Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Januar 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 5/00

(BGH: Beschluss v. 24.01.2001, Az.: AnwZ (B) 5/00)

Tenor

Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof B. wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes, die den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) bestätigt hat.

Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die Beschwerde berufene Richter B. hat mit dienstlicher Erklärung vom 15. Oktober 2000 angezeigt, daß er mit dem Beschwerdeführer seit 1969 persönlich eng befreundet sei; der Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens sei ihm seit langem durchmehrere Gespräche mit dem Antragsteller bekannt, in denen dessen hiermit verbundene Probleme gemeinsam erörtert worden seien.

Die Beteiligten haben von der Anzeige des Richters Kenntnis erhalten, hierzu jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von dem Richter angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht auf die sich aus der dienstlichen Anzeige vom 15. Oktober 2000 ergebenden Umstände der Fall.

Hirsch Ganter Terno Otten Salditt Christian Wosgien






BGH:
Beschluss v. 24.01.2001
Az: AnwZ (B) 5/00


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