Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 84/01

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 - vom 17. Juni 1999 und vom 15. November 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge NASCH-MÄUSE für Schokolade, Schokoladewaren, auch mit Füllungen aus Weinen, Spirituosen, alkoholfreien Getränken oder Milchprodukten; Zuckerwaren; feine Back- und Konditorwaren.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 30, hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem angemeldeten Wort werde die Form der Ware beschrieben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der angemeldeten Wortmarke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Auch stelle sie keinen ausschließlich beschreibenden Hinweis auf die Form der Ware dar.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

"NASCH-MÄUSE" enthält im Hinblick auf die beanspruchten Waren keine im Vordergrund stehende Sachangabe. Eine solche Verwendung konnte nicht festgestellt werden und ergibt sich auch nicht allein aus der Tatsache, dass die beanspruchten Waren gerne "genascht" werden.

Daher ist "NASCH-MÄUSE" für die beanspruchten Waren auch keine unmissverständliche Bezeichnung im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Selbst wenn die Form der Ware einer Maus entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich, was genau "NASCH-MÄUSE" sein sollen.

Dr. Albrecht Sekretaruk Klante Na/Fa






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2002
Az: 32 W (pat) 84/01


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