Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Dezember 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 104/08

(BPatG: Beschluss v. 16.12.2008, Az.: 27 W (pat) 104/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 die Beschwerde in einem Markenstreitfall zurückgewiesen. Konkret ging es um die Wortmarke "MAGIC BRIDE", die für verschiedene Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Brautkleidern und Hochzeitsaccessoires angemeldet wurde. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Eintragung der Marke abgelehnt, da sie keine Unterscheidungskraft aufweise.

Die Anmelderin hatte in ihrer Beschwerde die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gerügt, da ihr keine Frist zur Begründung der Beschwerde gesetzt worden sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine Begründung weder für die Beschwerde noch für die Erinnerung notwendig sei. Da die Anmelderin die angekündigte Beschwerdebegründung nicht eingereicht hatte, konnte über die Beschwerde entschieden werden.

Das Gericht befand, dass die angemeldete Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitzt. Eine Marke muss die Fähigkeit haben, die Ursprungsidentität der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Wortfolge "MAGIC BRIDE" sei jedoch eine beschreibende Angabe, die keine Unterscheidungskraft aufweise. Das Publikum würde die Bezeichnung als allgemeine Werbeaussage verstehen und nicht als Unterscheidungsmittel für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Eintragung der Marke.

Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die Eintragung anderer ähnlicher Marken keine Auswirkungen auf die Entscheidung habe. Anmelderin könne daraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten. Ob die Marke auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung erfülle, war laut Gericht nicht entscheidungsrelevant.

Der Beschluss des Bundespatentgerichts erging mit Aktenzeichen 27 W (pat) 104/08.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.12.2008, Az: 27 W (pat) 104/08


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Die am 22. Februar 2007 für die Waren und Dienstleistungen

"Accessoires zu Bekleidungsstücken aus Edelmetallen; Juwelierund Schmuckwaren; Uhren; Bekleidungsstücke, insbesondere Abendkleider, Brautkleider, Hosenanzüge, Abendgarderobe, Anzüge, Hemden und Blusen; Schuhe; Kopfbedeckungen; Dienstleistungen im Bereich Großund Einzelhandel mit Bekleidungsstücken, insbesondere Abendkleidern, Brautkleidern, Hosenanzügen, Abendgarderoben, Anzügen, Hemden und Blusen; Schuhe; Kopfbedeckungen"

angemeldete Wortmarke MAGIC BRIDE hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentund Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit zwei Beschlüssen vom 17. Oktober 2007 und vom 8. Februar 2008, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Verbraucher werden die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wortfolge "MAGIC BRIDE" zwanglos mit "zauberbzw. märchenhafte Braut" gleichsetzen. Die Wortfolge gebe schlagwortartig und in werbeüblicher Wortbildung nur einen weitestgehend verständlichen Hinweis auf die angesprochene Zielgruppe. Für sämtliche Waren und Dienstleistungen stelle die Marke eine bloße Bestimmungsangabe für das Hochzeitsfest rund um eine zauberhafte Braut dar. Der Ausdruck "MAGIC BRIDE" wirke als positive Kaufaufforderung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie rügt zunächst die Verletzung rechtlichen Gehörs, da ihr keine Frist zur Erinnerungsbegründung gesetzt worden sei. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt sie die Auffassung, die Marke sei unterscheidungskräftig, da die korrekte Übersetzung nicht "zauberhaft", sondern "magische" Braut heiße. Die Anmelderin stützt sich zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens auf die Eintragungspraxis des Deutschen Patentund Markenamts, dass das Wort "Dermatologikum" eingetragen habe.

An der antragsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin, wie zuvor angekündigt, nicht teilgenommen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.

1. Durch den Erinnerungsbeschluss vom 8. Februar 2008 hat die Markenstelle entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen, wie die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung gerügt hat. Die Erinnerung bedarf nämlich ebenso wie die Beschwerde keiner Begründung. Eine angekündigte, aber nicht eingereichte Beschwerdebegründung muss nicht angemahnt werden; vielmehr kann nach angemessener Frist über die Beschwerde entschieden werden. Hierfür genügt jedenfalls entsprechend § 85 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ein Monat ab Beschwerdeeinlegung; der Bundesgerichtshof (GRUR 1997, 223, 234 -Ceco) erachtet sogar bereits zwei Wochen als ausreichend (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 66 Rdn. 34).

Da für die Erinnerung insoweit nichts anderes gilt, konnte die Markenstelle am 8. Februar 2008 über die Erinnerung ohne Anmahnung der mehr als zwei Monate zuvor mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2007 angekündigten nicht eingereichten Erinnerungsbegründung entscheiden.

2. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, den Verbrauchern als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 15). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard).

Ist -wie hier -die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2001, 162 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (BGH BlPMZ 2000, 161 -Radio von hier). Dies ist vorliegend der Fall.

Der Bezeichnung "MAGIC BRIDE" fehlt für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen einen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Dem Bedeutungsgehalt der Wortfolge "MAGIC BRIDE" hat die Markenstelle auch in ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

Durch den von der Markenstelle im Erstbeschluss zitierten lexikalischen Hinweis ist ausreichend belegt, dass "magic" auch die Bedeutung von "märchenbzw. zauberhaft" hat. Dass das Wort "magic" übersetzt daneben auch "magisch" bedeutet, ändert an dem beschreibenden Charakter der Bezeichnung nichts. Ein Wortzeichen ist nämlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 650 -Biomild; MarkenR 2004, 450, 453 -DOUBLEMINT).

Gerade in Bezug auf die hier beanspruchen Waren und Dienstleistungen wirkt die Marke mit der von der Markenstelle aufgezeigten Bedeutung wie eine allgemeine Werbeaussage, nämlich dass die Trägerin der so gekennzeichneten Waren bzw. durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu einer zauberhaften Braut wird. Sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen können einen Bezug zu einer Hochzeit haben.

Aus der Schutzgewährung für andere, nach ihrer Ansicht vergleichbare Marken kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Eintragung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 -Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 -Henkel; BPatG GRUR 2007, 333, 335 ff. -Papaya; MarkenR 2007, 351 -Topline). Sollten andere Zeichen zu unrecht eingetragen worden sein, kann die Anmelderin hieraus keine Ansprüche ableiten, denn es besteht kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Ko






BPatG:
Beschluss v. 16.12.2008
Az: 27 W (pat) 104/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/8364bdb91c91/BPatG_Beschluss_vom_16-Dezember-2008_Az_27-W-pat-104-08




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