Bayerisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2014
Aktenzeichen: L 8 AS 267/14 NZB

(Bayerisches LSG: Beschluss v. 24.07.2014, Az.: L 8 AS 267/14 NZB)

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Dem Kläger sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beklagten zu erstatten.

Gründe

I.

Zu befinden ist über eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München (SG) vom 20. Februar 2014.

Streitig ist eine kostenausfüllende Entscheidung der Beklagten (Kostenfestsetzung) über ein erledigtes isoliertes Widerspruchsverfahren. Damals ging es um eine Mahnung im Zusammenhang mit der Beitreibung einer Erstattungsforderung (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden des Jobcenters A-Stadt vom 12.12.2008, 11.11.2009 und 07.12.2010) in Höhe von insgesamt 174,60 €.

Am 27.12.2012 mahnte die Beklagte die am 28.12.2010 fällige Forderung und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 1,15 € fest. Der Kläger wurde aufgefordert, den Betrag in Höhe von insgesamt 175,75 € innerhalb von einer Woche zu überweisen. Auf den Widerspruch des Klägers hin hob die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2013 die festgesetzte Mahngebühr in Höhe von 1,15 € aufgrund der Minderjährigkeit des Klägers auf. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts wurde als notwendig anerkannt.

Mit Kostenrechnung vom 28.03.2013 verlangte der Klägerbevollmächtigte eine Geschäftsgebühr nach § 14 RVG in Verbindung mit der Anlage Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 €, sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG insgesamt 309,40 €). Mit Bescheid vom 10.05.2013 setzte die Beklagte die zu erstattenden Aufwendungen auf 57,12 € fest. Der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 240,00 € sei unbillig und daher für die Beklagte nicht verbindlich. Streitig sei lediglich eine Mahngebühr von 1,15 € gewesen. Sowohl die rechtliche Schwierigkeit als auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hätten im Vergleich zu den üblichen sozialgerichtlichen Verfahren weit unter dem Durchschnitt gelegen. Die Bedeutung der Sache sei unterdurchschnittlich gewesen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände könne daher die Geschäftsgebühr nur mit dem Mindestbetrag von 40,00 € angesetzt werden.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013 zurück.

Die am 12.07.2013 erhobene Klage zum Sozialgericht München (SG) ist später dahingehend geändert worden, dass die Beklagte zu verurteilen sei, unter Aufhebung des Bescheids vom 10.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2013 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 15.01.2014 dem Kläger weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 52,36 € zu erstatten. Denn der Beklagte hatte ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, die Kostenfestsetzung auf insgesamt 114,24 € unter Berücksichtigung einer Schwellengebühr von 80,00 € abzuändern (Teilabhilfebescheid vom 15.01.2014).

Mit Gerichtsbescheid vom 20. Februar 2014 hat das SG dem Klageantrag entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die anwaltliche Festsetzung zunächst unbillig und nicht verbindlich gewesen sei. Zugrunde zu legen sei eine hälftige Schwellengebühr von 120,00 € (Anschluss an Gerichtsbescheide des SG vom 25.09.2013, Aktenzeichen S 40 AS 1706/13 und S 40 AS 1278/13). Insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei als überdurchschnittlich bewertet. Hier sei ein minderjähriger Kläger aufgefordert worden, den Betrag in Höhe von 175,75 € binnen einer Woche zu erstatten. Bei der Bedeutung der Sache dürfte dabei nicht nur auf die Geringfügigkeit der Mahngebühr abgestellt werden, vielmehr sei auch die Durchsetzung mehrerer Erstattungsforderungen in für den Kläger nicht unbeträchtlicher Höhe mit kurzer Fristsetzung in Betracht zu ziehen. Der Argumentation des Beklagten könne nicht gefolgt werden, dass es sich bei dem Klägervertreter um eine Kanzlei handele, die ähnlich gelagerte Fälle häufig betreue und damit gewisse Synergieeffekte zu nutzen seien. Bei der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Sozialgerichts Dresden seien sämtliche Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als deutlich unterdurchschnittlich bewertet worden. Das treffe im zu Grunde liegenden Fall nicht zu.

Hiergegen hat die Beklagte am 24. 03.2014 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie strebe eine grundsätzliche Klärung der Frage an, ob bei der Bewertung der Bedeutung der Sache das mittelbare Interesse (zu Grunde liegende Summe der Erstattungsforderung) herangezogen werden dürfe. Insoweit sei die Rechtsprechung des SG nicht einheitlich.

II.

Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde - NZB - (§ 145 SGG) ist eingelegt, wenn der Rechtsmittelführer die Überprüfung der Nichtzulassung der Berufung durch das SG begehrt und eine Berufung ohne Zulassung nicht statthaft ist.

Die NZB ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Berufung hat tatsächlich - wie vom SG auch angesichts des zuletzt gestellten Klageantrags über Erstattung vom 52,36 € zutreffend behandelt - der Zulassung bedurft. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt lediglich nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Berufung ist vom SG nicht zugelassen worden, was sich ausdrücklich aus den Entscheidungsgründen ergibt und worauf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung zutreffend hinweisen. Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, an welcher Stelle im Urteil iSd § 136 Abs. 1 SGG die Entscheidung über die Berufung darzustellen ist. Ein Entscheidungssatz im Tenor ist nicht unbedingt notwendig. Er dient aber wir hier zutreffend geschehen der Klarheit.

Damit war die Berufung zulassungsbedürftig. Die Berufung ist aber nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Solche Gründe für die Zulassung liegen hier nicht vor.

Für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG gelten nicht die strengen Darlegungsvoraussetzungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG (vgl. § 145 Abs. 2 SGG). Nur bei einer auf einen Verfahrensfehler gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss dieser ausdrücklich bezeichnet und geltend gemacht werden. Die Beklagte macht keinen Verfahrensfehler geltend. Letztlich ist die Beklagte nicht mit dem Ergebnis der Entscheidung erster Instanz einverstanden. Kein Verfahrensmangel im oben genannten Sinne (Nr. 3) ist aber ein Fehler, der den Inhalt der Entscheidung betrifft. Der Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 2 RVG in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 05.05.2004 (BGBl I, 718; in Kraft getreten am 01.07.2004) bedurfte es nicht (vgl. Urteil des BSG vom 01.07.2009 -B 4 AS 21/09 R ). Soweit lag kein Verfahrensfehler vor.

Eine Divergenz im oben genannten Sinne (Nr. 2) ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagtenangeführte Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung erster Instanz fällt nicht unter diesen Tatbestand.

Das gleiche gilt aber nicht für eine grundsätzliche Bedeutung (oben Nr. 1). Grundsätzliche Bedeutung hat das angestrebte Berufungsverfahren nur, wenn der Rechtsstreit sich in seiner Bedeutung nicht in dem konkreten Einzelfall erschöpft, sondern dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Das ist dann der Fall, wenn die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (LSG RhPf 04.12.1997 - L 4 BV 22/97, E-LSG B-111). Ein Klärungsbedürfnis besteht jedoch dann nicht mehr, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist oder wenn sich ihre Beantwortung ohne Weiteres bzw. eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Beschlüsse des BSG vom 25.02.2010, B 13 R 345/09 B und vom 17.03.2010 - B 3 P 33/09 B).

Die Beklagte führt als klärungsbedürftige allgemeine Rechtsfrage eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber" in § 14 Abs. 1 RVG an. Speziell: ob bei der Auslegung nur das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit oder aber auch der "der Mahnung zu Grunde liegende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid herangezogen werden darf". Hier sei die Rechtsprechung des Sozialgerichts München uneinheitlich.

Tatsächlich geht die zu Grunde liegende Rechtsfrage zunächst um die Frage der Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X). Nicht im Streit ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung (§ 63 Abs. 2 SGB X, vgl. dazu etwa Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen 03.06.2013 L 12 AS 200/13 NZB), die durch das Anerkenntnis der Beklagten geklärt ist. Demnach war hier auf Antrag des Klägers gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X über die Kostenfestsetzung zu entscheiden. Über die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts enthält das SGB X keine Regelung. Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeiten von Rechtsanwälten bemisst sich seit dem 01.07.2004 nach dem RVG idF des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts. Das RVG ist anzuwenden, wenn ein Beteiligter einem Bevollmächtigten den Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs erteilt hat.

Zur Höhe der Gebühr liegt aber umfangreiche Kommentarliteratur vor (vgl. etwa Kasseler Kommentar, Rn 26a zu § 63 SGB X: "Für die außergerichtliche Vertretung im Vorverfahren steht dem RA danach entweder eine Geschäftsgebühr nach VV 2400 im Rahmen von 40,00 bis 520,00 € zu, wobei mehr als 240 € nach ausdrücklicher Regelung nur gefordert werden können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Deshalb ist für eine Tätigkeit im Vorverfahren ohne besonderen Umfang oder Schwierigkeit nicht die Mittelgebühr, sondern die sog Gebühr nach der sog Kappungsgrenze von 240,00 € anzusetzen (LSG Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2008, 87; komplizierter, aber mit gleichem Ergebnis BSG 1. 7. 2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = NJW 2010, 1400). Ist der Vertretung im VorVerf eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, beträgt die Gebühr für das VorVerf nach VV 2401 von 40 bis 260 € (näher dazu Hartmann Kostengesetze 41. Aufl. 2011 Vorbem 2.4, VV 2400, 2401). Eine Gebühr von mehr als 120,00 € darf nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit schwierig oder umfangreich war. Da die Kosten des VerwVerf nicht über § 63 erstattungsfähig sind (RdNr 3), ist bei der Kostenfestsetzung die Minderung des Gebührenrahmens nach Nr. 2401 VV zu berücksichtigen, wenn der Bevollmächtigte bereits im VerwVerfahren tätig war (BSG 25. 2. 2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21 = SozR 4 - 1300 § 63 Nr. 12 mit Anm Klaus in jurisPR-SozR 25/2010 Anm 6)" ...bzw.: "Ob die Schwellengebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach VV 2400, 2401, 1005 festzusetzen ist oder überschritten werden kann, richtet sich danach, ob die Sache umfangreich oder schwierig war. Hinsichtlich dieser unbestimmten Rechtsbegriffe ist vom RA, der Behörde und ggf. den Gericht eine volle Nachprüfung erforderlich, ob deren tatsächliche Voraussetzungen gegeben sind. Liegen diese nicht vor, bleibt es bei der Schwellengebühr".

Darüber hinaus besteht eine höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des BSG vom 1.7.2009 -B 4 AS 21/09 R, Rn 24), die sich eingehend mit der Erforderlichkeit einer Pauschalierung auseinandersetzt. So wird etwa ausgeführt, dass sich die Mittelgebühr in "Normalfällen" zur billigen BRAGO-Gebühr entwickelt habe. "Sie ist in Fällen zu Grunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.1995, Aktenzeichen IX ZR 42/94; BVerwG, Urt. v. 07.06.1985, Aktenzeichen 6 C 63/83). Diese Vorgehensweise trägt Vereinfachungs- und Zweckmäßigkeitsgründen sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, gleich liegende Fälle gleich und unterschiedliche Fälle entsprechend ihren Unterschieden ungleich zu behandeln. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, auch unter Geltung des RVG weiterhin jedenfalls im Grundsatz, jedoch nunmehr unter Beachtung der zusätzlich durch die Schwellengebühr gezogenen Grenze, so zu verfahren und in einem ersten Schritt von der Mittelgebühr auszugehen". Weiter ist dort (aaO Rn 25) ausgeführt, "Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfordert lediglich der gegenüber der BRAGO erweiterte Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr eine neue Definition des "Normalfalls". In durchschnittlichen Angelegenheiten ist aber weiterhin grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. BT-Dr 15/1971, S. 207 zu Nr. 2400 VV-RVG a.F.). Eine gesonderte Bedeutung kommt dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit nicht innerhalb der Abwägung nach § 14 RVG zu, sondern einzig für die Öffnung des Gebührenrahmens über die Schwellengebühr hinaus (vgl. BSG, Urt. v. 29.03.2007, Aktenzeichen B 9a SB 4/06 R, BeckRS 2007, BECKRS Jahr 44081; Römermann, in: Hartung/Römermann, RVG, 2004, VV Teil 2, S. 756 Rdnr. 58 a.E.; a.A. Otto, NJW 2006, Seite 1472; Jungbauer, in: Bischof, § 14 Rdnr. 98)."

Schließlich finden sich auch beachtliche Ausführungen in der genannten BSG Entscheidung zu den Einzelheiten der Gebührenfestsetzung durch den Anwalt in Angelegenheiten der Grundsicherung (so Rn 37). Danach komme es für die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an. Dazu wird dann eingehend Literatur angeführt, zum Beispiel Hartmann, § 34 Rdnr. 5; Jungbauer, in: Bischof, § 14 Rdnrn. 41f.. Dort wird weiter auch deutlich gemacht, dass es allein auf das Begehren des Klägers ankomme, und es ohne Belang sei, dass es sich hierbei materiell-rechtlich auch um Ansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft handele (vgl. hierzu BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnrn. 12f.). Hinzuweisen ist auf einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2012, Aktenzeichen: L 19 AS 1878/12 B.

Angesichts dieser Fülle von Literatur und einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf es keiner weiteren Klärung im weiteren Instanzenzug. Es ist auch nicht ersichtlich, wie weit der angestrebten Berufungsentscheidung eine Breitenwirkung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus zukommen soll. Selbst wenn eine Vielzahl gleichartiger Fallgestaltungen zu Mahngebühren in einer Größenordnung von zwei Euro vorliegen, müssen sich diese Fälle durch einfache Auslegung des Kriteriums der Bedeutung der Sache in der ersten Instanz lösen lassen. Der Natur der Sache entsprechend kann dies immer - je nach Bewertung der zugrundeliegenden Tatsachen - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. So weist z.B. auch das SG Augsburg darauf hin, dass die Festsetzung der angemessenen Gebühr im Sinne des § 14 RVG jeweils eine Einzelfallentscheidung ist (vgl. SG Augsburg v. 16.06.2014 - S 11 AS 346/14 - juris Rn. 35).

Weiter kommt hinzu, dass Nr. 2401 VV-RVG ab 01.08.2013 aufgehoben ist (Artikel 8 Abs. 2 Nr. 16 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - 2. KostRMoG vom 23.07.2012, BGBl I 2013, 2586, 2693: "16. Abschnitt 4 wird aufgehoben"). Schon deswegen kann für die Zukunft kein Klärungsbedarf bestehen. Es gilt nunmehr das Anrechnungsprinzip nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 im Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Danach wird bei Betragsrahmengebühren eine im Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr zur Hälfte auf die Gebühr im Widerspruchsverfahren angerechnet (vgl. hierzu mit Berechnungsbeispielen: Schneider, Die Zukunft der Rechtsanwaltsvergütung - Die wichtigsten Änderungen des RVG durch das 2. KostRMoG, NJW 2013, 1553-1560, 1557). Für die Kostenerstattung ist § 15a Abs. 2 RVG zu beachten. Die Behörde hat also bei erfolgreichem Widerspruch die volle Geschäftsgebühr zu erstatten (vgl. Schneider, NJW 2013, 1553-1560, 1558 bzw. zum Ganzen Feddern in: jurisPK-SGB X, § 63 SGB X, Stand 21.07.2014).

Nicht zu berücksichtigen war für den Senat, ob der sozialgerichtliche Gerichtsbescheid in der Sache zutreffend ist. Das SGG sieht, wie andere Verfahrensordnungen auch, vor, dass Streitsachen geringeren Streitwerts nur ausnahmsweise nachprüfbar sind. Eine solche Ausnahme ist - wie dargestellt - hier nicht gegeben.

Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Der Beschluss über die Ablehnung ist endgültig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG bzw. § 177 SGG) und ergeht kostenfrei (§ 183 SGG).






Bayerisches LSG:
Beschluss v. 24.07.2014
Az: L 8 AS 267/14 NZB


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