Landgericht Nürnberg-Fürth:
Urteil vom 24. November 2008
Aktenzeichen: 3 KLs 501 Js 1777/2008, 3 KLs 501 Js 1777/08

(LG Nürnberg-Fürth: Urteil v. 24.11.2008, Az.: 3 KLs 501 Js 1777/2008, 3 KLs 501 Js 1777/08)

Tenor

I. Es sind schuldig

1. Der Angeklagte Prof. F der Untreue, der Hinterziehung von Umsatzsteuer in 13 Fällen, der Hinterziehung von Körperschaftssteuer in 3 Fällen, der Hinterziehung von Gewerbesteuer in 3 Fällen und der Hinterziehung von Körperschaftssteuer mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlags und mit Hinterziehung von Gewerbesteuer.

2. Der Angeklagte S der Beihilfe zur Untreue mit Betrug in 4 hierzu tateinheitlich begangenen Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer in 13 Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Gewerbesteuer in 3 Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftssteuer in 3 Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftssteuer mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlags und mit Hinterziehung der Gewerbesteuer sowie der Hinterziehung von Einkommensteuer in 5 Fällen, jeweils mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlags, von Gewerbesteuer und von Umsatzsteuer.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Umsatzsteuerhinterziehung (2005) und der versuchten Hinterziehung von Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag und mit versuchter Hinterziehung von Gewerbesteuer wird der Angeklagte S freigesprochen.

II. Es werden deshalb verurteilt,

1. Der Angeklagte Prof. F zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche zur Bewährung ausgesetzt wird und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 80,00 Euro.

2. Der Angeklagte S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

III. Die Angeklagte haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu trage. Soweit durch den Teilfreispruch des Angeklagten S ausscheidbare Kosten und Auslagen entstanden sind, fallen diese der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten

1. Der Angeklagte Prof. F

Der Angeklagte Prof. ... F absolvierte nach Erwerb des Abiturs von 1977 bis 1979 eine sogenannte "Stammhauslehre" kaufmännischer Art bei der Siemens AG. Nach verschiedenen Tätigkeiten in diesem Unternehmen € u. a. als Rechnungswesenleiter und Auslandsaufenthalten in den USA und Südafrika € wurde dem Angeklagten Prof. F im Jahre 1997 Prokura € zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen € erteilt. Im Oktober 1999 wurde er kaufmännischer Bereichsvorstand des Bereichs Automatisierungs- und Antriebstechnik in Nürnberg, welcher im Januar 2001 in "Automation and Drives (A & D)" umbenannt wurde. Im Dezember 2001 wurde der Angeklagte Prof. F nach München versetzt und war dort als Leiter einer Hauptabteilung für Konzernstrategie verantwortlich. Ab 1.5.2003 war der Angeklagte Mitglied des Gesamtvorstands der Siemens AG, mit Wirkung ab 1.8.2003 Mitglied des Zentralvorstands. Zum 30.9.2007 wurde der Vertrag des Angeklagten Prof. F (Honorarprofessor der Technischen Universität Berlin ab 31.10.2006) mit der Siemens AG nicht mehr verlängert.

Der Angeklagte Prof. F hat drei erwachsene Kinder und ist seit August 2008 geschieden. Eine nach seinem Ausscheiden bei der Firma Siemens aufgenommene Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater wurde nach Angaben des Angeklagten monatlich mit ca. 20.000,00 Euro brutto vergütet. Ab Ende August 2008 konnte er diese Tätigkeit € aufgrund der anstehenden Hauptverhandlung € nicht weiter ausüben. Derzeit erzielt er nach eigenen Angaben ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.000,00 Euro aus Kapitaleinkünften und Vermietung und Verpachtung. Nach Angaben des Angeklagten "bleiben hiervon ca. 2.500,00 Euro pro Monat übrig".

Zuletzt erzielte er bei seiner für die Fa. Siemens ausgeübten Vorstandstätigkeit "über die letzten Jahre hinweg ein Einkommen von ca. 60.000,00 Euro brutto monatlich".

Der Angeklagte Prof. F ist vor den hier zur Aburteilung stehenden Taten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten; sein Bundeszentralregisterauszug weist keinen Eintrag auf.

2. Der Angeklagte S

Der Angeklagte ... S schloss seine Schulausbildung mit dem Abitur ab, brach im Jahre 1973 ein danach angefangenes Jurastudium ab und absolvierte von Oktober 1973 bis September 1975 eine kaufmännische "Stammhauslehre" bei der Siemens AG. Anschließend war er im Unternehmen als Vertriebskaufmann tätig und ab 1982 € nachdem er auf der Liste der Unabhängigen kandidiert hatte € freigestelltes Betriebsratsmitglied. 1984 wurde er am Standort Erlangen Betriebsratsvorsitzender; diese Funktion übte er bis kurz vor seinem offiziellen Ausscheiden aus der Siemens AG Ende 1990 aus.

Der Angeklagte S hat drei erwachsene Kinder und ist seit Dezember 2004 von seiner Ehefrau ..., geb. B, geschieden.

Der Angeklagte S befindet sich im vorliegenden Verfahren aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.01.2007, ersetzt durch Haftbefehl desselben Gerichts vom 04.09.2007, ersetzt durch Haftbefehl desselben Gerichts vom 12.06.2008 seit 14.02.2007 ununterbrochen in Untersuchungshaft, seit 27.02.2007 in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg.

Nach Angaben des Angeklagten sind seine "Vermögenswerte alle arrestiert". Eine ihm ab Vollendung des 60. Lebensjahres ab November 2008 monatlich zustehende Rente der Firma Siemens AG von EUR 3.700,00 sei ebenfalls "arrestiert".

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten S vom 13.06.2008 weist lediglich eine Eintragung auf:

Mit Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 13.07.2005 wurde er wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 70,00 verurteilt; gleichzeitig wurde für die Dauer von drei Monaten ein Fahrverbot verhängt.

II.

Vorgeschichte der Taten

Die Vorgeschichte der im Fall 1 der Anklage beschriebenen Rahmenvereinbarung zeigt, dass die Förderung und Finanzierung der AUB durch die Firma Siemens AG über den Angeklagten S bereits seit 1990 in ähnlicher Art und Weise durchgeführt wurde und immer ein Mitglied des Zentralvorstands seine Einwilligung dazu gab oder gar die Initiative ergriff. Bereits seit 1990 wurde mit der Förderung und Finanzierung der AUB die Absicht verfolgt, ein Gegengewicht zur IG Metall zu schaffen und eine Betriebsräteorganisation zu fördern, die sich kooperativer gegenüber der Arbeitgeberseite zeigt. Auf längere Sicht sollten die Mitbestimmungverhältnisse auf den Ebenen Betriebsrat und Aufsichtsrat nachhaltig verändert werden. Aus der Vorgeschichte der Rahmenvereinbarung ergibt sich weiter, dass spätestens nach 1996 die Mittelverwendung des Angeklagten S seitens der Firma Siemens überhaupt nicht mehr kontrolliert wurde. Auch vorher fand nur eine sehr oberflächliche Kontrolle statt.

Nach Auffassung der Kammer spielt diese Vorgeschichte für den Schuldgehalt der Taten beider Angeklagter eine erhebliche Rolle.

A.

Die Struktur der Firma Siemens AG

Nachdem im Jahre 1989 durch den damaligen Vorstand für "Unternehmensentwicklung und Strategie" Dr. F ("nach dem Krieg hatte sich die Firma Siemens ja entwickelt wie ein Kombinat in der DDR ... es wurde alles selbst gemacht!") eine Umorganisation des gesamten Unternehmens durchgeführt worden war, wies die Siemens AG im Wesentlichen folgende Unternehmensstruktur auf:

Der Gesamtvorstand (§ 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorstand der Siemens AG) besteht aus maximal 20 ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern und bildet aus seiner Mitte heraus einen Exekutivausschuss, den sogenannten Zentralvorstand. Dieser wird zusammengesetzt aus dem Vorstandsvorsitzenden, dessen Stellvertretern, den Leitern der Zentralabteilung Finanzen und der Zentralabteilung Personal sowie weiteren Vorstandsmitgliedern (§ 1 Abs. 3 GeschO). Der Vorstandsvorsitzende legt hierbei im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand die Unternehmenspolitik sowie die Grundsätze der Geschäftspolitik des Hauses fest (§ 4 Abs. 2 GeschO).

Die Siemens AG gliedert sich (§ 6 GeschO) in Bereiche und Zentralabteilungen. Alle Bereiche sind für ihr Arbeitsgebiet und das Ergebnis ihres Geschäfts verantwortlich; jeder Bereich wird von einem Bereichsvorstand geleitet, welcher aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestehen soll (§ 8 GeschO); hierbei leitet ein Bereichsvorstand den ihm zugewiesenen Bereich im Rahmen der Unternehmenspolitik der Siemens AG und der Geschäftspolitik des Hauses selbständig (§ 2 GeschO). Bei den genannten Bereichen handelt es sich um gesellschaftsrechtlich unselbständige Einheiten der Siemens AG. Nur in Einzelfällen sind Mitglieder der Bereichsvorstände auch aktienrechtliche Vorstände der Gesellschaft; ihre Ernennung und Abberufung erfolgt nicht durch den Aufsichtsrat.

Neben den genannten operativen Bereichen existieren vier Zentralabteilungen, welche € nach näherer Festlegung durch den Zentralvorstand € Richtlinienkompetenzen, Kontrollpflichten und Koordinationsaufgaben gegenüber allen Teilen des Hauses haben (Bezeichnungen: Corporate Development (CD), Corporate Finance (CF), Corporate Personnel (CP) und Corporate Technology (CT). Dem Vorstand der Siemens AG obliegt die Kontrolle der Geschäftsführung der Bereiche; er weist einzelnen seiner Mitglieder einen oder mehrere Bereiche zur Betreuung zu. In diesem Rahmen haben die Mitglieder die Belange der ihnen zugewiesenen Bereiche wahrzunehmen und den Zentralvorstand zu vertreten (§ 10 GeschO).

Im 20köpfigen Aufsichtsrat der Siemens AG sitzen 10 Arbeitnehmervertreter, hierunter ein Vertreter der Leitenden Angestellten.

B.

Entstehen und Entwicklung der AUB

Nach einer unruhigen ersten Phase der Betriebsratstätigkeit ab dem Jahre 1972 (Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes) kandidierte im Jahr 1975 unter dem Listennamen "Aktionsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsräte (AUB)" eine Gruppe gewerkschaftlich nicht Organisierter zur Betriebsratswahl am Standort Erlangen und errang auf Anhieb die Mehrheit der Betriebsratsmandate. Betriebsratsvorsitzender wurde nach dieser Wahl Dietrich U. Mit Unterstützung des damaligen Personalreferenten des Unternehmensbereiches Energie- und Automatisierungstechnik der Siemens AG in Erlangen (gleichzeitig Betriebsleiter am Standort Erlangen Mitte und Süd) Dr. K waren immer mehr unabhängige, nicht gewerkschaftsgebundene Mitarbeiter bereit, für Betriebsratswahlen zu kandidieren. Hintergrund dieser Vorgehensweise war der Umstand, dass das Verhältnis der leitenden Angestellten zu den Betriebsräten damals wegen vor den Arbeitsgerichten von der IG Metall geführten Abgrenzungsverfahren gestört war. Ende des Jahres 1983 wurde aus der "Aktionsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsräte" unter Beibehaltung der Abkürzung AUB die "Aktionsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsangehöriger" gegründet.

Nachdem der damalige Betriebsratvorsitzende U im Jahr 1980 auf den Angeklagten S aufmerksam geworden war, stieß dieser zu der damaligen AUB-Gruppierung und wurde im Jahre 1981 auf der entsprechenden Liste erstmalig zum Betriebsrat gewählt. Ende des Jahres 1984 wurde der Angeklagte S € als Nachfolger von U € Betriebsratvorsitzender am Standort Erlangen.

Am 05.11.1985 wurde der Verein "Arbeitsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsangehöriger € AUB e.V." mit Sitz in Nürnberg und dem Angeklagten S als Vereinsvorsitzenden gegründet; später erfolgte die Umbenennung in "Arbeitsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsangehöriger € AUB € die Unabhängigen e.V.". Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg erfolgte am 22.06.1986 unter der Nr. 2030.

Mit Bescheid vom 22.09.1986 wurde die AUB e.V. vom zuständigen Zentralfinanzamt Nürnberg als Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter anerkannt und damit von der Körperschaftssteuer befreit; die Gemeinnützigkeit wurde jedoch verneint. Damit war dem Verein das Ausstellen von Spendenquittungen, welche beim Spender zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit geführt hätten, verwehrt.

Nach § 2 der Satzung war der Vereinszweck der AUB wie folgt definiert:

"1. Zweck der AUB ist € durch betriebliche wie überbetriebliche Abschlüsse € die Wahrung und Förderung von Arbeitnehmerinteressen bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Rahmen der geltenden Gesetze (Ergänzung laut Fassung vom 18.11.2000: Im Ernstfall auch unter Zuhilfenahme von Arbeitskampfmitteln).

2. Die AUB setzt sich für die persönliche und berufliche Förderung der Arbeitnehmer durch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen ein.

3. Die AUB ist eine freiwillig gebildete Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- und berufpolitischer Zielsetzung. Sie ist von Arbeitgebern, von Kirchen und vom Staat unabhängig und parteipolitisch neutral.

4. Ihr Ziel ist es, bei der Schaffung von Arbeitsbedingungen zu wirken, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Verhältnisse ordnen können.

5. Die AUB ist überparteilich, von anderen Arbeitnehmervereinigungen unabhängig, überbetrieblich und überregional tätig. Sie achtet jedoch darauf, dass ihre Tätigkeit überwiegend betriebs- und standortbezogen bleibt."

Nachdem im Unternehmen Siemens AG eine weitverbreitete Auffassung eingetreten war, die dahingehend lautete, dass durch die Entwicklung des Betriebsverfassungsgesetzes eine Situation eingetreten sei, in welcher sich von der Mitbestimmung betroffene Unternehmen immer weniger mit ihren Arbeitnehmern, sondern stattdessen mit Gewerkschaften auseinanderzusetzen hatten, stellte sich die AUB in der Folgezeit € geführt vom Angeklagten S als ihrem Vereinsvorsitzenden € immer mehr als eine Gruppierung dar, deren Ziel es sei, bei betrieblichen Fragen in Betriebsräten und auch Aufsichtsräten "mehr Pluralität herzustellen und die Lösung betrieblicher Probleme auch wieder mehr in die Betriebe zu verlagern". Man gab sich dementsprechend "als die Alternative zu den etablierten Gewerkschaften". Eines der in diesem Zusammenhang entwickelten, wesentlichen Ziele der AUB ist bis heute die Forderung nach einem Vorrang betrieblicher Regelungen vor Flächentarifverträgen. Dabei wuchs die Erkenntnis, dass Tariffähigkeit der AUB unabdingbare Voraussetzung für die Mitgestaltung tariflicher Vereinbarungen sei; diese Tariffähigkeit wurde jedoch bis heute nicht erreicht.

Gemäß der Satzung der AUB entsenden die kleinsten organisatorischen Einheiten, "die Gruppen", deren Unabhängigkeit in der Satzung selbst festgelegt ist, Mitglieder in den Verwaltungsrat, welcher den Vorstand des Vereins wählt. Mitglied der AUB kann jeder Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungs-, des Personalvertretungs- oder Mitbestimmungsgesetzes werden, außerdem Richter und Beamte.

Organ der AUB ist neben dem Vorstand und dem Verwaltungsrat die Mitgliederversammlung. Deren wichtigste Aufgaben sind Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans, das Festsetzen der Mitgliedsbeiträge und die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen bzw. Auflösung der AUB. Wichtige satzungsgemäße Aufgaben des Verwaltungsrates sind insbesondere das Aufstellen des Haushaltsplans und die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Volumen über EUR 5.000,00 (vormals DM 5.000,00). Tatsächlich erstellte der Angeklagte S den Haushaltsplan alleine. In ihm wurden keine Personalkosten ausgewiesen.

Der Vorstand der AUB ist satzungsgemäß für alle Angelegenheiten zuständig, welche dort nicht anderen Organen oder per Vorstandsbeschluss anderen Gremien übertragen sind. Neben formell leitenden Funktionen ist dies insbesondere die Vorbereitung des Haushaltsplans, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts. Vorstandssitzungen haben in der Regel viermal jährlich, teilweise bis sechsmal jährlich, statt zu finden; die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr zusammentreten, der Verwaltungsrat (bis November 2006) zweimal jährlich. Tatsächlich wurde der Haushaltsplan nicht vom Vorstand vorbereitet. Dort wurde nur einmal jährlich der vom Angeklagten S erstellte Haushaltsplan besprochen.

Satzungsgemäß (§ 3) bietet die AUB ihren Mitgliedern u. a. folgende Leistungen:

- Information und Beratung in Fragen des Arbeits- und Sozialrechts

- Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und aktuellen Informationsveranstaltungen mit arbeits- und berufspolitischer Zielsetzung.

- Arbeits- und Sozialrechtsschutz

- Unterstützung beim Aufstellen von Vorschlagslisten zu den gesetzlichen Wahlen von Arbeitnehmervertretungen.

Eine der tatsächlich durchgeführten Hauptleistungen der AUB für ihre Mitglieder ist die Veranstaltung von Seminaren verschiedenster Art, insbesondere um die Mitglieder auf ihre Betriebsratstätigkeit vorzubereiten und ihnen das für diese Tätigkeit erforderliche Fachwissen, rhetorische Fähigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit Führungskräften, Gewerkschaften, Medien usw. zu vermitteln.

Gemäß dem Finanzstatut der AUB werden die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Spenden aufgebracht. Die vierteljährlich von den örtlichen Gruppen erhobenen Mitgliedsbeiträge wurden anteilig auf das Konto der Bundes-AUB überwiesen. Zwar können die örtlichen AUB-Gruppen zur Deckung ihres Finanzbedarfs einen Zusatzbeitrag erheben, von dieser Möglichkeit wurde tatsächlich jedoch kaum Gebrauch gemacht.

Während z.B. die DGB-Gewerkschaften Beiträge regelmäßig in Höhe von 1 % des Bruttoarbeitslohnes ihrer Mitglieder verlangen, entwickelten sich die von der AUB erhobenen Mitgliedsbeiträge wie folgt:

Für Normalmitglieder: bis 1.7.1993:7,00 DM,ab 1.7.1993:10,00 DM,ab 1.1.1996:12,00 DM,ab 1.1.2002:7,00 Euro,ab 1.1.2004:8,00 Euro,ab 1.1.2008:12,00 Euro.Für Auszubildende, Rentner, Arbeitslose u. a. gab es ermäßigte Beiträge.

C.

Die "Entsendung" des Angeklagten S durch Verantwortliche der Siemens AG

Das Ergebnis der Aufsichtsratswahl 1988 auf der Arbeitnehmerbank mit einer 100 %-igen IG-Metallvertretung (ausgenommen der Vertreter der leitenden Angestellten) veranlasste den damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Siemens AG (N; bis 1993, Nachfolger Dr. F) sowie zwei namentlich nicht mehr feststellbare Mitglieder des Vorstandes (Zentralvorstandes) sich mit dem damaligen Leiter des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten, ... D (zwischenzeitlich verstorben), Gedanken zu machen, wie man die Repräsentation der Belegschaft im Aufsichtsrat in Zukunft verändern könnte. Hierbei war Ziel, die Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat in Zukunft entsprechend dem Verhältnis des Organisationsgrades der Belegschaft in den Siemensbetrieben (nur ca. 25 % der Belegschaft war gewerkschaftlich organisiert) zu besetzen. Die Beteiligten waren sich einig, dass eine Veränderung im Aufsichtsrat nur über eine Verschiebung der Kräfteverhältnisse in den einzelnen Betriebsräten möglich war.

1990 kamen Verantwortliche der Firma Siemens aus dem obersten Führungskreis und der Angeklagte S überein, dass die IG Metall in den Gremien des Aufsichtsrats und der Betriebsräte der Siemens AG durch Unterstützung der AUB zurückgedrängt werden sollten. Geplant war dabei folgendes Vorgehen:

- Die AUB wird von der Siemens AG finanziell über einen externen Dritten unterstützt,

- Der Angeklagte S scheidet aus der Firma Siemens aus, gründet ein Einzelunternehmen und baut als externer Dritter die AUB mit Geldern der Firma Siemens auf.

- Die Firma Siemens stellt zusätzlich Personal für die Geschäftsstellen der AUB in Nürnberg ab und bezahlt diese.

- Der Angeklagte S wirbt in Personalabteilungen dafür, dass deren Chefs geeignete AUB-Kandidaten für Betriebsratswahlen auswählen und fördern. Dabei sollten er und die Personalabteilung vom Gesamtsprecherausschuss der Leitenden Angestellten ( GSpA ) unterstützt werden.

In seiner Zeit als Betriebsratsvorsitzender am Standort Erlangen seit 1984 hatte der Angeklagte S zum dortigen Betriebsleiter (und Personalreferenten für einen größeren Zuständigkeitsbereich) Dr. K "ein enges Vertrauensverhältnis" entwickelt. Als er im Jahr 1989 diesem mitteilte, dass er sich nach der nächsten Betriebsratswahl (1990) eigentlich aus der Betriebsratsarbeit zurückziehen und wieder in eine operative Aufgabe des Unternehmens wechseln wolle, kam der Angeklagte S mit Dr. K zunächst überein, an den Firmenstandort Karlsruhe zu wechseln, für welchen auch Dr. K als oberster Personalreferent zuständig war. Hiervon erfuhr ... D, den mit dem Angeklagten S durch die gemeinsame Tätigkeit in der Mitbestimmung ebenfalls ein engeres Verhältnis verband. ... D machte daraufhin dem Angeklagten S den Vorschlag, aus der Fa. Siemens AG auszuscheiden und sich "als Externer" um den Aufbau unabhängiger Betriebsräte zu kümmern. Dies war für den Angeklagten S "die Initialzündung" zu Nachfolgendem:

Ab Frühjahr 1990 besprachen die genannten Beteiligten die Modalitäten des offiziellen Ausscheidens des Angeklagten S aus der Siemens AG. In einem "Etat-Entwurf" (Bezug auf ein Gespräch vom 6.3.1990) wurden bereits im Einzelnen die zu erwartenden Kosten sowie die wesentlichen Eckpunkte des Ausscheidens des Angeklagten S festgelegt, wie die Höhe seines "Gehaltsanteils", eine "Rückfahrkarte" (Rang: Abteilungsdirektor), für den Todesfall Behandlung wie ein Siemens-Mitarbeiter, sowie Übernahme der Kosten für erforderliche Büroausstattung. Für ein Strategiekonzept setzte sich der Angeklagte S im Juli 1990 mit der Frankfurter Unternehmensberatung Dr. Mayer in Verbindung und erhielt von dieser ein Konzeptpapier "Aufbau und Stabilisierung freier Betriebsräte". Nach diesem Konzept sollte die AUB durch die Leitung und durch Führungskräfte des Unternehmens finanziert werden, dies nicht direkt, sondern über einen Dritten (dargestellt durch ein Kästchen "€wer/wie"); außerdem sollten die Unternehmensleitung und deren Führungskräfte auch die Auswahl der Kandidaten vornehmen und finanzieren.

Auf Vermittlung von ... D sprach der Angeklagte S noch im Juli 1990 bei dem damaligen Zentralvorstand Dr. F am Hauptsitz der Siemens AG in München, Wittelsbacher Platz, vor, um diesem persönlich sein Konzept vorzustellen und sich dessen Unterstützung zu versichern. Dabei teilte er Dr. F mit, dass seine Absicht sei, die AUB "auf vernünftige Beine zu stellen"; zu diesem Zweck sei er bereit sich selbständig zu machen. Er wolle die AUB auch auf andere Unternehmen ausweiten. Dr. F, welcher im damaligen "Interregnum" zwischen dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden K und dem späteren Vorstandsvorsitzenden Dr. ... die eigentliche "Nr. 1" der Siemens AG war und den Konzern damals auch in eine Umorganisationsphase führte, sicherte dem Angeklagten S seine Unterstützung zu. Ohne dass ausdrücklich über diesen Umstand gesprochen wurde, war zwischen beiden Gesprächsbeteiligten klar, dass "da Geld fließen müsse".

In der Folgezeit informierte Dr. F den damaligen Bereichsvorstand des Bereichs Automatisierungstechnik in Moorenbrunn (Nürnberg) Dr. W, der damals noch nicht Zentralvorstand war, über seine Zusage an S Andere Mitglieder des Zentralvorstandes oder des Aufsichtsrats wurden von Dr. F nicht informiert.

In Vollzug des genannten Gespräches zwischen Dr. F und dem Angeklagten S legte der Bereichsvorstand Dr. W Dr. F ein Schreiben an den Angeklagten S vom 1.8.1990 zur Unterzeichnung vor. In diesem wurde mitgeteilt, dass der Angeklagte S ab 1.1.1991 als Abteilungsbevollmächtigter (befördert zum 1.11.1990; damit Mitglied des sogenannten "Oberen Führungskreises") aus dem aktiven Dienstverhältnis mit der Siemens AG ausscheiden werde, um als freiberuflicher Unternehmensberater tätig zu sein. Während dieser Tätigkeit ruhe das Beschäftigungsverhältnis mit der Siemens AG längstens bis zum 31.12.1995, das bestehende Ruhegehaltsabkommen sowie der bestehende Versicherungsschutz blieben aufrecht erhalten. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten S für den Fall seiner Rückkehr zur Siemens AG die Wiedereinstellung im Range eines Abteilungsdirektors zugesagt. Dr. F unterzeichnete dieses von Dr. W bereits vorunterzeichnete Schreiben und ließ es dem Angeklagten S zukommen.

Zur Frage der finanziellen Durchführung der beabsichtigten Unterstützung des Ausbaues der Tätigkeit der AUB ("Anschubfinanzierung") nahmen der Angeklagte S und sein Personalchef Dr. K Kontakt zum damaligen Abteilungsleiter der Abteilung Leasingfinanzierung der Siemens AG, ... F, auf. Diesen überzeugte der Gedanke, unabhängige Mitarbeiter für den Betriebsrat zu finden. Da man sich einig war, dass es "politisch sinnvoll war, das diskret zu machen", schlug ... F den Fluss der Finanzmittel über "eine externe Firma" vor. Da er zudem Kontakt zur Allgemeinen Leasing, der damals größten Immobilienfinanziererin über Leasing, deren wesentlicher Kunde die Fa. Siemens war, hatte, kam man auf eine Fa. SICON , eine Tochter der Allgemeinen Leasing, bei der genügend Finanzmasse vorhanden war, um die kalkulierten Kosten abzudecken.

So kam es zunächst zum Abschluss einer "Zusatzvereinbarung" vom 1.8.1990, unterzeichnet von Dr. K und F für die Siemens AG sowie dem Angeklagten S, in welcher festgelegt wurde, dass der Angeklagte S von einer Fremdfirma einen Beratungs- und Schulungsvertrag erhalte, wobei das Honorar pauschal im ersten Jahr 380.000,00 DM betrage. Zusätzlich würden der Fremdfirma Kosten in Rechnung gestellt, welche eine Kostenweitergabe darstellten; Kosteninhalt seien dabei vor allem Büromiete, Druck- und Veranstaltungskosten sowie ein Konto " RiWi ".

Am 30.8.1990 wurde sodann eine, wiederum von den Herren F und Dr. K für die Siemens AG unterzeichnete, Vereinbarung mit dem Angeklagten S getroffen, der zufolge

- der Angeklagte S zum 31.12.1990 im beiderseitigen Einvernehmen im Rang eines Abteilungsbevollmächtigten aus der Firma ausscheide, um eine Beratungsfirma zu gründen

- die Firma dem Angeklagten S eine Rückkehrzusage im Rang eines Abteilungsdirektors gebe, welche ihm nach freier Entscheidung eine Rückkehr bis zum 31.12.1995 in das Haus Siemens sichere

- S von der Firma eine Pensionszusage sowie Versicherungen erhalte

- im Falle seines Todes dessen Hinterbliebene so behandelt würden, als ob der Tod während der aktiven Dienstzeit eingetreten wäre

- und die Firma S bei der Beschaffung der Büroausstattung behilflich sei.

Ausdrücklich nicht erwähnt wurde in dieser schriftlichen Vereinbarung vom 30.8.1990 die eigentliche Aufgabe des Angeklagten S, welche Zweck seines Ausscheidens bei der Fa. Siemens war:

Die Verwendung der über die Fa. SICON erhaltenen Gelder abgesehen von einem Gehaltsanteil für Zwecke des weiteren Aufbaus der AUB.

D.

Die Ausführung der zugesagten Unterstützung durch die Siemens AG in den Jahren 1991 bis 1995

Abredegemäß stellte die Siemens AG eigenes Personal für die Tätigkeit bei der AUB bereit: Es wurden Mitarbeiter der AUB offiziell innerhalb der Siemens AG in einen anderen Bereich oder eine Tochterfirma versetzt und erhielten von dort ihr Gehalt bezahlt, während sie tatsächlich in der Bundesgeschäftsstelle (zunächst fünf bis sechs Mitarbeiter, darüber hinaus vereinzelt auch in den Landesgeschäftsstellen) der AUB tätig waren. Aufgrund eines geänderten Personenerfassungssystems der Siemens AG schieden diese Mitarbeiter erst im Jahre 2001 auch offiziell als Angestellte des Siemens Konzerns aus und wurden in der Folgezeit im Einzelunternehmen des Angeklagten S eingestellt, ohne dass sich deren bisherige Aufgabe (Tätigkeit ausschließlich für die AUB) änderte.

Der Angeklagte S warb auch in den Personalabteilungen der Firma Siemens für eine Kandidatur auf der AUB Liste. Hierbei versuchte er Verantwortliche der Personalabteilungen zu animieren, geeignete Kandidaten auszuwählen und diesen klarzumachen, dass eine Kandidatur für die AUB von der Firma Siemens gefördert wird. Hierbei wurde der Angeklagte S von den Vorsitzenden des GSpA unterstützt (zunächst D, ab 1995 B). Die Eignung der Kandidaten besprach der Angeklagte spätestens ab 1995 mit dem Personalvorstand G.

Die wesentliche Unterstützung des Angeklagten S durch Verantwortliche der Siemens AG beim Aufbau der AUB erfolgte ab 1991 aber durch Zahlungen in Millionenhöhe, deren Grundlage fingierte Beratungs- und Schulungsverträge waren, zunächst mit Fremdfirmen, wie in der aufgeführten Zusatzvereinbarung vom 1.8.1990 festgelegt. So beauftragte mit Beratungs- und Schulungsvertrag vom 19.12.1990 die Fa. SICON Holding für Grundbesitz GmbH (Grünwald) die Einzelfirma des Angeklagten S, die Fa. W S Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung, mit

"Beratung von Personalentscheidungen, Beratung in allen Fragen der betrieblichen Mitbestimmung, Analysen in einzelnen Unternehmensbereichen über Mitarbeiterverhalten und Arbeitsabläufe, Schulung von Führungskräften in Fragen der Mitarbeiterführung einschließlich des jeweils aktuellen Arbeitsrechts sowie Schulung von Mitarbeitern in Fragen der Betriebsverfassung".

Vereinbart war hierfür zunächst ein Honorar in Höhe von 52.000,00 DM monatlich, mit Wirkung ab 1.4.1992 erhöht auf 57.000,00 DM monatlich. Bei der SICON GmbH waren immer große Geldeingänge aus Mietzahlungen der Siemens AG für Immobilienobjekte (sogenannte sale-and-lease-back Konstruktion) vorhanden, um die Zahlungen unauffällig leisten zu können. Dem Angeklagten und dem Verantwortlichen der Firma SICON war klar, dass gegenüber der Firma SICON keinerlei Leistungen erbracht werden sollten und die gezahlten Gelder daher in voller Höhe der Firma Siemens weiterbelastet werden konnten.

Aufgrund der Rahmenvereinbarung vom 19.12.1990 stellte der Angeklagte S für seine genannte Einzelfirma der SICON GmbH, welche keinerlei Leistungen aus dieser Vereinbarung erhalten hatte, jeweils die vereinbarten Honorare in Rechnung. Daneben berechnete der Angeklagte S der SICON GmbH "für zusätzliche Beratungsleistungen" Mehraufwand, welcher von der SICON GmbH ebenfalls beglichen wurde. Auf diese Weise flossen in den Jahren 1991 bis 1995 dem Angeklagten S aufgrund des Vertrages vom 19.12.1990 Zahlungen in Höhe von insgesamt netto 8,5 Millionen DM, jährlich zwischen 676.000,00 DM und 2,13 Millionen DM, zu.

Diese Nettobeträge wurden von der SICON GmbH in vollem Umfang der Siemens AG weiterbelastet.

E.

Kontrolle der Mittelverwendung

Zwar ist in einem, vom Angeklagten S in Vorbereitung der Vereinbarung vom 30.08.1990 mit der Siemens AG angefertigten "Etat-Entwurf" (Kosten plus Bruttogehalt jeweils 190.000,€ DM, gesamt 380.000,€ DM) in Ziffer 6, letzter Satz (diese Beträge müssen jederzeit für Hr.B.D. überprüfbar sein") festgelegt, dass die dem Angeklagten S im Rahmen der Durchführung seines Auftrags über die in Ziffer 1 dieses "Etat-Entwurfes" festgelegten Kosten von 380.000,€ DM hinaus entstehenden Kosten, bei denen über den Beratervertrag mit der Firma SICON GmbH weiter Belastungen an die Firma Siemens AG entstehen, jederzeit überprüfbar sein müssten. Auch wird in einem vom Angeklagten S im Jahre 1995 erstellten "Bericht über die AUB-Aktivitäten und -kosten" in Ziffer 4 (dort zu b) ausdrücklich aufgeführt, dass "die fixen Kosten aus der Selbstständigkeit (Büro, Personal usw. (zur Zeit 210.000,€ DM) ... jährlich durch zwei leitende Herren des Hauses überprüft und neu festgelegt" würden).

Tatsächlich wurde die Mittelverwendung nur oberflächlich und spätestens seit 1996 überhaupt nicht mehr kontrolliert, da sich keiner der auf Seiten der Siemens AG Handelnden für eine solche Kontrolle verantwortlich fühlte. Zentralvorstand Dr. F (ab 1993 nach seinem Ausscheiden als Vorstand bis 1998 Vorsitzender des Aufsichtsrates der Siemens AG) kümmerte sich nicht um solche Einzelfragen, sondern ging davon aus, dass sich nachgeordnete Personen (Dr. W, Dr. K, F, sowie später der Nachfolger von ... D, ... B, Leiter des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten, um die Überprüfung der Mittelverwendung kümmern würden. Der Initiator der Abrechnung über die Firma SICON , F, führte lediglich eine "Plausibilitätskontrolle" durch, weil er eine inhaltliche Kontrolle der jeweiligen Abrechnung nicht als seine Aufgabe ansah. Als auf Vorschlag von Personalchef Dr. K dem Angeklagten S für dessen "umfangreiche und umfassende Arbeit" im Juni 1992 eine Einmalzahlung von zusätzlich 120.000,€ DM gewährt wurde, forderte der "Finanzier" F beim Angeklagten S eine Aufstellung der zusätzlich entstandenen Kosten an. Ihm daraufhin vom Angeklagten S übersandte "Kostenkalkulationen" nahm F allerdings ohne weitere Nachfrage hin.

... D, beauftragt von einem namentlich nicht mehr zu ermittelnden Verantwortlichen der Siemens AG (Dr. W€) setzte sich mit dem Leiter der Zentralen Finanzbuchhaltung der Firma Siemens AG, ... T, in Verbindung und bewog diesen, zusammen mit ihm im Privathaus des Angeklagten S in Hausen dessen Buchführung, welche von der damaligen Ehefrau ... S geführt wurde, "auf ihre formale Ordnungsgemäßheit zu prüfen". Die Prüfung wurde dabei in der Weise durchgeführt, dass einmal in den Jahren 1991 bis 1993 dort eine Art "Kaffeerunde" stattfand, bei welcher verschiedene Ordner auf den Tisch gelegt wurden und Chefbuchhalter T diese jeweils eine knappe Stunde durchblätterte, bevor er von ... D und dem Angeklagten S zum Mittagessen gedrängt wurde. Da T weder Vorgaben noch Vereinbarungen über die zu prüfenden Buchungen kannte, fand eine inhaltliche Überprüfung der Kontobewegungen nicht statt. Eine weitere Prüfung in der beschriebenen Art und Weise führte T mit dem Zeugen B durch, kurz nachdem dieser D als Vorsitzender des GSpA abgelöst hatte (Oktober 1995). Bei beiden Prüfungen beanstandete T jedoch gegenüber dem Angeklagten S Ausgaben für Sport, die sich allerdings damals noch auf einen relativ geringen Betrag beliefen.

F.

Neue Vertragsgestaltung (Rahmenvereinbarung) vom 27.09.1995

Nachdem im Jahre 1994 innerhalb des Siemens-Konzerns eine Umstrukturierung des Immobiliengeschäfts stattgefunden hatte, konnte der bisherige Weg der "Finanzierung" über die Firma SICON nicht weiter beschritten werden. Daher wurde am 27.9.1995 ein neuer Vertrag geschlossen. Diese neue Rahmenvereinbarung war ähnlich formuliert wie der vorherige Vertrag mit der Firma SICON GmbH. Es änderten sich lediglich die Höhe des Honorars (jetzt 650 TDM) und die entsprechenden Daten; zusätzlich wurden wenige Punkte angeblich hinzukommender Vertragsverpflichtungen aufgeführt. Der Angeklagte S trat jetzt nicht mehr persönlich unter seiner tatsächlichen Firma W S Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung auf, sondern als Firma "W.E.F.S. Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung" (entsprechend den Anfangsbuchstaben seiner Namensbestandteile), unterzeichnete die Vereinbarung auch nicht mehr persönlich, sondern ließ sie von seiner Ehefrau ... S, geb. B, mit deren Geburtsnamen B und dem Zusatz ppa (wobei ... S keine Prokura erteilt worden war) unterzeichnen. Als Vertragspartner, d.h. als neue "Fremdfirma", trat die GVD Leasing GmbH & Co KG (Grünwald) auf, zu diesem Zeitpunkt eine 100 %ige Tochter der Siemens AG. Unterzeichnet wurde dieser Vertrag auf der GVD-Seite von den damaligen zwei Geschäftsführern der Komplementär GmbH der GVD, F und ...; diese waren ab 1994 Nachfolger des vormaligen Geschäftsführers dieser Komplementär GmbH, ... F, der oben bereits erwähnt wurde.

Dem Angeklagten S und den Verantwortlichen der Firma GVD war klar, dass gegenüber der Firma GVD keinerlei Leistungen erbracht werden sollten und die gezahlten Gelder daher in voller Höhe der Firma Siemens weiterbelastet werden konnten.

Zeitlich unmittelbar vorausgegangen war diesem Vertragsschluss ein Anschreiben des Angeklagten S an seinen Ansprechpartner ... F vom 08.08.1995 folgenden Wortlauts:

"Lieber Herr F,

in der Anlage erhalten Sie vier Seiten Darstellung AUB. Dieser Text ist von mir mit Dr. W abgestimmt worden. Seine Bemerkungen dazu waren:

So sollte es weiterlaufen.

2.

Dies darf man eigentlich nicht zu Papier bringen. ...

Ich hoffe, dass Sie mit dieser Unterlage zurecht kommen und dann für die nächsten Jahre in das Thema € außer Wahlerfolgen € wieder Ruhe einkehrt."

Darüber hinaus wurde am 21.12.1995 eine "Zusatzvereinbarung" folgenden Inhalts getroffen:

"Die Vereinbarung vom 01.08.1990 (Dr. F und Dr. W) und die Vereinbarung vom 30.08.1990 (Dr. K und Herr F) werden vollinhaltlich um fünf Jahre € also bis zum 31.12.2000 € weitergeführt."

Neben dem Angeklagten S unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung der inzwischen zum Zentralvorstand aufgestiegene Dr. W sowie für die Zentralabteilung Personal der Firma Siemens AG deren Leiter ... G (von Januar 1995 bis 2007 dort Coporate Vice President).

Ab November 1995 stellte der Angeklagte S seine Rechnungen unter der Firma "W.E.F.S. ...", unterzeichnet von seiner Ehefrau ... S mit deren Geburtsname (B) an die Firma GVD und ab 01.07.1999 an deren Nachfolgerin, die Firma sfl KG. Nachdem ab 06.04.1998 für die Komplementär GmbH der GVD ein neuer Geschäftsführer bestellt worden war, ... Z, sandte der Angeklagte S diesem die Rechnungen an dessen Privatadresse.

Im Zeitraum 1995 bis 2000 flossen dem Angeklagten S aufgrund der Vereinbarung mit der Firma GVD vom 27.09.1995 und zahlreicher Zusatzrechnungen jährlich zwischen 650.000,€ DM und 3.950.000,€ DM zu, insgesamt ca. 17.700.000,€ DM (Nettobeträge) zu.

Die Geschäftsführer F und Z der Firma GVD gaben die entsprechenden Zahlungen nach Erhalt der Rechnungen der Firma W.E.F.S. zur Zahlung frei; anschließend erfolgte eine interne Weiterbelastung dieser Gelder an die Zentralabteilung Finanzen, wo sie endgültig gewinnmindernd verbucht wurden.

Eine eigentliche Überprüfung, ob der Angeklagte S die ihm auf die geschilderte Weise von der Siemens AG zur Verfügung gestellten Gelder tatsächlich im Sinne des Aufbaues und der Förderung der AUB verwendete, fand spätestens ab 1996 überhaupt nicht mehr statt.

Im Jahre 1998 war der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. F (seit 1993) endgültig aus der Firma Siemens ausgeschieden. Im Zuge einer neuerlichen Umorganisation des Bereichs Zentrale Finanzen (ZF, Corporate Finance) im gleichen Jahr sowie dem Umstand, dass die Firma GVD infolge der Umstrukturierung nur noch eine unselbständige Tochter der Siemens AG war, erschien dem neuen Geschäftsführer der GVD, ... Z, der bisher beschrittene Weg der Zahlungen problematisch. Er äußerte daher gegenüber dem Angeklagten S Bedenken, ob die Zahlungen an die W.E.F.S. nicht direkt bei der Siemens AG dargestellt werden müssen. Dies nahm der Angeklagte S zum Anlass, den Vorsitzenden des GSpA B zu bitten, ein Treffen mit dem neuen Leiter der ZF N (Vorgänger war ... B) zu arrangieren. Das Treffen kam tatsächlich am 17.9.1998 zustande. An ihm nahmen außer ... N und dem Angeklagten S noch ... L und B teil. In dem von B so bezeichneten "Kennenlern-Gespräch" wurde dem Angeklagten mitgeteilt, dass man Bescheid wisse und "alles beim Alten" bleiben könne. Allen Gesprächsteilnehmern war dabei klar, dass damit die Bezahlungen der W.E.F.S.-Rechnungen gemeint war.

Nach diesem Gespräch schrieb B auf Veranlassung des Angeklagten S dem Geschäftsführer der GVD Z an dessen Privatadresse unter dem 26.04.1999 Folgendes:

"Lieber Herr Z,

Bezug nehmend auf unser heutiges Telefonat möchte ich Ihnen gerne bestätigen, dass der Vertreter von W.E.F.S. und ich am 17.09.1998 aufgrund der Umorganisation der ZF mit Herrn N ein ausgiebiges Gespräch zur Einbindung der Gesellschaft in die Siemens AG geführt haben und dort völliges Einverständnis seitens Herrn N für die Beibehaltung der bisherigen Form gefunden haben ...".

Anfang 2000 äußerte ein Mitarbeiter einer Gesellschafterin (Bank) der GVD, K, gegenüber dem Leiter der Zentralbuchhaltung Finanzen T, er wolle den "Schweinkram" (gemeint waren die W.E.F.S. Rechnungen) nicht mehr in seinen Abschlüssen sehen. K hatte von jenem erfahren, dass die Zahlungen für die AUB seien und der Zentrale weiterbelastet würden.

Aufgrund der zunehmenden Probleme forderte Z den Angeklagten S schließlich mit einem Schreiben vom 03.04.2000 (Einschreiben mit Rückschein) "unter Berücksichtigung und Kontaktierung aller Beteiligter" auf, "Transparenz zu den bisher gemäß Rahmenvereinbarung festgelegten diversen Leistungen zu erbringen." In diesem Schreiben wies Z den Angeklagten S auch darauf hin, dass aktuelle Rechnungen "wesentlich höhere Ansprüche" auswiesen, er deshalb beabsichtigte, "den Umfang der Leistungen mit Ihnen prüfen und neu festlegen" zu wollen. Er forderte den Angeklagten auf, wegen der notwendigen "Neufestlegung" unter Einbeziehung der Beteiligten einen Gesprächstermin in München oder Erlangen zu organisieren. Eine Reaktion des Angeklagten S auf diese Ausführungen erfolgte nicht.

Ende des Jahres 2000 schied der Geschäftsführer Z bei der Firma sfl (Nachfolgefirma der GVD) aus.

III.

Die Taten

1.

Der Vertrag zwischen der Firma "W.E.F.S." mit der Firma Siemens AG, Geschäftsbereich Automation and Drives (A & D) vom 22.01.2001 (Fall 1 der Anklage)

A.

Der Abschluss des Vertrages

Dem Angeklagten S war aufgrund der eingetretenen Entwicklung bei der Firma sfl und den Bedenken deren Geschäftsführers Z bewusst geworden, dass er eine "neue Vertragsschiene" benötige. Da sein ursprünglicher, oberster Ansprechpartner Dr. F bei der Firma Siemens AG bereits ausgeschieden war, wandte sich der Angeklagte S zum Einen an den ihm bekannten Leiter des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten B und zum Anderen auch an den ihm € ebenfalls bekannten € damaligen Zentralvorstand Dr. W Bald war man sich einig, dass die Zahlungen in Zukunft "über einen Bereich erfolgen müssten, dem es wirtschaftlich gut ging". Ebenso war man sich einig, dass dies in Zukunft "über Erlangen geschehen" solle. Auf diese Weise geriet der Bereich A & D in den Mittelpunkt der Überlegungen.

Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst des Jahres 2000 erhielt der Angeklagte Prof. F, damals kaufmännischer Vorstand des Bereichs A & D in Erlangen (Bereichsvorstand) einen Anruf vom Zentralvorstand Dr. W. Dieser war damals im Zentralvorstand zuständig für den Bereich Energieerzeugung und Verteilung, nicht jedoch für den Bereich Automatisierungstechnik. In diesem Telefonat wurde der Angeklagte Prof. F von Dr. W gebeten, sich mit dem Angeklagten S zu treffen und mit diesem "einen Rahmenvertrag zu vereinbaren". Worum es in diesem Vertrag gehe, solle sich Prof. F von S erklären lassen.

Auf Vermittlung des Leiters des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten, B, erschien der Angeklagte S wenig später im Büro des Angeklagten Prof. F in Moorenbrunn (Siemens Niederlassung in Nürnberg, organisatorisch zum Bereich Erlangen gehörig). Der Angeklagte S informierte den Angeklagten Prof. F hierbei über seine Tätigkeit "für die Personalorganisation der Fa. Siemens", insbesondere über die gewollte und tatsächliche Unterstützung der AUB durch die Fa. Siemens AG, über Schulung und Auswahl von Betriebsratskandidaten und die Abstellung von Personal in der AUB-Bundesgeschäftsstelle. Für den Angeklagten Prof. F war insbesondere von Belang, dass die avisierten Zahlungen zwar über seinen Bereich A & D laufen, intern aber an die Zentrale in München weiter belastet werden sollten, so dass das Ergebnis des Bereichs A & D nicht beeinträchtigt wurde. Prof. F versicherte sich in diesem Zusammenhang durch Rücksprache mit dem Chefbuchhalter T der Abteilung Zentrale Finanzen, dass dies so gehandhabt werde.

So informiert unterzeichnete der Angeklagte Prof. F in den Geschäftsräumen seines Bereiches A & D der Siemens AG, ... in Nürnberg ( Moorenbrunn ), folgende Vereinbarung die fast wortgleich mit der vom 27.9.1995 war:

"Rahmenvereinbarung

Die Siemens AG, Geschäftsbereich Automation and Drives (A & D), Nürnberg € Moorenbrunn € im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt €

beauftragt

die W.E.F.S. Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung, mit Sitz in Hausen € im Folgenden Auftragnehmer genannt €

ab 1.1.2001, den AG in Folgendem zu unterstützen:

€ Unterstützung und Beratung bei Personalentscheidungen

€ Schulung von Führungskräften in Fragen der Mitarbeiterführung und des Arbeitsrechts

€ Kontakterstellung zu Einrichtungen der Europäischen Union

€ Unterstützung bei Finanzgeschäften im In- und Ausland

€ Analysen von Arbeitsabläufen und entsprechende Mitarbeiterschulungen

€ Schulungsprogramme für die Mitarbeiter des AG

€ Unterstützung und Schulungen für Führungskräfte der Kunden des AG auf Anforderung

€ Der AN erhält seine Aufträge ausschließlich von der Geschäftsleitung des AG und ist auch nur ihr € mündlich und schriftlich € auskunftsverpflichtet

Als Honorar werden quartalsweise 500.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Sollten durch die Geschäftsleitung des AG weitere Aufgaben, die über den genannten Vertragsumfang hinaus gehen, erfolgen, so verändert sich das Honorar gemäß jeweiliger Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN.

Der Vertrag endet am 31.12.2002. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn nicht einer der beiden Vertragspartner drei Monate vor Ablauf € erstmals am 30.9.2002 € den Vertrag kündigt.

Der AN verpflichtet sich zur Verschwiegenheit in allen Fragen, die die betrieblichen oder personellen Angelegenheiten des AG betreffen. Anderenfalls ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Nürnberg, den 22.1.2001

Siemens AG, Geschäftsbereich A & D NürnbergW.E.F.S. Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung, Hausen(Unterschrift F)(Unterschrift B)Der Angeklagte Prof. F wusste zwar, dass die AUB durch Zahlungen der Firma Siemens bereits bisher unterstützt wurde; ihm war jedoch nicht bekannt, dass frühere Abreden ebenfalls schriftlich festgehalten worden waren. Er übersandte den Vertragstext zur Prüfung an die Rechtsabteilung seines Bereichs, ohne diese allerdings vom wahren Vertragszweck in Kenntnis zu setzen.

Seitens der Fa. "W.E.F.S." ließ der Angeklagte S die Vereinbarung von seiner damaligen Ehefrau I S unter deren Geburtsnamen B unterzeichnen. Der Angeklagte Prof. F unterließ es, entgegen dem Inhalt der bei der Siemens AG damals bestehenden Vertretungsregelungen, die für eine Vertretung der Gesellschaft erforderliche zweite Unterschrift eines entsprechend bevollmächtigten weiteren Mitarbeiters der Siemens AG einzuholen. Aufgrund der vorab erfolgten Informationsgespräche waren sich beide Angeklagten bereits bei Unterzeichnung des Vertrages einig, dass der Angeklagte S im Wesentlichen nicht die offiziell vereinbarten Leistungen zu erbringen hatte, sondern dass die in der Folgezeit gezahlten angeblichen Vertragshonorare tatsächlich dem Aufbau, dem Erhalt und der Förderung der AUB dienen sollten, damit diese Organisation möglichst erfolgreich bei Betriebsratswahlen antreten könne; ebenso war man sich darin einig, dass über die tatsächlichen Vertragshintergründe Stillschweigen zu bewahren sei.

Die in den vorherigen Verträgen der Jahre 1990 und 1995 enthaltene Wiedereinstellungszusage der Fa. Siemens AG für den Angeklagten S wurde im Vertrag vom 22.1.2001 nicht nochmals verlängert. Dies insbesondere aufgrund einer individuellen Pensionszusage, welche ab 1.3.2001 bereits 3.100,00 Euro betrug, zahlbar an den Angeklagten S ab Vollendung dessen 60. Lebensjahres; diese Zusage erhöhte sich zum 17.4.2003 letztmals auf 3.700,00 Euro monatlich.

B.

Zahlungen aufgrund der Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001

Ab dem 23.1.2001 adressierte der Angeklagte S unter der Fa. "W.E.F.S-Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung" seine Rechnungen unter Bezugnahme auf die neue Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001 an die Siemens AG Geschäftsbereich Automation and Drives (A & D) in 90327 Nürnberg. Bis zur Rechnungsstellung vom 8.8.2003 ("Zusatzaufwand 3. Quartal 2003") waren diese Rechnungen weiterhin von seiner Ehefrau I S unter deren Geburtsnahmen "B" unterzeichnet, ab der Rechnungsstellung vom 13.10.2003 ("Zusatzaufwand 4. Quartal 2003") von der Mitarbeiterin in seinem Einzelunternehmen und Sekretärin Petra R mit "ppa R". Der Angeklagte S sandte die Rechnungen dabei nicht an die Geschäftsadresse der Siemens AG in Nürnberg, sondern an die jeweilige Privatadresse des Angeklagten Prof. F, zunächst in die ...str. 12 in ... H und später € Prof. F wechselte im Dezember 2001 in die Konzernzentrale nach München € in die ...str. 9 in ... P Gleichwohl nahm der Angeklagte Prof. F weiter die an den Bereich A & D adressierten Rechnungen entgegen. Nach Erhalt der jeweiligen Rechnungen leitete der Angeklagte Prof. F diese jeweils zeitnah an den Geschäftsbereich A & D in Nürnberg weiter, wo sie zur Zahlung freigegeben wurden. Bis zu seinem Wechsel in die Konzernzentrale Ende 2001 war es dabei der Angeklagte Prof. F persönlich, welcher die Rechnungen anerkannte und anschließend mit der Bitte um Zahlungsdurchführung an den Leiter der Abteilung für Rechnungswesen für den Bereich A & D, P, weiterleitete. Ab dem Jahre 2002 leitete der Angeklagte Prof. F die Rechnungen P direkt zu, der sich nunmehr die Freigabe vom neuen Bereichsvorstand A & D, dem Nachfolger Prof. Fs in Nürnberg, Ö, holte. Prof. F wusste bei diesem Vorgehen, dass sein Nachfolger Ö die Rechnungen ebenfalls anerkennen würde, da er diesen im Rahmen der Übergabegespräche über die Hintergründe der Rechnungsstellung informiert hatte. Ab dem 8.4.2005 wies der Angeklagte Prof. F den Angeklagten an, die Rechnungen P an dessen Privatadresse ...berg 14 in ... U zu senden. P ließ sich dabei die Rechnungen zunächst weiterhin von Ö zur Zahlung freigeben; ab 1.7.2005 erfolgte die Zahlungsfreigabe, wie der Angeklagte Prof. F wusste, mit Weiterleitung an die Buchhaltung zur Auszahlung.

Auf diese Weise stellte der Angeklagte S jeweils unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001 in der Zeit vom 23.1.2001 bis zum 2.11.2006 insgesamt 44 Rechnungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 30,3 Millionen Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) wie folgt:

Ifd. Nr.Rechnungs- datumRechnungs- textNettobetrag (Euro)USt hieraufBruttobetrag (Euro)Zahlungs- datumEingang bei S1.23.01.20011. Quartal 2001500.000,0080.000,00580.000,0005.02.200105.02.20012.02.04.20012. Quartal 2001500.000,0080.000,00580.000,0011.04.200111.04.20013.02.07.20013. Quartal 2001650.000,00104.000,00754.000,0016.07.200116.07.20014.04.10.20014. Quartal 2001650.000,00104.000,00754.000,0011.10.200111.10.20015.03.12.2001Zusatzaufwand für 2001450.000,0072.000,00522.000,0028.01.200228.01.20016.02.01.20021. Quartal 2002650.000,00104.000,00754.000,0014.01.200214.01.20027.18.03.2002Zusatzaufwand 1. Quartal 2002500.000,0080.000,00580.000,0008.04.200208.04.20028.09.04.20022. Quartal 2002650.000,00104.000,00754.000,0002.05.200203.05.20029.01.07.20023. Quartal 2002650.000,00104.000,00754.000,0025.07.200225.07.200210.23.07.2002Zusatzaufwand 3. Quartal 2002600.000,0096.000,00696.000,0008.08.200208.08.200211.10.09.2002Zusatzaufwand 3. Quartal 2002450.000,0072.000,00522.000,0026.09.200226.09.200212.01.10.2002Zusatzaufwand 4. Quartal 2002650.000,00104.000,00754.000,0002.10.200202.10.200213.12.11.20024. Quartal 2002800.000,00128.000,00928.000,0027.11.200227.11.200214.16.01.20031. Quartal 2003800.000,00128.000,00928.000,0027.01.200328.01.200315.13.02.2003Zusatzaufwand 1. Quartal 2003600.000,0096.000,00696.000,0024.02.200324.02.200316.03.04.20032. Quartal 2003800.000,00128.000,00928.000,0017.04.200317.04.200317.02.07.20033. Quartal 2003800.000,00128.000,00928.000,0016.07.200316.07.200318.08.08.2003Zusatzaufwand400.000,0064.000,00464.000,0003.09.200303.09.200319.13.10.2003Zusatzaufwand 4. Quartal 2003800.000,00128.000,00928.000,0006.11.200306.11.200320.01.12.20034. Quartal 2003600.000,0096.000,00696.000,0012.01.200412.01.200421.08.01.20041. Quartal 2004800.000,00128.000,00928.000,0012.02.200412.02.200422.01.04.20042. Quartal 2004800.000,00128.000,00928.000,0015.04.200415.04.200423.21.05.2004Zusatzaufwand 2. Quartal 2004600.000,0096.000,00696.000,0017.06.200417.06.200424.01.07.20043. Quartal 2004800.000,00128.000,00928.000,0015.07.200415.07.200425.24.08.2004Zusatzaufwand 3. Quartal 2004600.000,0096.000,00696.000,0010.09.200410.09.200426.06.10.20044. Quartal 2004800.000,00128.000,00928.000,0020.10.200420.10.200427.15.11.2004Zusatzaufwand 4. Quartal 2004600.000,0096.000,00696.000,0026.11.200426.11.200428.30.12.20041. Quartal 2005800.000,00128.000,00928.000,0019.01.200519.01.200529.16.02.2005Zusatzaufwand 1. Quartal 2005600.000,0096.000,00696.000,0001.03.200501.03.200530.08.04.20052. Quartal 2005800.000,00128.000,00928.000,0015.04.200515.04.200531.18.05.2005Zusatzaufwand 2. Quartal 2005600.000,0096.000,00696.000,0025.05.200525.05.200532.01.07.20053. Quartal 2005800.000,00128.000,00928.000,0012.07.200512.07.200533.01.08.2005Zusatzaufwand 3. Quartal 2005600.000,0096.000,00696.000,0012.08.200512.08.200534.19.09.20054. Quartal 2005800.000,00128.000,00928.000,0023.09.200523.09.200535.19.10.2005Zusatzaufwand 4. Quartal 2005800.000,00128.000,00928.000,0026.10.200526.10.200536.23.11.2005Zusatzaufwand 4. Quartal 2005600.000,0096.000,00696.000,0005.01.200605.01.200637.12.01.20061. Quartal 2006800.000,00128.000,00928.000,0020.01.200620.01.200638.09.02.2006Zusatzaufwand 1. Quartal 2006800.000,00128.000,00928.000,0017.02.200617.02.200639.01.04.20062. Quartal 2006800.000,00128.000,00928.000,0005.04.200606.04.200640.09.05.2006Zusatzaufwand 2. Quartal 2006800.000,00128.000,00928.000,0019.05.200622.05.200641.01.07.20063. Quartal 2006800.000,00128.000,00928.000,0014.07.200614.07.200642.03.08.2006Zusatzaufwand 3. Quartal 2006800.000,00128.000,00928.000,0029.08.200630.08.200643.01.10.20064. Quartal 2006800.000,00128.000,00928.000,0009.10.200610.10.200644.02.11.2006Zusatzaufwand 4. Quartal 2006800.000,00128.000,00928.000,0007.11.200607.11.2006 Summe: 30.300.000,004.848.000,0035.148.000,00 Der Angeklagte Prof. F, der wusste, dass auch nach dem 16.2.2005 noch Zahlungen an den Angeklagten S aufgrund der Rahmenvereinbarung vom 23.1.2001 erfolgten, unterließ es, diese weiteren Zahlungen zu unterbinden.

Durch sein Verhalten verstieß der Angeklagte Prof. F, wie er zumindest billigend in Kauf nahm, gegen die ihm aufgrund seiner Stellung obliegende Verpflichtung, für das Vermögen der Siemens AG Sorge zu tragen, weil die abgerechneten angeblichen Beratungsleistungen € wie er wusste- tatsächlich nicht erbracht worden waren und weil die stattdessen erfolgte finanzielle Unterstützung der AUB seitens der Siemens AG nicht offen gelegt und transparent gestaltet wurde, sondern ohne Unterrichtung des Vorstands und ohne Information des Aufsichtsrats erfolgte und gegen ein gesetzliches Verbot verstieß (§ 119 BetrVG). Zudem war aufgrund der dem Angeklagten Prof. F bekannten, unzutreffenden Leistungsbeschreibung in den Rechnungen, deren Bezahlung er veranlasste bzw. duldete, keine ausreichende Kontrolle möglich, ob der Angeklagte S die ihm zur Verfügung gestellten Mittel tatsächlich für Aufbau und Förderung der AUB, wie vereinbart, verwendete.

Da den so erfolgten Zahlungen der Siemens AG an den Angeklagten S jedenfalls kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil gegenüberstand, ist der Siemens AG durch das Verhalten des Angeklagten Prof. F ein Schaden in Höhe von insgesamt 30,3 Millionen Euro entstanden.

Der Angeklagte S, der es durch Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001, das anschließende Erstellen von insgesamt 44 Rechnungen sowie das Adressieren an die Privatadressen der Empfänger erst ermöglichte, dass die Zahlungen unter Verschleierung der tatsächlichen Hintergründe freigegeben werden konnten, hat dem Angeklagten Prof. F zu dessen Verhalten bewusst und gewollt Hilfe geleistet.

Ab Mai 2001 hatte sich die quartalsmäßige Rechnungsstellung um 150.000,00 Euro netto erhöht (von 500.000,00 Euro auf 650.000,00 Euro), weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche Beschäftigten der Bundesgeschäftsstelle (zuzüglich einiger Beschäftigter in Landesgeschäftsstellen der AUB) vom Angeklagten S bezahlt wurden, weil sie entweder Arbeitsverträge mit der Unternehmensberatung S bekommen hatten oder von diesem Einzelunternehmen auf freiberuflicher Basis bezahlt wurden.

C.

Weiterverrechnung der Gelder innerhalb der Siemens-Organisation und Kontrolle der Zahlungen

Beim Bereich A & D in Nürnberg- Moorenbrunn wurden die genannten Rechnungen lediglich als durchlaufende Posten gebucht. Nach Bezahlen der Rechnungen an den Angeklagten S wurden diese Zahlungen konzernintern der Zentrale in München weiterbelastet. Dies geschah in der Weise, dass die Beträge komplett mit dem Nettobetrag an die Zentrale Abrechnungseinheit (ARE) weiterbelastet wurden, wo sie auch, wie die beiden Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen, endgültig als Betriebsausgaben verbucht und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwendet wurde.

Der Angeklagte Prof. F sah zunächst keinen Anlass für eine Kontrolle der Mittelverwendung durch den Angeklagten S, obwohl die in Rechnung gestellten Beträge den Rahmen von 500 TEuro (ab Mai 2001 650 TEuro) weit überschritten (Rechnungsbeträge ins. 2002 4,6 Mio., 2003 4,8 Mio., 2004 5 Mio., 2005 5,6 Mio., 2006 6,4 Mio.) Vielmehr gab er sich mit der Überlegung zufrieden, dass die pro Quartal bezahlten Beträge sich etwa im Rahmen dessen hielten, "was typischerweise Personal- und Strategieberater" in einem vergleichbaren Zeitraum bekommen hätten.

Bei einer vom 7.11.2005 bis zum 25.11.2005 von der Abteilung CFFA (Corporate Finance Financial Audit) der Siemens AG durchgeführten Routineüberprüfung des Zahlungsverkehrs im Bereich A & D wurden Auffälligkeiten bei einer als Stichprobe gezogenen Rechnung der Fa. W.E.F.S. (vom 1.7.2005 über 928.000,00 Euro brutto) entdeckt. Nachdem der Leiter der Buchhaltung des Bereiches A & D, G, von den Revisoren aufgefordert worden war, Unterlagen zu dem bemerkten Vorgang vorzulegen, wurde die weitere "Sachbehandlung" vom Zentralbereich Finanzen (P) übernommen; P informierte den Angeklagten S von der laufenden internen Revision. Nur wenige Tage später übersandte der Angeklagte S, mit Anschreiben vom gleichen Tag, eine weitere Rechnung. In dem dieser Rechnung ("Zusatzaufwand" im 4. Quartal 2005: 696.000,00 Euro brutto) beigefügten Anschreiben führte der Angeklagte S aus, dass er hoffe, "dass das Thema Revision unfallfrei" an P vorbeigehe. P beantwortete dieses Schreiben mit einer E-Mail vom 25.11.2005, in dem er S mitteilte, dass "das Thema nur durch ein Gespräch mit der CFR-Leitung, die sich allerdings zunächst bei (dem Angeklagten) Prof. F rückversichert habe, vom Radarschirm der Revisoren gebracht" werden konnte. Allerdings nahm der Angeklagte Prof. F, der dafür gesorgt hatte, dass die CFR Leitung die berechtigten Beanstandungen nicht weiterverfolgte, den beschriebenen Vorgang zum Anlass, vom Angeklagten S noch im November 2005 "Verwendungsnachweise" ab dem 3. Quartal 2005 zu verlangen. Dieser übersandte zwar sogenannte Verwendungsnachweise; diese ließen jedoch keine Kontrolle der verwendeten Gelder zu. Sie waren lediglich in die Rubriken Veranstaltungen-Seminare, Druckerzeugnisse, Personalkosten und Bürokosten aufgeteilt und enT...ten nur pauschale Gesamtbeträge für die einzelnen Monate. Belege waren nicht beigefügt.

Bei einem Treffen beider Angeklagter am 4.5.2006 € in Anwesenheit des damaligen kaufmännischen Bereichsvorstandes A & D, A € wies der Angeklagte Prof. F den Angeklagten S auf die geänderten allgemeinen Vertragsrichtlinien für Beraterverträge hin, forderte S auf, detaillierte Nachweise über die verwendeten Beträge beizubringen und äußerte, dass ansonsten die Zahlungen eingestellt würden.

Auswirkungen auf die Art der Rechnungsstellung durch den Angeklagten S noch im Jahr 2006 (3. und 4. Quartal, jeweils gesondert Zusatzaufwand; Nettobetrag insgesamt 3,2 Millionen Euro) hatten diese Vorgänge jedoch nicht. Auch diese letzten vier Rechnungen wurden jeweils zeitnah zur Zahlung angewiesen. Der Angeklagte Prof. F verhinderte die Zahlungen an den Angeklagten S nicht, obwohl er wusste, dass dieser keine nachprüfbaren Rechnungen vorgelegt hatte.

D.

Vorgänge nach Bezahlen der letzten Rechnung

Nachdem die Staatsanwaltschaft München I im dort geführten Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der Siemens AG (COM-Sparte) wegen "schwarzer Kassen" und Bestechung (auch im internationalen Bereich) am 15.11.2006 eine Vielzahl von Geschäftsräumen der Gesellschaft durchsucht und in großem Umfang auch Unterlagen sichergestellt hatte, wurde von P der Leiter der Rechtsabteilung der Siemens AG, Dr. H, eingeschaltet. Die Rechtsabteilung gelangte innerhalb kurzer Zeit zu dem Schluss, dass es sich bei den vom Angeklagten S vorgelegten Unterlagen nicht um prüffähige Abrechnungen handelte; daraufhin wurde der Angeklagte S von P unter Fristsetzung bis zum 15.12.2006 aufgefordert, Unterlagen in prüffähiger Form vorzulegen. Da die daraufhin vom Angeklagten S übersandten Unterlagen ebenfalls nicht als ausreichend empfunden wurden, empfahl der Leiter der Rechtsabteilung Dr. H dem Angeklagten Prof. F die fristlose Kündigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Angeklagten S Mit Schreiben vom 19.12.2006 drohte P dem Angeklagten S daraufhin die Kündigung des Vertragsverhältnisses für den Fall an, dass bis zum 28.12.2006 keine ausreichenden Nachweise vorgelegt würden; mit Schreiben vom 29.12.2006 kündigte P schließlich die Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001 fristlos.

Der von Dr. H eingeschaltete Wirtschaftsprüfer Dr. F, mit Auftrag vom 13.3.2007 eingeschaltet zur "Untersuchung der Buchhaltung der S-Unternehmensberatung auf Verbleib und Verwendung der Gelder von Siemens", stellte anhand des ihm von der Steuerberaterin des Angeklagten S, P, übergebenen Zahlenwerkes (Buchhaltung des Einzelunternehmens) relativ schnell fest, dass der Angeklagte S in erheblichem Umfang Gelder für Sportförderung sowie für private Zwecke verwendet habe.

E.

Auswirkung der finanziellen Unterstützung durch die Siemens AG auf die Entwicklung der AUB und die Geschäftstätigkeit der Fa. Siemens

Mit den ihm auf die beschriebene Weise zur Verfügung gestellten Geldern der Siemens AG beglich der Angeklagte S einen ganz erheblichen Teil der Ausgaben, welche bei Tätigkeit und Werbung der AUB anfielen. Er ging dabei so vor, dass er die von der Siemens AG eingegangenen Gelder nicht etwa auf Konten der AUB weiterleitete, so dass etwa deren Verwaltungsrat, wie in der Satzung vorgesehen, sie bei Aufstellung des Haushaltsplans und Planung der Mittelverwendung hätte berücksichtigen können. Die entsprechenden Kosten wurden vielmehr von Konten seines Einzelunternehmens beglichen. Ab Mai 2001 floss € wie bereits geschildert € aus den überwiesenen Geldern der Siemens AG auch die Bezahlung der Mitarbeiter der AUB (insbesondere Bundesgeschäftsstelle). Die Unternehmensberatung S übernahm auch einen Großteil der Kosten, die für den Druck des umfangreichen Werbe- und Informationsmaterials der Bundesgeschäftsstelle, der Landesgeschäftsstellen und einiger Ortsgruppen der AUB anfielen. Schließlich übernahm der Angeklagte S einen Großteil der Kosten, die für Seminare und sonstige Veranstaltungen der AUB anfielen. Insgesamt betrugen die Ausgaben für die AUB

2000: ca. 1,6 Mio. DM2001:ca. 2,7 Mio. DM2002:ca. 2,3 Mio. Euro2003:ca. 2,4 Mio. Euro2004:ca. 2,5 Mio. Euro2005:ca. 2,2 Mio. Euro2006:ca. 2,3 Mio. EuroBereits in den 90er Jahren war deutlich geworden, dass die AUB ohne die von der Siemens AG durchgeführte umfangreiche externe Finanzierung nicht überlebensfähig gewesen wäre. An dieser Situation änderte sich auch in den Jahren 2001 bis 2006 nichts: Ohne die massive finanzielle Unterstützung durch die Siemens AG hätte die AUB bis ins Jahr 2006 hinein die Kosten für die aufgebaute Infrastruktur und die angebotenen Leistungen aus ihren satzungsgemäßen Einnahmequellen nie tragen können.

Für die Siemens AG hatte die langjährige Unterstützung bei Aufbau, Stabilisierung und Erhalt der AUB hingegen erhebliche wirtschaftliche Vorteile:

Durch die Zusammenarbeit zwischen leitenden Herren der Personalabteilungen der Firma Siemens und dem Angeklagten S konnten gerade im Angestelltenbereich "zukunftsfähige" Mitarbeiter gefunden werden, denen jeweils deutlich gemacht werden konnte, dass die Bereitschaft, sich als Kandidat für Betriebsratswahlen auf der Liste der AUB zur Verfügung zu stellen, eher mit Vorteilen für ihren weiteren Aufstieg in der Organisation der Fa. Siemens verbunden sei. Diesen gegenüber wurde jeweils gerade klargestellt, dass man an Betriebsratskandidaten interessiert sei, die sich "an betrieblichen Belangen und nicht an übergeordneten ideologischen Interessen orientieren" würden. Gerade an Standorten, an denen die AUB im Betriebsrat vertreten war, konnten während des Zeitraumes ab 1990, insbesondere und auch während des hier maßgeblichen Zeitraumes 2001 bis 2006 auf betrieblicher Ebene eine Vielzahl von Vereinbarungen geschlossen werden, welche aus der Sicht der Siemens AG der Standortsicherung dienten und aus Arbeitgebersicht erhebliche wirtschaftliche Vorteile boten, z. B. Betriebsvereinbarungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und Einführung von sogenannter "Vertrauensarbeitszeit".

Wirtschaftliche Vorteile ergaben sich für die Firma Siemens auch dadurch, dass in AUB dominierten Betriebsräten sog. firmenstrategische Maßnahmen erleichtert wurden. So wurde im Jahr 2003 im Werk Greifswald zunächst eine Werkschließung angekündigt und dann mit dem Betriebsrat (von 11 Betriebsräten waren 6 AUB Mitglieder) über eine Ausgliederung verhandelt. Am 13.9.2002 ging dann an die Mitglieder des Zentralvorstands folgendes Schreiben:

"... der örtliche Betriebsrat unterstützt die Ausgliederung in vollem Umfang. Hervorzuheben ist, dass der Betriebsrat hier auf den finanziellen Ausgleich von Siemens-Zusatzleistungen verzichtet hat ..."

Das Werk wurde dann einschließlich nicht entlassener Mitarbeiter in die neu gegründete ml&s GmbH & KG (dazu noch später) überführt. Das war jedenfalls nach Ablauf eines Jahres mit Einschränkungen bei der Tarifbindung und bei Abfindungen (hinsichtlich der bei Siemens geltenden Abfindungsregeln) sowie Kurzarbeit bei der übernommenen Belegschaft verbunden, da Siemens nur noch eine Minderheitsbeteiligung an der Firma hatte. Für neu eingestellte Mitarbeiter galten die günstigen Siemensregelungen ohnehin nicht mehr. Die Fertigung wurde fast vollständig mit Leiharbeitern durchgeführt, die teilweise von der vom Angeklagten S beherrschten Schema GmbH abgestellt wurden.

1998 übernahm die vom Angeklagten S beherrschte Fa. Schema 52% der Gesellschaftsanteile der Nixdorf Service Gesellschaft (NSG) treuhänderisch und das Stammkapital wurde von 50 TDM auf 2,5 Mio. DM erhöht. Siemens war selbst an der Übernahme der NSG interessiert, hätte dann aber die NSG vollkonsolidieren müssen. Dies hätte für Siemens insofern wirtschaftliche Nachteile gehabt, dass bei der NSG die Mitarbeiter nur in etwa die Hälfte vergleichbarer Beschäftigter der Siemens AG verdienten und bei einer Übernahme erheblich höhere Löhnen hätten gezahlt werden müssen. Der Angeklagte S trat daher als Käufer auf, um die Konsolidierung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ging am 9.7.2002 an die Mitglieder des Siemens Zentralvorstands mit dem Vermerk "streng vertraulich" folgende Informationsvorlage: "... mit dem Betriebsrat (überwiegend AUB) besteht eine intensive, konstruktive Zusammenarbeit, die auch Mitarbeiteranpassungen unbürokratisch schnell umsetzen kann ... Aufgrund S ist Schema der gewünschte Mitgesellschafter gewesen. Durch seine AUB Funktion bestehen erhebliche Einflussmöglichkeiten auf den NSG Betriebsrat, die auch aktiv genutzt werden ..."

Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der AUB bediente der Angeklagte S die Öffentlichkeit (Presse, Institut der Deutschen Wirtschaft, aber auch die Verantwortlichen bei der Siemens AG) mit überhöhten Zahlen:

Während laut Pressemitteilungen die Zahl der AUB-Mitglieder im Jahre 1994 bereits 10.000 betrug, im Jahr 2002 auf 15.000 anstieg, zuletzt im Jahre 2006 32.000 betragen haben soll, waren die tatsächlichen Zahlen des Mitgliederstandes wesentlich geringer. Tatsächlich betrug die Zahl der Mitglieder der AUB im Jahre 2006 ca. 10.000. Von diesen Mitgliedern waren im Jahr 2006 ca. 1/3 bis die Hälfte tatsächlich in Betriebsräte gelangt. Das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln ermittelte den Anteil der AUB-Betriebsräte am Gesamtergebnis der Betriebsratswahlen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2006 mit 19,8 %. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die AUB in den Jahren zuvor verstärkt Betrieben aus dem Bereich Handel und Versicherungen zugewandt hatte.

2.

Betrugstaten des Angeklagten S (Fall 2 der Anklage)

Jedenfalls ab Ausstellung der Rechnung vom 9.2.2006 für "Zusatzaufwand 1. Quartal 2006" täuschte der Angeklagte S neben der bereits dargestellten Hilfeleistung zum Untreueverhalten des Angeklagten Prof. F die für die Auszahlung der Gelder bei der Fa. Siemens AG Verantwortlichen auch gleichzeitig über die tatsächliche Verwendung dieser Gelder. Entgegen seinem mit Prof. F abgesprochenen Auftrag (Förderung, weitere Aufbau und Stabilisierung der AUB) beglich der Angeklagte S nämlich von Konten seines Einzelunternehmens, auf denen die Gelder der Siemens AG eingegangen waren, erhebliche Ausgaben zur Unterstützung von Sportlern und Sportvereinen, rein privat veranlasste Ausgaben und Ausgaben für andere Unternehmen, an denen der Angeklagte S beteiligt war (vgl. hierzu unten). Diese Zahlungen stammten hierbei nicht aus sonstigen Einkünften, welche der Angeklagte S im Rahmen des Betriebes seines Einzelunternehmens erzielt hätte. Auf den Konten dieses Einzelunternehmens waren außer den genannten Siemens-Überweisungen keine Einkünfte nennenswerten Umfanges feststellbar.

In den Jahren 2005 und 2006 waren die Aufwendungen des Angeklagten S für andere Zwecke als Zwecke der AUB im Vergleich zu den Vorjahren angestiegen. Dies war im Wesentlichen dadurch begründet, dass der Angeklagte S ab Juli 2005 zusätzlich zu den Ausgaben für andere Sportler (vor allem des VfB F) die Spielergehälter nahezu der gesamten Damenhandballmannschaft des 1. FC N sowie der Fußballmannschaft des GSV 04 G zahlte und zudem die Leasingkosten für eine Vielzahl von Fahrzeugen, die tatsächlich von Spielerinnen des 1. FC N gefahren wurden, übernahm. Der Angeklagte stellte auch diese Aufwendungen der Siemens AG unter pauschaler Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001 in Rechnung, ohne die tatsächliche und zweckwidrige Verwendung dieser Gelder gegenüber der Siemens AG kenntlich zu machen.

Im Jahre 2006 beliefen sich die Ausgaben des Angeklagten S für die genannte Unterstützung von Sportlern und Sportvereinen, für rein private Zwecke sowie für andere Unternehmen insgesamt auf mindestens 3.062.013,00 Euro netto. Dieser Betrag teilt sich auf wie folgt:

Aufwendungen für Sportförderung2.532.242,00 EuroAufwendungen für private Zwecke341.495,00 EuroAufwendungen für andere Unternehmen 188.276,00 EuroSumme3.062.013,00 EuroObwohl der Angeklagte S wusste, dass die Ausgaben für Sportförderung, andere Unternehmen und rein private Zwecke nicht dem vertraglich vereinbarten Zweck "Aufbau und Förderung der AUB" dienten, berechnete er der Siemens AG, Geschäftsbereich A & D in Nürnberg, im Jahr 2006 mit folgenden, bereits oben genannten Rechnungen jeweils "Zusatzaufwand gemäß Rahmenvereinbarung" in Höhe von insgesamt 3,2 Millionen Euro netto wie folgt:

Rechnung vom 9.2.2006, Rechnung vom 9.5.2006, Rechnung vom 8.2.2006, Rechnung vom 2.11.2006: Nettobetrag jeweils 800.00,00 Euro.Durch die Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001 spiegelte der Angeklagte S hierbei jeweils vor, dass er auch diese Beträge von viermal 800.000,00 Euro netto für die mit dem Angeklagten Prof. F vereinbarten Zwecke verwendet habe. Bewusst und gewollt verschwieg er hierbei, dass er die vertragsgemäßen Aufwendungen für die AUB sowie die Kosten für sein Einzelunternehmen ohne Weiteres allein mit den Beträgen hätte bestreiten können, die er quartalsmäßig sowieso (in Höhe von jeweils 800.000,00 Euro netto) erhielt, wobei ihm der vereinbarte "Gehaltsanteil" verblieben wäre.

Die genannten Umstände des Entstehens des Zusatzaufwands für Aufwendungen der Sportförderung, für private Zwecke und für andere Unternehmen verschwieg der Angeklagte S auch, als er infolge der hausinternen Revision Ende 2005 (vgl. oben) vom Leiter der Abteilung Zentrale Finanzen in München, P, mit E-Mail vom 25.11.2005 auf Ersuchen des Angeklagten Prof. F zur Vorlage von "Verwendungsnachweisen" für alle Rechnungen ab dem 3. Quartal 2005 aufgefordert worden war. Diese Verwendungsnachweise, übersandt mit Schreiben vom 20.12.2005 und 9.5.2006 für die Monate Oktober und November 2005 sowie Januar bis März 2006 genügten jedoch ebenfalls den gestellten Anforderungen nicht, vielmehr teilte der Angeklagte S diese lediglich in vier Rubriken auf: Veranstaltungen, Druckerzeugnisse, Personalkosten und Bürokosten. Von Ausgaben für Sportförderung, private Zwecke oder andere Unternehmen war hierin nicht die Rede.

Der Leiter der Abteilung Zentrale Finanzen der Siemens AG, P, veranlasste im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Angeklagten S auch die Bezahlung der in den Rechnungen vom 17.02.2006, 19.05.2006, 29.08.2006 und 07.11.2006 genannten Beträge für angeblichen "Zusatzaufwand" bei Förderung des eigentlichen Vertragszweckes. Der Siemens AG entstand durch das Vorgehen des Angeklagten S auf diese Weise ein Schaden in Höhe von 3,2 Millionen netto.

3.

Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer bei der Firma Siemens AG (Fall 3 der Anklage)

Die Siemens AG wird beim Finanzamt München für Körperschaften unter der Steuernummer ... zur Umsatzsteuer und unter der Steuernummer ... zur Körperschafts- und Gewerbesteuer veranlagt.

Der Angeklagte Prof. F, welcher € wie ausgeführt € zunächst selbst veranlasste und später duldete, dass die oben im Einzelnen aufgeführten 44 Rechnungen des Angeklagten S in die Buchhaltung der Firma Siemens AG Eingang fanden, bewirkte durch sein Vorgehen, dass die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bei Abgabe der Umsatzsteuererklärungen zum Vorsteuerabzug verwendet wurde; außerdem bewirkte er, dass die Nettobeträge bei Abgabe der Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen der Siemens AG als Betriebsausgaben in Abzug gebracht wurden. Bei seiner geschilderten Vorgehensweise des zunächst Veranlassens und späteren Duldens der genannten Zahlungen nahm der Angeklagte Prof. F jeweils zumindest billigend in Kauf, dass die Zahlungen an den Angeklagten S, die € wie er wusste € erfolgten, um über die Stärkung und Förderung der AUB Einfluss auf die Ergebnisse von Betriebsratswahlen zu nehmen, einen Verstoß gegen § 119 I Nr. 1 BetrVG darstellten und deshalb gem. § 4 V Nr. 10 EStG in Verbindung mit § 8 I S. 1 KStG den Gewinn der Siemens AG nicht mindern durften. Ebenso nahm er billigend in Kauf, dass ein Vorsteuerabzug gem. § 15 I Nr. 1 UStG nicht zulässig war, weil in allen 44 Rechnungen weder der vollständige Name des leistenden Unternehmers noch die tatsächlich erbrachte Leistung (Aufbau und Förderung der AUB) noch deren Zeitpunkt genannt war.

Durch dieses geschilderte Vorgehen hat der Angeklagte Prof. F bewirkt, ...

Die Höhe der verkürzten Steuern und der ungerechtfertigt erlangten Steuervorteile berechnet sich hierbei im Einzelnen wie folgt:

...

Der Angeklagte S, der durch das Erstellen der oben aufgeführten 44 einzelnen Rechnungen es erst ermöglichte, die darin ausgewiesenen Beträge zum Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug zu verwenden, hat dem Angeklagten Prof. F zu diesem Verhalten dadurch Hilfe geleistet.

4.

Die durch den Angeklagten S begangenen Steuerverkürzungen (Fall 4 der Anklage)

A.

Unternehmensbeteiligungen des Angeklagten S

Neben der Inhaberschaft an der Einzelfirma W S Unternehmensberatung (Auftreten auch als Firma "W. E. F. S.") ist der Angeklagte S an einer Vielzahl von Gesellschaften beteiligt. Unter anderem war er Gründungsgesellschafter und hielt 85 % der Anteile an der Firma SCHEMA Unternehmens-Infrastruktur-Planungs GmbH mit Sitz in Erlangen; diese Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 8571 eingetragen. Mit Eintragung in das Handelsregister vom 02.07.2004 wurde dem Angeklagten S Einzelprokura für diese Firma erteilt, vom 20.09.2006 bis 03.05.2007 (jeweils Eintrag ins Handelsregister) war er Geschäftsführer der SCHEMA GmbH. Über diese GmbH war S auch zu 60 % an der Firma ESS Erlanger Sicherheitsservice GmbH mit Sitz in Erlangen beteiligt; diese Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 8631 eingetragen.

Des weiteren ist der Angeklagte S Gesellschafter und eingetragener Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg unter HRB 4681 eingetragenen Firma UBUS GmbH Unternehmensberatung U S mit Sitz in H. Über diese Gesellschaft ist der Angeklagte auch an der Firma GTV Film und Fernsehen aus Greifswald GmbH mit Sitz in ... beteiligt. Diese Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 3135 eingetragen.

Auch ist der Angeklagte S Alleingesellschafter und Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg unter HRB 4679 eingetragenen Firma S Unternehmensberatung GmbH mit Sitz in H. Diese Gesellschaft, gegründet mit notarieller Urkunde vom 06.08.2002, entwickelte jedoch keinerlei Geschäftstätigkeit.

Schließlich hält der Angeklagte S neben weiteren Firmenbeteiligungen auch Gesellschaftsanteile an der Firma ProFit Gesellschaft für Sport und Wirtschaft mbH mit Sitz in B; diese Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 9390 eingetragen. Ebenso hält er Gesellschaftsanteile an der Führungs-Forum Gesellschaft zur Qualifizierung von Führungskräften mit beschränkter Haftung mit Sitz in B; diese Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 6030 eingetragen.

B.

Zu Unrecht als Betriebsausgaben seines Einzelunternehmens verbuchte Aufwendungen des Angeklagten S

Bereits in den Jahren vor 2001 hatte der Angeklagte S € wie oben aufgeführt € Gelder von der Siemens AG erhalten, um damit Aufbau, Erhalt und Förderung der AUB zu finanzieren. Vor der geschilderten Übernahme des "Zahlungswegs" durch den Bereich des damaligen Bereichsvorstandes Prof. F, A&D zahlte so im Jahr 2000 € wie bereits geschildert € die Firma sfl dem Angeklagten S einen Gesamtbetrag in Höhe von 3,8 Mio. DM netto, welcher letztlich € wie ebenso oben aufgeführt € der Siemens AG belastet wurde.

In den Jahren 2000 bis 2006 verbuchte der Angeklagte S zu Unrecht Ausgaben für Sportförderung, Privatzwecke und andere Unternehmen als Betriebsausgaben seines Einzelunternehmens. Für die Jahre 2000 - 2004 handelte es sich um folgende Beträge:

...

Für den Vorwurf der Steuerhinterziehung waren beim Angeklagten S nur die Jahre 2000 - 2004 relevant, weil dieser vom Vorwurf der Steuerhinterziehung für die Jahre 2005 und 2006 freigesprochen wurde (in diese Jahre fielen auch die Zahlungen für die Damenhandballmannschaft des 1.FCN).

Allgemein sind die Ausgaben für die Sportförderung für die Jahre 2000-2006 für die Frage von Belang, ob ein krasses Missverhältnis zwischen Ausgaben und dem dazu erzielten Werbeffekt für das Einzelunternehmen S oder die AUB vorliegt (sog. Sponsoringerlass).

Die Höhe der Ausgaben für Sportförderung, Privatzwecke und andere Unternehmen sind für das Jahr 2006 für den Vorwurf des Betrugs des Angeklagten S gegenüber der Firma Siemens von Bedeutung.

Die Ausgaben für Zwecke der AUB sind für die Jahre 2000 - 2004 für den Vorwurf der Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer relevant, da bei einem Verstoß gegen § 119 BetrVG ein Abzugsverbot für die Geltendmachung als Betriebsausgaben besteht.

Die zu Unrecht vom Angeklagten S als Betriebsausgaben verbuchten Aufwendungen lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

1) Direkt der AUB zuzuordnende Kosten:

Mit Ausnahme der geschilderten Zahlungen der Siemens AG auf Grund der Rahmenvereinbarung vom 22.01.2001 sowie den Zahlungen auf Rechnungen an den Gesamtsprecherausschuss der leitenden Angestellten, bei denen es sich allerdings um eine reine Kostenweitergabe handelte, sind auf den Konten des Einzelunternehmens S keine wesentlichen Eingänge zu verzeichnen. Bei der reinen Kostenweitergabe handelte es sich um Kosten von Referenten, die bei Seminaren der leitenden Angestellten auftraten. Diese stellten ihre Rechnungen an das Einzelunternehmen des Angeklagten S. Dieser bezahlte sie und stellte seinerseits dem GSpA Büro Rechnungen in gleicher Höhe.

Das Einzelunternehmen wurde vom Angeklagten S auch nie dazu benutzt, erbrachte Beratungsleistungen abzurechnen. Hierfür bestand aus seiner Sicht auch keinerlei Notwendigkeit, da "immer dann, wenn das Konto leer war, eine neue Rechnung an die Siemens AG gestellt wurde".

Ab Mai 2001 hatten € wie bereits geschildert € sämtliche Beschäftigten in der Bundesgeschäftsstelle der AUB sowie eine Vielzahl von Beschäftigten in deren Landesgeschäftsstellen Arbeitsverträge mit dem Einzelunternehmen des Angeklagten S und erhielten von diesem Einzelunternehmen auch ihr Gehalt, obwohl sie tatsächlich für die AUB tätig waren. Darüber hinaus wurden im Einzelunternehmen S Aufwendungen für freiberufliche Honorarkräfte als Betriebsausgaben verbucht, obwohl es sich bei diesen teilweise um Mitarbeiter der AUB handelte, sowie um Referenten, die nicht für das Einzelunternehmen S, sondern auf Seminaren der AUB für diese Vorträge hielten oder gar um Rechtsanwältinnen, welche in der Bundesgeschäftsstelle der AUB arbeiteten und mit kostenloser Beratung für Mitglieder der AUB in arbeitsrechtlichen Fragen beschäftigt waren. Schließlich wurde eine Reihe von weiteren Aufwendungen, welche allein Zwecken der AUB dienten, als Betriebsausgaben des Einzelunternehmens S gebucht, wie z.B. Druckkosten für Werbeflyer, Serienbriefe, AUB-Broschüren, Wahlprospekte, Wahlplakate, Kosten für Werbematerialien, Seminarkosten, Kosten für Zeitschriften und Bücher, Fahrzeug- und Portokosten, Kosten für EDV-Ausstattung und Weiteres. Insgesamt handelt es sich dabei um Aufwendungen in mindestens folgender Höhe:

...

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte S mit diesen Ausgaben tatsächlich den Aufbau, den Erhalt und die Förderung der AUB finanzierte, damit diese möglichst erfolgreich bei Betriebsratswahlen antreten konnte, stellen die soeben aufgeführten Zahlungen, wie der Angeklagte S zumindest billigend in Kauf nahm, einen Verstoß gegen § 119 I Nr. 1 BetrVG dar, sodass gem. § 4 V Nr. 10 EStG ein Abzug als Betriebsausgaben nicht zulässig ist.

2) Direkt der Förderung von Sportlern und Sportvereinen zuzuordnende Kosten:

In der Buchhaltung des Einzelunternehmens S sind, über nahezu alle Konten verteilt, Aufwendungen verbucht, mittels derer der Angeklagte S über Jahre hinweg mit steigender Tendenz einzelne Sportler, Sportmannschaften und -vereine finanzierte. In der genannten Buchhaltung wurden eine Vielzahl von Personen als Arbeitnehmer und Honorarkräfte geführt, die tatsächlich beim VfB F bzw. VfB F Sportmarketing GdbR als Spieler, Trainer, Betreuer und sonstige Verantwortliche der Herren-Handballmannschaft tätig waren und für das Einzelunternehmen des Angeklagten S keinerlei Leistungen erbrachten. Neben diesen Personalkosten wurden in der Buchhaltung des Angeklagten S weitere Betriebsausgaben wie Reisekosten zu Auswärtsspielen der Herren-Handballmannschaft, Kosten für medizinische Behandlung der Spieler, Sportkleidung, Sportgeräte und sonstige Geräte wie Anzeigetafeln, Videoanalysegeräte, etc. eingebucht, die tatsächlich nicht den Zwecken der Einzelfirma des Angeklagten, sondern allein des VfB Forchheim dienten.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Kosten:

...

Insgesamt verbuchte der Angeklagte S in den Jahren 2000 bis 2004 folgende Ausgaben, welche tatsächlich der Sportförderung dienten, als Betriebsausgaben seines Einzelunternehmens:

...

Ein innerer Zusammenhang hinsichtlich dieser Ausgaben mit den Einnahmen des Einzelunternehmens W S Unternehmensberatung besteht nicht; insgesamt handelt es sich lediglich um Kosten für das Hobby des sportbegeisterten Angeklagten S. Keiner der von ihm geförderten Vereine oder Sportler machte Werbung für sein Einzelunternehmen. Die Herrenhandballmannschaft des VfB F, die zeitweise in der Regionalliga spielte, trat zwar mit der Trikotaufschrift "AUB" auf; der Werbeeffekt war jedoch gering, da der Zuschauerdurchschnitt nicht mehr als 280 zahlende Zuschauer betrug. Die Damenhandballmannschaft des 1.FCN unterstützte der Angeklagte S im Jahr 2006 mit 1,3 Mio.Euro. Auf den Trikots der Spielerinnen wurde jedoch nicht für die AUB, sondern für die Betreibergesellschaft Noris Sportförderung geworben. Die Werbung für die AUB beschränkte sich auf Maßnahmen wie Nennung in der Homepage, im Hallenmagazin oder auf der Anzeigentafel.

3) Direkt dem Privatgebrauch des Angeklagten S zuzuordnende Kosten

Über die gesamten Buchhaltungskonten der Einzelfirma des Angeklagten sind diverse Aufwendungen als Betriebsausgaben verbucht, welche tatsächlich einen rein privaten, sonstigen Hintergrund haben.

Im Einzelnen sind hierbei aufzuführen:

...

C.

Weitere unzutreffende Angaben des Ang. S bei Abgabe der Steuererklärungen 2000-2004

...

E.

Freisprüche

Freizusprechen war der Angeklagte S hinsichtlich des Vorwurfes der Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 2005 (Ziff. 5. der Anklageschrift) sowie vom Vorwurf der versuchten Hinterziehung der Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag mit versuchter Hinterziehung der Gewerbesteuer für das Jahr 2005 (Ziff. 6. der Anklageschrift). Diese Freisprüche hatten aus tatsächlichen Gründen zu erfolgen und beruhen auf folgenden Erwägungen:

Der Angeklagte S hat sich dahingehend eingelassen, dass für das Jahr 2005 Fristverlängerungen durch das Finanzamt Erlangen über den 31.12.2006 hinaus gewährt worden seien. Festzustellen war jedenfalls, dass mit Schreiben der Steuerberater des Angeklagten vom 27.2.2007 und 30.4.2007 solche Fristverlängerungen für den Angeklagten S tatsächlich beantragt und in der Folgezeit auch gewährt wurden. Zwar ist in diesem Zusammenhang zunächst durchaus zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Frist am 31.12.2006 bereits abgelaufen war und damit der Tatbestand der Steuerhinterziehung bereits erfüllt sein könnte. Zu bedenken ist aber in diesem Zusammenhang auch, dass für die Jahre 2000 bis 2004 nach den getroffenen Feststellungen die Steuererklärungen des Angeklagten S nicht vor 24.2. des jeweils übernächsten Jahres abgegeben wurden und zudem ein Versuchsbeginn der Steuerhinterziehung bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen erst zum 28.2. (hier 2007) anzunehmen ist (vgl. Joecks, Komm. zur AO, neueste Auflage, Rn. 263 zu § 370).

IV.

Nach dem Tatgeschehen

1. Nachdem mit Prüfungsanordnungen vom 2.1.2006, 18.3.2006 und 18.5.2006 Betriebsprüfungen des Einzelunternehmens des Angeklagten S, der Fa. S Unternehmensberatung GmbH, der Fa. UBUS GmbH sowie der Fa. Schema Unternehmens-Infrastruktur-Planungs GmbH für die Prüfungszeiträume 2002 bis 2004 bzw. 2001 bis 2004 angeordnet worden waren, ergab sich sowohl aufgrund von Feststellungen des Betriebsprüfers sowie weiterer Vorermittlungen der Verdacht von Straftaten, begangen u. a. durch den Angeklagten S sowie zum damaligen Zeitpunkt noch namentlich nicht konkretisierter Verantwortlicher der Siemens AG.

Hierbei war die Unternehmensgruppe des Angeklagten S auf dem Prüfungsplan des Außenprüfers K. Dieser vereinbarte mit dem Steuerberater des Angeklagten S, Steuerberater S, einen Prüfungstermin; es erging eine Prüfungsanordnung mit dem üblichen Merkblatt und den hierbei angefügten Informationen. Im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit hatte Außenprüfer K keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Steuerstraftaten vorgefunden. Im Rahmen der von ihm durchgeführten Betriebsprüfung forderte dieser im zweiten Halbjahr 2006 bestimmte Unterlagen vom Angeklagten S an. Diese wurden bis zum Ende des Jahres 2006 jedoch nicht vorgelegt. Diese Nichtvorlage nahm der Außenprüfer K sodann zum Anlass, die Steuerfahndung hinzuzuziehen. Seine aktive Prüfungstätigkeit bei der Unternehmensgruppe des Angeklagten S stellte er zu diesem Zeitpunkt ein.

2. Mit Verfügung vom 27.1.2007 beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beim Amtsgericht Nürnberg den Erlass mehrerer Durchsuchungsbeschlüsse sowie eines Haftbefehls gegen den Angeklagten S. Die beantragten Maßnahmen wurden vom Amtsgericht Nürnberg jeweils am 30.1.2007 erlassen.

Die für insgesamt 50 Objekte erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse wurden jeweils am 14.2.2007 vollzogen. Am gleichen Tag wurde der Angeklagte S aufgrund des erlassenen Haftbefehls vom 30.1.2007 festgenommen; er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg. Ergänzende Durchsuchungen erfolgten noch am 11.9.2007 und 3.12.2007. Anlässlich insbesondere der ersten genannten Durchsuchung wurden zahlreiche Unterlagen sichergestellt

3. Der Angeklagte Prof. F befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 20.3.2007 in Untersuchungshaft vom 27.3.2007 bis zum 4.4.2007; an diesem Tage wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt und sodann aufgehoben mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.12.2007.

...

V.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren jeweiligen Angaben sowie auf den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister.

Der oben unter Ziff. III. dargestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Strafkammer fest aufgrund der jeweiligen Einlassungen der Angeklagten S und Prof. F, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Angaben der einvernommenen Zeugen, einer Vielzahl von verlesenen (bzw. im Selbstleseverfahren in das Hauptverfahren eingeführten) Urkunden, den Angaben des Sachverständigen (und Zeugen) G, sowie verschiedenen Augenscheinsobjekten.

A.

Die Einlassungen der Angeklagten

1. Angeklagter Prof. F

Der Angeklagte Prof. F hat sich wie folgt zu den Tatvorwürfen eingelassen:

a) Der Vertragsschluss 2001

Er übernehme die Verantwortung für die Zahlungen aus dem Vertrag der Fa. Siemens mit der Fa. W.E.F.S. aus 2001!

Bis Herbst des Jahres 2000 sei er mit der AUB nicht befasst gewesen, der Angeklagte S sei ihm nur € aus Seminaren € als Referent bekannt gewesen. Im Herbst des Jahres 2000 sei er als Bereichsvorstand von A & D in Moorenbrunn vom damaligen Zentralvorstand Dr. W angesprochen worden; dieser habe ihm gesagt, er solle S anhören, dieser werde ihm schon erklären, um was es gehe. In der Folgezeit sei es dann zu einer Besprechung mit den Herren S und B bei ihm in Moorenbrunn gekommen. S habe ihm bei diesem Gespräch mitgeteilt, er sei "als Berater und Lobbyist tätig". Mitgeteilt habe S auch, dass er Schulungen durchführe; diese Schulungen seien ihm selbst, Prof. F, als gut bekannt gewesen, er habe auch an einigen selbst teilgenommen gehabt. Desweiteren habe S ausgeführt, dass er "eng mit der Personalorganisation der Fa. Siemens zusammenarbeite und auch unterstützend für die AUB tätig" sei; er stelle sich bei einem Vertragsschluss ein "Beratungshonorar von 500.000,00 Euro pro Quartal" vor. Der anwesende Vorsitzende des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten, B, habe diesen Ausführungen Ss nicht widersprochen; zudem seien ihm selbst diese Ausführungen auch schlüssig erschienen. Ihm sei bekannt gewesen, welche "positive Rolle die AUB in den letzten Jahren gespielt" habe. Im Übrigen erschienen ihm auch die Honorarvorstellungen Ss keineswegs überzogen: Das geforderte Honorar habe "dem Honorar für ein Mannjahr eines Unternehmensberaters" entsprochen.

S habe ihm wenig später einen Vertragsentwurf übermittelt, der dann im Weiteren auch von ihm selbst unterzeichnet worden sei. Er habe hierbei keine Bedenken gegen eine Unterstützung Ss gehabt, insbesondere habe er nicht daran gedacht, dass die Unterstützung der AUB ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz und eine Steuerhinterziehung sein könnte. Da die Zahlungen zwar über seinen Bereich A & D laufen sollten, intern aber an die Zentrale weiterbelastet würden, sei die Belastung für A & D nur ein durchlaufender Posten gewesen und die buchhalterische Sachbehandlung in der Abteilung Zentrale Finanzen erfolgt. S habe ihm gesagt, das sei so mit der zentralen Finanzabteilung vereinbart; eine Rücksprache mit dem dortigen Chefbuchhalter T habe ihm dann aufgezeigt, dass dies den Tatsachen entspreche.

Die Verfahrensweise zum Rechnungsversand € an seine Privatadresse € sei von S vorgeschlagen worden; seine Begründung sei gewesen, dass "aus politischen Gründen" vermieden werden sollte, dass Details der Finanzierung der AUB von Mitarbeitern der Fa. Siemens AG erkannt würden.

Insgesamt habe er sich damals Folgendes vorgestellt:

Wenn der Vertrag mit der Fa. W.E.F.S problematisch gewesen wäre, hätte die Finanzabteilung Alarm geschlagen, vor allem hätte Dr. W sonst das Ganze gar nicht veranlasst, auch hätten die leitenden Angestellten "in der Vergangenheit recht eng mit S zusammengearbeitet."

Auf Rückfragen und Vorhalte hat der Angeklagte Prof. F diese Angaben wie folgt ergänzt:

Vor Abschluss des Vertrages vom 23.1.2001 habe er lediglich gewusst, dass die Fa. Siemens die AUB "aufgrund mündlicher Absprache" unterstütze, er habe jedoch keine Kenntnis von vorangegangenen schriftlichen Verträgen gehabt. Die von ihm angenommene Unterstützung aufgrund mündlicher Absprache habe sich aber nicht auf Finanzielles bezogen, vielmehr habe er sich vorgestellt, dass S "eng mit der Personalorganisation zusammenarbeite, etwa in Fragen der Auswahl geeigneter Betriebsräte". S habe die gesamte Siemens-Organisation gut gekannt und auch ein Netzwerk aufgebaut gehabt. Er habe Leute vorgeschlagen, die geeignet seien, als Betriebsrat zu arbeiten und sodann mit der Personalorganisation Gespräche geführt. Dabei sei es immer darum gegangen, dass die Arbeitgeberseite ja daran interessiert sei, "dass starke und gute Leute im Betriebsrat sitzen". Bei dem bereits geschilderten Gespräch mit S in Anwesenheit Bs € Dauer nicht länger als eine Stunde € sei es auch um organisatorische Unterstützung der AUB gegangen, den Aufbau von Geschäftsstellen und den Aufbau der Verwaltung als solcher. Nicht gegangen sei es um die Unterstützung einzelner AUB-Kandidaten.

Ihm sei bekannt gewesen, dass "die AUB in der Vergangenheit sehr positiv gewirkt" hatte. Im Jahre 1994 sei es z. B. zu einer ersten Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten zur Sicherung von Arbeitsplätzen € es seien über 600 Mitarbeiter im Anlagenbau gefährdet gewesen € gekommen. "Offizielle Philosophie" bei der Fa. Siemens sei gewesen, "neben der IG Metall eine zweite Kraft in den Betriebsräten zu haben". Deshalb sei die Organisation der AUB unterstützt worden; dass dann von der AUB Kandidaten für Betriebsräte aufgestellt wurden, welche erfolgreich Arbeiten machten, sei aus dieser Unterstützung nur mittelbar gefolgt, man habe "keinen Einfluss auf Betriebsratswahlen genommen".

Zum Zeitpunkt seiner Unterschrift sei ihm "nicht klar gewesen, wie die Sache sich entwickeln würde." Er habe damals gedacht, dass noch konkretere Verträge nachkommen würden. Da aber damals auf der Ebene "Bereichsvorstand" nur Verträge mit wesentlichem Inhalt von zwei Personen zu unterschreiben gewesen seien, habe er vom Einholen einer zweiten Unterschrift Abstand genommen. Als dann aber keine weiteren Verträge mehr gekommen seien, habe er nichts mehr unternommen.

b) Die Rechnungsstellung

Als im dritten Quartal 2001 erstmals eine überhöhte Rechnung gekommen sei, habe er bei S nachgefragt und die Erklärung dazu erhalten, dass nun Mitarbeiter auf der Gehaltsliste der AUB stünden, welche früher von der Fa. Siemens bezahlt worden seien; dies sei für ihn selbst nachvollziehbar gewesen, dementsprechend habe er sich mit dieser Antwort begnügt. Er habe nur die ersten vier von S gestellten Rechnungen selbst anerkannt, weil er nur bis Herbst 2001 Bereichsvorstand von A & D gewesen sei. Ab 1.11.2001, seinem Wechsel nach München "zur Strategie", habe er die Rechnungen nicht mehr selbst abgezeichnet, sondern sie nur noch weitergeleitet. Bei Übergabe des Bereichs an seinen Nachfolger Ö habe er diesen über den gesamten Vorgang und Sachverhalt "S" informiert. Ö habe dann alles weitere mit P (zentrale Finanzen) abgewickelt. Die Rechnungen Ss seien "kontrolliert in die Buchhaltung gegeben worden, dass niemand aus dem Kürzel W.E.F.S. auf S schließen" konnte. Der Vorschlag für diesen Weg sei von S selbst gekommen.

Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe er sich die gestellten Rechnungen gar nicht mehr angesehen. Erst im Herbst 2005 habe P ihn angesprochen und ihm mitgeteilt, dass die Rechnungsbeträge immer höher würden, P könne das nicht mehr nachvollziehen. Daraufhin habe er sich persönlich mit S in Verbindung gesetzt und zu ihm gesagt, € auch aufgrund neuer Regeln bei der Fa. Siemens € es seien Verwendungsnachweise nötig. Bis Frühjahr 2006 habe S aber nur lückenhafte Verwendungsnachweise geliefert. Als auch ein Gespräch mit S in Anwesenheit von A nichts gefruchtet habe, habe er S im Sommer 2006 die Beendigung des Vertrages angedroht und im Spätsommer 2006 den Leiter der Rechtsabteilung H eingeschaltet, da immer noch keine zureichenden Verwendungsnachweise vorgelegen hätten. Zur Kündigung des Vertrages mit S sei es auf sein eigenes Drängen gekommen, nachdem H einen Wirtschaftsprüfer eingeschaltet hatte.

c) die Sportförderung

Die Sportförderung Ss habe nicht der abgeschlossenen Vereinbarung entsprochen. Auch wenn es eine ausdrückliche Zweckbindung für die Gelder nicht gegeben habe, wäre er, wenn er gewusst hätte, dass die Beträge von Fa. Siemens in die Sportförderung fließen, "eingeschritten und hätte S gesagt, dass das nicht geht."

2. Angeklagter S

a) Die "Erfolgsgeschichte der AUB"

Durch Werbung des damaligen Betriebsratsvorsitzenden am Siemensstandort Erlangen, U, sei er 1980 zur AUB gekommen, dies auch mit Unterstützung des damaligen Mitglieds der kaufmännischen Leitung seines Unternehmensbereiches Energietechnik, Herbert Diehl. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat 1981 sei er 1984 € nach Wiederwahl € Nachfolger von U als Betriebsratsvorsitzender geworden. Im Jahre 1990, nach 6 Jahren Betriebsratsvorsitz, habe er "wieder in die Linie zurück" gewollt. Da habe ihn Direktor D, damals Vorsitzender des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten, angesprochen. D sei "der Erfinder des Ganzen":

D habe auf einer Flipchart seine spätere Rolle, als Externer, der sich um den Aufbau unabhängiger Betriebsräte kümmern sollte, aufgemalt. D sei für ihn "die Initialzündung zu dem Ganzen" gewesen. Neben D, dem "Ideengeber", Dr. K, dem "Personaler und Arbeitsrechtler" sei als "Finanzier" F involviert gewesen.

Er habe 1990 einen "gesamtpolitischen Auftrag" zum Aufbau der AUB bekommen. In den Jahren der deutschen Einigung, 1990 und 1991, sei man "mit großer Intensität in den neuen Bundesländern rumgefahren und (habe) großen Zuspruch bekommen, weil die Leute keine großen Organisationen wollten". "Wir Unabhängige" hätten da genau gepasst.

Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt bekannt geworden wäre, was jetzt bekannt geworden sei, nämlich dass die AUB von der Firma Siemens finanziert wurde, dann hätte die AUB die Probleme bekommen, die die AUB jetzt habe. Die IG-Metall wäre bereits damals über die AUB hergefallen; alleine die Darstellung, dass die Firma Siemens die AUB unterstützt hat, hätte auch gereicht, dass "die Leute uns nicht mehr gewählt hätten". In diesem Zusammenhang sei ihm auch wichtig zu betonen, dass die AUB in keiner Weise etwa "zentralistisch die Politik vorgegeben" habe. Die AUB habe € im Gegensatz zu den DGB-Gewerkschaften € gar keine zentrale Weisungsberechtigung gehabt, vielmehr sei gerade die Unabhängigkeit, eben die betriebliche Entscheidungshoheit, die eigentliche Stärke der AUB gewesen.

Pluralität, die Grundlage der Demokratie, sei eines der Hauptmotive gewesen, diese Tätigkeit 1991 aufzunehmen. Er habe erlebt, wie nach der Wende im Osten viele FDGB-Mitglieder einfach listenweise auf die jeweilige DGB-Gewerkschaft umgeschrieben worden seien. Damals drohte sich auch im Westen eine Einheitsgewerkschaft zu bilden. So sei das Gefühl der AUBler aufgekommen, einen gesellschaftspolitischen Auftrag zu haben. Deshalb sei auch von vorneherein in der Vertragsbeziehung klar gewesen, dass es seine Aufgabe sei, auch andere Unternehmen zu beraten. Dies habe ihm der damalige Zentralvorstand Dr. F mündlich ausdrücklich gesagt.

Das Hauptproblem der AUB sei die Vergrößerung ihres Bekanntheitsgrades gewesen. Dies sei der allein Erfolg versprechende Weg gewesen, eine ausreichende Mitgliederzahl zu bekommen, um sich eines Tages selbst finanzieren zu können. In diesem Zusammenhang sei auch das Verändern der Mitgliederzahlen für die Öffentlichkeit entstanden.

Es sei richtig, dass er "in zweiter Generation die Richtlinien der Politik der AUB bestimmt habe". Innerhalb der AUB sei nicht bekannt gewesen, woher das Geld der AUB gekommen sei. Nur einem engen Führungskreis der AUB sei die Tatsache der Unterstützung durch die Siemens AG bekannt gewesen, aber nicht das Wie! Entgegen dem Finanzstatut der AUB habe er die von Siemens erhaltenen Gelder selbst verwaltet; so sei es auch mit den Herren F und D von Anfang an vereinbart worden. Offizielle Sprachregelung sei immer gewesen, die AUB hätte "einen mittelständischen Sponsor, der nicht genannt werden möchte".

Die Kandidatensuche sei "immer Sache der örtlichen AUB-Köpfe" gewesen; diese Gruppe habe geeignete Kandidaten ausgesucht, dies gelte auch für die Firma Siemens. Die Vorstellung, leitende Herren von Siemens hätten Kandidaten ausgesucht, sei schlicht abwegig.

Mit der Zeit habe das Interesse an der AUB in den Betrieben nachgelassen, dies gelte quer durch die Hierarchie im mittleren und oberen Management. Dies habe auch damit zu tun gehabt, dass die DGB-Gewerkschaften in vielen Punkten moderater und betriebsbezogener geworden seien. Die "Erfolgsgeschichte der AUB" sei bei der Firma Siemens ab der Jahrtausendwende dann aber immer kleiner geworden, die Firma Siemens sei "wirklich von der AUB abgerückt". Bei der Firma Siemens hätten die Erfolge abgenommen, weil "es immer weniger Gesprächspartner" gegeben habe.

b) Die Vertragsschlüsse 1990 und 1995

Nachdem der Plan des Angeklagten S, in Übereinstimmung mit dem Personalchef Dr. K als Betriebsratvorsitzender in Erlangen auszuscheiden und sich zur Niederlassung nach Karlsruhe der Siemens AG versetzen zu lassen, aufgrund der "Idee" von ... D hinfällig geworden war, seien "danach die Dinge ins Laufen gekommen". ... D, der ihm "auf seiner Flipchart eine Konstruktion aufgezeigt hatte, die meiner späteren Selbstständigkeit weitgehend entsprach", habe ihm vorgeschlagen, "diesen Weg für die AUB mit Herrn Dr. F zu besprechen". Vor dem ersten Vertragsschluss im August 1990 hätten "noch eine Reihe Gespräche mit Herrn Dr. F stattgefunden, allerdings vorwiegend mit Herrn Dr. K" zu welchem er "ein enges Vertrauensverhältnis entwickelt" hatte. Auch ... D habe teilweise an diesen Gesprächen teilgenommen ("man war sich vertraut. Man mochte sich."). Seine Zustimmung über seine "weitere Verwendung", nämlich das geplante Ausscheiden aus der Firma Siemens AG und die geplante Tätigkeit "Förderung und Aufbau der AUB" habe er "letztlich vom Vertrauensverhältnis zu Herrn D und Herrn Dr. K abhängig gemacht". Der "Finanzier F" sei erst später durch ... D einbezogen worden, als es "in der konkreten Planung auch um Geld und Geldwege ging".

Den damaligen Bereichsvorstand Dr. W habe er im Jahre 1990 noch nicht gekannt, mit ihm sei er erst in Kontakt gekommen, als dieser in den Zentralvorstand gewechselt war. Das Schreiben vom 01.08.1990 (unterzeichnet auf der zweiten Seite auch von Dr. F) sei zwar von Dr. W unterzeichnet; er habe aber keine Erinnerung mehr, dass Dr. W in sein Ausscheiden involviert gewesen wäre. Zu seiner Unterschrift sei es wohl nur dadurch gekommen, dass damals Vorstände der Firma Siemens immer einen Partner zur Unterschrift gebraucht hätten. Dr. W sei "erst in Erscheinung getreten, als Dr. F vom Vorstand in den Aufsichtsrat gewechselt war" (1993). Dr. F habe ihn vor seinem Ausscheiden (aus der Siemens AG 1990) motiviert; dieser habe ihm gesagt, es gehe gesellschaftspolitisch darum, die Mitbestimmung zu verbessern.

Noch im November 1990, kurz vor seinem Ausscheiden bei der Siemens AG (zum 01.01.1991), sei er noch befördert worden; dies stelle aber nichts Ungewöhnliches dar, weil er, wäre er nicht im Betriebsrat gewesen "schon Jahre vorher ' OFK' (Oberer Führungskreis) geworden wäre."

Die Etatplanung für 1991 stamme im Wesentlichen von ihm selbst und sei das Ergebnis vieler Gespräche mit ... D gewesen. Man sei sich damals einig gewesen, dass die Kosten je nach Verlauf korrigiert würden und zwar durch Zusatzzahlungen. Ohne dass es von ihm selbst oder der Siemens AG hinterfragt worden sei, seien bereits seit dieser Zeit regelmäßige Zahlungen und auch regelmäßige Zusatzzahlungen der Siemens AG bei ihm eingegangen. Aus dieser Zeit würden auch eine Reihe von Auflagen stammen, die ihm "die Herren von Siemens gemacht" hätten, z.B. keine Hinweise auf die tatsächliche Nutzung im Rechnungstext, keine Post an die Dienstadresse, keine eigene GmbH wegen der Ausweispflicht auf Verlangen, sondern Nutzung des privaten Kontos. Solange Dr. F Mitglied des Zentralvorstands gewesen sei, sei seine Anlaufstation, immer in Absprache mit ... D, immer Dr. F gewesen. Hierbei sei ... D über jeden seiner Schritte informiert gewesen, einvernehmlich mit diesem habe die Durchsprache der Finanzen, der Buch- und Belegprüfungen, der Aktivitäten der AUB in der Siemens AG aber auch in anderen Firmen, stattgefunden. Dies habe sich erst geändert, als der Nachfolger von ... D, B, nach gut einem Jahr Einarbeitung (1994/1995), größere Distanz zwischen sich und ihm gelegt habe.

Die Einschaltung einer Fremdfirma in den Zahlungsweg (Fa. Sicon ) habe er schlicht für eine siemensinterne Buchungsfrage gehalten; man habe wohl Sorge gehabt, dass "die Rechnungen in der Fa. Siemens aufschlagen könnten". Für ihn sei es deshalb nichts außergewöhnliches gewesen, dass die Rechnungen später so verfremdet wurden, dass es keine Hinweise mehr auf ihn gegeben habe.

Im damaligen Zeitraum habe er persönlich mit den Vorständen Prof. K, J, R und N über seinen "Auftrag des Aufbaues und der Förderung der AUB gesprochen" sowie abhängig von Person und Situation auch über Personalien und unternehmerische Entscheidungen. Dr. W sei seine Bezugsperson geworden, als Dr. F Aufsichtsratsvorsitzender wurde (1993).

Anlässlich der anfallenden Verlängerung der Rückkehrzusage im Jahre 1995 und der Zusage, als Direktor wieder zurückkehren zu können, habe ihm Dr. W den Zwischenbescheid erteilt, dass er darüber erst im Vorstand mit wesentlichen Kollegen sprechen müsse. Wenige Zeit später habe Dr. W ihm dann auch mitgeteilt, dies sei erfolgt und man wolle, dass er weiter mache. Seinem Erleben nach hätten "viele aus dem Oberen und Obersten Führungskreis über seine Rolle in etwa Bescheid" gewusst.

Warum dann in der Vertragsverlängerung von 1995 der Wechsel des Zahlungsweges von der Sicon zu der GVD erfolgte, wisse er nicht mehr. Der Vertrag sei wohl von seiner Ehefrau unter ihrem Mädchennamen B abgeschlossen worden, weil eben die GVD ein Teil von Siemens war.

Ab einem gewissen Zeitpunkt habe es ihm die Fa. Siemens "durch Nichtstun überlassen", über sein Geld selbst zu entscheiden. Nach ... D habe es in der Fa. Siemens niemanden mehr gegeben, welcher sich um die sogenannte "Gehaltspflege" gekümmert habe.

Lediglich in den ersten Jahren seiner Tätigkeit habe er "Besuche von ... D zur Prüfung" bekommen. Ob er Aufstellungen über die Mittelverwendung gemacht habe, wisse er nicht mehr. Das Ganze sei ihm auch nicht so wichtig gewesen, weil er ja die Mittel der Fa. Siemens absprachegemäß frei verwenden habe können, eben soweit die AUB gefördert würde. Das Schriftstück mit dem Namen "AUB-Bericht" habe er deshalb mit der Aufforderung versehen, es zu vernichten, weil er zuvor mit diesem Bericht bei Dr. W gewesen sei und der gesagt habe, er wolle das gar nicht bei sich haben.

c) Der Vertragsschluss 2001

Die Vereinbarung vom 23.1.2001 sei von ihm erstellt worden; es habe gegenüber den vorherigen Verträgen keine große Veränderung gegeben. Im Wesentlichen habe es sich um eine bloße Abschrift gehandelt, es war "halt was, was wir schon vorher hatten".

Aufgefordert, auf den Angeklagten Prof. F zuzugehen, sei er entweder von Dr. W oder von B worden; B sei "immer so etwas wie der Türöffner" gewesen. Es seien wohl zwei kurze Gespräche bei F gewesen, die er gehabt habe. Er habe gedacht, dass F alleine unterschreiben könne und keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sache gehabt. Man sei ja "nicht angetreten, um sich zu betrügen". B habe das Gespräch eröffnet, er selbst dann kurz dargestellt, was er mache. Das Ganze sei ganz kurz gewesen, weil es wie immer Terminschwierigkeiten gegeben habe. Er habe F mitgeteilt, dass das Ganze der Zentrale in München belastet würde, es sei F wichtig gewesen, dass A & D entlastet werde. An die Privatadresse F seien die Rechnungen versandt worden, damit kein Mitarbeiter sie sehen würde, welcher ein potentieller IG-Metaller sein könnte. Zutreffend sei, dass neue Rechnungen, jeweils nach Kontostand, geschrieben worden seien.

Der damalige Personalchef G habe ab dem Zeitraum 2000/2001 ebenfalls € wie B € begonnen, größere Distanz zwischen sich und ihm € dem Angeklagten S € zu legen. Von da an sei seine Hauptanlaufstelle namentlich Herr H gewesen. Dabei sei bekannt gewesen, dass es zwischen dem Chef von G, dem Arbeitsdirektor R und ihm selbst ein eher nicht gutes Verhältnis gegeben habe; er sei "wohl zu deutlich ein Ziehkind des Herrn F" gewesen.

d) Sportförderung

Die von ihm durchgeführte Sportförderung sei keine Erfindung von ihm. In allen Fällen, die ihm hier vorgehalten würden, sei man auf ihn zugekommen und habe ihn als Förderer ausgesucht. In allen Fällen hätten es die Bittsteller vergleichsweise einfach gehabt, da er sich halt immer für Sport interessiert habe.

Sportförderung sei vor allem ein Versuch gewesen, die AUB in der Öffentlichkeit zu platzieren. Das Thema Sportförderung sei "nie expressis verbis mit der Fa. Siemens besprochen" worden. Dennoch sei es den Verantwortlichen der Fa. Siemens bekannt gewesen, weil es kein Geheimnis gewesen sei. Zum Einen sei dies aus den Sportzeitungen erkennbar gewesen; hohe Herren von Siemens seien zum Anderen auch bei Sportveranstaltungen dabei gewesen. Er habe keinerlei Erinnerung daran, dass aus dem Haus Siemens diesbezüglich ablehnende Signale gekommen wären.

Zum Zeitpunkt des Sponsoringvertrages zwischen der AUB und dem VfB F sei "das Sportsponsoring schon erheblich umfangreicher" gewesen. Er habe damals schon direkt Sportler bezahlt und auch den Aufwand des Vereins getragen. Dies sei eine Entwicklung gewesen, weil "Franken und Bayern ein Schwerpunkt der Entwicklung der AUB waren." Der Werbeeffekt beim VfB F sei höher gewesen, weil die Mannschaft in eine Spitzenstellung in der Region gekommen sei; hierbei hätten die Zuschauerzahlen zwischen 500 und 1.000 gelegen.

In allen Fällen sei es ihm wichtig gewesen, dass die Vereine mit dem Logo AUB werben; eine Werbung in seiner eigenen Person sei nicht förderlich und ihm eher unangenehm gewesen und hätte ja auch dem Siemens-Auftrag nicht entsprochen. Er räume ein, dass er die diversen Vereine dann sehr engagiert unterstützt habe, Sport und das Begleiten von jungen Menschen hätten ihn immer motiviert. Ein Ziel dabei sei auch gewesen, die jungen Menschen bei Bedarf in ihrer Ausbildung und bei der Berufswahl zu unterstützen, während und nach ihrer sportlichen Laufbahn. Beim VfB F habe er 8 bis 10 Spielern einen Arbeitsplatz vermitteln können, wobei mindestens 5 zur Siemens AG gelangt seien.

Bei der Damenhandballmannschaft des 1. FCN habe es nur die Entscheidung gegeben, voll einzusteigen, um den Spielbetrieb in der 1. Bundesliga zu sichern oder den Club scheitern zu lassen. Wenn Rechtsanwalt W nicht gewesen wäre, den er vom VfB F her kannte, hätte es keine Verbindung zwischen dem Club und ihm gegeben. Der 1. FCN habe Werbung für die AUB gemacht über Hallenaufsteller, Informationsmaterial usw. Darüber hinaus sei geplant gewesen, die Trikotwerbung auf der Brust zu übernehmen; zum Zeitpunkt der Übernahme im Jahr 2005 seien Tucher oder Adidas schon Sponsor mit Trikotwerbung gewesen. Die allseits präsente Werbung für die AUB wäre erst in der Saison 2007/2008 voll eingetreten.

Was die Haltung der Siemens AG zum Thema Sportförderung betreffe:

Er habe keine einheitliche Meinung bei den Siemens-Vorständen gekannt, sich auch nicht genötigt gefühlt, eine solche Meinung einzuholen. Deshalb nicht, weil er tatsächlich kein Scheinselbständiger gewesen sei und seine Entscheidung im Interesse des Bekanntheitsgrades der AUB getroffen habe; immerhin habe es sich beim 1. FCN Frauenhandball um einen Deutschen Meister in einer äußerst populären Sportart gehandelt.

Dass er bei seiner Sportförderung nicht den Vereinen schlicht eine pauschale Jahressumme zur Verfügung gestellt habe, sondern die Kosten so direkt wie möglich übernahm, habe einen einzigen Grund gehabt: Ein tiefes Misstrauen gegen Funktionäre, die oft genug andere Interessen haben, als Sportler leistungsgerecht zu unterstützen. Er habe nicht gewusst, dass man Sportler nicht als Arbeitnehmer mit allen Steuer- und Sozialleistungsverpflichtungen einstellen und sie dann für den Sport freistellen darf.

e) Steuerhinterziehung

Seit Beginn seines Berufslebens habe er von Steuerfragen nichts verstanden und es immer Dritte erledigen lassen. Insgesamt weise er den Vorwurf, vorsätzlich Steuern dadurch hinterzogen zu haben, dass er auftragsgemäß die empfangenen Gelder zugunsten der AUB aufwandte, zurück. Es sei für ihn nur schwer begreiflich, dass in einer ganzen Reihe von Betriebsprüfungen stets sämtliche Rechnungen und Zahlen von ihm offen gelegt worden seien, jedoch er weder aus diesem Kreis, noch aus der Steuerberatung heraus, auch nur den geringsten Hinweis erhielt, eine Gefährdung der Abzugsfähigkeit komme in Betracht.

Die Sportförderung, so wie von ihm betrieben, sei keineswegs lediglich ein privates Hobby gewesen. Alle seine diesbezüglichen Aktivitäten seien darauf ausgerichtet gewesen, das Image der AUB in der Öffentlichkeit zu fördern und zu stärken sowie den Namen bundesweit bekannt zu machen. Zutreffend sei zwar, dass Sportler als Arbeitnehmer in seiner Einzelfirma angemeldet waren, jedoch tatsächlich freigestellt waren, um ihre sportlichen Aufgaben zu erfüllen; er sehe hierin jedoch keinen Unterschied zu etwa Sportsoldaten der Bundeswehr, Sportpolizisten der Bayerischen Landespolizei oder bei Privatfirmen angestellten Fußballern.

Es vermöge formell steuerlich durchaus so sein, dass die in Ziff. 4 B d) genannten Betriebsausgaben (des Einzelunternehmens) steuerrechtlich nicht absetzbar seien; jedoch sei im Rahmen dieser Konstellation ein Steuerschaden nicht entstanden, da der Ausgleich von Verlusten bei ordnungsgemäßer Verbuchung dieser Betriebsausgaben wiederum zu abzugsfähigen Betriebsausgaben bei der Unternehmensberatung S geführt hätte.

Im Übrigen hat sich der Angeklagte S zu diesbezüglichen Einzelfragen wie folgt eingelassen:

...

B.

Die Tatnachweise

1. Beim Angeklagten Prof. F

Aus der Einlassung des Angeklagten Prof. F folgt, dass er wesentliche Teile des ihm zur Last gelegten Tatgeschehens eingeräumt hat. Insgesamt und auch insoweit, als er Einzelheiten abgestritten, bzw. nach Auffassung der Kammer beschönigend dargestellt hat, folgen die Tatnachweise aus den die Kammer überzeugenden und glaubhaften Angaben der jeweils zu den einzelnen Punkten einvernommenen Zeugen, insbesondere aber aus dem Inhalt zahlreicher Schriftstücke, die bei den Durchsuchungen sichergestellt und in der Hauptverhandlung verlesen oder im Selbstleseverfahren eingeführt wurden.

Im Einzelnen:

a) Vorgeschehen, soweit es den Angeklagten Prof. F betrifft:

Die Kammer glaubt dem Angeklagten Prof. F zunächst, dass ihm bis zum Herbst des Jahres 2000 der Angeklagte S lediglich als Referent bekannt gewesen und er mit dem Thema AUB nicht befasst gewesen sei.

Die Zeugen B und Z haben geschildert, dass bereits im Jahre 1998 die bisherige Art des Zahlungsflusses "auf der Kippe" gestanden sei, dies zunächst aufgrund einer Umorganisation bei der Abteilung Zentrale Finanzen. Anfang des Jahres 2000 sei es dann endgültig "gekippt". Dem Zeugen Z kamen € auch aufgrund der Gesellschaftsverhältnisse bei der GVD € immer mehr Bedenken wegen der Art und Weise, sowie des Umfangs der Zahlungen an den Angeklagten S In der Folge kam es daher zu dem vom Zeugen B geschilderten Treffen vom 17.9.98 und dem verlesenen Schreiben des Zeugen B an Z vom 26.4.99. Der Zeuge Z gab glaubhaft an, Anfang 2000 sei ihm immer deutlicher geworden, dass die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs fraglich sei, weil in den Rechnungen der wahre Leistungsgegenstand verheimlicht werde. Dem Zeugen Z war auch der vom Zeugen T (Chefbuchhalter) geschilderte Anruf des Herrn K bekannt, der den "Schweinekram" nicht mehr in den Büchern der GVD sehen wollte. Der Zeuge Z hat dann auch deutlich geäußert, dass mit seinem Schreiben vom 3.4.2000 (Umfang der Zahlungen prüfen und neu festlegen) "S aus der Siemens draußen" gewesen sei; F habe dann später "S wieder hereingeholt".

Der Zeuge B hat zum Jahr 1998 geschildert, dass der damalige Leiter Corporate Finance Zentralvorstand N, Nachfolger von Dr. B ab 1998, durch seine Vermittlung ein "Kennenlerngespräch" mit dem Angeklagten S gehabt habe; so sei es dann zur Mitteilung vom 26.4.1999 (B an Z) gekommen, dass "völliges Einverständnis seitens Herrn Ns für die Beibehaltung der bisherigen Form" bestünde. Den Brief vom 26.4.1999 an Z habe er nicht geschrieben, vielmehr der Angeklagte S, um Z ruhig zu halten. Er habe nämlich, was da geschrieben war, selbst gar nicht gewusst. Bei dem Gespräch mit N sei er selbst dabei gewesen, S habe nur gefragt, wie es weiter gehe, N habe dann geantwortet, es bleibe alles beim Alten.

Die Kammer glaubt zwar, dass der Zeuge B das Schreiben vom 26.4.1999 selbst verfasst hat; sie ist jedoch überzeugt, dass dies auf Veranlassung des Angeklagten S geschah, da nur er ein Interesse hatte, den Zeugen Z zu beruhigen. Das Schreiben wollte er nicht selbst verfassen, da er befürchtete, der Empfänger Z würde ihm nicht Glauben schenken wohl aber dem Zeugen B.

Die Kammer glaubt dem Angeklagten Prof. F, dass er im Herbst 2000 vom Zentralvorstand Dr. W informiert worden sei, er solle S anhören, der werde ihm schon erklären, um was es gehe. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten Prof. F zum Inhalt des ersten Gespräches ist durch die Angaben der Zeugen Z und B auch bestätigt worden:

Der Zeuge B hat geschildert, wie der Angeklagte S im Jahr 2000 zu ihm gekommen sei und gesagt habe, sein Vertrag laufe aus, er brauche einen neuen Rahmenvertrag und für die Zahlungsweise einen Bereich, dem es nicht allzu schlecht geht. B führte sodann weiter aus, dass er ja die Zahlen gekannt habe und so auf den Bereich A & D gekommen sei und S sodann auch gleich gefragt habe, ob ihm "Herr F recht" sei. Er habe sodann den Kontakt zu F hergestellt, per Anruf, und diesem mitgeteilt, dass es um eine Vertragsverlängerung gehe. Erinnerlich sei ihm, dass ihm aufgefallen sei, dass F sich nicht über seinen Anruf gewundert habe, insbesondere nicht darüber, dass er sich deshalb an ihn wende, auch habe F keine Nachfragen gestellt. Es habe dann ein Gespräch bei F gegeben, mit S, er selbst sei aber nur zu Beginn des Gesprächs anwesend gewesen, er wisse deshalb nicht, was inhaltlich besprochen worden sei. Er selbst habe auch nicht nachgefragt, um was es genau bei diesem Vertrag gegangen sei, weil er dann "nur immer tiefer in Dinge hineingeraten wäre, mit denen (er) nichts zu tun haben wollte". Weil ihm, B, immer mehr bewusst geworden sei, dass die Fa. Siemens die AUB bezahlte, wollte er, als Vorsitzender des Gesamtsprecherausschusses, nichts damit zu tun haben.

Er habe dem Angeklagten Prof. F nicht mitgeteilt, dass Dr. F und Dr. W bereits in die Sache involviert gewesen seien. Allerdings könne er sich erinnern, eingangs des Gespräches zu F gesagt zu haben: "Wenn Sie nicht wissen, ob Sie den Vertrag unterschreiben sollen, rufen Sie Herrn F an!".

Der Zeuge Z hat hierzu angegeben, dass er "vom Hörensagen wisse, dass S bei einigen Mitgliedern des ZV ein- und ausging." Auch habe er den Eindruck gehabt, dass S vom Zentralvorstand Dr. W geschützt werde; dies habe ihm S selbst angedeutet und zudem habe er es in Gesprächen mit Kollegen bestätigt erhalten. Er habe auch gewusst, dass S bei N gewesen sei und "dass das da geklärt wurde". Er sei dann der Meinung gewesen, dass alle angewiesenen Beträge, auch soweit sie Überzahlungen gewesen seien, in Ordnung gewesen wären. Auf seine schriftlich angemeldeten Bedenken sei dann zunächst keine Reaktion erfolgt, als ihn aber ein Herr K, von einem Mitgesellschafter, darauf angesprochen habe, dass da "Zahlungen ohne Gegenleistungen erfolgen" habe er seinen Widerstand verstärkt.

Später habe ihm dann S in einem Gespräch angedeutet, dass "man sich am Wittelsbacher Platz darüber unterhalten werde, wie die Sache weitergehe und wer neuer Vertragspartner werden" solle. Später habe ihm S dann gesagt, dass man "das in Zukunft über Erlangen machen" wolle.

Es sei logisch, dass S dann "bei F gelandet" sei. Dies, weil nur die Bereiche COM und A & D übrig gewesen seien, die "finanziell für so etwas in Frage kamen".

Er habe sich dann später schon gewundert, dass F sich darauf eingelassen habe. Es dränge sich doch auf für F oder wen auch immer, dass derjenige sich doch fragen müsse, für wen da eigentlich gezahlt werde. F hätte doch sehen müssen, "dass das Ganze mit A & D nichts zu tun habe".

Die Kammer folgert aus den geschilderten Zeugenaussagen, in Zusammenschau mit den aufgefundenen schriftlichen Unterlagen und der Einlassung des Angeklagten Prof. F, dass der Übergang des Zahlungsweges bezüglich Aufbau und Unterstützung der AUB auf die "Schiene A & D, d. h. Prof. F" zumindest von dem in die Sache involvierten Mitglied des Zentralvorstandes Dr. W beschlossen wurde. Dies ergibt auch Sinn, weil nach dem Gesamtergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung von der Kammer ausgeschlossen werden kann, dass sich ein € damaliger € Bereichsvorstand wie Prof. F ohne "Absegnung von oben" auf so etwas wie die schriftliche Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001 eingelassen hätte.

b) Der Abschluss der Vereinbarung vom 22.1.2001

Die Feststellungen zur Vereinbarung vom 22.12.2001 beruhen im Wesentlichen auf ihrer Verlesung und der Einlassung des Angeklagten Prof. F, soweit ihr gefolgt werden konnte. Unglaubwürdig war seine Behauptung, seiner Überzeugung nach habe es sich nicht um einen Vertrag von wesentlicher Bedeutung gehandelt. Diese Einlassung widerspricht den von der Kammer in der Hauptverhandlung gewonnenen sonstigen Erkenntnissen. Zum einen hat der Angeklagte Prof. F in seiner Einlassung an anderer Stelle selbst angegeben, er habe bereits vor Abschluss des Vertrages vom 22.1.2001 gewusst, dass die Fa. Siemens die AUB aufgrund mündlicher Absprache unterstütze, jedoch keine Kenntnis von schriftlichen Verträgen gehabt. Hierbei hat er eingeräumt, dass es auch um organisatorische Unterstützung der AUB gegangen sei, nämlich um den Aufbau von Geschäftsstellen und den Aufbau der Verwaltung. Ihm sei hierbei bekannt gewesen, dass es "offizielle Philosophie" in der Fa. Siemens gewesen sei, neben der IG Metall "eine zweite Kraft in den Betriebsräten zu haben". Aus diesen Angaben des Angeklagten Prof. F selbst ergibt sich für die Kammer ohne weiteres, dass er die wesentliche Bedeutung des Vertrages für die Siemens AG kannte, zumal er dies auch aus dem Umstand schließen konnte, dass ihn der Zentralvorstand Dr. W persönlich dazu veranlasste, den Vertrag abzuschließen. Die Bedeutung und die "politische" Brisanz des Vertrages waren dem Angeklagten nach Überzeugung der Kammer auch deswegen bewusst, weil der wahre Leistungszweck verschwiegen und der Zahlungsverkehr konspirativ abgewickelt wurde. Aus dem zuletzt genannten Grund wusste der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer auch, dass keine weiteren Verträge folgen würden, die den Leistungszweck und Leistungsinhalt detailliert festlegen.

c) Zahlungsweise

Die Feststellungen zum Weg der Rechnungen und zur Zahlungsweise beruhen auf der Einlassung des Ang. Prof. F und darüber hinaus auf den Angaben der Zeugen T und G.

Der Zeuge T hat diesbezüglich angegeben, dass der Angeklagte Prof. F bei ihm als Leiter der Zentralbuchhaltung Finanzen in München angerufen habe, zunächst gefragt habe, ob er, T, informiert sei und auf Bejahen dann sinngemäß gesagt habe, die Belastungen aus der Unterstützung der AUB kämen nun nicht mehr von der GVD, sondern von der A & D. Mehr sei auch nicht zu besprechen gewesen, das sei dann "einfach weiter gelaufen".

Der Zeuge G, zunächst Buchhalter bei A & D, ab 2004 Leiter der Buchhaltung dort, hat ausgesagt, mit den Vorgängen um die Fa. W.E.F.S. erst im April 2004 in Kontakt gekommen zu sein, eben als er Buchhaltungsleiter geworden sei. Von seinem damaligen Vorgesetzten B sei ihm ein diesbezüglicher Geschäftsvorgang konkret erklärt worden. B habe ihm mitgeteilt, "da käme über die Vorgesetzten eine Rechnung, die wir bezahlen müssten und die dann nach München weiterbelastet würde". Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, was genau hinter diesem Vorgang steckte; in vielen Fällen sei aber auf den Rechnungen ein Vermerk "Zahlung angewiesen" oder "Zahlung anerkannt" gewesen. Er habe das Ganze schon als "ungewöhnlichen Vorgang" empfunden.

d) Zahlungshöhe

Zeitpunkt und Höhe der einzelnen Zahlungen ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten Prof. F sowie den Angaben der einvernommenen Ermittlungsbeamten H, K und ... Nach ihren Angaben wurde ihnen die gesamte Buchhaltung S von dessen Steuerberatern mit Originalzahlen übergeben und während des Laufes der Ermittlungen in sehr umfangreicher Weise abgeglichen. Alle genannten Zahlungen seien hierbei bestätigt worden.

Im Übrigen hat auch der Angeklagte S den Zahlungsfluss aufgrund der 44 verfahrensgegenständlichen Rechnungen eingeräumt.

e) Kontrolle der vertragsgemäßen Verwendung der Zahlungen

Aus der Einlassung des Angeklagten Prof. F folgt, dass sich zum einen niemand für eine Kontrolle der Mittelverwendung durch den Angeklagten S zuständig fühlte, zum anderen, dass er selbst, der Angeklagte Prof. F, eine solche Kontrolle jedenfalls nicht veranlasst oder vorgenommen hat. Er hat selbst eingeräumt, sich, als die erste überhöhte Rechnung im dritten Quartal 2001 eingegangen sei, mit der Erklärung von S zufrieden gegeben zu haben, dass nun eben Mitarbeiter auf der Gehaltsliste der AUB stünden, welche früher von der Firma Siemens bezahlt worden seien; dies sei für ihn nachvollziehbar gewesen. Das entsprechende Schreiben des Angeklagten S (BWA I 5 Rubrik I/15 Bl.3) wurde verlesen.

Die vom Angeklagten Prof. F angeführte Rechnung war eine Quartals- und nicht eine Zusatzrechnung und belief sich auf einen Betrag von 650 TEuro, überstieg damit die vereinbarte Summe nur um 150 TEuro. Damit musste dem Angeklagten klar sein, dass der exorbitante Anstieg der Rechnungsbeträge in der Folgezeit nicht allein mit der Tatsache begründet werden konnte, dass die Mitarbeiter der AUB -Geschäftsstelle in Nürnberg nicht mehr von Siemens sondern vom Angeklagten S bezahlt wurden.

Erst im Herbst 2005 sah der Angeklagte Prof. F Anlass, aufgrund der Beanstandungen der Revisoren Verwendungsnachweise vom Angeklagten S zu verlangen. Diese hatten eine € im Stichprobenweg aufgefundene € Rechnung der Firma W.E.F.S. vom 01.07.2005 über 928.000,€ Euro beanstandet. Hierzu ergibt sich wiederum aus einer verlesenen E-Mail vom 25.11.2005 von P an den Angeklagten S, dass sich die Revisionsleitung beim Angeklagten Prof. F "rückversichert" habe, so die Sache "vom Radarschirm der Revisoren gebracht" konnte. Weiter ergab sich aus dieser E-Mail, dass der Angeklagte Prof. F P bat, von S Verwendungsnachweise ab dem 3.Quartal anzufordern. Von den bis zur Einstellung der Zahlungen vom Angeklagten S eingereichten Verwendungsnachweisen wurden beispielhaft verlesen:

die Nachweise vom 25.11.2005, vom 20.12.2005, vom 9.5.2006 und vom 30.11.2006.

f) Vorgänge nach Bezahlen der letzten Rechnung

Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Zeugen H und F, sowie dem Inhalt der € wegen Verhandlungsunfähigkeit des Zeugen € verlesenen Aussage Dr. H.

Der Zeuge F hat hierzu angegeben, er sei von seinem "alten Schulfreund" Dr. H angesprochen worden, ob er bereit sei, in einem "delikaten Verfahren" Zahlen zu überprüfen. Nach Erklärung seiner Bereitschaft hierzu habe er sich von der Steuerberaterin des Angeklagten S das Buchhaltungswerk, "halt alle Zahlen von 2001 bis 2006" geben lassen. Man habe dann "einige technische Routinen über das Zahlenwerk" laufen lassen, auch Internet-Recherchen gemacht und "immer wieder relativ eindeutige Zusammenhänge" gefunden. Das Ergebnis habe man dann Dr. H im Juli oder August 2007 mitgeteilt. Der Auftrag habe gelautet auf: "Untersuchung der Buchhaltung der S Unternehmensberatung auf Verbleib und Verwendung der Gelder von Siemens".

Die Schreiben vom 19.12.2006 und 29.12.2006 wurden verlesen.

g) Auswirkung der finanziellen Unterstützung durch die Siemens AG auf die Entwicklung der AUB und Geschäftstätigkeit der Firma Siemens

Die Verbuchung der für den Aufbau der AUB verwendeten Gelder in der beschriebenen Art und Weise hat der Angeklagte S ebenso eingeräumt wie die Höhe der für die AUB getätigten Ausgaben. Im übrigen haben hierzu die Zeugen K und H detaillierte Angaben gemacht. Der Angeklagte S hat auch eingeräumt, dass die AUB in der damaligen Form ohne die Zuwendungen der Firma Siemens nicht überlebensfähig gewesen wäre.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erstarkens der AUB für die Firma Siemens ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten Prof. F, die insoweit glaubhaft sind. Nach § 77 BetrVG (Betriebsvereinbarungen) und §§ 111, 112 (Mitwirkung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen und Aufstellen eines Sozialplans) haben die Betriebsräte einen erheblichen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen, die für die Arbeitgeberseite wirtschaftlich vorteilhaft sein können. Dass diese Entscheidungen für die Arbeitnehmerseite hingegen erhebliche Nachteile mit sich bringen können, zeigt allerdings das Beispiel Greifswald. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Angaben der Zeugen P und O, soweit ihnen gefolgt werden konnte und den Angaben des Zeugen ... Das Schreiben vom 13.9.2002 wurde verlesen, ebenso wie ein Schreiben des Zeugen P an den Angeklagten S vom 2.5.2004, in welchem er ihm mitteilte: "... Nachdem Gwd (gemeint ist Greifswald) gebraucht wurde, um ...IG Metall weich zu kochen, kann man sehr gut auch ohne Gwd leben."

Die Feststellungen zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der NSG beruhen auf den Aussagen des Zeugen Z, der im Verwaltungsrat dieser Firma war. Die ZV-Vorlage vom 9.7.2002 wurde verlesen.

Die Feststellungen zu den überhöhten Mitgliederzahlen der AUB ergeben sich aus der Aussage der Zeugin J (vgl. 3 a bb).

2. Hinterziehung von Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei der Firma Siemens

Die maßgeblichen Steuererklärungen und Steuerbescheide wurden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Gegen die Berechnung der Hinterziehungsbeträge habe die Angeklagten keine Einwände erhoben. Ihre Einwendungen bezogen sich nur auf die rechtliche Bewertung.

...

3. Beim Angeklagten S (Vorgeschichte, Vertrag 2001, Betrug)

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten S beruhen auf dessen eigenen Angaben sowie auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Der oben unter II. und III. dargestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten S, soweit dieser gefolgt werden konnte, aufgrund des Beweisgehaltes einer Vielzahl verlesener Unterlagen, sowie der Angaben aller einvernommenen Zeugen.

a) Vorgeschichte der Taten

aa) Unternehmensstruktur der Firma Siemens

Der Zeuge Dr. F, in den Jahren 1989 bis 1993 zuständiger (Zentral-) Vorstand für "Unternehmensentwicklung und Strategie" (ZU) schilderte der Kammer zunächst, dass seine "Schlüsselabteilung" ausdrücklich für die anstehende Unternehmensumgestaltung 1989/1990 gebildet worden sei. Es sei Handlungsbedarf entstanden, sich vor allem von den Dienstleistungsbetrieben zu trennen, weil "nach dem Krieg sich ja die Firma Siemens wie ein Kombinat in der DDR ... es wurde alles selbst gemacht" entwickelt habe. Sein Bereich sei eigentlich "Instrument des Vorstandsvorsitzenden" gewesen mit der Möglichkeit, "das Unternehmen zu steuern". Die Position des Vorstandsvorsitzenden sei damals jedoch, vor dem Vorstandsvorsitzenden Dr. von P, zwei Jahre vakant gewesen.

Die nach der Umorganisation des Jahres 1989 von der Siemens AG aufgewiesene Unternehmensstruktur gründet sich auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Vorstand der Siemens AG; diese ist im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs.2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden.

bb) Entstehen und Entwicklung der AUB

Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten S, der insoweit weitgehend gefolgt werden konnte, der Verlesung mehrerer Urkunden, sowie insbesondere den Angaben der einvernommenen Zeugen Dr. K, Dr. N, J und B-H sowie der Satzung der AUB, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.

Die Zeugin J hat angegeben, insgesamt 9 Jahre im AUB-Bundesvorstand € bis 2007 € gewesen zu sein. Anfangs sei sie noch bei der Firma Siemens beschäftigt gewesen und war dort freigestellte Betriebsrätin. Auch nach ihrer Wahl in den AUB-Bundesvorstand sei sie noch bei der Firma Siemens beschäftigt gewesen, Bürotätigkeit für die AUB habe sie nicht gemacht. Im Jahr 2002 habe sie dann mit der Firma Siemens einen Aufhebungsvertrag geschlossen und zum 05.01.2002 in der AUB-Bundesgeschäftsstelle als Vollzeitkraft angefangen. Ihre Hauptaufgabe dort sei gewesen, über Mitbestimmungsrecht zu beraten, zuständig sei sie auch für die Öffentlichkeitsarbeit der AUB gewesen. Der Angeklagte S sei "als kluger Kopf von allen geschätzt gewesen, er war halt der Macher". Bald habe sie aber den Eindruck gehabt, dies sei ein schleichender Prozess gewesen, S habe sich anderen Aufgaben mehr und mehr zugewendet, welchen, wisse sie nicht.

Die Zeugin J hat dann weiter geschildert, dass "die Finanzierung der AUB immer ein gewisses Tabuthema" war. Ihren Vorstellungen nach sei ihr damals klar gewesen, dass die AUB nicht alles aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Im Vorstand habe es immer einen Bericht über den Etat, den Haushaltsplan gegeben; dabei sei dann immer überlegt worden, welche Fragen die Mitglieder dazu stellen könnten, denn es sei eigentlich allen klar gewesen, dass beispielsweise die Gehälter für die Angestellten in der Bundesgeschäftsstelle da gar nicht drin gewesen sein könnten. Es habe dann immer geheißen, man solle auf solche Fragen halt antworten, dass man "einen mittelständischen Unternehmer aus Mittelfranken als Sponsor (habe), der nicht genannt werden wollte". Sie habe dann schon vermutet, dass dieser "Sponsor" der Angeklagte S wäre; er habe ja auch ihr Gehalt bezahlt. Darüber hinaus habe der Angeklagte S nie einen Hehl daraus gemacht, dass er einen Vertrag mit der Firma Siemens habe, welchen Inhalt allerdings, wusste keiner.

Die Mitgliederzahlen seien überhöht angegeben worden, um die Entwicklung der AUB, welche ja durchaus positiv gewesen sei, nach außen hin auch so positiv darzustellen. Der Angeklagte S habe das so entschieden, "um unsere gute Arbeit bekannt zu machen, das geht in unserer Medienlandschaft nur über Zahlen". Ihrer Auffassung nach hätten sich Betriebsräte der AUB in ihrer Entscheidungsfindung niemals beeinflussen lassen; in ihrem Beisein sei solches auch nie versucht worden. Auch im Übrigen wisse sie von einem derartigen Vorgang nicht.

Schließlich hat die Zeugin J noch geschildert, dass sie, von ihrer Ausbildung her Sozialfachwirtin, für ihre Tätigkeit für den Angeklagten S ab 2002 jährlich ca. 90.000 EUR (brutto) verdient habe.

Die Zeugin B-H gab an, im Jahre 1993 über einen Herrn M davon Kenntnis erhalten zu haben, dass "die AUB eine arbeitsrechtliche Beraterin suche". Ab 1993 sei sie dann für den Angeklagten S im Rahmen eines Beratervertrages tätig gewesen, bald auch in den Vorstand der AUB gelangt. Dort sei einmal im Jahr der Haushaltsplan besprochen worden; die Personalkosten seien da aber nicht enthalten gewesen. Vorgestellt sei der Plan vom Angeklagten S worden, der dazu äußerte, die Personalkosten würden "von einem kleinen mittelständischen Unternehmen aus Mittelfranken" getragen. Sie habe aber schon gewusst, dass der Angeklagte S die Personalkosten für die AUB bezahlte, denn das habe er einmal bei einer Vorstandssitzung gesagt; über die Höhe der Personalkosten habe sie allerdings keine Kenntnis gehabt. Ihr sei kein Fall bekannt, in welchem ein Betriebsrat der AUB beeinflusst worden sei; das Wort "unabhängig" impliziere ja geradezu, dass jeder macht, was er will.

cc) Die "Entsendung" des Angeklagten S durch Verantwortliche der Siemens AG im Jahre 1990

Die entsprechenden Feststellungen beruhen zum einen auf Teilen der Einlassung des Angeklagten S, soweit dieser gefolgt werden konnte, auf der Aussagekraft des Inhalts einer Vielzahl von verlesenen Urkunden sowie einer Reihe von einvernommenen Zeugen.

Im Einzelnen:

Die Vorgeschichte und der Zweck des Ausscheidens des Angeklagten S bei der Firma Siemens ergeben sich im Wesentlichen aus dem beim Angeklagten sichergestellten und in der Hauptverhandlung verlesenen "Bericht über die AUB-Aktivitäten und -Kosten". Der Angeklagte räumte ein, dass er diesen Bericht selbst verfasst hat. Er ist nach Überzeugung der Kammer eines der für die Beweisführung wichtigsten Dokumente (BWA I 5, Rubrik I/9 Bl.9-11). In dem Bericht ist nach der Vorgeschichte zum Zweck des Ausscheidens u.a. folgendes ausgeführt:

"... zu diesem Zweck (gemeint war die Repräsentation der Belegschaft im Aufsichtsrat) wurde im Jahr 1990 ein mit der Mitbestimmung erfahrener Mitarbeiter aufgefordert, die Firma zu verlassen und sich als Unternehmensberater selbständig zu machen. Von diesem € offiziell von der Siemens AG unabhängigen- Unternehmensberater erhoffte man sich, dass er die Mitbestimmungsverhältnisse auf den Ebenen Betriebsrat und Aufsichtsrat nachhaltig verändere. Dabei erging auch der Auftrag, dass der Unternehmensberater seine Aktivitäten eng mit der Führung der Sprecherorganisation der Leitenden Angestellten abstimmt. Der sachliche Hintergrund dazu war die Erkenntnis, dass eine nachhaltige Veränderung nur erfolgen kann, wenn auch die Führungskräfte in den verschiedenen Standorten dem Thema gegenüber aufgeschlossen und aufgeklärt sind. Als Vorleistung für eine Veränderung im Aufsichtsrat ist es unbedingt notwendig, die Verhältnisse in den einzelnen Betriebsratseinheiten der Siemens AG zu verändern:"

Zur Frage, wer die Initiative zum Ausscheiden des Angeklagten S aus der Firma Siemens ergriffen hat, folgt die Kammer dessen Einlassung, wonach der zwischenzeitlich verstorbene, damalige Leiter des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten, ... D, in durchaus maßgeblicher Weise in die entsprechenden Planungen eingebunden war. ... D hatte aufgrund seiner Funktion sicherlich einen gewissen Zugang zur damaligen "Nummer 1" der Siemens AG, dem Zentralvorstand (Leiter "Strategie") Dr. F Ob ... D, wie der Angeklagte S angab, die "Initialzündung zu dem Ganzen" darstellte und der eigentliche "Ideengeber" war, kann nach Auffassung der Kammer letztlich dahinstehen. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass der Angeklagte S auch selbst maßgeblichen Einfluss auf die folgende Entwicklung hatte. Grund für sein Ausscheiden bei Siemens war das erwähnte Konzeptpapier "Aufbau und Stabilisierung freier Betriebsräte" der Frankfurter Unternehmensberatung. Es enthielt die wesentlichen Gedanken, die später der Angeklagte S und Verantwortliche der Firma Siemens in die Tat umsetzten. Das Konzeptpapier wurde ebenso verlesen wie ein Begleitschreiben der Unternehmensberatung an den Angeklagten S vom 18.7.1990, in welchem er darauf hingewiesen wird, dass "unser nächstes Zusammentreffen" für den 31.8.1990 in den Räumen der Unternehmensberatung vorgesehen ist.

Die Kammer glaubt allerdings dem Angeklagten S, dass für seine Bereitschaft, aus der Firma Siemens auszuscheiden und auf die dann später durchgeführte Weise "als Selbstständiger" die AUB weiter aufzubauen, sein persönliches Vertrauensverhältnis einerseits zum Personalchef Dr. K, andererseits zu ... D, ebenso mitbestimmend war wie das von ihm auf Vermittlung von ... D eingeholte Einverständnis des Zentralvorstands Dr. F. Dieser hat nach Überzeugung der Kammer entgegen seiner eigenen Aussage dem Angeklagten S organisatorische und finanzielle Unterstützung dessen Vorhabens zugesagt; dies vor allem, weil die Stärkung der AUB seinen eigenen Vorstellungen von den zukünftigen Machtverhältnissen im Aufsichtsrat der Siemens AG entsprach.

Der Zeuge Dr. F, damals auf Seiten der Siemens AG oberster Verantwortlicher, hat zwar vor der Kammer eingeräumt, bei seinem einen Gespräch mit dem Angeklagten S vor Abschluss des Rahmenvertrages vom August 1990 sei zwar "schon klar gewesen, dass da Geld fließen müsse", es sei aber nicht ausdrücklich darüber gesprochen worden. Auf Rückfrage und nochmaligen, deutlichen Vorhalt der Kammer, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Angeklagte S deswegen zu ihm als Zentralvorstand, nicht lediglich zu einem Bereichsvorstand gegangen sei, hat der Zeuge Dr. F gelächelt und geantwortet: "Es ging nur darum, dass er (S) sich selbständig machen und die AUB ausdehnen wollte. Er wusste halt, wie er wen ansprechen musste, er schwamm doch wie ein Fisch im Wasser der Siemens AG". Auch auf nochmaligen und eindeutigen Vorhalt der Kammer, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet sei, blieb Dr. F bei diesen Angaben. Auf weiteren Vorhalt, dass es doch so gewesen sein könne, dass S zu ihm gekommen sei, weil "von unten" bei Mitarbeitern der Siemens AG Absicherung "von oben" gewollt war, äußerte Dr. F lediglich: "S hatte doch schon Unterstützung von diesen Leuten, da brauchte ich doch gar nicht aktiv zu werden!"

In diesem Zusammenhang ist für die Kammer das verlesene Schreiben der Siemens AG vom 01.08.1990, gerichtet an W S, auf Seite zwei unterzeichnet von den Herren F und W von großem Belang:

In der Personalakte des S bei der Siemens AG wurde bei den Durchsuchungsmaßnahmen nur dessen Seite 1 aufgefunden. Seite 2 dieses Schreibens (eben mit Unterschriftsleiste F und W) wurde bei der Durchsuchung im Privathaus Dr. F sichergestellt. Seite zwei dieses Schriftstückes enthält eine Wiedereinstellungszusage "im Range eines Abteilungsdirektors". Sodann heißt es wörtlich weiter: "Voraussetzung für Ihre Wiedereinstellung ist, dass Sie keinen Grund gegeben haben, der uns veranlasst hätte, das Dienstverhältnis zu lösen". Hieraus ergibt sich für die Kammer, dass der Zeuge Dr. F den Inhalt seiner Zusage und seine Unterschrift darunter für so brisant hielt, dass sie nicht in die Personalakte kam und er sie sogar nach seiner Pensionierung noch zu Hause aufbewahrte. Außerdem folgert die Kammer aus dem Inhalt der Zusage, dass sichergestellt werden sollte, das der Angeklagte S über das eigentlich Vereinbarte Stillschweigen bewahrte.

Verlesen hat die Kammer in diesem Zusammenhang auch die von Dr. K und F unterschriebene "Zusatzvereinbarung" vom 01.08.1990. Nach Meinung der Kammer nicht ohne Grund steht sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem soeben bezeichnete Schreiben von F und W an den Angeklagten S.

Alles mündet dann in die von Dr. K und F (nebst S) unterschriebene Vereinbarung vom 30.08.1990, die ebenfalls verlesen wurde. Ohne die beiden soeben aufgeführten Schriftstücke vom 01.08.1990 wäre diese Regelung nicht vollständig. Zudem und vor allem haben die Beteiligten eingeräumt, dass der eigentliche, wesentliche Teil der Vereinbarung eben dort schriftlich nicht aufgeführt ist:

Der eigentliche Vertragszweck, nämlich die Unterstützung und Förderung des Aufbaus und Ausbaus des AUB durch die von Siemens erhaltenen Zahlungen durch den Angeklagten S, wird verschwiegen.

Auch die genannte "Zusatzvereinbarung", in welcher allein die zu fließenden Zahlungen, 130.000 DM Tagesvergütung, insgesamt pauschal 380.000 DM pro Jahr genannt wurden, fand sich nicht mehr in der Personalakte des Angeklagten S.

Der Zeuge Dr. K hat zum Zustandekommen der genannten Schriftstücke Folgendes angegeben:

Er habe die beiden, von ihm unterzeichneten Vereinbarungen mit dem Auftrag erhalten, als "zuständiger Personalmann links zu unterzeichnen". Er habe sich etwas über die Großzügigkeit der Regelung gewundert, aber nicht weiter nachgefragt. Die Zahlen (Höhe der Zahlungen) habe er nicht verhandelt und hat sodann weiter wörtlich angegeben: "um es höflich auszudrücken, ich vermute Herr Dr. F unterliegt hier einem Erinnerungsmangel, wenn er sagt, er habe das nicht verhandelt!"

Weiter sagte dieser Zeuge aus, er habe die Anweisung gegeben, keine weiteren Schreiben hinauszugeben, weil "die Herren F und W offensichtlich nicht wollten, dass es weitere Papiere gab". Die Anweisung dazu habe er von einem der beiden Herren bekommen, deshalb finde sich in der Personalakte S auch "nur die berühmte Seite 1". Vor Leisten seiner Unterschrift habe sich die Unterschrift F bereits auf den beiden Vereinbarungen befunden, er habe auch keine Rücksprache mehr genommen, weil er ja das Schreiben der Herren F und W (vom 01.08.1990 an S) gekannt habe.

Der Zeuge F hat hierzu angegeben, er habe wohl nur wegen des sogenannten "Vier-Augen-Prinzips" auch unterschieben; für ihn sei schon wichtig gewesen, dass da auch die Unterschrift von Dr. K gewesen sei.

Aus der Gesamtschau des geschilderten Beweisergebnisses ist die Kammer jedenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass die "Entsendung" (Aufbau der AUB) des Angeklagten S im Jahre 1990 jedenfalls mit oberster Billigung durch Verantwortliche der Firma Siemens AG erfolgte.

dd) Die Ausführung der zugesagten Unterstützung durch die Siemens AG in den Jahren 1991-1995

Die Durchführung der genannten vertraglichen Vereinbarungen des Jahres 1990 ist vom Angeklagten S, einschließlich der Höhe der erhaltenen Gelder, eingeräumt worden.

Die Einzelheiten zur Abstellung des Personals der Firma Siemens ergeben sich vor allem aus den Aussagen der Zeugen T, R und U sowie aus der Verlesung von Urkunden aus der Personalakte der Zeugin R Die Abstellung und Weiterbezahlung von Siemenspersonal wurde außerdem von den Zeugen Dr. F, B und G bestätigt. Der Zeuge T sagte aus, er habe vor 1995 mit D und dem Angeklagten S das AUB Büro in Nürnberg besichtigt. Er habe von D gewusst, dass die Leute im AUB Büro auf der Gehaltsliste von Siemens standen. D habe ihm gesagt, dass die Leute von Siemens waren und von der Siemens-Personalabteilung betreut wurden. Die Zentrale trage die Kosten. Der Zeuge führte weiter aus, im AUB Büro habe er den Eindruck gehabt, "man schaue den eigenen Laden an". Die Zeugin R empfand es sogar als "normal", dass sie von Siemens weiterbezahlt wurde, nachdem sie 1990 von Siemens ins AUB Büro wechselte. Aus ihrer Personalakte ergab sich, dass sie in der Regel zweimal jährlich eine Gehaltserhöhung bekam sowie mehrmals Sonderzahlungen, die von Siemens-Verantwortlichen angeordnet wurden.

Die Zeugin R hat geschildert, wie sie, ab 1983 bei der Firma Siemens als Stenotypistin tätig, im Jahre 1984 in das Betriebsratssekretariat gewechselt sei. Dort habe sie bald den Angeklagten S kennengelernt und € als dieser sich Anfang 1991 selbstständig gemacht habe, sei sie halt zu ihm gewechselt; dabei habe er ihr vorgeschlagen, ob sie "nicht mit zur AUB gehen" möchte. Sie sei einverstanden gewesen, weil sie sich mit S gut verstanden habe, ihr habe halt seine Art und seine schnellen Entschlüsse gefallen. Deshalb sei sie halt "von einem Tag auf den anderen in die Bundesgeschäftsstelle der AUB gewechselt". Diese Stelle habe zu Beginn insgesamt drei Mitarbeiter gehabt, welche alle vorher auch bei der Firma Siemens beschäftigt gewesen seien. Bei ihrem Wunsch, zur AUB zu gehen, habe sie nichts regeln müssen, das habe der Angeklagte S für sie in die Wege geleitet. Sie sei von der Firma Siemens weiterbezahlt worden; darüber habe sie sich zwar schon Gedanken gemacht, sie sei aber jung gewesen und es sei spannend gewesen, für die AUB zu arbeiten. In der Folgezeit seien "Gehaltserhöhungen automatisch" gekommen, warum hätte sie die ablehnen sollen. Ihre Beurteilung im Jahre 1993 sei durch die Zentrale Personalabteilung der Firma Siemens in Erlangen erfolgt; der damalige Erste Bundesgeschäftsführer der AUB, ein Herr B, habe ihr diese Beurteilung eröffnet. Als sie nach dem 16.03.2000 aus dem Erziehungsurlaub zurückgekommen sei, sei ihr Arbeitsplatz beim Angeklagten S in H gewesen. Gefragt habe sie der Angeklagte S, ob sie dort arbeiten wolle; für sie sei es zum einen bequemer gewesen, wegen der kürzeren Fahrstrecke für sie, zum anderen sei es ihr wichtig gewesen, dass ihr Geld in der bisherigen Höhe weiterbezahlt würde, was dann auch der Fall gewesen sei. In ihrem Büro in H habe sie dann weiterhin die Seminarbetreuung gemacht, allgemeine Sekretariatsaufgaben erledigt aber dann auch die Lohnbuchhaltung übernommen. Bei Zweifelsfragen habe sie den Angeklagten S gefragt. Von diesem sei dann eine Anweisung gekommen, er habe sie auch mehrfach an die Steuerkanzlei (S, P) verwiesen.

Auch die Zeugin U hat ihren Wechsel von Siemens zur AUB (allerdings im Jahre 2001) detailliert geschildert. Die Zeugin, von Beruf Rechtsanwältin, bis 2001 bei der Firma Siemens in der Personalabteilung beschäftigt, hat in ihrer Aussage zunächst geschildert, wie sie vom Angeklagten S "abgeworben" wurde. Er habe ihr vorgeschlagen, eine weitere Unternehmensberatung zu gründen; er gab an, er wolle dort seine Aktivitäten bündeln und außerdem wolle er etwas für die Altersvorsorgung tun. Die Firma Siemens sei keineswegs abgeneigt gewesen, dass sie, die Zeugin U, "zu der AUB gehe". Zu diesem Zweck sei der Angeklagte S zusammen mit dem damaligen Personalreferenten H (derzeit Personalvorstand bei der Firma Siemens AG) "sogar zum Abendessen gegangen, um mich zu überreden!" H habe "bei der Firma Siemens das AUB-Thema unterstützt". Ob dieser letztlich von der Finanzierung des Angeklagten S durch die Firma Siemens gewusst habe, könne sie nicht sagen; es sei aber schon klar gewesen, dass sie "bei der SFS angestellt würde, aber für die AUB arbeiten würde". H habe ihr dann, auch Dr. F habe mitunterschrieben, "eine Rückfahrkarte ausgestellt", halt eine Rückkehrzusage gegeben. Sie selbst habe keine Probleme damit gehabt, dass sie von der Firma Siemens bezahlt wurde, aber für die AUB Arbeitnehmer beraten habe. Sie berate ja auch heute noch als Rechtsanwältin sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Bei der Firma Siemens habe sie zuletzt ca. 5.000 EUR brutto/monatlich verdient. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Angeklagten S sei dieses Gehalt erhöht worden, zuletzt bis auf ca. 8.000 EUR.

Die Feststellungen zur Unterstützung bei der Suche nach AUB Kandidaten beruhen auf den Aussagen der Zeugen G, B und Dr. K Der Zeuge Dr. K betonte, dass zwar letztlich die AUB entschied, wer auf der Liste stand; die Vorauswahl hätten jedoch der Angeklagte S und die Personalabteilungen getroffen. Die Angaben der Zeugen wurden insoweit von zahlreichen Urkunden belegt. So ergibt sich aus einem verlesenen Schreiben von W an B vom 28.9.96, dass dienstliche Vorgesetzte einen erheblichen Einfluss auf die Kandidatenauswahl ausübten. In einem verlesenen Redekonzept des Angeklagten S aus dem Jahr 1996 ist u.a. folgendes ausgeführt:

"Paten aus dem Oberen Führungskreis bestimmen mit folgenden Aufgaben: Suche eines Führungskopfes aus der mitbestimmenden Belegschaft, 4-Augen-Zusage künftiger Vorsitzender ... Zusammenführung potentieller Kandidaten mit Führungskopf ... Aufgaben des "Paten" ... notwendiger zeitlicher Spielraum für die Macher einer unabhängigen Liste ..."

In einem verlesenen Schreiben der IG Metall an die Siemensbetriebsleitung vom 9.1.98 ist ausgeführt: "... bereits bei der letzten BR Wahl haben Leitende Angestellte versucht, Kandidaten für die Liste der AUB zu gewinnen ... leider müssen wir feststellen, dass sich nun wiederum Leitende Angestellte für die AUB einsetzen und für deren Kandidaten werben ..."

ee) Kontrolle der Mittelverwendung

Von Anfang an fand lediglich eine oberflächliche, nicht ins Einzelne gehende Kontrolle der Mittelverwendung, wie oben II. E beschrieben, statt. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten S, soweit ihr gefolgt werden konnte, einer Reihe von verlesenen Schriftstücken sowie den Angaben der Zeugen B, T und F.

Ersichtlich hat der Angeklagte S zunächst verschiedene Kalkulationen und Kostenaufstellungen vorgenommen und auch vorgelegt. So hat etwa der Zeuge F in seiner Einvernahme vor der Kammer angegeben, er habe sicherlich in den ersten Jahren die Frage gestellt, was der Kostenumfang sei und wie er sich zusammensetze. Eine Prüfung in der Sache habe er aber nicht vorgenommen, sondern lediglich nach Volumina und nach Plausibilitäten gefragt, sich im Übrigen "auf die Kontrolle der Kollegen aus Erlangen verlassen".

Der Zeuge T hat bestätigt, dass zweimal im Hause S in H eine Art "Kaffeerunde" stattgefunden habe, bei welcher verschiedene Ordner auf dem Tisch lagen, die in kurzer Zeit "durchgeblättert" worden seien. Hierzu hat Chefbuchhalter T ausgesagt, eine inhaltliche Überprüfung sei ihm schon deshalb nicht möglich gewesen, weil er weder Vorgaben bekommen hatte noch die zugrunde liegenden Vereinbarungen kannte.

Der Zeuge B hat in seiner Einvernahme dazu angegeben, der damalige Aufsichtsratsvorsitzende (ab 1993) Dr. F habe ihn zu sich gebeten, S sei dabei gewesen. Dr. F habe dann gesagt, S habe nun diesen Beratervertrag und er, B, solle jetzt "S prüfen, damit der nicht leichtsinnig wird, wenn er so viel Geld hat". Dies habe Dr. F mit einem Lächeln gesagt. Da Dr. F ganz oben in der Hierarchie gewesen sei, sich selbst als "Chef des Hauses" bezeichnet habe, habe er das halt gemacht, aber nicht gewusst, was er eigentlich prüfen solle. Er habe die Prüfung mit T gemacht.

ff) Neue Vertragsgestaltung (Rahmenvereinbarung) vom 27.9.1995

Die entsprechenden Feststellungen der Kammer beruhen ebenfalls auf einer Vielzahl von verlesenen Schriftstücken, den Angaben des Angeklagten S, soweit ihnen gefolgt werden konnte und den Zeugenaussagen insbesondere der Herren G, T, F und Z.

Nach Angaben des Zeugen und "Finanziers" F war ihm im Laufe des Jahres 1995 klar geworden, dass aus Umstrukturierungsgründen bei der Firma Siemens AG der Zahlungsweg über die Firma Sicon GmbH nicht weiter beschritten werden könne. In diesem Zusammenhang kam es zum verlesenen Schreiben des Angeklagten S vom 08.08.1995 an den Zeugen F (mit Anhang: "Bericht über AUB-Aktivitäten und -Kosten"), in welchem der Angeklagte S F mitteilte, dass die beiliegende "Darstellung AUB" mit Dr. W abgestimmt worden sei. Dessen Bemerkungen hierzu seien gewesen, dass es so weiterlaufen solle und man dies eigentlich "nicht zu Papier bringen dürfe".

Der Zeuge F fU sodann fort, er wisse nicht, wer die im AUB-Bericht genannten "leitenden Herren aus dem Hause Siemens, die prüfen sollten", waren. Er habe S zugesagt, sich "um eine andere Finanzierungsschiene zu kümmern". Auf diese Weise sei er dann auf die GVD gekommen, um Einzelheiten der weiteren Vertragsgestaltung habe er sich nicht mehr gekümmert.

Der Zeuge G hat hierzu angegeben, mit der Verlängerung des Rahmenvertrages der Firma Siemens mit dem Angeklagten S im Jahre 1995 nichts zu tun gehabt zu haben. Auf Vorhalt der von ihm unterschriebenen Zusatzvereinbarung vom 21.12.1995 hat der Zeuge G erklärt, dass das Schriftstück bereits von Dr. W, der es auch habe verfertigen lassen, unterzeichnet gewesen sei und hierzu erklärt:

"Wenn ein ZV unterschieben hat, fragt man nicht lange, ob man auch unterzeichnen soll!"

Der Zeuge T hat zum Weg der Buchungsvorgänge bei der Firma Siemens AG erklärt, dass er, als er im Jahre 1991 Leiter der zentralen Buchhaltung in München geworden sei, von seinem Amtsvorgänger mitgeteilt bekommen habe, dass Belastungen "von der GVD" kommen würden und er, T, diese Kosten zentral zu buchen hätte. Er habe da nicht groß rückgefragt, weil, wenn etwas einmal so eingeführt sei, dann laufe es eben weiter, bis einer "Stopp" sagt.

Auf Vorhalt der Kammer, ob in diesem Zusammenhang auch von einer Firma Sicon die Rede gewesen sei, äußerte dieser Zeuge, daran könne er sich nicht erinnern. Die Kammer folgert hieraus, dass der Zeuge T diesbezüglich die Firma Sicon mit der Firma GVD verwechselt hat, weil 1991 die Zahlungen noch über die Firma Sicon liefen.

Der Zeuge hat der Kammer aber dann Folgendes anschaulich dargestellt:

Der Zeuge T formte mit den Händen eine Pyramide, um den Hierarchieaufbau der Firma Siemens darzustellen und erläuterte, dass, wenn eine Buchung am Fuß der Pyramide angelangt sei, diese Buchung, auch wenn mit vielen Nullen behaftet, noch nachvollziehbar sein könnte. Je höher die Zahlen allerdings in der Pyramide hoch wandern würden, um so mehr würden die Nullen durch Striche ersetzt und ganz oben an der Pyramidenspitze, wären vielfach bereits 12 Nullen verschwunden und durch Striche ersetzt; keiner könne dann mehr "Buchungen im Millionenbereich nachvollziehen". Seines Wissens habe es auch keine Berichterstattung nach oben gegeben, dass hinter den "neutralen Belegen die Unterstützung der AUB dahintersteckte".

b) Die Vereinbarung vom 22.01.2001 und betrügerische Verwendung der Gelder durch den Angeklagten S

Zur Frage, warum der Vertrag von 1995 nicht weitergeführt, sondern 2001 ein neuer Vertrag geschlossen wurde, ist zunächst auf die Ausführungen oben B 1 a und b (beim Angeklagten F) zu verweisen.

Die Zahlungen als solche sind vom Angeklagten S eingeräumt worden, insbesondere auch dahingehend, dass richtig sei, dass "neue Rechnungen jeweils nach Kontostand" geschrieben wurden. Widerlegt ist allerdings die Einlassung des Angeklagten S, ab einem gewissen Zeitpunkt habe es ihm die Firma Siemens durch Nichtstun überlassen, über sein Gehalt selbst zu entscheiden. Aus einem € seit 1995 € jahrelang fehlenden Kontakt zum Personalchef G (corporate vice president) habe er schließen müssen, er habe diesbezüglich freie Hand gehabt.

Für ein solches Ergebnis hat die Kammer in der Gesamtschau der Beweisaufnahme keinerlei Ansatzpunkte gefunden. Zwar ist zutreffend, dass eine tatsächliche "Gehaltspflege" ab 2001 nicht mehr stattfand; hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass der "Gehaltsanteil" der Zahlungen nicht weiter bestanden habe. So hat der Zeuge G angegeben, D habe von 1990 bis 1994 jährlich eine "fiktive Gehaltsentwicklung und Pflege" erstellt. Das fiktive Gehalt habe 1991 130 TDM + 90 TDM betragen und habe sich bis 1994 auf ca. 160 TDM + 65 TDM erhöht. Er habe dann diese Gehaltsentwicklung bis ins Jahr 2000 (zuletzt ins. 400.500 DM) fortgeschrieben. Der Angeklagte S selbst habe ihm damals erklärt, die Fortschreibung des Betrags sei nötig, um seinen Gehaltsanteil feststellen zu können. Die Zahlen hätten darstellen sollen, was ihm "bleibt". Der Zeuge G führte weiter aus, für ihn selbst habe die zunächst erfolgte Gehaltsnachzeichnung zwei Funktionen gehabt. Einmal habe sie das persönliche Gehalt des Angeklagten S. bestimmen sollen; zum anderen habe sie aber auch die Funktion gehabt, zu bestimmen, welches Gehalt angemessen sei, wenn der Angeklagte S wieder in das Unternehmen zurückkehre. Zusätzlich sei die Gehaltsentwicklung schließlich auch maßgeblich für die Bemessung der Firmenpension gewesen. Die Gehaltsfortschreibungen hätten im Jahr 2001 geendet, weil der Angeklagte S eben nicht mehr auf ihn zugekommen sei, vorher sei er in unregelmäßigen Abständen mit Unterlagen zu ihm gekommen, er habe vorher dann die Fortschreibung vorgenommen; ab 2001 sei S eben nicht mehr bei ihm erschienen, dabei habe er keinen Grund gesehen, von sich aus etwas zu veranlassen. Dies stimmt wiederum mit den Einlassungen des Angeklagten S überein, eine Wiedereinstellungszusage sei in der Rahmenvereinbarung 2001 nicht mehr aufgetaucht, weil er aufgrund seines Alters nicht mehr davon ausgegangen sei, er werde in die Firma Siemens zurückkehren. Die Gehaltsnachzeichnungen des Zeugen G wurden im Tresor des Angeklagten S gefunden.

Der Angeklagte wusste auch, dass ihm nur ein bestimmter Gehaltsteil zustand und er im Übrigen nur Ausgaben für den Aufbau der AUB tätigen durfte. Er verschwieg nämlich in den auf Anforderung ab Ende 2005 übersandten Verwendungsnachweisen gerade den € objektiv wesentlichen € Rechnungsposten "Sportförderung". Diese Verwendungsnachweise enthalten vielmehr lediglich vier Rubriken: Veranstaltungen, Druckerzeugnisse, Personalkosten und Bürokosten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte S den in Rechnung gestellten Zusatzaufwand bereits in einer Zusatzrechnung vom 23.11.2005 mit "Mehraufwand mit Betriebsratswahlen" (keineswegs mit Sport, anderen Unternehmen usw.) begründet hatte.

Widerlegt ist durch die Beweisaufnahme insbesondere die Einlassung des Angeklagten S, die von ihm vorgenommene Sportförderung habe vor allem dazu gedient, die AUB in der Öffentlichkeit zu platzieren, sie sei den Verantwortlichen der Firma Siemens bekannt gewesen und er habe insgesamt keinerlei Veranlassung gesehen, eine Meinung bei der Firma Siemens hierzu einzuholen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den vom Angeklagten S. selbst entworfenen AUB Bericht aus dem Jahre 1995 zu verweisen. In dem entsprechenden Unterpunkt 4. Kosten wird von ihm selbst dargestellt, dass sich diese Kosten lediglich aufteilten in

a) Gehaltspflege

b) Fixe Kosten für Büroaufwendungen und

c) Kosten für Unterstützung der Tätigkeit der AUB

Obwohl im Beratervertrag mit der GVD des Jahres 1995 zahlreiche weitere Tätigkeiten beschrieben werden, stellt der Angeklagte S den eigentlichen Zahlungszweck mit diesen drei Punkten klar und abschließend dar; von "Sportförderung" ist weder direkt noch indirekt mit nur einem einzigen Buchstaben die Rede.

Hinzu kommt folgendes:

Der Zeuge T hat in seiner Einvernahme angegeben, schon bei der ersten Prüfung, zusammen mit ... D, wann genau wisse er nicht mehr, sei ihm aufgefallen, dass von S Geld an den VfB F ging. Auf sein Bemerken, man könne dabei nicht nachvollziehen, was privater Aufwand sei und was geschäftlich veranlasst, sei ihm geantwortet worden, dies von S, dass das halt so sein solle. Auch bei einer zweiten Prüfung, zusammen mit B bei S in H, habe er wieder die Sache mit dem Sport angesprochen. Er könne sich deshalb daran erinnern, weil bei ihm deswegen privat eine Verärgerung entstanden sei; denn sein Sohn spielte damals Handball und bei diesem Verein hätten die Eltern die Trikots selbst kaufen müssen. Wegen seiner Kritik an diesen Sportkosten sei es dann zu einer Verstimmung gekommen, welche letztlich dazu geführt habe, dass er nie mehr gebeten worden sei, die Bücher des Angeklagten S anzusehen.

Diese Angaben des Zeugen T werden durch die diesbezügliche Aussage des Zeugen B bestätigt:

Kurz vor der Pensionierung von T habe dieser bei einer "Prüfung" in den Ordnern Ss Aufwand für Sport Sponsering vorgefunden; T habe dann geäußert, dass gehe nicht, diese Ausgaben könnten mit der Firma Siemens nicht abgerechnet werden. Die Sache mit dem Sportsponsoring habe er nicht weiter gemeldet, weil er sich gedacht habe, das mache schon T.

Hinzuweisen ist diesem Zusammenhang noch einmal auf die Einlassung des Angeklagten Prof. F; dieser hat deutlich geäußert, er wäre eingeschritten und hätte S gesagt, das gehe nicht, wenn er gewusst hätte, dass Beträge von der Firma Siemens in die Sportförderung flössen.

Kennzeichnend erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte weder im Zusammenhang mit seiner Förderung des VfB ..., noch der Damenhandballmannschaft des 1. FCN in der Öffentlichkeit als Sponsor genannt werden wollte. Deutlich wird dies auch durch die Angaben des Zeugen W, dass der Angeklagte S ihm auf entsprechende Fragen klar geantwortet habe, dass die "Auftraggeber das nicht wissen müssen".

4. Die durch den Angeklagten S begangenen Steuerverkürzungen (Fall 4 der Anklage)

Vorab ist hierbei hinsichtlich des tatsächlich stattgefundenen Zahlungsverkehrs und der entsprechenden Verbuchungen nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäß den Bekundungen des Zeugen H (Fahndungsprüfer und Ermittlungsführer) die € sehr zeitaufwändige und langdauernde € Auswertung der entsprechenden Zahlungsflüsse anhand der Buchhaltung des Angeklagten S ab dem Jahr 2000 erfolgte. Jede einzelne Buchung sei einem bestimmten Thema zugeordnet worden, z. B. für Sport, für AUB und für andere Unternehmen des Angeklagten S wie für private Ausgaben. Einzelne Buchungen, welche unklar geblieben seien, sei es, weil der Buchungsgrund nicht weiter aufgeklärt werden konnte oder sich keinem Komplex zuordnen habe lassen, seien als zulässige Betriebsausgaben anerkannt worden. Im Rahmen dieser Überprüfungen sei die gesamte Buchhaltung mit allen hierbei relevanten, sonstigen Beweismitteln abgeglichen worden. Aufgrund dieses Abgleichs sei eine Zuordnung von Aufwendungen zur Sportförderung, zur AUB usw. möglich gewesen.

Der Zeuge H hat sodann weiter ausgeführt, dass alle Ausgaben von Bankkonten des Einzelunternehmens des Angeklagten S erfolgten. Alle Geldeingänge auf diesem Konto hätten ersichtlich von Siemens aus Rahmenvereinbarungen, aus Seminaren der leitenden Angestellten (insoweit durchlaufende Gelder), einmalig in geringem Umfang aus Vergütungen von Aufsichtsratsmandanten gestammt.

Der Zeuge K (Steuerfahnder und Ermittlungsführer) hat bestätigt, dass in allen Fällen, in welchen keine Zuordnung einer einzelnen Buchung möglich gewesen sei, die Betriebsausgaben anerkannt worden seien.

Die Kammer ist überzeugt, dass die entsprechend vorgenommenen Zahlungsüberprüfungen, welche die Grundlage der Berechnung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben dienten, in vollem Umfang zutreffen. Dies beruht zum einen auf dem Umstand, dass die Kammer stichprobenartig einzelne Buchungsvorgänge überprüft und jeweils für richtig befunden hat, zum anderen darauf, dass es sich bei beiden genannten Ermittlungsführern nach den Eindrücken der Kammer von ihnen in der Hauptverhandlung um besonders erfahrene, leistungsbereite und sorgfältige Beamte handelt.

a) Unternehmensbeteiligungen des Angeklagten S

Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Angaben des Zeugen K

b) Zu Unrecht als Betriebsausgaben seines Einzelunternehmens verbuchte Aufwendungen des Angeklagten S

aa) Direkt der AUB zuzuordnende Kosten

Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Aussagen der Zeugen K und H.

bb) Direkt der Förderung von Sportlern und Sportvereinen zuzuordnende Kosten

Hinsichtlich des zugrundeliegenden, diesbezüglichen Rechenwerks (Buchungsvorgänge und Zahlungen) wird auf die soeben getätigten Ausführungen verwiesen.

Im Übrigen hat sich hierzu aus den Aussagen weiterer Zeugen folgendes Bild für die Kammer ergeben:

...

Die Kammer verlas schließlich noch einen Vertrag zwischen dem VfB Forchheim und der AUB vom 15.8.1997, den der Angeklagte S für die AUB unterzeichnete. In diesem verpflichtete sich die AUB als "Sponsor" u.a. zur Trikotwerbung für die AUB. Hierfür sollte der Verein einen Barzuschuss auf dem Spendenkonto für die Saison 1997/1998 von 15.000 DM und zwei Trikotsätze erhalten. Der Vertrag wurde nochmals bis zum Ende der Saison 1999/2000 verlängert.

cc) Direkt dem Privatgebrauch des Angeklagten S zuzuordnende Kosten

...

(2) Weitere Kosten

Der Sachverhalt zu 4 B 3 c-f ist vom Angeklagten S im Wesentlichen eingeräumt worden. Die Kammer sieht keinerlei Veranlassung, am diesbezüglichen Geständnis des Angeklagten S Zweifel zu hegen, zumal die Einlassungen mit dem objektiv erkennbaren Bild der getätigten Ermittlungen übereinstimmt.

...

dd) Direkt anderen Unternehmen zuzuordnende Kosten

Die Feststellungen hierzu beruhen auf den Angaben des Zeugen K

c) Weitere unzutreffende Angaben des Angeklagten S bei Abgabe der Steuererklärungen 2000-2004:

aa) Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit

...

d) Die Steuerverkürzungen in den Jahreserklärungen 2000-2004

Die maßgeblichen Steuererklärungen und Steuerbescheide wurden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Zu den seine Steuer betreffenden sachlichen Einwendungen des Angeklagten S wurde soeben unter b)c) Stellung genommen. Auf rechtliche Einwände wird später unter VI B 5 eingegangen. Im Übrigen hat der steuerlich beratene (siehe Rechtsgutachten Prof. Dr. Joecks vom 8.8.2008 Bl.1362ff und Stellungnahme Dr. Steffens vom 11.8.2008 Bl.1370-1463) sämtliche steuerrechtlichen Sachverhalte, Zahlen und Berechnungen eingeräumt.

5. Nach dem Tatgeschehen

Die Feststellungen zu IV 1 beruhen auf den Angaben der Zeugen K und H. Die Ausführungen zu IV 4 beruhen auf den Angaben des in Teilen der Hauptverhandlung anwesenden Vertreters des Finanzamtes Nürnberg-Süd, die insoweit vom Angeklagten S bestätigt wurden und die Feststellungen zu IV 5 und 6 auf den Angaben der Zeugen K und H.

VI.

Rechtliche Würdigung:

A.

Beim Angeklagten Prof. F

420Der Angeklagte Prof. F war daher schuldig zu sprechen, der Untreue, der Hinterziehung von Umsatzsteuer in 13 Fällen, der Hinterziehung von Körperschaftssteuer in 3 Fällen, der Hinterziehung von Gewerbesteuer in 3 Fällen und der Hinterziehung von Körperschaftssteuer mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlages und mit Hinterziehung von Gewerbesteuer.

4211. Untreue zum Nachteil der Siemens AG

a) Vermögensbetreuungspflicht

423Nicht erst aufgrund seiner organschaftlichen Stellung als (Zentral) Vorstand der Siemens AG ab Mai 2003, sondern bereits zuvor kam dem Angeklagten Prof. F aufgrund seiner herausgehobenen Stellung innerhalb der Siemens AG eine umfassende Vermögensbetreuungspflicht zu: Zunächst war er umfassend zur Vertretung der Gesellschaft nach außen ab 1997 berechtigt, da ihm Prokura erteilt worden war (§ 78 Abs. 3 Aktiengesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Satzung der Siemens AG). Ab 1.10.1999 war er Mitglied des Vorstands des Bereiches A & D, sowie ab Dezember 2001 als Hauptabteilungsleiter Mitglied des "Obersten Führungskreises" der Siemens AG. Sowohl Bereichsvorstände als auch Leiter der Zentralabteilungen sowie Hauptabteilungsleiter der Zentralabteilungen bildeten innerhalb der Siemens AG die sogenannte "zweite Führungsebene", standen damit in der Unternehmenshierarchie direkt unter den aktienrechtlichen Vorständen.

424Der Angeklagte Prof. F war damit innerhalb wichtiger und bedeutender Pflichtenkreise im Interesse der Siemens AG tätig und hatte die Möglichkeit zu eigenverantwortlichen Entscheidungen innerhalb erheblicher, ihm eingeräumter Ermessensspielräume. Aus dieser tatsächlichen herausragenden Stellung ergab sich für ihn eine umfassende Treupflicht, die Vermögensinteressen der Siemens AG fürsorglich wahrzunehmen.

425b) Pflichtwidrigkeit

426Der Angeklagte Prof. F hat die ihm gegenüber der Siemens AG obliegende Vermögensfürsorgepflicht in mehrfacher Weise durch folgende Handlungen verletzt:

€ Er schloss für die Siemens AG einen Vertrag ab, welcher den wahren Leistungszweck (Förderung und Aufbau der AUB) verheimlichte, holte nicht, wie ihm bekannt erforderlich € eine zweite Unterschrift ein, obwohl es sich um einen Vertrag mit "wesentlichem Inhalt" handelte und obwohl er wusste, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine unternehmenspolitisch äußerst heikle Entscheidung handelte, die zudem gegen ein gesetzliches Verbot (§ 119 BetrVG; vgl. näher unten) verstieß.

€ Er informierte in keiner Weise die eigentlichen Organe der Siemens AG (Vorstände, Vorstandsvorsitzender, Aufsichtsrat) von dem abgeschlossenen Vertrag und dessen Durchführung.

429€ Er anerkannte persönlich in der Zeit vom 24.1.2001 bis 4.10.2001 insgesamt vier von der Fa. W.E.F.S. gestellte Rechnungen über insgesamt 2,3 Millionen Euro netto, führte in keiner Weise eine ausreichende Kontrolle durch und sorgte auch in der Folgezeit nicht dafür, dass Dritte eine inhaltliche Kontrolle durchführten.

430€ Ab Ende 2001 nahm er weiterhin die gestellten Rechnungen des Angeklagten S entgegen, obwohl er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vorstand des Bereiches A & D war, sondern zunächst Leiter der Konzernstrategie in München, danach Gesamtvorstand, leitete darüber hinaus diese Rechnungen an P weiter, welcher sie in den Buchungskreislauf der Siemens AG, wie der Angeklagte F wusste, einschleuste.

431€ Er wies ab April 2005 P an, künftig die Rechnungen über dessen Privatanschrift in Empfang zu nehmen in den Buchungskreislauf einzuschleusen und für Bezahlung der Rechnungen zu sorgen.

€ Hinzu kommen noch folgende, weitere Gesichtspunkte:

433€ Der Angeklagte Prof. F wusste genau, dass die von S abgerechneten und sodann bezahlten angeblichen Beratungsleistungen tatsächlich nicht erbracht wurden.

€ Der eigentliche Zweck und Grund der Zahlungen wurde weder offen gelegt noch transparent gestaltet. Auch der Rechnungssteller wurde verschleiert. Der Name des Angeklagten S und die tatsächliche Bezeichnung der Einzelhandelsfirma erschienen auf den Rechnungen mit Billigung des Angeklagten Prof. F nicht.

€ Der Angeklagte Prof. F sorgte Ende 2005 dafür dass Beanstandungen der Revisoren nicht mehr weiterverfolgt wurden.

c) Vermögensnachteil

437In Höhe der jeweils durch die 44 Rechnungsstellungen ausbezahlten Gelder ist der Siemens AG tatsächlich ein endgültiger Schaden entstanden. Denn den Zahlungen stand keine die Vermögensminderung ausgleichende Leistung unmittelbar gegenüber. Ein kompensierender Vermögensvorteil muss sich nämlich grundsätzlich aus der pflichtwidrigen Handlung selbst ergeben und nicht aus einer weiteren, hinzutretenden Handlung (vgl. BGH NStZ 1986, 455). Hier liegt kein Fall vor, in welchem sich wertmindernde und werterhöhende Faktoren gegenseitig aufheben:

438Zwar führte die durch die verfahrensgegenständlichen Zahlungen unterstützte Tätigkeit des Angeklagten S dazu, dass die AUB am Ende in vielen Betriebsräten vertreten war und sich € wie in III 1 E beschrieben € finanzielle Vorteile für die eigentliche Unternehmenstätigkeit der Fa. Siemens AG ergaben; bei Beurteilung, ob ein Schaden entstanden ist, kann aber nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine "unter dem Strich" erreichbare Saldierung abgestellt werden (vgl. BGH vom 17.4.2002, Az: 2 StR 531/01).

439Allein der Gesichtspunkt, dass die AUB in immer mehr Betriebsräten € aufgrund der genannten Unterstützung € vertreten war, stellte noch keine begründete Aussicht auf einen konkret messbaren, wirtschaftlichen Vermögensvorteil dar. Es bestand lediglich eine "vage Chance" auf den Eintritt eines später eintretenden, dann messbaren wirtschaftlichen Vermögensvorteiles.

Eine Ausnahme vom Unmittelbarkeits- oder Gleichzeitigkeitserfordernis ist auch im vorliegenden Fall nicht angebracht:

441Mit dem Zweck der Zahlungen wurde kein vernünftiger wirtschaftlicher Gesamtplan verfolgt. Vielmehr wurde gegen elementare Grundsätze des Mitbestimmungsrechts verstoßen und € bei Entdeckung € ein massiver Ansehensverlust der Fa. Siemens AG in Kauf genommen. Zusätzlich noch folgender Gesichtspunkt: In Anbetracht der Art und Weise der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung, d. h. des konspirativen Verhaltens aller Beteiligter und der Ausrichtung allein auf die Person des Angeklagten S, wäre mit einem plötzlichen Ausfall der Person S (z. B. Tod) ein solcher Plan plötzlich gescheitert.

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass durch das Verhalten des Angeklagten Prof. F die ausbezahlten Gelder der haushaltsrechtlichen Kontrolle der zuständigen Mitarbeiter und Organe der Siemens AG entzogen wurden (vgl. BGH NStZ 2001, 251) und unter Umgehung der satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige Zwecke nach eigenem Gutdünken gefördert werden sollten (BGH, wistra 2007, 136).

Der Siemens AG ist deshalb durch die genannten Handlungen und Unterlassungen ein Vermögensnachteil in Höhe von insgesamt 30,3 Millionen Euro entstanden.

d) Vorsatz

Der erforderliche Vorsatz liegt regelmäßig vor, wenn ein Täter die Pflichtwidrigkeit seines Tuns und des dadurch bewirkten Vermögensnachteils kennt. Dass dieser Täter letztlich der Meinung war, zum Vorteil des betroffenen Vermögensträgers zu handeln, schließt den Vorsatz nicht aus (BGH NStZ 1986, 455). Der Angeklagte Prof. F kannte sämtliche der soeben oben unter b) dargelegten, seine Pflichtwidrigkeit begründenden Merkmale. Das konspirative Verhalten und die fehlende Transparenz der Vertragsdurchführung zeigen eindrucksvoll auf, dass die Pflichtwidrigkeit seines Handelns von ihm auch erkannt wurde. Vor allem wusste er, dass den Zahlungen an den Angeklagten S keine entsprechenden, direkten wirtschaftlichen Vorteile für die Siemens AG gegenüberstanden.

Der Angeklagte Prof. F konnte insbesondere aus folgenden Umständen darauf schließen, dass sein Handeln gegen ein gesetzliches Verbot verstieß:

€ Es wurden zwar schriftliche Vereinbarungen getroffen, der tatsächliche Vertragszweck wurde in diesen aber nicht genannt.

€ Der tatsächliche Vertragspartner (S) wurde verschleiert, da die Rechnungsstellung unter einer Firmenbezeichnung mit einer Unterschriftsleistenden erfolgte, welche keinen Rückschluss auf den Angeklagten S zugelassen hat.

€ Die Rechnungen umfassten keine Leistungsbeschreibung, gingen auch nicht direkt an den Zahlungspflichtigen, sondern über Privatadressen an einen Siemensbereich, welchen sie nicht betrafen.

€ Der Kreis der Mitwisser wurde bewusst klein gehalten.

Die Ang. F und der Angeklagten S haben hiergegen eingewandt, dies alles sei nur deswegen so gehandhabt worden, weil vermieden werden sollte, dass die Rechnungen in falsche Hände, etwa eines IG-Metallers gelangten; und wenn dies doch geschehen wäre, sollte kein Rückschluss auf die Person des Angeklagten S oder die AUB möglich sein. Dem ist die Kammer jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt:

€ Die Versendung über Privatadressen, das heimliche Einschleusen in den Buchungskreislauf und der Versuch, den Kreis der Mitwisser möglichst klein zu halten wäre nicht nötig gewesen, weil bei der vereinbarten "Kürze" der Rechnungen, ohne Beschrieb des Leistungsinhalts, sowie dem Absender mit dem Kürzel W.E.F.S. und der Unterschrift "B" Rückschlüsse auf die tatsächlichen Vertragspartner und den tatsächlichen Leistungszweck nicht möglich waren.

€ Wenn aber die Versendung über Privatadressen erfolgte, die Rechnungen heimlich in den Buchungskreislauf eingeschleust wurden und der Kreis der Mitwisser bewusst klein gehalten wurde, hätte man eigentlich die tatsächlichen Vertragspartner und den tatsächlichen Leistungszweck in den Vertrag aufnehmen können, weil keine Gefahr bestand, dass die Rechnungen auf diese Weise in die Hände eines IG-Metallers geraten könnten.

€ Der Einwand der Angeklagten erklärt auch nicht, dass der Angeklagte S sogar den Vorstand der AUB über die Finanzierung im Unklaren ließ.

Die einzige die Kammer überzeugende Erklärung für das geschilderte Vorgehen der Angeklagten ist die Furcht vor einem Strafantrag der Gewerkschaften nach § 119 Abs.2 BetrVG. Den Angeklagten war nach Überzeugung der Kammer bekannt, dass die IG Metall in der Vergangenheit mehrfach unter Hinweis auf § 119 BetrVG strikte Neutralität angemahnt hatte.

e) Einverständnis des Zentralvorstandes als geschäftsführendes Organ€

Es kommt nicht darauf an, wie viele Vorstandsmitglieder des Zentralvorstands außer den namentlich genannten mit der Förderung der AUB einverstanden waren und von den damit verbundenen Zahlungen Kenntnis hatten.

Zwar ist die Entscheidungsbefugnis des aktienrechtlichen Vorstandes grundsätzlich nach § 76 Abs. 1 AktG nicht beschränkt; gem. § 93 AktG haben die Mitglieder des Vorstandes jedoch bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Demgemäß ist eine Zustimmung von Organen des Geschäftsherrn dann wirkungslos, wenn sie selbst gesetzwidrig ist oder den Untreuetatbestand erfüllt (vgl. BGH St 34, 384 ff).

Gem. § 90 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat zu berichten u. a. über grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. Im vorliegenden Fall wurde jedoch alles getan, die Mitglieder des Aufsichtsrates (vor allem: die Arbeitnehmervertreter) in Unkenntnis zu lassen. So äußerte bei einer Aufsichtsratssitzung vom 10.12.1997 der IG Metall Vertreter H. Zweifel, ob die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ordnungsgemäß abgelaufen ist. Er vermutete, dass die AUB bei der Wahl von Siemens finanziell unterstützt wurde. Der Zeuge Dr. F musste auf Vorhalt des AR-Protokolls einräumen, dass er als Vorsitzender eine Diskussion über diesen Einwand verhinderte. Auf weiteren Vorhalt musste er einräumen, dass dieser Vorgang zunächst nicht im AR-Protokoll erwähnt und erst auf Drängen H. nachträglich ins Protokoll aufgenommen wurde.

Weil der Aufsichtsrat darüber hinaus die Geschäftsführung zu überwachen hat (§ 111 Aktiengesetz) trifft den Aufsichtsrat deshalb eine eigene Vermögensbetreuungspflicht für die Aktiengesellschaft (vgl. BGH St 47, 200). Ein Aufsichtsrat, welcher nicht informiert wird, kann einer solchen Pflicht in keiner Weise nachkommen. Deshalb ist die mangelnde Unterrichtung des Aufsichtsrats gesetzwidrig.

f) Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 119 BetrVG

462Die vom Angeklagten Prof. F zu verantwortenden Zahlungen an den Angeklagten S erfüllen den Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG:

463Mit dem Auftrag an den Angeklagten S, die AUB weiter auf- und auszubauen, und der Zahlung von ca. 30,3 Millionen Euro sollte auch auf die Zusammensetzung von Betriebsräten und anderen Mitbestimmungsorganen (Aufsichtsrat) Einfluss genommen werden. Die in den Plan einbezogenen, verantwortlichen Mitarbeiter der Siemens AG, hier konkret der Angeklagte Prof. F, beabsichtigten, durch Aufbau und Stärkung der AUB € wie der Angeklagte Prof. F in seiner Einlassung einräumte € "neben der IG Metall eine zweite Kraft in den Betriebsräten zu haben, das war offizielle Philosophie". Der Angeklagte Prof. F hatte € wie oben festgestellt € von folgenden Umständen Kenntnis:

€ Es ging zunächst um organisatorische Unterstützung der AUB, dem Aufbau von Geschäftsstellen, den Aufbau der Verwaltung.

€ Die Personalorganisation der Siemens AG leistete tatkräftige Mithilfe für den Angeklagten S bei Auswahl von Betriebsratskandidaten, deren Bevorzugung, Entlohnung und Beförderung.

€ Der Vorsitzende des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten unterstützte mit Wissen von Verantwortlichen der Siemens AG den Angeklagten S dabei, in den Personalabteilungen und unter Führungskräften dafür zu werben, AUB-Kandidaten zu fördern.

467Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist strafbar, wer "eine Wahl des Betriebsrats ... durch Gewährung ... von Vorteilen beeinflusst". In diesem Tatbestand sind damit die gleichen Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, welche in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG verboten sind. Das Wahlbeeinflussungsverbot des § 20 Abs. 2 BetrVG, das auch den eigentlichen Abstimmungsvorgang vorbereitende Maßnahmen umfasst (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Eisenmann, 7. Aufl. 2006, Rn. 7 zu § 20), bezieht sich auf die Freiheit der inneren Willensbildung der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihres Wahlrechts. Insoweit besteht eine "strikte Neutralitätspflicht" des Arbeitgebers (vgl. Vogt, Betriebsberater 1987, 189, 190). Bemühungen eines Arbeitgebers, einen gültigen Wahlvorschlag in Konkurrenz zu einer anderen Liste zustande zu bringen, sind eine konkret auf die Betriebsratswahl orientierte Tätigkeit, welche den Bereich der Wahlbeeinflussung sogar noch überschreitet, ja aktiv auf die Zusammensetzung des Betriebsrats abzielt (so LAG Hamburg, Urteil vom 12.3.1998, bei Eisenmann aaO Rn. 7, 9).

Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre ist eine extensive Auslegung des Wahlbegriffs in § 119 BetrVG veranlasst: Umfasst werden sollen alle Maßnahmen von der Wahlvorbereitung bis hin zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Nur auf diese Weise kann dem Schutzzweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, Gewährleistung eines effektiven Wahlschutzes, Genüge geleistet werden. Deswegen liegt auch kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor; denn eine unzulässige Tatbestandsüberdehnung beginnt erst dort, wo die äußerte Grenze des Wortsinns eines Merkmals überschritten wird (vgl. Roxin, Strafrecht, allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl. 2006, § 5 Rn. 28 ff). Dies ist hier nicht der Fall, da im Allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff "Wahl" aber neben dem eigentlichen Abstimmungsvorgang diesen vor- und nachbereitende Maßnahmen umfasst.

469Kurz gesagt: Durch kollusives Zusammenwirken der Verantwortlichen der Firma Siemens AG, hier des Angeklagten Prof. F, mit dem Angeklagten S wurden immer wieder nach Art eines "trojanischen Pferdes" der Firma Siemens genehme Betriebsratskandidaten auf einer angeblich "unabhängigen" Liste (AUB) platziert, deren Hintergrund und Motivation die Wahlberechtigten der Betriebsratswahlen nicht kannten, bzw. sogar völlig anders einschätzten.

Die Verteidigung wandte ein, die Gewerkschaften seien ebenfalls wirtschaftlich tätig und unterstützten ihre Betriebsratskandidaten finanziell und organisatorisch, ohne dass den Gewerkschaften deswegen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werde; hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Dieser Einwand ist unbegründet. Er verkennt, dass die Gewerkschaften nicht wie die Arbeitgeber einer strikten Neutralitätspflicht unterliegen. Die Gewerkschaften haben sogar nach dem BetrVG das Recht, auf Betriebsratswahlen Einfluss zu nehmen. So können sie z.B. die Bestellung oder Ersetzung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen, Betriebsratswahlen anfechten und an Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Nach Art.9 Abs.3 GG können sie auch in den Betrieben für ihre Listen vor den Betriebsratswahlen werben (BVerfGE 19, 303 zum PersVG).

g) Konkurrenzen, Verjährung

Die geschilderten Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten Prof. F, welche zu Zahlungen auf 44 in der Zeit vom 23.1.2001-2.11.2006 gestellte Rechnungen führten, verwirklichen zwar jede für sich genommen den Tatbestand der Untreue, stellen jedoch eine Bewertungseinheit und damit eine einheitliche Handlung (§ 52 StGB) dar. Grundlage ist durchweg der Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 22.1.2001. Mit Abschluss dieses Vertrages haben beide Angeklagte die wesentliche Ursache für die in der Folgezeit gestellten Rechnungen und Zahlungsflüsse gesetzt. Eine konkrete, schadensgleiche Vermögensgefährdung € in zunächst noch unbestimmter Höhe € war damit bereits eingetreten und wurde durch die späteren Handlungen und Unterlassungen lediglich noch konkretisiert. Maßgeblich für den Beginn der Strafverfolgungsverjährung (§ 78a StGB) ist der Zeitpunkt der Beendigung dieser einen Untreuehandlung, damit der 2.11.2006.

2. Steuerhinterziehung

a) Umsatzsteuerhinterziehung

Den Rechnungen des Angeklagten S lag eine vertragliche Leistungsbeziehung zugrunde. Nachdem die 44 verfahrensgegenständlichen Rechnungen € wie bereits beschrieben € Eingang in die Buchhaltung der Firma Siemens AG fanden, wurden sie von dieser auch zur Geltendmachung von Vorsteuern verwendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss eine Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. In den vorliegenden Fällen war aber ein Vorsteuerabzug nicht zulässig, da das tatsächlich leistende Unternehmen, der tatsächliche Leistungsempfänger und der tatsächliche Leistungsgegenstand verschleiert wurden (§ 14 I, z.T. auch IV UStG). Da es sich somit nicht um eine Rechnung nach der Vorschrift des § 14 I UStG handelte, lagen die Voraussetzungen des § 15 I S. 1 Nr. 1 UStG nicht vor. Auch die Bezugnahme der Rechnungen auf den Rahmenvertrag vom 22.01.2001 (§ 31 I UStDV) führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch die Rahmenvereinbarung nicht die tatsächliche Leistung beschreibt.

Da die Voraussetzungen des § 15 I Nr. 1 UStG nicht vorlagen, hat der Angeklagte Prof. F, indem er veranlasste bzw. duldete, dass in der Zeit vom 23.01.2001 bis zum 02.11.2006 insgesamt 45 Rechnungen des Angeklagten S Eingang in die Buchhaltung fanden, 13 Vergehen der Umsatzsteuerhinterziehung (Jahre 2001 bis 2005; Monate Januar, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2006) in Höhe der jeweils in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer (insgesamt 4.840.000 Euro) begangen.

b) Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung

Ein Abzug der entsprechenden Rechnungsbeträge (Körperschaftssteuer 2001, 2002, 2003 und 2004; Gewerbesteuer 2001, 2002 und 2003 jeweils überhöhter Verlustvortrag, 2004 überhöhter Verlustvortrag sowie verkürzte Steuern) war gem. § 8 I S. 1 KStG iVm § 4 V Nr. 10 EStG nicht möglich: Nach § 4 V Nr. 10 EStG darf nämlich eine Zuwendung von Vorteilen (sowie damit zusammenhängende Aufwendungen) den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung dieser Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Weil die Zahlungen an den Angeklagten S € wie soeben unter VI A 1. f ausgeführt € den Tatbestand des § 119 I Nr. 1 BetrVG erfüllen, greift dieses Abzugsverbot hier ein.

...

Auch auf das Jahr 2004, für das wegen Einführung der Mindestbesteuerung (§ 10a GewStG) nicht nur Verlustvorträge zu Unrecht geltend gemacht wurden, sondern zusätzlich eine Steuerverkürzung eingetreten ist, haben die geschilderten Änderungen keinen Einfluss, da einerseits für die Berechnung des Gewerbeertrags die (geänderten) Verlustvorträge nicht benötigt werden und andererseits die Siemens AG auch ohne die S-Rechnungen derart hohe Verlustvorträge geltend macht, dass sich die Berechnung (ins. in Höhe des in 2004 trotz Mindestbesteuerung abzugsfähigen Betrags) nicht ändert.

c) Hinterziehungsvorsatz

Der Angeklagte Prof. F konnte nicht davon ausgehen, dass, weil der seinerzeitige Finanzvorstand N und auch der Leiter der Zentralbuchhaltung Finanzen, P, Kenntnis von Grund und Art und Weise der Rechnungsstellung hatten, die Vorgänge letztlich bei der Siemens AG steuerlich korrekt behandelt würden. Der Angeklagte Prof. F wusste, dass nur ein kleiner Kreis von Personen eingeweiht war. Wenn er dafür sorgte, dass die Rechnungen, die Umsatzsteuer auswiesen, in den Buchungskreislauf eingeschleust wurden, rechnete er nach Überzeugung der Kammer damit, dass nicht eingeweihte Personen die Rechnungen, die Umsatzsteuer auswiesen, zum Vorsteuerabzug verwenden. Wäre dies nicht geschehen, wäre der unterlassene Vorsteuerabzug bei Revisionen beanstandet worden. Um den Schein zu wahren mussten daher die Rechnungen steuerlich als Betriebsausgaben behandelt werden, d.h. zum Vorsteuerabzug verwendet und bei Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies nahm der Ang. Prof F zumindest billigend in Kauf.

Darüber hinaus nahm er auch zumindest billigend in Kauf, dass die Zuwendungen an den Angeklagten S. mit dem Ziel, die Ergebnisse der AUB bei Betriebsratswahlen zu verbessern, einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 119 I Nr. 1 BetrVG darstellten und deshalb ein Betriebsausgabenabzug unzulässig war.

Nicht gefolgt werden kann dem Argument der Verteidigung des Angeklagten Prof. F bei der Frage der Steuerhinterziehung seien die Gelder herauszurechnen, die der Angeklagte S nicht für die AUB sondern für Sportförderung, andere Unternehmen und private Zwecke verwendet hat; insoweit sei § 119 BetrVG nicht verletzt. Dies verkennt, dass es nicht auf die Verwendung der Gelder durch den Empfänger (S) ankommt, sondern auf den mit der Zahlung durch Siemens verfolgten Zweck, also auf die Förderung der AUB (vgl. § 4 Abs.5 Ziff.10 EStG iVm § 10 Ziff.2 KStG: "... wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt). Der Betrug des Angeklagten S kann also nicht die Rechtswidrigkeit der Zuwendung beseitigen.

d) Konkurrenzen

Zwar enthalten die für die Siemens AG abgegebenen Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen zum Teil übereinstimmend unrichtige Angaben; mit Ausnahme der Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung 2004 wurden die Erklärungen jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht, sodass nur hinsichtlich des Jahres 2004 Tateinheit gegeben ist.

B.

Beim Angeklagten S

1. Beihilfe zur Untreue

Der Angeklagte S hat vorsätzlich dem Angeklagten Prof. F zu dessen untreuem Verhalten Hilfe geleistet (§ 27 I StGB). Bestimmt (§ 26 StGB) hat er ihn zu dieser Tat nicht, dies hatten bereits Verantwortliche der Siemens AG getan.

Täterschaft beim Angeklagten S scheidet jedoch aus. Zwar war der Angeklagte S von Anfang an in den Plan "Aufbau und Förderung der AUB" eingeweiht und als dessen zentrale Figur in diesen eingebunden. Weil er aber (zumindest formell) bereits Ende 1990 aus der Siemens AG ausgeschieden war, oblag ihm keine Vermögensbetreuungspflicht in eigener Person; seine Handlungen sind deshalb nur als Beihilfe zu werten.

Durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 22.01.2001 sowie das anschließende Stellen von insgesamt 44 fingierten Rechnungen für angebliche "Beratungsleistungen gemäß Rahmenvereinbarung" hat der Angeklagte S. bewirkt, dass innerhalb der Siemens AG Zahlungen in Höhe von insgesamt 30,3 Millionen Euro netto freigegeben wurden, welchen kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil gegenüber stand. Indem er diese Scheinrechnungen erstellte und an die Privatadressen des Angeklagten Prof. F sowie später Ps sandte, ermöglichte der Angeklagte S, die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen zu verschleiern.

Insbesondere kannte der Angeklagte S sämtliche der oben beschriebenen Umstände und Merkmale, welche die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten Prof. F begründeten, er kannte dessen pflichtwidriges Verhalten und zudem die Umstände, die den der Siemens AG entstandenen Vermögensnachteil begründeten. Diesbezüglich wusste er insbesondere, dass der Abschluss des Vertrages vom 22.01.2001 sowie das anschließende Stellen der Scheinrechnungen und das Adressieren an Privatadressen es innerhalb der Organisation der Siemens AG erst ermöglichte, die Zahlungen zu veranlassen und deren tatsächliche Hintergründe zu verschleiern.

Da beim Haupttäter Prof. F von einem einzigen Vergehen der Untreue auszugehen ist, stellen die (an sich selbständigen) 44 Beihilfehandlungen des Angeklagten S wegen des Grundsatzes der Akzessorietät der Beihilfe nur ein Beihilfedelikt dar; Verjährung ist deshalb auch bezüglich der im Jahr 2001 erstellten Rechnungen und Zahlungen nicht eingetreten.

2. Betrug zum Nachteil der Siemens AG

Durch den am 9.2.2006, 9.5.2006, 3.8.2006 und 2.11.2006 in Rechnung gestellten "Zusatzaufwand gemäß Rahmenvereinbarung" täuschte der Angeklagte S den Leiter der Zentralabteilung Finanzen P darüber, dass er die darin geltend gemachten Zahlungen keineswegs für Zwecke der AUB aufwendete und verschwieg gleichzeitig, dass er tatsächlich die Gelder in entsprechender Höhe für Zwecke der Sportförderung, für sonstige rein private Zwecke sowie für Zwecke anderer Unternehmen verwendete. Aufgrund des Vorgehens des Angeklagten S unterlag P einem entsprechenden Irrtum, wodurch der Siemens AG ein Schaden in entsprechender Höhe entstand. Sein Vorsatz ergibt sich insbesondere aus der Vorlage angeforderter, aber unzutreffender Verwendungsnachweise. Da der Angeklagte S sich hierdurch Aufwendungen in entsprechender Höhe ersparte, handelte er auch in der erforderlichen Bereicherungsabsicht.

3. Tateinheit zwischen Beihilfe zur Untreue und Betrug in 4 Fällen

Zwischen den an sich selbständigen vier Betrugshandlungen und dem Vergehen der Beihilfe zur Untreue wird dadurch Tateinheit hergestellt, dass mit diesem alle vier Betrugshandlungen ideell konkurrieren (sogenannte Klammerwirkung); auch besteht diesbezüglich die erforderliche "annähernde Wertgleichheit" (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., Rn. 30 zuvor § 52 unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes).

4. Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten der Fa. Siemens AG

Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung wusste der Angeklagte S, dass die von ihm erstellten Rechnungen Bestandteil der Buchhaltung der Fa. Siemens AG wurden und nahm damit auch zumindest billigend in Kauf, dass diese Rechnungen, in der die Umsatzsteuer auswiesen wurde, zum Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug verwendet wurden, obwohl er € wie er wusste € die darin bezeichneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hatte.

Der Angeklagte S kannte auch sämtliche Umstände, welche einen Verstoß gegen § 119 BetrVG begründeten und zum Betriebsausgaben-Abzugsverbot führten. Insoweit wird auf die Beweiswürdigung unter B la-d und 3a/cc und dd Bezug genommen.

Der Angeklagte S hat zunächst selbst eingeräumt, dass ihm die Vorschrift des § 119 BetrVG durchaus bekannt war. Soweit er angegeben hat, trotz vieler juristischer Berater in seinem Umkreis, u.a. Dr. ..., habe ihn nie jemand auf einen Verstoß gegen § 119 BetrVG hingewiesen, ist dies irrelevant. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass der Angeklagte selbst Hinweise dafür hatte, dass die Förderung der AUB gegen § 119 BetrVG verstößt. So wurde dem Angeklagten nach Angaben des Zeugen K bereits im Jahre 1993 ein verlesenes Schreiben der Gewerkschaft Handel Banken und Versicherungen vom 30.7.93 an Aldi zugeleitet, in welchem ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Installation "unabhängiger Betriebsräte" und Förderung u.a. der AUB Konsequenzen nach § 119 BetrVG nach sich ziehen könnte. Im übrigen war nur ein kleiner Kreis von Personen über das Ausmaß und die Einzelheiten der Unterstützung der AUB informiert. Nicht einmal der AUB Vorstand wusste Bescheid. Das konspirative Vorgehen der wenigen eingeweihten Personen spricht nach Überzeugung der Kammer dafür, dass sie zumindest bedingt vorsätzlichen einen Verstoß gegen § 119 BetrVG in Kauf nahmen. Soweit auch der Angeklagte S einwendet, das konspirative Vorgehen sei nur im Hinblick auf befürchtete Schwierigkeiten mit der IG Metall veranlasst gewesen, wird auf die obigen Ausführungen beim Angeklagten Prof. F Bezug genommen (A 1 d)

Der Angeklagte S war deshalb diesbezüglich schuldig zu sprechend der Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuern in 13 Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Gewerbesteuer in drei Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftssteuer in drei Fällen, der Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftssteuer mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlags und mit Hinterziehung der Gewerbesteuer.

5. Einkommen- und Gewerbsteuerhinterziehung

a) Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit der AUB

Die Aufwendungen des Angeklagten S für Zwecke der AUB unterliegen dem Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Auf die Ausführungen oben VI. A. 1. f. und 2b. wird diesbezüglich verwiesen. Darauf hinzuweisen ist noch, dass § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als sogenanntes " Jedermanndelikt " nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch den Angeklagten S betrifft.

Die Verteidigung des Angeklagten S meint, das Abzugsverbot sei nicht anwendbar, soweit der Angeklagte S AUB Personal bezahlte. Der Angeklagte habe nämlich damit nicht gegen ein Verbot verstoßen sondern sei im Gegenteil arbeits- und dienstvertraglichen Pflichten nachgekommen. Dem folgt die Kammer jedoch nicht. Zwar hat der Angeklagte mit dem Personal und seinem Einzelunternehmen ab April 2004 Beraterverträge (nicht Anstellungsverträge!) abgeschlossen und Beratungshonorar überwiesen; da das Personal jedoch nicht für sein Einzelunternehmen sondern für die AUB arbeitete, die Honorare ausschließlich aus bereitgestellten Mitteln der Firma Siemens bezahlt wurden und dem alleinigen Zweck dienten, die AUB aufzubauen, verstießen die Zahlungen weiter gegen § 119 BetrVG. Es kann nämlich keinen Unterschied machen, ob Siemens die Finanzierung direkt oder über einen externen Dritten bewerkstelligte.

b) Ausgaben für Sportförderung

Die diesbezüglichen Aufwendungen stellen keine als Betriebsausgaben abziehbare Kosten dar, sondern sind der allgemeinen, privaten Lebensführung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen. Wie oben bereits ausgeführt handelte es sich um ein reine Privatausgaben, die allein auf der allgemeinen Sportbegeisterung des Angeklagten S beruhten. Aus verschiedenen Gesichtspunkten, die oben bereits näher dargestellt wurden, ergibt sich, dass er eine Vielzahl von Sportlern und Sportvereinen nicht etwa deshalb unterstützt hat, um dem ihm erteilten Auftrag "Aufbau und Förderung der AUB" zu erfüllen, sondern vorab aus eigennützigen Motiven. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass durch die geflossenen Gelder keineswegs für die Einzelfirma des Angeklagten S € hierfür wurden die entsprechenden Gelder als Betriebsausgaben geltend gemacht € geworben werden sollte und wurde, sondern € soweit erfolgt € für die AUB.

Anderes ergibt sich nicht aus dem sogenannten "Sponsoringerlass" des Bundesministeriums für Finanzen. Sportsponsoring kennzeichnet grundsätzlich einen schwierigen Übergangsbereich zwischen Spenden im Idealbereich und Leistungsaustausch eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Durch den Sponsoringerlass (BMF StBl. 1988, 212) sollten wichtige Streitpunkte geklärt werden. Dort ist unter anderem ausgeführt, dass mit dem Sponsoring regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen des Sponsors beruhten häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen. Die Zahlungen seien Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können für sein Unternehmen erstrebt oder er für Produkte seines Unternehmens werben will. Das sei der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Dies gelte auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig seien; bei einem krassen Missverhältnis sei aber der Betriebsausgabenabzug zu versagen.

Der Sponsoringerlass ist daher aus folgenden Gründen hier nicht anwendbar:

€ Ansprüche gegen den Angeklagten S auf Lohnzahlung hatten in fast allen Fällen nicht die Vereine sondern nur die Sportler selbst, so auch beim VfB F. Diese waren daher Leistungsempfänger, hatten aber keinerlei Verpflichtung übernommen für das Unternehmen des Angeklagten S oder die AUB zu werben. Werbemaßnahmen wurden vielmehr durch die Vereine bzw. durch die Betreibergesellschaft durchgeführt.

€ Geworben wurde nicht für das Einzelunternehmen S sondern für die AUB. Diese ist jedoch kein Produkt des Einzelunternehmens.

€ Es bestand ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Soweit es sich um Zahlungen an den VfB F und dessen Spieler handelt, zeigt sich dies deutlich durch den Werbevertrag der AUB mit dem VfB F aus dem Jahr 1998. Damals war dem Angeklagten S die Werbung für die AUB nur 15.000 DM pro Jahr wert. Obwohl sich der Werbeumfang in den Folgejahren nach Aussage des Zeugen N nicht wesentlich änderte und trotz des Aufstiegs in die Regionalliga im Schnitt nur 280 zahlende Zuschauer kamen, wendete der Angeklagte S pro Jahr einen sechstelligen Betrag für die Spieler und den Verein auf. ...

c) Ausgaben für rein private Zwecke

Auch die sonstigen Aufwendungen für rein private Zwecke, oben unter III 4 B c näher erörtert, die der Angeklagte S in seinem Einzelunternehmen als Betriebsausgaben verbuchen ließ, sind als Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

d) Ausgaben für andere Unternehmen

Das Ausgleichen von Finanzierungslücken eines Unternehmens € z. B. auch durch Bezahlung von Kosten € durch den Gesellschafter stellt sich in steuerlicher Hinsicht als eine Erhöhung der Anschaffungskosten (u. a. in Form einer verdeckten Einlage) dar. Solches wirkt sich zunächst steuerlich für den Gesellschafter nicht aus; bei einem späteren Verkauf der Gesellschaftsanteile können aber erhöhte Anschaffungskosten gewinnmindernd mit dem Verkaufspreis verrechnet werden. Vor diesem Hintergrund ist die gewinnmindernde Verbuchung von Kosten als Aufwand für Zwecke anderer Unternehmen im Einzelunternehmen unzulässig. Denn § 4 Abs. 4 EStG stellt klar, dass Betriebsausgaben nur jene Aufwendungen darstellen, welche durch den Betrieb veranlasst sind.

e) Verdeckte Gewinnausschüttungen

Um einen nicht erklärten Zufluss im Sinn des § 20 EStG handelt es sich, wenn € wie hier vom Angeklagten S € bei einer Einkommensteuerveranlagung gegenüber den Finanzbehörden verdeckte Gewinnausschüttungen verschwiegen werden. Dass solche vorlagen, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. An dieser Stelle ist klarzustellen, dass sich im Hinblick auf den Freispruch für den Veranlagungszeitraum 2005 die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Vermietung der Villa in Lubmin nicht stellt, weil diese erst ab 2005 erfolgte.

f) Zusammenveranlagung

...

g) Abgrenzung gewerbliche/freiberufliche Einkünfte

Der Angeklagte S hat € wie oben dargelegt € den tatsächlichen Inhalt seiner Tätigkeit gegenüber den Finanzbehörden nicht offen gelegt und lediglich einen Teil seiner Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt; damit hat er bewirkt, dass Gewerbesteuer nicht in vollem Umfang festgesetzt und damit verkürzt wurde. Tatsächlich handelte es sich bei den Einkünften des Angeklagten nicht um solche aus überwiegend freiberuflicher (unterrichtender) Tätigkeit (§ 18 EStG), sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), welche gem. § 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegen.

h) Nachträgliche Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen€

Gewerbesteuern sind Betriebsausgaben in dem Jahr in dem sie gezahlt werden. Beim Einzelunternehmen des Angeklagten S handelt es sich jedoch um einen bilanzierenden Unternehmer, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln muss, so dass es nicht auf den konkreten Zahlungszeitpunkt ankommt. Das hat zur Folge, dass schon in dem Jahr, in dem Gewerbesteuern anfallen, eine Rückstellung gebildet werden kann. Die Verteidigung des Angeklagten S meint, auch wenn Gewerbesteuer hinterzogen wird, könnten nachträglich Rückstellungen für die nachgeforderte Gewerbesteuer gebildet werden, wenn die Tat entdeckt wird. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht:

Nach § 370 Abs.4 S.3 AO (sog. Kompensationsverbot) sind Steuern auch dann hinterzogen, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können. Hat der Täter daher z.B. in einer USt-Voranmeldung einzelne Umsätze verschwiegen aber auch abzugsfähige Vorsteuern nicht geltend gemacht, so sind die Vorsteuern bei der Steuerhinterziehung beim Schuldspruch nicht zu berücksichtigen.

Nach der überzeugenden Entscheidung des BFH vom 13.2.08, I B 175/07 gilt dies auch für den vorliegenden Fall: Rückstellungen für hinterzogene Steuern können auch dann nicht nachträglich gebildet werden, wenn die Steuerhinterziehung vor dem Bilanzstichtag noch nicht entdeckt war. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs.2 EStG ist dann nicht mehr möglich. Dies hat zur Folge, dass bei der Berechnung der verkürzten Steuern bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 I, 5 EStG die hinterzogenen Betriebssteuern nicht Gewinn mindernd zu berücksichtigen sind.

Nach Meinung des BGH, Wistra 2008, S. 310 muss hingegen bei der Gewinnermittlung die zusätzlich geschuldete Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das Kompensationsverbot stehe dem nicht entgegen.

Die Kammer folgt hier der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Es handelt sich bei der Bestimmung des § 370 Abs.4 S.3 AO um eine im Steuerrecht dankenswert klare Regelung, die keine Ausnahmen vorsieht. Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergibt sich, dass das Kompensationsverbot auch für die vorliegende Fallgestaltung gilt. Es ist nicht einzusehen, warum ein Steuerhinterzieher nach Entdeckung seiner Tat in den Genuss einer Gewerbesteuerrückstellung kommen soll, die Einfluss auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung hätte.

Richtig ist es wohl, hinsichtlich des Tatbestands der Steuerhinterziehung dem BFH zu folgen und die Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (wie es auch bei Umsatzsteuerhinterziehung gemacht wird). Dies betrifft dann auch die Einkommensteuer, da sich dort der geminderte Gewinn aus Gewerbetrieb auswirkt. Die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Steuer mindernden Beträge betragen:

...

i) Verwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel

Gemäß § 393 Abs.1 S.4 AO iVm § 10 BpO ist ein Steuerpflichtiger zu belehren, wenn ein Finanzbeamter bei einer Außenprüfung konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Steuerpflichtiger eine Straftat begangen hat. Wie oben (IV 1) festgestellt ist ein solcher, konkreter Verdacht zunächst nicht entstanden, sondern erst in der Folgezeit, als der Zeuge K die von ihm angeforderten Unterlagen nicht erhalten hat.

6. Umsatzsteuerhinterziehung

Gem. § 15 I UStG kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge von der Umsatzsteuerschuld abziehen für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Ausgeschlossen ist jedoch der Vorsteuerabzug gem. § 15 I a UStG für Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 V Nr. 1 bis 4, VII oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt.

Soweit der Angeklagte S im Rahmen des Betriebs seines Einzelunternehmens Vorsteuern geltend machte, welche auf Ausgaben in Zusammenhang mit anderen Unternehmen entfielen, erfolgte solches zu Unrecht; denn die Lieferungen und Leistungen wurden hier nicht für sein Einzelunternehmen erbracht. Soweit Vorsteuern geltend gemacht wurden, welche auf Ausgaben für rein private Zwecke € und damit auch für Sportförderung € entfielen, waren diese ausdrücklich gem. § 15 I a UStG nicht abziehbar.

Zu Recht (und in obiger Berechnung berücksichtigt) erfolgte demgegenüber der Vorsteuerabzug, soweit der Angeklagte S Vorsteuern geltend gemacht hat, welche auf Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der AUB entfielen. Denn in § 15 I a UStG ist das Abzugsverbot des § 4 V Nr. 10 EStG ausdrücklich nicht genannt.

Demgemäß war der Angeklagte S diesbezüglich schuldig zu sprechen der Hinterziehung von Einkommensteuer in fünf Fällen (Jahreserklärungen 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004), jeweils mit Hinterziehung des Solidaritätszuschlags, von Gewerbesteuer und von Umsatzsteuer. Dass der Angeklagte S hierbei vorsätzlich handelte, wird belegt durch eine Vielzahl von Umständen und Beweismitteln, welche bereits oben (bei Schilderung der jeweiligen Sachverhalte und der Beweiswürdigung) genannt wurden.

VII.

Strafzumessung

A.

Beim Angeklagten Prof. F

1. Untreue

Die Kammer erachtet für den Tatvorwurf der Untreue eine

Freiheitsstrafe von zwei Jahren

für tat- und schuldangemessen. Hierbei ist die Kammer vom Strafrahmen der §§ 266 II, 263 III StGB ausgegangen. Nach ihrer Auffassung ist ein besonders schwerer Fall der Untreue gegeben, weil der Angeklagte Prof. F durch sein diesbezügliches Vorgehen einen besonders hohen Schaden (30,3 Millionen Euro) herbeigeführt hat (Regelbeispiel des § 263 III S. 2 Ziff. 2 StGB). Diese Vermutungswirkung (vgl. BGH Wistra 2004, 339) kann zwar durch mildernde Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden; im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Umstände vor, die für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als unangemessen erscheinen lassen. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass die begangene Untreue durchaus ihren Schwerpunkt im positiven Tun und nicht etwa in einem bloßen Unterlassen hat. (§ 13 II StGB).

Bei Bildung dieser Einzelstrafe hat die Kammer insbesondere folgende, für und gegen den Angeklagten Prof. F sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen:

Zu Gunsten des Angeklagten Prof. F sprach zunächst, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Gunsten sprach auch, dass er sich für die erfolgten Zahlungen verantwortlich erklärte, woraus nach Auffassung der Kammer eine gewisse Reue und Schuldeinsicht zum Ausdruck kommt. Für ihn sprach auch, dass er als " Siemensianer " klassischer Herkunft jedenfalls glaubte "im Interesse der Firma Siemens" zu handeln, er sich durch seine Tat jedenfalls nicht persönlich bereichert hat. Insbesondere hat die Kammer gesehen, dass er aufgrund seines Vorgehens seine € mit hohem Ansehen und noch höherem Einkommen verbundene Position als Vorstand der Firma Siemens, damit ein Ziel das er über Jahrzehnte ehrgeizig und mit hohem Arbeitseinsatz verbunden verfolgt hat €, nicht nur verloren hat sondern sich im Gegenteil nunmehr der Gefahr zivilrechtlicher Inanspruchnahme mit ruinösen Folgen gegenübersieht. Vor allem hat die Kammer als für ihn sprechend gesehen, dass er keineswegs als Initiator des Modells "Unterstützung der AUB" anzusehen ist, sondern von seinem Vorgesetzten dafür auserkoren wurde, auf mehr oder weniger eingefahrenem Weg den Angeklagten S und seinen Auftrag weiter zu begleiten.

Gegen den Angeklagten Prof. F sprach hingegen, dass er über einen langen Zeitraum hinweg in konspirativer Weise vorgehend seinem Arbeitgeber einen großen Nachteil zugefügt hat. Dieser besteht nicht nur in dem hohen Schadensbetrag in Geld (30,3 Millionen Euro netto) sondern bezieht sich insbesondere auf einen erheblichen Ansehensverlust, welchen die Firma Siemens € auch durch die Handlungsweise des Angeklagten Prof. F € erlitten hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer allerdings durchaus gesehen, dass € bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise € der verfolgte Plan "Aufbau und Stärkung der AUB" auch zu positiven wirtschaftlichen Ergebnissen bei der Siemens AG geführt hat.

2. Die Steuerhinterziehungen

Bei Bildung der entsprechenden Einzelstrafen war zu Gunsten des Angeklagten Prof. F zu berücksichtigen, dass bei dem Vorwurf der Hinterziehung von Umsatzsteuer lediglich formale Gründe (Inhalt der Rechnungen) für das Ergebnis der Nichtabzugsfähigkeit verantwortlich waren. Die Firma Siemens hätte daher die Möglichkeit gehabt, vom Angeklagten S berichtigte Rechnungen zu verlangen und damit nachträglich Vorsteuer geltend zu machen. Dass dies nicht geschehen ist, lag nicht im Einflussbereich des Angeklagten Prof. F Zugunsten des Angeklagten sprach auch, dass die Firma Siemens AG die rückständigen Umsatzsteuern zwischenzeitlich auch beglichen hat.

Beim Vorwurf der Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung ist zu Gunsten des Angeklagten Prof. F zu berücksichtigen, dass die in den Erklärungen enthaltenen Verlustvorträge letztlich hinsichtlich ihrer endgültigen Auswirkungen noch als offen anzusehen sind, d.h. die steuerliche Auswirkung noch eintreten kann. Vorläufig haben sich die jährlichen Verluste durch die falschen Steuererklärungen (erhöhte Betriebsausgaben) im Verhältnis zum negativen Gesamtbetrag, der sich im Milliardenbereich bewegt, nur geringfügig ausgewirkt.

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs.3 Ziff.1 AO a.F. lag angesichts der erheblichen Strafmilderungsgründe und des Umstands, dass der Angeklagte Prof. F insoweit nicht eigennützig handelte, nicht vor.

Insgesamt gesehen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte Prof. F nicht vorbestraft ist und nicht eigennützig handelte, bei den diesbezüglichen Tatvorwürfen lediglich Geldstrafen als Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen. Im Einzelnen:

für die Umsatzsteuerhinterziehung 2001Geldstrafe von 60 Tagessätzenfür die Umsatzsteuerhinterziehung 2002, 2003, 2004 und 2005jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzenfür die Umsatzsteuerhinterziehungen der Monate Januar, Februar, April, Mai, Juli bis November 2006jeweils eine Geldstrafe von 30 Tagessätzenfür die Körperschaftssteuerhinterziehung 2001 und die Gewerbesteuerhinterziehung 2001jeweils eine Geldstrafe von 60 Tagessätzenfür die Körperschaftssteuerhinterziehung 2002 und 2003, sowie die Gewerbesteuerhinterziehung 2002 und 2003jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzensowie für die Körperschaftssteuerhinterziehung 2004eine Geldstrafe von 240 TagessätzenDie Höhe des einzelnen Tagessatzes war gemäß den Angaben des Angeklagten Prof. F zu seinen derzeitigen monatlichen Einkommensverhältnissen auf lediglich 80,€ Euro festzusetzen.

3. Anwendung des § 53 Abs.2 S.2 StGB

In Ausübung des hier gem. § 53 II S. 2 StGB eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens hat die Kammer aus den genannten Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe gebildet und es € in Ausnahme der Regel € bei der festgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren belassen, mithin von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

In der Zusammenschau der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe € aus einer einzigen Freiheitsstrafe und einer Vielzahl von Geldstrafen € als das schwerere Übel. Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich zunächst, dass die Summe der ausgesprochenen (Einzel-) Geldstrafen (acht mal 90 Tagessätze plus acht mal 30 Tagessätze plus drei mal 60 Tagessätze plus 240 Tagessätze) mit 1.380 (!) Tagessätzen im Vergleich erheblich über der festgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (entspräche 720 Tagessätzen) liegt (vgl. hierzu BayObLG in NStZ-RR 1998, 49). Zudem ist zu bedenken, dass die Untreue einerseits und die Steuerhinterziehungshandlungen andererseits gegen unterschiedliche Schutzzwecke verstoßen (vgl. Kammergericht in NStZ 2003, 207). Vor allem aber war nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall zu bedenken, dass die festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe bei Nichteinbeziehung der festgesetzten Geldstrafen noch bewährungsfähig ist (vgl. die Nachweise bei Rissing/van Saan im Leipziger Kommentar neueste Auflage, Randnummer 16 zu § 53 mit umfangreichen Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des BGH).

Im vorliegenden Fall konnte eine Strafaussetzung zur Bewährung beim Angeklagten Prof. F auch erfolgen:

Es liegt zunächst eine positive Sozialprognose vor (§ 56 I StGB). Bei dem arbeitsamen, hoch qualifizierten und sozial integrierten Angeklagten Prof. F ist ohne weiteres zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung als solche hinreichend zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Es liegen bei ihm auch besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vor (§ 56 II StGB). Neben den bereits aufgeführten persönlichen Verhältnissen ist nochmals und insbesondere auf den Anlass und die Ursache seiner Untreuehandlungen € wie oben bereits ausführlich bereits dargestellt € abzustellen. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet bei ihm eine Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe nicht (§ 56 III StGB).

Aus den oben im Einzelnen dargestellten Einzelgeldstrafen war demgemäß neben der festgesetzten Freiheitsstrafe

eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 80,€ Euro

zu verhängen, welche die Kammer nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten Prof. F sprechenden Gesichtspunkte und unter Würdigung seiner Persönlichkeit gebildet hat und welche als schuldangemessen erachtet wird.

B.

Beim Angeklagten S

Allgemein zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er Teile des Sachverhalts und der Steuerhinterziehungsvorwürfe eingeräumt hat. Für ihn sprach weiter, dass er bisher € mit Ausnahme der verkehrsrechtlichen Verurteilung des Jahres 2005 € strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Bezüglich dieser Verurteilung vom 13.07.2005 (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,€ Euro wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbot) hat die Kammer berücksichtigt, dass diese Verurteilung mit der hier vorliegenden Verurteilung gesamtstrafenfähig wäre. Eine Gesamtstrafe kann jedoch nicht gebildet werden, weil diese Geldstrafe zwischenzeitlich bezahlt wurde und auch das Fahrverbot vollstreckt ist und daher nicht mehr einbezogen werden kann. Im Rahmen des deswegen vorzunehmenden "Härteausgleichs" war dieser Umstand daher bei der erfolgten Gesamtstrafenbildung (siehe unten) zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten S wurde des weiteren berücksichtigt, dass er sich im Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung bereits seit deutlich mehr als eineinhalb Jahren in Untersuchungshaft befunden hat; es handelte sich hierbei um eine erstmalige Freiheitsentziehung, die bei einem strafempfindlichen, ca. 60-jährigen Angeklagten mit besonderen Unsicherheiten und Erschwernissen verbunden ist.

1. Beihilfe zur Untreue mit Betrug in vier Fällen

Auszugehen war hierbei vom Strafrahmen des § 263 III StGB. Denn jedes der € nur durch die gleichzeitige Beihilfe zur Untreue tateinheitlich verbundenen € vier Vergehen des Betrugs stellt für sich einen besonders schweren Fall im Sinne der genannten Vorschrift dar. Der Angeklagte S hat durch sein Vorgehen zwei Regelbeispiele dieser Vorschrift (S. 2 Nr. 1 und Nr. 2) verwirklicht:

Er hat nicht nur bei der Siemens AG einen Vermögensverlust großen Ausmaßes beigeführt, sondern auch jeweils gewerbsmäßig gehandelt. Sonstige Strafzumessungsfaktoren, welche derart gewichtig wären, dass sie die indizielle Bedeutung dieser Regelbeispiele entkräfteten und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als unangemessen erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Angeklagte Prof. F die Verwendung der ausbezahlten Mittel nicht ausreichend kontrollierte oder kontrollieren ließ, reicht hierfür nicht aus.

Ausgehend vom genannten Strafrahmen hat die Kammer diesbezüglich eine

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

als tat- und schuldangemessen erachtet und hierbei insbesondere noch folgende Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen:

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Verantwortlichen der geschädigten Firma Siemens AG es ihm bei seinem diesbezüglichen Vorgehen jedenfalls nicht gerade schwer gemacht haben.

Zu Lasten des Angeklagten S war demgegenüber zu bedenken, dass er als "zentrale Figur" konspirativen Zusammenwirkens über Jahre hinweg inmitten dieser Straftaten stand. Straferschwerend war noch zu werten, dass gleichzeitig eine Beihilfe zur Untreue vorlag. Darüber hinaus haben sowohl die vier Betrugshandlungen als auch die Beihilfe zur Untreue jeweils einen enormen Schaden verursacht.

2. Beihilfe zur Steuerhinterziehungen (zu Gunsten Firma Siemens AG)

Bei den diesbezüglichen Vorwürfen ist die Kammer jeweils von dem gem. §§ 27 II, 49 I StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 I AO ausgegangen. Hierbei hat die Kammer unter Abwägung der jeweils allgemein für und gegen den Angeklagten S sprechenden Gesichtspunkte folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung 200130 TagessätzeBeihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung 2002, 2003, 2004 und 2005jeweils 45 Tagessätzefür die Umsatzsteuerhinterziehungen der Monate Januar, Februar, April, Mai, Juli bis November 2006 jeweils 15 TagessätzeBeihilfe zur Körperschaftssteuerhinterziehung 2001 und Gewerbesteuerhinterziehung 2001jeweils 30 TagessätzeBeihilfe zur Körperschaftssteuerhinterziehung 2003 und Beihilfe zur Gewerbesteuerhinterziehung 2002 und 2003jeweils 65 TagessätzeSowie Beihilfe zur Körperschaftssteuerhinterziehung 200490 TagessätzeGemäß den Erkenntnissen über die derzeitigen Einkommensverhältnisse des Angeklagten S war die Höhe eines Tagessatzes auf 30,€ Euro zu bemessen.

3. Eigene Steuerhinterziehungen

Hierbei hat die Kammer insbesondere folgende für und gegen den Angeklagten S sprechende Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

Einkommensteuerhinterziehung mit Solidaritätszuschlag in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung

2000 6 Monate20016 Monate200210 Monate200310 Monate200410 MonateZu Gunsten des Angeklagten S. hat die Kammer hierbei zunächst berücksichtigt, dass durchaus Aussicht besteht, ...

Zudem hat die Kammer folgenden Umstand zu Gunsten des Angeklagten S besonders berücksichtigt:

Wie oben von der Kammer aufgezeigt (VI. B 5. h)) ist zwar aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Zulässigkeit von Gewerbesteuerrückstellungen im vorliegenden Fall der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt; zutreffend ist aber nach Auffassung der Kammer, die Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies betrifft auch die Einkommensteuer des Angeklagten S, ebenso die Gewerbesteuer, die sich demgemäß wie folgt mindern:

...

Dem gegenüber musste zu Lasten des Angeklagten S gewertet werden, dass er bei den eigennützigen Steuerhinterziehungen jeweils mit erheblicher krimineller Energie gehandelt hat; dies ergibt sich sowohl aus langen Dauer der Hinterziehungshandlungen als auch und insbesondere aus der Höhe der hinterzogenen Beträge.

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs.3 Ziff.1 AO a.F. lag beim Angeklagten S allerdings auch nicht insoweit vor, als er eigennützig handelte. Der besonders schwere Fall ist nämlich für jede einzelne Tat gesondert festzustellen. Im Hinblick auf die erheblichen Strafmilderungsgründe ist der Gesichtspunkt der Höhe der eigennützigen Hinterziehungsbeträge in den einzelnen Fällen für die Annahme des besonders schweren Falles nicht ausreichend. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die weder in der Anklage noch in den Schlussanträgen von einem besonders schweren Fall ausgegangen ist.

4. Gesamtfreiheitsstrafe

Nach den Grundsätzen der §§ 53 und 54 StGB hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten S sprechenden Gesichtspunkte und unter Würdigung seiner Persönlichkeit auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

erkannt, die als schuld- und tatangemessen erachtet wird, einerseits erforderlich, um auf den Angeklagten S einzuwirken, andererseits aber auch als ausreichend angesehen wird.

VIII.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465, 467 Abs.1 StPO.






LG Nürnberg-Fürth:
Urteil v. 24.11.2008
Az: 3 KLs 501 Js 1777/2008, 3 KLs 501 Js 1777/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/83be852cfcf1/LG-Nuernberg-Fuerth_Urteil_vom_24-November-2008_Az_3-KLs-501-Js-1777-2008-3-KLs-501-Js-1777-08




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