Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. November 2010
Aktenzeichen: 9 W (pat) 359/05

(BPatG: Beschluss v. 10.11.2010, Az.: 9 W (pat) 359/05)

Tenor

Das Patent wird beschränkt aufrecht erhalten mit:

-Patentansprüchen 1 bis 16 gemäß Hauptantrag, überreicht inder mündlichen Verhandlung am 10. November 2010,

-geänderter Beschreibungsseite 3/10 zum Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2010,

-im Übrigen wie Patentschrift.

Gründe

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 18. Februar 2003 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Halteelement"

Einspruch eingelegt. Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende zum Stand der Technik auf folgende Druckschriften:

E1 DE 198 10 834 A1 E2 GB 21 29 863 A E3 EP 0 567 017 A1 E4 JP 2001 241 569 A E5 DE 299 11 639 U1 und E6 DE 198 57 853 A1.

Auf den Einspruch hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung geänderte Patentansprüche und eine angepasste Beschreibungsseite nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag eingereicht.

Nach Auffassung der Einsprechenden sind die im jeweiligen Patentanspruch 1 dieser Anträge beanspruchten Gegenstände unklar und in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht wie beansprucht offenbart. Außerdem seien die Patentansprüche 1 nicht zulässig, da ihr Schutzbereich größer sei als der Schutzbereich der von der Patentinhaberin mit Eingabe vom 17. August 2010 eingereichten Patentansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag. Die mit den beiden Anträgen beanspruchten Halteelemente seien außerdem nicht patentfähig. Denn aus dem angeführten Stand der Technik seien bereits Halteelemente mit den beanspruchten Merkmalen bekannt, zumindest lege dieser Stand der Technik dem zuständigen Fachmann die beanspruchte Ausbildung von Halteelementen nahe.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit -Patentansprüchen 1 bis 16 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2010, -geänderter Beschreibungsseite 3/10 zum Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2010, -im Übrigen wie Patentschrift, hilfsweise, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit -Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag, überreicht in dermündlichen Verhandlung am 10. November 2010, -geänderter Beschreibungsseite 3/10 zum Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2010, -sonst wie Patentschrift.

Nach Auffassung der Patentinhaberin sind die jeweiligen Patentansprüche 1 der beiden Anträge zulässig. Außerdem seien die mit ihnen beanspruchten Halteelemente patentfähig.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

Halteelement aus Kunststoff, geeignet zum Halten mindestens einer Leitung an einem Träger (45), mit -einem Grundkörper (2) mit einem Befestigungsbereich (3) zum Befestigen an dem Träger (45) und einem von mindestens einer Seite des Befestigungsbereiches (3) vorstehenden Haltebereich (7, 8) mit mindestens einer Leitungsaufnahme (23 bis 26) für mindestens eine Leitung und -einem von der an den Träger (45) anzulegenden Seite des Befestigungsbereiches (3) vorstehenden federnden Kontaktbereich (36, 37), der auf einander diametral gegenüberliegenden Seiten einer Aufnahme (40) und/oder eines Befestigungsbolzens oder -niets angeordnete federnde Kontaktelemente aufweist, die eine kurze Erstreckung in Richtung des Haltebereiches (7, 8) aufweisen, wobei -der Kontaktbereich (36, 37) auf einer Quermittelebene durch eine Aufnahme (4) und/oder einen Befestigungsbolzen oder -niet angeordnet ist,

-die federnden Kontaktelemente (36, 37) zwei in Richtung der Haltebereiche (7, 8) erstreckte Rippen sind, und -der starre Grundkörper (2) aus einem hartelastischen Kunststoffmaterial und der federnde Kontaktbereich (36, 37) aus einem weichelastischen Kunststoffmaterial hergestellt ist.

Dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich die Patentansprüche 2 bis 16 als Unteransprüche an.

Zu den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.

Im Erteilungsverfahren wurden zum Stand der Technik noch die weiteren Entgegenhaltungen DE 36 02 625 C1, DE 40 34 545 A1 und EP 0 483 636 B1 berücksichtigt.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des Patents im beschränkten Umfang führt.

1. Das Streitpatent betrifft ein Halteelement aus Kunststoff, das zum Halten von Leitungen an einem Träger geeignet ist.

Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist bei der Befestigung von Rohren, Schläuchen und anderen Leitungen, durch die Druckimpulse übertragen werden, mittels Halteelementen an einem Träger eine Abkopplung der Druckimpulse vom Träger erwünscht. Dieses Problem tritt beispielsweise bei der Befestigung von Bremsleitungen am Rohbau bzw. Rohbaublech von Kraftfahrzeugen auf. Hier kann die Übertragung von Druckstößen Schwingungen im akustischen Bereich verursachen, die durch im Kraftfahrzeug vorhandene Resonanzkörper noch verstärkt werden können (Absatz [0002] der Streitpatentschrift (SPS)).

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Halteelement aus Kunststoff zu schaffen, das eine bessere Abkopplung der von den Leitungen übertragenen Druckstöße vom Träger ermöglicht (Absatz [0008] der SPS).

Nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags weist das beanspruchte Halteelement folgende Merkmale auf:

M1 Halteelement aus Kunststoff, M2 geeignet zum Halten mindestens einer Leitung an einem Träger, M3 mit einem Grundkörper, M4 der Grundkörper weist einen Befestigungsbereich zum Befestigenan dem Träger und M5 einen von mindestens einer Seite des Befestigungsbereiches vorstehenden Haltebereich mit mindestens einer Leitungsaufnahmefür mindestens eine Leitung auf, M6 mit einem von der an den Träger anzulegenden Seite des Befestigungsbereiches vorstehenden federnden Kontaktbereich, M7 der Kontaktbereich weist auf einander diametral gegenüberliegenden Seiten einer Aufnahme und/oder eines Befestigungsbolzens oder -niets angeordnete federnde Kontaktelemente auf, M8 die Kontaktelemente weisen eine kurze Erstreckung in Richtung des Haltebereiches auf, M9 der Kontaktbereich ist auf einer Quermittelebene durch eine Aufnahme und/oder einen Befestigungsbolzen oder -niet angeordnet, M10 die federnden Kontaktelemente sind zwei in Richtung der Haltebereiche erstreckte Rippen, und M11 der starre Grundkörper ist aus einem hartelastischen Kunststoffmaterial und der federnde Kontaktbereich aus einem weichelastischen Kunststoffmaterial hergestellt.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 5 des Streitpatents zeigt das Halteelement 1 in seiner Befestigungsstellung auf einem Befestigungsbolzen 44, wobei die als Rippen ausgebildeten federnden Kontaktelemente 36, 37 des Haltebereichs den Träger 45 berühren.

Der zuständige Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Halteelementen für Rohrleitungen verfügt, versteht diesen Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung der Beschreibung folgendermaßen:

Bei der Befestigung des Halteelements an einem Träger wird dieses auf einen Bolzen gedrückt. Dabei federn die an den Träger 45 anliegenden Kontaktelemente des Kontaktbereichs 36, 37 mehr oder weniger ein, so dass die Kontaktelemente leicht komprimiert sind (Absatz [0045] der SPS). Der Kontakt zwischen dem Halteelement 1 und dem Träger 45 ist auf diese im Kontaktbereich 36, 37 angeordneten und als Rippen ausgebildeten Kontaktelemente konzentriert, die sich in Richtung des Haltebereichs 7, 8 erstrecken und kurz ausgebildet sind.

Durch die federnden Kontaktelemente des Kontaktbereichs wird die Übertragung von Druckstößen auf den Träger erheblich vermindert. Dabei wird die akustische Abkopplung durch die kurze Erstreckung des Kontaktbereichs in Richtung des Haltebereichs gefördert (Absatz [0019] des SPS). Zudem werden die Haltebereiche 7, 8 des Halteelements von den federnden Kontaktelementen auf Abstand zum Träger 45 gehalten.

Hinzu kommt, dass sich durch die kurze Erstreckung des Kontaktbereichs in Richtung des Haltebereichs und dessen Anordnung in einer Quermittelebene durch die Aufnahme des Befestigungsbereichs lediglich ein um die Befestigungsmitte des Halteelements liegender Kontakt zwischen Halteelement und Träger ergibt (Absätze [0018] bis [0020] der SPS). Hierdurch kann auch ein Verschwenken des Halteelements um diesen Kontaktbereich erfolgen. Der Begriff "Quermittelebene" ergibt sich aus diesem Zusammenhang eindeutig als Ebene, die durch die Mitte des Befestigungsbereichs quer zum Halteelement verläuft.

2. Die Patentansprüche nach Hauptantrag sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag weist die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 9, 10 und 15 auf, die den ursprünglichen Patentansprüchen 1 mit 10, 9, 11 und 16 entsprechen. Die im Merkmal M8 angegebene "kurze" Erstreckung der Kontaktelemente in Richtung des Haltebereichs ergibt sich aus Absatz [0019] der Streitpatentschrift (entsprechend Absatz 4 auf Seite 6 der ursprünglich eingereichten Unterlagen), nach dem die akustische Abkopplung durch eine möglichst kurze Erstreckung des Kontaktbereichs in Richtung des Haltebereichs gefördert wird, in Verbindung mit den Figuren des Streitpatents, die den Kontaktbereich 36, 37 mit einer (im Verhältnis zur Längserstreckung des Halteelements 1) kurzen Erstreckung zeigen.

Die Patentansprüche 2 bis 16 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 8, 11 bis 14 und 16 bis 19, die wiederum den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8, 12 bis 15 und 17 bis 20 entsprechen.

Die Einsprechende führt aus, dass die Patentinhaberin mit Eingabe vom 17. August 2010 Patentansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag vorgelegt habe, in denen im Merkmal M7 lediglich angegeben sei, dass der Kontaktbereich auf einander diametral gegenüberliegenden Seiten einer Aufnahme angeordnete federnde Kontaktelemente aufweise. Diese Beschränkung auf die Seiten einer Aufnahme sei im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag entfallen und die Kontaktelemente könnten nach Merkmal M7 auf diametral gegenüberliegenden Seiten einer Aufnahme und/oder eines Befestigungsbolzens oder -niets angeordnet sein. Diese Rückkehr zum Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 sei unzulässig.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist die Rückkehr zum Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 zulässig. Denn nach ständiger Rechtsprechung stellt die Vorlage neuer Patentansprüche für sich allein keinen Verzicht auf die damit nicht mehr beanspruchten Gegenstände dar. Denn der Verzicht ist eine materiellrechtliche Erklärung. In ihr muss eindeutig erkennbar sein, dass eine Rechtsposition endgültig aufgegeben werden soll. Demgegenüber ist die Vorlage neuer Patentansprüche lediglich eine prozessuale oder verfahrensrechtliche Erklärung, die wie alle Verfahrenserklärungen zurückgenommen werden kann. Diese rechtliche Situation ist allgemein bekannt, so dass die Einsprechende damit rechnen musste, dass die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung das Patent sogar in der erteilten Fassung und nur hilfsweise in beschränkter Fassung mit geänderten Patentansprüchen verteidigt.

3. Das mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Halteelement ist patentfähig.

3.1 Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Haltelement nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags 1 ist neu.

Aus der JP 2001 241 569 A (E4) ist ein Halteelement (pipe supporting member) 5 zum Halten von insgesamt fünf Leitungen an einem Träger (floor of a car body) bekannt (Abstract mit Figur der E4 -Merkmale M1 und M2). Das Halteelement weist einen Grundkörper (pipe retaining member) 13 mit einem Befestigungsbereich zum Befestigen an dem Träger und zwei von den Seiten des Befestigungsbereichs vorstehende Haltebereiche mit zwei bzw. drei Leitungsaufnahmen für Leitungen auf (Abstract mit Figur der E4 -Merkmale M3 bis M5). Die Befestigung erfolgt über ein im Befestigungsbereich in einer Gummihülse (rubber member) 14 gelagertes Befestigungselement (locking member) 15.

Auf der an den Träger anzulegenden Seite des Befestigungsbereichs weist die Gummihülse 14 einen Gummiflansch 19 auf, der einen vorstehenden federnden Kontaktbereich bildet (Abstract und Figur 3 der E4 -Merkmal M6).

Wie der Figur 3 der E4 ohne Weiteres zu entnehmen ist, ist der Gummiflansch 19 der bekannten Gummihülse 14 ringförmig ausgebildet und umschließt eine Aufnahme für einen Befestigungsbolzen (stud bolt) 7 vollständig.

Demgegenüber sind beim Streitpatent lediglich an in der Quermittelebene einander gegenüberliegenden Seiten der Aufnahme kurze, als Rippen ausgebildete Kontaktelemente vorgesehen, so dass sich das beanspruchte Halteelement gegenüber der Vorrichtung nach E4 durch die Merkmale M7 bis M10 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet. Da Gummi nicht als weichelastisches Kunststoffmaterial anzusehen ist und da in E4 zum Grundkörper keine Materialangabe erfolgt, ist dort auch Merkmal M11 nicht gezeigt.

Aus der EP 0 567 017 A1 (E3) ist ein Halteelement 1 aus Kunststoff zum Halten von einer oder zwei Leitungen an einem Träger bekannt (Patentanspruch 1, Spalte 3, Zeile 34 bis 38 mit Figuren 1, 2 der E3 -Merkmale M1 und M2). Das Halteelement 1 weist einen Grundkörper (erstes Teil) 2 mit einem Befestigungsbereich (zweites Teil) 3 zum Befestigen an dem Träger und zwei von den Seiten des Befestigungsbereichs 3 vorstehende Haltebereiche mit Leitungsaufnahmen (Lagerbereiche) 5 für Leitungen auf (Spalte 3, Zeilen 10 bis 16 mit Figur 4 der E3 -Merkmale M3 bis M5).

Die Befestigung des Halteelements am Träger erfolgt mittels eines an einem dritten Teil 4' angeordneten Zapfens 23, der in eine Öffnung eines Trägers einlagerbar ist, wobei sich am Zapfen 23 angeordnete Haltelippen 25 an den Innenumfang der Trägeröffnung anlegen und damit die Haltewirkung herbei führen. Die Haltelippen 25 umgeben den Zapfen 23 vollständig oder sind in der Quermittelebene des Zapfens durch glatte Bereiche 26, 27 unterbrochen (Spalte 3, Zeilen 39 bis 44 der E3).

Dieses bekannte Halteelement liegt nach dem Einschieben des Zapfens 23 in die Trägeröffnung mit seinem Grundkörper auf dem Träger auf. Dieser Grundkörper besteht aus einem harten Material und ist im Anlagebereich plattenförmig ausgebildet, so dass zwischen dem Grundkörper und dem Träger kein federnder Kontakt vorhanden ist. Somit unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 demgegenüber durch die einen federnden Kontaktbereich betreffenden Merkmale M6 bis M11.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden sind die am Zapfen 23 angeordneten Haltelippen 25 nicht als federnder Kontaktbereich anzusehen, da sie nicht am Grundkörper angeordnet sind und nicht auf der Oberfläche des Trägers aufliegen. Im Übrigen bestehen diese Haltelippen aus einem harten Material und umgeben den Zapfen 23 vollständig oder sind in der Quermittelebene durch den Zapfen durch glatte Bereiche 26, 27 unterbrochen (Spalte 3, Zeilen 39 bis 44 der E3), so dass -selbst wenn man diese Haltelippen als federnde Kontaktbereiche ansehen würde -die die Anordnung und das Material des Kontaktbereichs betreffenden Merkmale M7 bis M11 nicht gezeigt wären.

Das aus der GB 21 29 863 A (E2) bekannte Halteelement besteht aus Kunststoff und ist geeignet zum Halten von zwei Leitungen P an einem Träger (Patentanspruch 1 und Seite 2, Zeilen 31 bis 36 der E2 -Merkmale M1 und M2). Das Halteelement weist einen Grundkörper (body portion) 10 mit einem Befestigungsbereich (hole) 12 zum Befestigen an dem Träger sowie zwei von den Seiten des Befestigungsbereichs 12 vorstehende Haltebereiche 14/18 mit jeweils einer Leitungsaufnahme für eine Leitung P auf (Figur 4 -Merkmale M3 bis M5). Von der an den Träger anzulegenden Seite des Befestigungsbereichs steht ein federnder Kontaktbereich vor, der auf einander diametral gegenüberliegenden Seiten eines Befestigungsbolzens (stud) S angeordnete federnde Kontaktelemente (resilient feets) 26 aufweist (Seite 2, Zeilen 23 bis 36 mit Figur 4 der E2 -Merkmale M6, M7). Der Kontaktbereich der Kontaktelemente ist auf einer Quermittelebene durch den Befestigungsbolzen S angeordnet. Die federnden Kontaktelemente 26 sind als zwei in Richtung der Haltebereiche sich erstreckende Füße ausgebildet, die als Rippen angesehen werden können (Figuren 3 und 4 -M9 und M10).

Die Füße 26 erstrecken sich in Längsrichtung des Halteelements weit über den Befestigungsbereich 12 hinaus bis in den Bereich der Haltebereiche 14/18, so dass sie jedoch nicht als Rippen mit "kurzer" Erstreckung angesehen werden können. Außerdem bestehen die Füße 26 aus demselben Material wie der Grundkörper 10. Somit unterscheidet sich das mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Halteelement demgegenüber durch die Merkmale M8 und M11 des Patentanspruchs 1.

Eine Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zum Widerrufsgrund mangelnder Neuheit nicht mehr aufgegriffen wurden, dem beanspruchten Gegenstand ebenfalls nicht neuheitsschädlich entgegen stehen. Denn keiner dieser Druckschriften sind Halteelemente zu entnehmen, die Kontaktbereiche mit in der Quermittelebene liegenden Kontaktelementen aus weichelastischem Kunststoffmaterial aufweisen.

3.3 Das Haltelement nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags wird dem zuständigen Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.

Die Einsprechende verweist zum Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf eine Kombination der Druckschriften GB 2 129 863 A (E2) mit der JP 2001 241 569 A (E4) oder der DE 198 57 853 A1 (E6). Denn die GB 21 29 863 A (E2) zeige ein Halteelement, bei dem zur Abstützung des Halteelements auf dem Träger elastische Füße vorgesehen seien. Diese Füße ersetze der zuständige Fachmann in Kenntnis der JP 2001 241 569 A (E4) oder der DE 198 57 853 A1 (E6) durch kurze Rippen aus weichelastischem Kunststoffmaterial.

Wie bereits zur Neuheit ausgeführt wurde, erstrecken sich bei dem aus der GB 21 29 863 A (E2) bekannten Halteelement die den federnden Kontaktbereich bildenden Füße 26 weit über den Befestigungsbereich hinaus bis in den Haltebereich hinein. Außerdem bestehen die Füße aus demselben Material wie der Grundkörper.

Das Halteelement nach dieser Schrift weist im Befestigungsbereich Rastnasen 22 auf. Beim Befestigen am Träger wird das Halteelement auf den Befestigungsbolzen S aufgeschoben, der auf seiner äußeren Umfangsfläche ein Gewinde aufweist. Die Rastnasen 22 des Halteelements verrasten dabei mit dem Gewinde des Befestigungsbolzens S (Figur 4 der E2). Das Halteelement wird so weit auf den Befestigungsbolzen aufgeschoben, bis eine sichere Verrastung beider Teile erreicht ist. Die auf der Unterseite des Halteelements angeordneten elastischen Füße geben dabei so weit nach, bis diese sichere Verrastung vorliegt. Nach dem Aufschieben des Halteelements auf den Befestigungsbolzen ist eine feste Verbindung hergestellt (Seite 2, Zeilen 26 bis 35 mit Figur 4 der E2). Dass nach dem Aufschieben des Halteelements auf den Befestigungsbolzen eine Beweglichkeit des Halteelementes zum Träger vorliegen soll, ist dort weder beschrieben noch für den zuständigen Fachmann erkennbar. Der Fachmann gestaltet nach der Lehre der E2 daher die Füße 26 ausschließlich so, dass sie zunächst eine sichere Verrastung ermöglichen und anschließend eine feste Verbindung sicherstellen. Um beide Ziele zu erreichen, weisen die Füße eine gewisse Länge auf, wie sie in Figur 4 dargestellt ist. Kurze Füße sind dem Fachmann daher durch die E2 nicht nahegelegt.

Auch eine Berücksichtigung der JP 2001 241 569 A (E4) oder der DE 198 57 853 A1 (E6) kann dem Fachmann nicht nahe legen, die aus der GB 21 29 863 A (E2) bekannten Füße kurz auszubilden und sie aus einem weichelastischen Material auszubilden. Denn das Halteelement nach der JP 2001 241 569 A (E4) liegt mit dem ringförmigen Flansch 19 der Gummihülse auf 14 auf dem Träger auf. Dabei umgibt der Flansch die Bohrung für den Befestigungsbolzen vollständig. Ähnlich ist beim Halteelement nach der DE 198 57 853 A1 (E6) eine Abschlussplatte 33 aus weichelastischem Material vorgesehen, die ebenfalls die Bohrung für den Befestigungsbolzen 5 vollständig umgibt (Spalte 3, Zeilen 37 bis 40 mit Figur 1 der E6). Beide Druckschriften zeigen somit jeweils eine großflächige, ringförmige Anlage des Halteelements am Träger, um eine sichere Befestigung des Halteelementes am Träger sicherzustellen. Bei einer Übertragung dieser Lehren auf das Halteelement nach der GB 21 29 863 A (E2) würde der Fachmann in beiden Fällen die Füße nach der GB 21 29 863 A (E2) durch eine Gummioder eine weichelastische Platte ersetzen. Dabei würde er die ringförmige Form der Platte beibehalten, um eine sichere Anlage des Halteelements am Träger zu gewährleisten.

Bei allen drei aus E2, E4 und E6 bekannten Halteelementen kommt es gerade auf eine großflächige, sichere Anlage des Halteelements am Träger an. Eine Verschwenkbarkeit des Haltelements um einen (kurzen) Kontaktbereich ist offensichtlich nicht beabsichtigt. Hier eine Beweglichkeit vorzusehen, bedeutet eine Abkehr von der in diesen Schriften gezeigten fachüblichen Vorstellung der großflächigen, sicheren Anlage des Halteelements am Träger.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht zur Begründung mangelnder erfinderischer Tätigkeit herangezogen wurden, können ebenfalls nicht zum Streitgegenstand führen. Denn diesen Druckschriften sind ebenfalls keine Halteelemente mit den Merkmalen M8 und M11 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu entnehmen.

4. Vom dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag werden auch die Unteransprüche 2 bis 16 getragen.

Pontzen Bülskämper Paetzold Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 10.11.2010
Az: 9 W (pat) 359/05


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