Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2002
Aktenzeichen: VIII ZB 6/02

(BGH: Beschluss v. 18.06.2002, Az.: VIII ZB 6/02)

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2001 und der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen, einen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Berücksichtigung der beantragten Gebühr zu erlassen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen.

Beschwerdewert: 788,32

Gründe

I.

Die Kläger bilden in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen sogenannten geschlossenen Immobilienfonds. Sie haben den Beklagten auf Herausgabe und Räumung einer Wohnung verklagt, die von der Gesellschaft an ihn vermietet worden war. Hierüber haben sie vor dem Amtsgericht ein der Klage stattgegebenes Versäumnisurteil erwirkt.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter anderem beantragt, die Erstattung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO festzusetzen, da ihr Prozeßbevollmächtigter für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Oktober 2001 hat das Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen. Daraufhin haben die Kläger Erinnerung eingelegt, die das Landgericht nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin durch Beschluß vom 7. Januar 2002 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO. Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluß am 7. Januar 2002 erlassen, so daß gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO das neue Rechtsbeschwerderecht Anwendung findet. In dessen Rahmen ist die Rechtsbeschwerde entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch gegen Entscheidungen der Landgerichte statthaft (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, § 574, S. 410 und Schütt MDR 2001, 1278 [1280]).

Danach ist die vorliegende Rechtsbeschwerde zulässig, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsbeschwerdegericht ist an diese Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff) sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig und somit auch selbst zur Führung eines Räumungsprozesses aktivlegitimiert. Gebührenrechtlich sei es daher eindeutig, daß der so beauftragte Rechtsanwalt nur einen Auftraggeber, nämlich die Gesellschaft, habe. Die von den Klägern gebildete Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts begründe durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten, weil sie gegenüber den Mietern als Vermieterin auftrete; dies ergebe sich auch aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag. Die Annahme eines Mietverhältnisses mit jedem einzelnen Gesellschafter sei unpraktikabel. Gerade für solche Fälle habe der Bundesgerichtshof in seiner noch vor Erteilung des Klageauftrags ergangenen Entscheidung die (teilweise) Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht. Den vorliegenden Aktivprozeß könne die Gesellschaft alleine führen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO bestehe kein Anspruch auf Festsetzung der Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO. Ein Kläger habe die Prozeßkosten so niedrig wie möglich zu halten. Das mit der Änderung der Rechtsprechung einhergehende Risiko dürfe nicht im Rahmen einer "vorsorglichen" Klageerhebung im Namen aller Gesellschafter auf den Beklagten abgewälzt werden.

3. Die Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung letztlich nicht stand. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger steht eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu.

a) Die Frage, ob die Prozeßvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auslöst, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seit langem umstritten (für Gewährung einer Erhöhungsgebühr u.a. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983 -III ZR 109/82, RPfl 1984, 202; OLG Köln VersR 1993, 1034; OLG München RPfl 1993, 85; OLG Nürnberg RPfl 1993, 215; OLG Düsseldorf DB 1996, 721; OLG Koblenz RPfl 1997, 453 für Wohnungseigentümer- und Erbengemeinschaften; OLG Stuttgart RPfl 2000, 427; OLG Nürnberg MDR 2001, 1378; siehe auch von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rdnr. 10 f; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 12 f; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 6 BRAGO, Rdnr. 7; a.A.: OLG Nürnberg MDR 1997, 689; OLG Frankfurt MDR 1999, 766; s. jetzt OLG Karlsruhe NJW 2001, 1072; LG Frankfurt a.M. NJW-aktuell NJW 2002 XII; LG Koblenz, NJW 2001, 2727). Dabei wird seitens der Befürworter einer Erhöhungsgebühr darauf abgestellt, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig sei. Da somit alle Gesellschafter klagen oder verklagt werden müßten, handele es sich bei ihnen auch um mehrere Auftraggeber im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Dagegen verweisen die Gegner einer Erhöhungsgebühr nunmehr auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 aaO wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls insoweit rechtsfähig sei, als sie im Rahmen ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe (BGHZ aaO).

b) Der Senat ist der Auffassung, daß jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Gesellschafter Klage erhoben haben, für die wenige Monate nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 erfolgte Klageerhebung die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt ist. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen, selbst zu klagen. Die damit regelmäßig verbundene Mehrarbeit für den Rechtsanwalt -im vorliegenden Fall ist sie bei über 400 Klägern, die ständigem Wechsel unterworfen sind, offensichtlich -rechtfertigte die Gewährung der Erhöhung der Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Zu Recht hat auch das OLG Köln darauf hingewiesen, daß die Gesellschafter nicht verpflichtet sind, zur Verringerung der Kosten einen Mitgesellschafter zu bevollmächtigen und das Verfahren als Prozeßstandschafter führen zu lassen. Nur ausnahmsweise kann es einem Gläubiger zugemutet werden, aus Kostengründen einen Prozeß nicht selbst zu führen (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 1034).

Ob für künftige Fälle etwas anderes zu gelten hat, weil der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 29. Januar 2001 aaO und 18. Februar 2002 -II ZR 331/00, ZIP 2002, 614 -der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine teilweise Rechts- und Parteifähigkeit zugestanden hat, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Auch wenn im Versäumnisurteil vom 17. August 2001 die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR als Klägerin bezeichnet worden ist, wurde die Klage nicht von der Gesellschaft, sondern von den Gesellschaftern erhoben. Dies ist auch nach den vorgenannten Entscheidungen des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zulässig geblieben.

c) Die Kläger können auch die mit der Klageerhebung der Gesellschafter verbundene erhöhte Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO von dem Beklagten ersetzt verlangen (§ 91 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind sie daran nicht aufgrund der Pflicht zur Kostenminderung gehindert; denn zum Zeitpunkt der am 6. Juli 2001 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen Klage lag eine gesicherte Rechtsprechungsänderung noch nicht vor. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, war das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001, auf dem die Änderung der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruht, lediglich ein Versäumnisurteil, gegen das in der Folgezeit auch Einspruch eingelegt worden ist; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidungen des VII. und des V. Zivilsenates (BGHZ 80, 222, 227 und BGHZ 109, 15,17 f) entgegen. Bei Klageerhebung lagen somit einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs vor. Wenn die Kläger angesichts dieser Unsicherheit den damals sicheren Weg einer Klage aller Gesellschafter gewählt haben, wie er einer langjährigen Rechtsprechung entsprach, so kann ihnen nicht vorgehalten werden, sie hätten zur Rechtsverfolgung nicht notwendige Kosten verursacht.






BGH:
Beschluss v. 18.06.2002
Az: VIII ZB 6/02


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