Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. März 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/05

(BGH: Beschluss v. 06.03.2006, Az.: AnwZ (B) 38/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. März 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist Fachanwalt für Steuerrecht. Auf seine Nachfrage teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass sie die Teilnahme an einem Online-Seminar nicht als Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 FAO anerkenne, da es anders als bei einer Präsenzveranstaltung an einer ausreichenden Kontrollmöglichkeit betreffend die Identität des Seminarteilnehmers fehle. Den gegen diese Mitteilung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof als zulässig erachtet, indes zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Antragsgegnerin in der Sache gebilligt; zusätzlich zur mangelnden Kontrollmöglichkeit hat er sich maßgeblich auch darauf berufen, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach Sinn und Zweck des § 15 FAO eine Kommunikation der Teilnehmer mit dem Dozenten und untereinander und damit Fachdiskussion und Erfahrungsaustausch ermöglichen solle; dies werde nur durch eine Präsenzveranstaltung gewährleistet.

Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig. Präventive Auskünfte der Rechtsanwaltskammern über die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens sind nicht nach § 223 BRAO anfechtbar, weil sie nicht in die Rechte des Rechtsanwalts eingreifen (vgl. BVerfGE 50, 16, 27; BGHZ 37, 396, 401; BGH BRAK-Mitt. 1997, 40; 2001, 188, 189; von Gerkan BRAK-Mitt. 1984, 90 f.). Ein Feststellungsantrag ist grundsätzlich nicht vorgesehen; ein Ausnahmefall, in dem Art. 19 Abs. 4 GG ohne dessen Zulassung leer liefe, liegt nicht vor. Die bisher nur theoretische Möglichkeit, dass die von der Antragsgegnerin in der Auskunft vertretene Auffassung künftig für einen Widerruf der Erlaubnis des Antragstellers zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO herangezogen werden könnte, gebietet nicht die Eröffnung des Rechtswegs im Vorfeld eines solchen Eingriffs, der erst nach bislang nicht eingetretenen Fakten, zudem aufgrund einer Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer erfolgen könnte. Allein die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, auch wenn sie der Anwaltsgerichtshof, wie hier, als grundsätzlich bedeutsam angesehen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für das neue Problem einer Zulassung von Online-Seminaren zur gebotenen fachanwaltlichen Fortbildung bleibt so zudem vor einer etwa künftig unerlässlichen abschließenden gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit einer über die hier Verfahrensbeteiligten hinaus verbreiteten vertieften Sachdiskussion innerhalb interessierter fachkundiger Kreise eröffnet, namentlich zwischen Rechtsanwaltskammern, Fachverbänden und Fortbildungsveranstaltern.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schott Wüllrich Frey Vorinstanz:

AGH Schleswig, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 AGH 1/05 -






BGH:
Beschluss v. 06.03.2006
Az: AnwZ (B) 38/05


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