Amtsgericht Köln:
Urteil vom 24. Mai 2012
Aktenzeichen: 137 C 53/12

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 430,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Anfang 2012 initiierte der Beklagte 4 Verkaufsauktionen über die Rechnernetzplattform eBay, betreffend eine Kellnerbörse, eine Barmatte, ein Schlüsselband und ein Blechschild. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 9 bis 15 der Gerichtsakten verwiesen.

Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich abmahnen, da er der Lichtbildner sei. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Er verlangt Abmahnkosten in Höhe von 250,00 Euro sowie Schadensersatz wegen entgangenen Lizenzentgelts von 180,00 Euro pro Bild, nämlich entgangenes Honorar von 90,00 Euro zuzüglich eines Zuschlags von 100 % wegen unterlassener Bildquellenangabe. Er stützt sich dabei auf Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Ihretwegen wird auf Blatt 40 bis 42 der Gerichtsakte verwiesen.

Er beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn Euro 970,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er hält die Bemühung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung im Falle des Klägers nicht für erforderlich, ferner das angeblich entgangene Honorar für überhöht.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

Einen Schaden in dieser Höhe erlitt der Kläger dadurch, dass der Beklagte sein Verwertungsrecht als Lichtbildner dadurch widerrechtlich und schuldhaft verletzte, dass er die Bilder im Rahmen von 4 eBay-Auktionen öffentlich zugänglich machte (§§ 72, 19a, 15 Abs. 2 UrhG).

Lichtbildner ist der Kläger. Davon ist das Gericht aufgrund der zu jedem Bild eingeblendeten Eigenschaften überzeugt. Bei ihnen handelt es sich nicht um Metadaten. Es liegt fern, dass der Kläger an diese Daten, deren Richtigkeit auch nicht bestritten ist, hat kommen können, wenn er nicht der Lichtbildner ist, oder, was für eine Aktivlegitimation auch ausreichen würde, das ausschließliche Nutzungsrecht vom lichtbildner unter Überlassung der Daten übertragen bekommen hat. Der Beklagte äußert sich auch nichtdazu, von wo er denn die Bilder übernahm.

Der Schaden des Klägers beruht zunächst darauf, dass er seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geschäftsbesorgung durch Abmahnung des Beklagten beauftragte und deshalb daraus folgende Honorarverbindlichkeiten tilgen musste bzw. muss. Durch die geschehene Verwertungsrechtsverletzung durfte er sich zur Beauftragung eines Anwalts herausgefordert fühlen.

Mag auch der Gegenstandswert für die Abmahnung wegen der Verletzung der Rechte an nur einem Bild mit 3.000,00 Euro zu bemessen sein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - 6 W 256/11) und sich bei der gleichzeitigen Abmahnung wegen weiterer Rechtsverletzungen pro Bild eine Steigerung des Gegenstandswerts von 1.500,00 Euro ergeben, folgt daraus auch bei Rechtsverletzungen ein Gegenstandswert von insgesamt 7.500,00 Euro. Dann beträgt bereits die einfache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ohne Anwendung eines Steigerungsfaktors und einer Auslagenpauschale 412,00 Euro, also mehr als die verlangten und somit auch zuzuerkennenden 250,00 Euro.

Dem Kläger steht ein Schadensersatz ferner in Höhe entgangenen Linzenzentgelts von 4 x 45,00 Euro = 180,00 Euro zu.

Ein solches Lizenzentgelt von 45,00 Euro pro Bild ist dasjenige, auf das sich ein vernünftiger Lizenzgeber an seiner Stelle mit einem vernünftigen Lizenznehmer anstelle des Beklagten angemessener Weise geeinigt hätten. Dies schätzt das Gericht gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Ihnen zufolge beträgt bei einer Nutzungsdauer von einer Woche bei Veröffentlichung auf einer "Homepage" das Entgelt 90,00 Euro. Indes sind die Werte nicht schematisch zu übernehmen. Im Blick muss bleiben, dass der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, für den die Honorarempfehlung gemacht sind, etwa (Berufs-)Fotografen oder Bildagenten, also Personen, deren Geschäft die Bilderstellung und/oder der Handel mit Nutzungsrechten ist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012 - 2 U 7/11).

Ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Klägers als Lichtbildner ist nicht geboten. Es ist nicht dargelegt, dass es für ihn als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen kann (vgl. OLG München NJW - RR 2000, 1574). Ob dies seitens des Klägers überhaupt erfolgt, ist schon offen. Zumindest ist der Kläger nicht Berufsfotograf (vgl. LG Köln, Urteil vom 12.01.2011 - 28 S 6/10).

Die zuerkannten Zinsen kann der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.

Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Dies erfolgt zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Durch Urteil von Anfang 2012 hat das Landgericht Köln (33, Zivilkammer) erkannt, dass die MFM-Sätze ohne Abschlag dem Kläger als entgangenes Entgelt für die Lizenz zur Nutzung seiner Produktbilder zustehen. Andererseits hat das OLG Braunschweig durch Urteil vom 08.02.2012 (2 U 7/11) erkannt, dass auf die MFM-Honorarempfehlungen nicht zurückgegriffen werden könne.

Auch hat das OLG Braunschweig durch Beschluss vom 14.10.2011 (2 W 92/11) den Streitwert für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch mit 300,00 Euro bemessen.






AG Köln:
Urteil v. 24.05.2012
Az: 137 C 53/12


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