Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 42/01

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2001, Az.: 28 W (pat) 42/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 28. November 2001 (Aktenzeichen 28 W (pat) 42/01) die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "feine Konditorwaren" zurückgewiesen wurde. Die weitergehende Beschwerde wurde jedoch abgelehnt.

In der Anmeldung wurde die Wortkombination "Eintopf-Krönung" für zahlreiche Waren der Klassen 29 bis 31 eingereicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung jedoch aufgrund des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgelehnt, da die Wortkombination nach Ansicht der Markenstelle lediglich eine werbemäßige Anpreisung sei und keinen betrieblichen Herkunftshinweis darstelle.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass der Wortkombination kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne. Sie hat das Warenverzeichnis eingeschränkt und unter anderem die Waren "feine Konditorwaren" weiterhin beansprucht.

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise Erfolg hat. Die Wortkombination "Eintopf-Krönung" besitzt nach Ansicht des Gerichts für die meisten der beanspruchten Waren kein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft und unterliegt daher dem Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Allerdings gilt dies nicht für die Waren "feine Konditorwaren", da diese von einer speziellen Qualität sind und üblicherweise nicht in Eintöpfen verwendet werden. Das Gericht stellte fest, dass die Wortkombination in Verbindung mit den verbleibenden Waren lediglich eine sachbezogene Aussage darstellt, dass die Waren die Krönung eines Eintopfs darstellen.

Die Anmelderin hatte argumentiert, dass das Wort "Krönung" in Verbindung mit Kaffee einer bestimmten Firma verwendet werde. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass dies eine Ausnahme ist und dass das Wort "Krönung" im allgemeinen Gebrauch eher eine allgemeine Wertversprechen wie "ganz besondere Qualität" darstellt. Vor diesem Hintergrund betrachtet der Verkehr die Wortkombination "Eintopf-Krönung" nicht als Herkunftshinweis für einen bestimmten Hersteller, sondern als Hinweis darauf, dass die Waren für die Zubereitung eines leckeren Eintopfs geeignet sind.

Daher wurde die Beschwerde der Anmelderin teilweise abgelehnt und die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise aufgehoben.

(Quelle: Beschluss Bundespatentgericht vom 28. November 2001, Aktenzeichen 28 W (pat) 42/01)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 28.11.2001, Az: 28 W (pat) 42/01


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 29. Mai 2000 und vom 7. Dezember 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "feine Konditorwaren" zurückgewiesen wurde.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für zahlreiche Waren der Klassen 29 bis 31 ist die Wortkombination

"Eintopf-Krönung".

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung ua wegen § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit der Begründung von der Eintragung ausgeschlossen, der Verkehr sehe in der Wortkombination im Zusammenhang mit den beanspruchen Waren lediglich eine werbemäßige Anpreisung, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dem angemeldeten Zeichen könne kein im Vordergrund stehender, die Waren unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Sie beschränkt das Warenverzeichnis wie folgt:

"Fleisch, Fisch Geflügel, Wild, Wurstwaren, auch als Konserven; Pilzkonserven; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Brühwürfel, Brühpaste, Gemüsepaste, Speisewürze, Würzkäse; gebratene oder fritierte Kartoffelerzeugnisse.

Brot, feine Back- und Konditorwaren, Gewürze, Brühwürfel, Brühpaste, Gemüsepaste.

Frisches Obst und Gemüse, frische Würzkräuter."

Seitens der Anmelderin, die mitgeteilt hat, zum Termin nicht zu erscheinen, lag sinngemäß Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse vor.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses nur bezüglich der Waren "feine Konditorwaren" Erfolg. Im übrigen führt sie nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, denn insoweit steht der angemeldeten Bezeichnung auch nach Ansicht des Senats das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 1999, 1167, 1169 "YES" und "FOR YOU").

Diese geringen Anforderungen erfüllt das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren nicht. Mit der Anmelderin ist vorliegend davon auszugehen, daß es sich bei den noch beanspruchten Waren um mögliche Zusätze zu Suppen und Eintöpfen handeln kann. Diese Annahme kann nach Ansicht des Senats lediglich für "feine Konditorwaren" nicht gelten, da darunter vom Konditor handwerklich hergestellte Waren von besonderer Qualität zu verstehen sind, die üblicherweise nicht zu oder in Eintöpfen verarbeitet werden. In Verbindung mit den verbleibenden Waren reduziert sich jedoch die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit auf die rein sachbezogene Aussage, daß die so gekennzeichneten Waren die Krönung eines Eintopfs darstellen.

Um zu diesem beschreibenden Sinngehalt zu kommen, bedarf es im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin keiner weiteren Analyse durch den Verkehr. Nach dem Wörterbuch der Werbesprache (Rothfuss-Verlag Stuttgart 1991, S 129) wird das Wort "Krönung" insbesondere in Verbindung mit Lebensmitteln als Wertversprechen etwa wie folgt: "Die Krönung der Tafelfreuden: Lachs aus Kanada" verwendet. Daß das Wort "Krönung" gerade im Zusammenhang mit einem guten Essen üblich ist, um etwa den glanzvollen Höhepunkt einer Menüfolge zu bezeichnen, hat eine Recherche des Senats im Internet mit Hilfe der Suchmaschine "..." unter den Stichwörtern "Krönung" und "Menü" mit zahlreichen Links zu Re- staurants ergeben, die als Krönung ihrer Speisenfolge etwa ein Dessert (www. altesforsthausgermerode.de) oder besondere Weine (www. schlosshotelnebra.de) empfehlen. Das Wort "Krönung" dient in diesem Warenbereich darüber hinaus dazu, eine besonders delikate Zubereitung oder eine qualitativ hochwertige Ware zu bezeichnen, was an Hand von Produktkennzeichnungen wie "Holsteiner Krönung - Unsere Beste Salami I a" bzw "Holsteiner Krönung zarter Lachsschinken" (www. redlefsen.de) oder am Produkt "Salatkrönung" der Firma K..., deren Ge- würzmischung dem Salat den besonderen Pfiff verleit, deutlich wird. Soweit sich die Anmelderin zur Stützung ihres Eintragungsbegehrens auf die markenmäßige Verwendung des Begriffes "Krönung" in Verbindung mit Kaffee der Firma J... beruft, führt bereits die Alleinstellung dieser Bezeichnung zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Was die vorliegend in ihrer Gesamtheit zu beurteilende Bezeichnung "Eintopf-Krönung" angeht, bezieht der Verkehr vor diesem tatsächlichen Hintergrund der Verwendung im maßgeblichen Lebensmittelbereich und angesichts der vorliegend beanspruchten Waren diese nicht auf einen bestimmten Hersteller von Eintopfgerichten oder deren Zutaten, sondern sieht im Vordergrund die Eignung der so gekennzeichneten Waren zu einem wohlschmeckenden Eintopf verarbeitet zu werden bzw diesem Gericht den "krönenden Pfiff" zu verleihen. Damit fehlt der beanspruchten Wortkombination (mit Ausnahme für die Waren "feine Konditorwaren") selbst die von der Rechtsprechung geforderte lediglich geringe Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG), so daß die Beschwerde der Anmelderin überwiegend keinen Erfolg haben konnte.

Stoppel Martens Voitprö






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2001
Az: 28 W (pat) 42/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8496bbb09eb6/BPatG_Beschluss_vom_28-November-2001_Az_28-W-pat-42-01




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