Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2001
Aktenzeichen: 29 W (pat) 15/00

(BPatG: Beschluss v. 04.04.2001, Az.: 29 W (pat) 15/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"HAUSHALTSPROFIS"

soll für die Waren

"Verpackungsmaterialien aus Kunststoff und Papier wie Müllsäcke, Gefrierbeutel, Frischhaltefolie, Butterbrotpapier, Backpapier, Eiswürfelbeutel, Frühstücksbeutel, Müllbeutel; Kaffefilter und Teefilter"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. Oktober 1999 wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der Begriff "HAUSHALTSPROFIS" sei aus zwei warenbeschreibenden Wörtern gebildet und weise auch in seiner Gesamtheit beschreibenden Charakter auf. Der Begriff "Haushalt" stehe für alle Arbeiten, die im Rahmen einer Haushaltsführung zu bewerkstelligen seien. Als Profis bezeichne man Personen, die eine bestimmte Tätigkeit professionell betreiben und in diesem Zusammenhang als ausgewiesene Fachleute angesehen werden. Der angesprochene deutsche Verkehr verstehe die angemeldete Wortzusammensetzung demnach ohne weiteres als Hinweis darauf, dass die angemeldeten Waren qualitativ hochwertige Produkte für den fachmännischen Einsatz im häuslichen Bereich darstellen. Solche unmittelbar beschreibenden Wortkombinationen seien für die Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten, auch wenn der angemeldete Begriff derzeit noch nicht nachweisbar sei. Dem angemeldeten Zeichen fehle wegen seines rein sachbezogenen Begriffsinhalts auch jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsakte 397 05 779.2 verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, ist die angemeldete Wortzusammensetzung von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die angemeldeten Waren ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

Das angemeldete Wort kann für die angemeldeten Waren als unmittelbar beschreibende Angabe dienen und wird auch nicht als Hinweis auf einen bestimmten, konkreten Anbieter verstanden. Die Wortzusammensetzung "HAUSHALTSPROFIS" reiht sich in die Liste in der Werbung gebräuchlicher rein sachbezogen verwendeter und verstandener vergleichbarer Wortbildungen (vgl. dazu BPatG 28 W (pat) 3/98 "Küchenprofi"; BPatG 26 W (pat) 67/96 "Der Spiegel-Profi", Entscheidungen auszugsweise veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM) ein. Der Verkehr wird daher dieses Wort für die angemeldeten typischen Haushaltswaren lediglich als werbeüblichen, schlagwortartigen, rein beschreibenden Hinweis darauf betrachten, dass diese Waren für den Haushalt und für Profis - so bezeichnet die Werbung jeden, der mehr oder weniger häufig und intensiv auf einem Gebiet tätig ist - bestimmt sind oder als Hinweis, dass die Waren von Personen stammen, die professionell auf dem Gebiet des Haushalts einschließlich der für den Haushalt bestimmten Waren tätig sind. Hierbei steht "Profi" als Hinweis auf hohe Qualität hinsichtlich Materialauswahl, Design und Verarbeitung und wird vom Verkehr auch so aufgefasst.

Wegen der weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht, zumal die Beschwerdeführerin nicht erklärt hat, inwiefern sie die Argumentation der Markenstelle für angreifbar hält.

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BPatG:
Beschluss v. 04.04.2001
Az: 29 W (pat) 15/00


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