Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Dezember 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 169/02

(BPatG: Beschluss v. 02.12.2002, Az.: 30 W (pat) 169/02)

Tenor

I. Die Beschwerde der aus der Marke 397 60 536 Widersprechenden gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Mai 2002 in der berichtigten Fassung vom 15. Oktober 2002 ist gegenstandslos.

II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Marke 399 31 607 AA-Pharma, die unter der Nr 399 31 607 für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5 eingetragen ist, ist aus der Wort-Bildmarke 397 60 536 siehe Abb. 1 am Endewie auch aus der Wort-Bildmarke 2 910 143 siehe Abb. 2 am Endesowie aus einer weiteren Marke Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 910 143 angeordnet, den Widerspruch aus der Marke 397 60 536 dagegen zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 397 60 536 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos, weil die Anmelderin gegen den Beschluß der Markenstelle, durch den bereits die Löschung der Marke für alle beanspruchten Waren angeordnet worden ist, keine Beschwerde eingelegt hat.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte bis zum Ablauf der Beschwerdegebühr nicht sicher sein, ob der Beschluß der Markenstelle nicht durch die Anmelderin angefochten werde und war deshalb zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen, selbst Beschwerde einzulegen. In diesen Fällen entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 39).

Dr. Buchetmann Schramm Voit Fa/Ko Abb. 1 Grafik der Marke 39760536.6 Abb. 2 Grafik der Marke 2910143






BPatG:
Beschluss v. 02.12.2002
Az: 30 W (pat) 169/02


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