Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. Juni 2010
Aktenzeichen: I-20 U 175/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 15.06.2010, Az.: I-20 U 175/09)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 2. Kam-mer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Rechtsanwaltskammer K.. Die Antragsgegnerin ist eine Ingenieurgesellschaft, die derzeit zehn Ingenieure und einen Volljuristen beschäftigt, der als Rechtsanwalt zugelassen ist.

Mit Anwaltsschreiben vom 30. April 2009 machte der Arbeitgeber einer Frau Ö. gegenüber der M. D. Inc. Schadensersatzansprüche geltend. Frau Ö. war am 30. März 2009 im M. Schnellrestaurant in O. auf dem Weg zur Toilette auf frisch gewischten Fliesen gestürzt. Auf dieses Schreiben antwortete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. Mai 2009, in dem sie ausführte, sie sei von den Versicherern der M. D. Inc. als Loss Adjuster (internationales Sachverständigenbüro) mit der Bearbeitung der Forderung beauftragt. Eine Regulierung könne sie nicht empfehlen. Nach Auskunft der befragten Zeugen sei ein Warnschild deutlich sichtbar aufgestellt gewesen, zudem hätten die Wischarbeiten noch angedauert, als die Geschädigte gestürzt sei. Das Schreiben schließt mit "Z. I. mbH W. i. A. J. C.". Herr C. ist der bei der Antragsgegnerin beschäftigte Volljurist.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht der Antragsgegnerin die Erbringung von Rechtsdienstleistungen wie in dem vorgenannten, im Beschlusstenor wiedergegebenen Schreiben untersagt. Einem hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsgegnerin war kein Erfolg beschieden. Das Landgericht hat die Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit der allein angegriffenen Fertigung und Übersendung des Schreibens für den Eigenversicherer der M.-Gruppe eine Rechtsdienstleistung erbracht, ohne die hierfür notwendige Erlaubnis zu besitzen, was unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbsrechtlich unlauter sei. Sie sei in einer konkreten fremden Angelegenheit im Inland tätig geworden und habe hierbei eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls vorgenommen. Um eine Nebenleistung zu einem primär technischen Sachverhalt habe es sich nicht gehandelt, schwierige technische Fragen seien nicht zu beurteilen gewesen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründeten Berufung.

Die Antragsgegnerin trägt vor, bereits die vom Landgericht vorgenommene Einordnung als Rechtsdienstleistung sei zweifelhaft. Die erfolgte Rechtsanwendung habe kein besonderes rechtliches Wissen vorausgesetzt, die Schwelle zur rechtlichen Prüfung sei noch nicht überschritten gewesen. Zudem fehle es am Erfordernis der Wahrnehmung fremder Angelegenheiten. Auch wenn sie kein verbundenes Unternehmen i.S. des § 15 AktG sei, so sei sie doch in die Organisation ihrer Auftraggeberin eingebunden. Ihre Rolle sei mit der der Regulierungsabteilung einer Versicherung vergleichbar. Selbst wenn man jedoch in ihrer Tätigkeit die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit sehe, handele es sich allenfalls um eine Nebentätigkeit. Ein wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit sei auf die unter Einsatz technischer Kenntnisse angestellten Ermittlungen zum Schadensverlauf entfallen. So habe sie beim Fliesenleger die technischen Unterlagen angefordert. Dass daneben im begrenzten Umfang rechtliche Fragen zu beantworten seien, gehöre zum Berufsbild eines Loss Adjusters. Zudem sei sie für den Eigenversicherer von M. International tätig geworden, also für einen ausländischen Auftraggeber. Schon von daher sei das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht anzuwenden. Auch sei der für sie handelnde Mitarbeiter als Rechtsanwalt zugelassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des am 15. Oktober 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal - Az. 12 O 30/09 - die einstweilige Verfügung vom 24. Juni 2009 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 21. Juni 2009 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin sei eine juristische gewesen, die Unterlagen, die eine Tätigkeit als Sachverständige belegen sollten, stammten aus der Zeit nach Einleitung des Verfahrens. Zudem handele es sich dabei lediglich um die Auskunft des Fliesenlegers zur Rutschfähigkeit der Fliesen, deren Beurteilung kein technisches Sonderwissen erfordere. Ein Auslandsachverhalt sei nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe sich nicht auf eine interne Beratung der G. R. Gruppe oder der M. Account beschränkt, sondern für diese den Anspruch eines Dritten abgewehrt. Dies jedenfalls sei eine rein inländische Diensthandlung gewesen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin ist prozessführungs- und anspruchsberechtigt. Die Kammern der freien Berufe sind als zur Prozessführung befugte Verbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen (BGH, GRUR 1987, 444, 445 - Laufende Buchführung).

Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Geschäftsverkehr wie in dem im landgerichtlichen Tenor wiedergegebenen Schreiben vom 5. Mai 2009 aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 RDG.

Die Erstellung und Versendung des Schreibens vom 5. Mai 2009 stellt die Erbringung einer der Antragsgegnerin nicht gestatteten Rechtsdienstleistung dar. Diese ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 3 RDG. Beim Erlaubniszwang des § 3 RDG handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln und somit um eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG (BGH, GRUR 2009, 1077 Tz. 20 - Finanz-Sanierung; Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.63).

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Antragsgegnerin hat für den Eigenversicherer der M.-Gruppe die Bearbeitung der von Frau Ö. beziehungsweise ihrem Arbeitgeber erhobenen Schadensersatzforderung übernommen. Die Beurteilung, ob die M. D. Inc. der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall genügt hat, erforderte eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Die Frage, welche Anforderungen an die Absicherung einer besonderen, von den Kunden des Schnellrestaurants beim Besuch der Toilette zwangsläufig zu passierenden Gefahrenstelle zu stellen waren, setzte eine Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung voraus. Sodann war die Einhaltung der sich danach ergebenden Anforderungen zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat die Antragsgegnerin nach ihren Ausführungen im Schreiben vom 5. Mai 2009 "Zeugen" befragt. Die Befragung einer Auskunftsperson als "Zeuge" erschöpft sich nicht in der Entgegennahme einer Erklärung, sondern beinhaltet die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson und der Glaubhaftigkeit der Erklärung. Auch dies ist eine klassisch juristische Tätigkeit.

Es handelt sich um eine fremde Angelegenheit. Fremd sind solche Angelegenheiten, die nicht die eigene Rechtsposition des Rechtsdienstleisters betreffen und daher an sich der Sorge eines anderen obliegen. Hierunter ist vor allem eine wirtschaftlich fremde Angelegenheit zu verstehen (Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 53). Die Antragsgegnerin führt in dem Schreiben vom 5. Mai 2009 einleitend aus, vom Versicherer der M. D. Inc. mit der Bearbeitung beauftragt worden zu sein. Tritt jemand nach außen erkennbar als Beauftragter für einen anderen auf, liegt stets die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit vor (Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 58). Zudem zielte das Schreiben auf die Abwehr einer gegen die M. D. Inc. beziehungsweise ihren Versicherer gerichteten Schadensersatzforderung und damit auf die Gestaltung eines fremden Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, NJW 1967, 1558, 1561). Nur diese wären im Falle einer berechtigten Forderung wirtschaftlich betroffen gewesen. Es kann dahinstehen, inwieweit die Antragsgegnerin beziehungsweise die sich ihrer bedienende G. R. Group in die Schadenregulierung seitens des Eigenversicherers der M.-Gruppe eingebunden ist, da ein Konzernverbund unstreitig nicht besteht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist Maßstab der Differenzierung allein § 15 AktG. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG stellt die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 AktG) keine Rechtsdienstleistung dar. Demzufolge ist die Erledigung von Rechtsangelegenheiten für ein nicht verbundenes Unternehmen eine Rechtsdienstleistung.

Es entlastet die Antragsgegnerin nicht, dass ihr Auftraggeber, der Eigenversicherer der M.-Gruppe, im Ausland ansässig ist. Das Rechtsdienstleistungsgesetz schützt nicht nur den Rechtssuchenden, sondern auch den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung, § 1 Abs. 1 S. 2 RDG. Die im Inland ansässige Antragsgegnerin hat sich nicht auf die interne Beratung ihres Auftraggebers beschränkt, sondern sich mit dem Schreiben vom 5. Mai 2009 an die Rechtsanwälte des ebenfalls im Inland ansässigen Arbeitgebers von Frau Ö. gewandt. Die Rechtsbesorgung ist folglich gegenüber einem Inländer vorgenommen worden. Eine solche im Inland wirkende Rechtsbesorgung unterfällt dem Rechtsdienstleistungsgesetz (vgl. BGH, GRUR 2007, 245 Tz. 24 - Schulden Hulp).

Die Antragsgegnerin hat dem Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG auch nicht dadurch genügt, dass sie mit der Erstellung des Schreibens einen Volljuristen beauftragt hat, der als Rechtsanwalt zugelassen ist.

So hat Herr C. das Schreiben nicht als Rechtsanwalt, sondern als Mitarbeiter der Antragsgegnerin erstellt. Will ein Rechtsanwalt, der zugleich Mitarbeiter einer (nicht anwaltlichen) Firma ist, als Rechtsanwalt handeln, muss er aus seiner Doppelstellung als Rechtsanwalt und Angestellter heraustreten; es muss klar erkennbar sein, dass er nicht als Angestellter seines Arbeitgebers, sondern als anwaltlicher Bevollmächtigter handeln will (BAG, NJW 1996, 2254, 2255; Henssler/ Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., § 46 Rn. 40). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Schreiben ist unter dem Briefkopf des Antragsgegners verfasst, im einleitenden Satz wird das Personalpronomen "wir" verwandt. Über der Unterschrift wird die Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin wiederholt, ein Zusatz "Rechtsanwalt" fehlt. Zudem hat Herr C. das Schreiben "i.A." gezeichnet. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, was ein gewisses Maß an Unabhängigkeit voraussetzt. Hierzu gehört, dass der Rechtsanwalt für seine Schriftsätze selbst die volle Verantwortung übernimmt. Daran fehlt es bei einer Zeichnung "i.A."; "i.A." steht nach allgemeinem Verständnis für "im Auftrag" (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007, Az. VI ZB 81/05).

Zwar bleibt Herr C., auch wenn er nicht als Rechtsanwalt gehandelt hat, Volljurist, also eine Person mit Befähigung zum Richteramt. Dass dies bei der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht genügt, ergibt sich jedoch unmissverständlich aus §§ 6, 7 RDG. Danach ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen Dienstleister, der sich lediglich intern einer Person mit Befähigung zum Richteramt bedient, nur dann erlaubt, wenn sie unentgeltlich oder von einer Vereinigung im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs für Mitglieder erfolgt. Demzufolge genügt ein entgeltlich tätig werdender Dienstleister dem Erlaubnisvorbehalt des § 3 RDG allein durch den Einsatz eines Volljuristen nicht. Ein Mitarbeiter - auch ein Syndikus - nimmt in erster Linie die Interessen seines Arbeitgebers wahr, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des rechtskundigen Mitarbeiters gefährden können. Deswegen hat der Gesetzgeber von der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erörterten Erwägung, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt, Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen (BGH, GRUR 2009, 1077 Tz. 24 - Finanz-Sanierung).

Die von der Antragsgegnerin erbrachte Rechtsdienstleistung stellt sich vorliegend auch nicht als Nebenleistung i.S. des § 5 Abs. 1 RDG dar. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist allein das Schreiben vom 5. Mai 2009. Dieses befasst sich mit den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und deren Erfüllung, wobei es sich der Verfasser allein auf das Ergebnis der Zeugenbefragung stützt. Dies sind - wie ausgeführt - ausschließlich juristische Fragestellungen. Auf die Beschaffenheit der Fliesen wird nicht eingegangen. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr die Beurteilung der Rutschfestigkeit der Fliesen als eine technische Fragestellung in Vordergrund gerückt sehen möchte, fällt zunächst auf, dass das als Anlage BK 2 vorgelegte Schreiben einer Firma F.-S. vom 2. Juli 2009 datiert und folglich bei Verfassung des Schreibens vom 5. Mai 2009 gar nicht vorgelegen haben kann. Zudem ist das Einholen fachkundiger Auskünfte, die dann ungeprüft übernommen werden, typisch für eine juristische, nicht für eine technische Tätigkeit. Dass sie eigene Versuchsreihen zur Ermittlung der Rutschfestigkeit der Fliesen durchgeführt habe, hat die Antragsgegnerin nicht behauptet und auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich verneint.

Die Zulassungsbeschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind durch ausreichende Belange des Allgemeinwohls gedeckte Berufsausübungsregeln i.S. des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG und daher mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung zu vereinbaren (BVerfG, NJW 2004 2662; BGH, GRUR 2007, 245 Tz. 26 - Schulden Hulp; BGH, GRUR 2009, 1077 Tz. 24 - Finanz-Sanierung).

Die Handlung der Antragsgegnerin war geeignet, die Interessen der übrigen Markteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen, als Bagatellverstoß kann ihr Verhalten nicht gewertet werden. Die Antragsgegnerin hat in das Rechtsverhältnis zwischen Frau Ö. beziehungsweise ihrem Arbeitgeber und der M. D. Inc. unmittelbar eingegriffen, indem sie die Ansprüche gegenüber den Bevollmächtigten des Arbeitgebers namens ihrer Auftraggeberin zurückgewiesen hat. Damit hat sie sich gegenüber Dritten als anzuerkennender Rechtsdienstleister geriert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Dr. M. N. G.

I-20 U 175/09 12 O 30/09 LG Wuppertal

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

pp.

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. M., den Richter am Oberlandesgericht N. und den Richter am Oberlandesgericht G. am 1. Juli 2010

b e s c h l o s s e n :

Das Urteil vom 15. Juni 2010 wird im Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend berichtigt, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Berufungsverfahrens trägt.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 15.06.2010
Az: I-20 U 175/09


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