Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 275/04

(BPatG: Beschluss v. 27.07.2005, Az.: 28 W (pat) 275/04)

Tenor

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Marke 302 08 162 ist für die Waren "Döner Kebab" in das Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung hat die Inhaberin der älteren Marke 301 03 555 ÖZLEM Widerspruch eingelegt, die für "Wurst und Fleischwaren" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, da angesichts sich gegenüberstehender identischer Waren und des identischen, allein kennzeichnenden Zeichenwortes "özlem" eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege.

Der Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt, in der Sache aber - wie auch schon im Verfahren vor der Markenstelle - keine Stellungnahme abgegeben.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie hat sich in der Sache nicht geäußert.

II Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nicht begründet.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, hat die Widersprechende angesichts der Warenidentität bzw erheblichen Warenähnlichkeit Anspruch auf einen deutlichen Abstand der jüngeren Marke, der vorliegend ersichtlich nicht eingehalten wird, da der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil der angegriffenen Marke, nämlich das aus der türkischen Sprache stammende Wort "özlem", das in seiner Bedeutung von "Sehnsucht, Bedauern" ohne jeglichen Warenbezug ist, mit der Widerspruchsmarke identisch ist. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach § 9 MarkenG ergibt sich damit zwangsläufig. Gesichtspunkte, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Da die Beschwerde vom 7. Oktober 2004 datiert und seither fast 10 Monate vergangen sind, bestand im öffentlichen Interesse an der Klarheit des Registers keine Veranlassung, mit einer Entscheidung noch länger zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997, 223 - Ceco).

Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg. Zu einer Kostenentscheidung bestand allerdings keine Veranlassung, MarkenG § 71.

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BPatG:
Beschluss v. 27.07.2005
Az: 28 W (pat) 275/04


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