Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. September 2004
Aktenzeichen: 8 W (pat) 1/03

(BPatG: Beschluss v. 02.09.2004, Az.: 8 W (pat) 1/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 01 M des Patentamts vom 28. Oktober 2002 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.

Bezeichnung: Schneckenfalle Anmeldetag: 17. Oktober 2001 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 6, Beschreibung Seiten 1 - 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Gründe

I Die Patentanmeldung 101 50 567.1-23 mit der ursprünglichen Bezeichnung "Ungezieferfalle" ist am 17. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse A 01 M mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 aus den Gründen des Bescheides vom 8. Mai 2002 zurückgewiesen worden. In dem Prüfungsbescheid war ausgeführt worden, dass der Anmeldungsgegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

DE 299 15 546 U1 DE 299 13 923 U1 DE 34 29 002 A1.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 6; Beschreibung, Seiten 1 bis 5) eingereicht.

Patentanspruch 1 lautet:

"Schneckenfalle, umfassend einen Behälter, ein Lockmittel und ein Substrat, wobei das Substrat z.B. aus Beton, Gips, Sand, Papier, Karton, allen Kunststoffen, Blech und/oder Metall besteht und wobei das Substrat und das Lockmittel im Behälter so angeordnet sind, dass die Schnecke über das Substrat kriechen muss, um an das Lockmittel zu gelangen und wobei das Substrat eine salzige Oberfläche hat."

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Akten Bezug genommen.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu gelangen.

Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 01 M vom 28. Oktober 2002 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung - Beschreibung Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.

Der neugefasste Anspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3. Die Umbenennung des Beanspruchten von "Ungezieferfalle" in "Schneckenfalle" stellt eine Einschränkung im Rahmen des Offenbarten dar. Die Hinzunahme des Substrats zu den Elementen der Schneckenfalle ist einerseits bereits aus dem Kontext des ursprünglichen Anspruchs 1 ersichtlich und findet überdies in der ursprünglichen Beschreibung, S 2, Z 19 bis 36 seine Stütze.

2. Die Unteransprüche 2 bis 6 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4 bis 7 und unterscheiden sich von diesen lediglich noch in geringfügigen redaktionellen Änderungen. Diese Ansprüche sind daher ebenfalls zulässig.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 hat als neu zu gelten, denn er wird von keinem im Verfahren befindlichen Stand der Technik vollumfänglich vorweggenommen.

Durch die DE 34 29 002 A1 ist eine Schneckenfalle bekannt geworden, welche einen Behälter und ein Lockmittel umfasst. Der Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik bereits darin, dass zusätzlich ein Substrat vorgesehen ist, welches in Bezug auf das Lockmittel so angeordnet ist, dass die Schnecke über dieses Substrat kriechen muss, um an das Lockmittel zu gelangen.

In der DE 299 13 923 U1 sowie der DE 299 15 546 U1 werden Fernhaltemittel zur Abwehr von Schnecken vorbeschrieben, die in Form eines Schutzzaunes um die zu schützenden Bodenflächen herum (DE 299 13 923 U1) bzw. einer mit Wasser gefüllten Rinne um die zu schützende Pflanze herum (DE 299 15 546 U1) ausgebildet sind, so dass sich der Anmeldungsgegenstand von diesem Stand der Technik schon in seiner Ausgestaltung als Schneckenfalle unterscheidet.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.1 Gegenstand der in Rede stehenden Patentanmeldung ist nach dem geltenden Anspruch 1 eine Schneckenfalle. Diese umfasst einen Behälter, ein Lockmittel und ein Substrat. Das Substrat kann beispielsweise aus Beton, Gips, Sand, Papier, Karton, allen Kunststoffen, Blech und/oder Metall bestehen und weist in jedem Fall eine salzige Oberfläche auf. Substrat und Lockmittel sind dabei im Behälter so angeordnet, dass die Schnecke über das Substrat kriechen muss, um an das Lockmittel zu gelangen.

Wie aus der geltenden Beschreibung, Seite 1, Zeilen 31, 32 ersichtlich ist, wird als Substrat ein Träger bezeichnet, auf dessen Oberfläche Salz, bevorzugt als feste Kruste, gebunden wird. Wie weiter z.B. gemäß Seite 2, Zeilen 13 bis 17 erläutert wird, kriechen die Schnecken, angezogen von dem Lockmittel, auf dem Träger (das ist das Substrat mit Salz(kruste)) entlang, um dort (d.h. auf dem Träger bzw dem Substrat) nach kurzer Strecke zu verenden. Die zu bekämpfenden Schnecken sollen dabei gemäß Seite 5, Z 34 bis 37 der Beschreibung "konzentriert auf einem Fleck und ohne "Handarbeit" vernichtet werden.

Nach alledem handelt es sich bei der Schneckenfalle gemäß Patentanspruch 1 um eine echte Falle, in die die zu bekämpfenden Schnecken gelockt werden sollen und wobei sie auch bis zu ihrem Verenden auf dem Substrat (Träger) verbleiben sollen. Die Funktionen von Anlocken und Abtöten werden dabei von unterschiedlichen Elementen der Falle (Lockmittel, Substrat) erfüllt.

4.2 Das gemäß der DE 34 29 002 A1 beschriebene Fanggerät für oder gegen Schnecken stellt zwar ebenfalls eine echte Falle dar, denn es besteht im wesentlichen aus einem jeweils in die Erde eingesenkten, überdachten (4) Behälter (3) mit Bierfüllung (8) (vgl Fig 1) bzw. Trog (7) mit Salzfüllung (vgl Fig 3). Ein vom Lockmittel (z.B. Bier im Behälter) unabhängiger und eigenständiger Träger, welcher über Mittel zur Entwässerung und Abtötung der Schnecken verfügt, ist jedoch nicht vorgesehen. Das Lockmittel selbst stellt vielmehr gleichzeitig auch dasjenige Mittel dar, welches die Schnecken abtötet. Nach alledem konnte diese Entgegenhaltung einem Fachmann, einen in Anwendung und Ausgestaltung von einfachen Mitteln zur Schneckenbekämpfung erfahrenen Gärtnermeister, nicht dazu veranlassen, eine mehrteilige, d.h. aus Lockmittel und Substrat bestehende Schneckenfalle zu erstellen, bei der das Substrat die alleinige Aufgabe der Abtötung der Schnecken übernimmt, während das Lockmittel ausschließlich zur Anlockung der Schädlinge vorgesehen ist.

Auch der Schutzzaun für gartenwirtschaftlich genutzte Bodenflächen nach dem DE 299 13 923 U1 - bei diesem handelt es sich nicht um eine Falle iSd Anmeldungsgegenstandes - vermochte einem Fachmann keinerlei Hinweise zur Schaffung einer anmeldungsgemäßen Schneckenfalle, bestehend aus den wesentlichen Funktionselementen Lockmittel und Substrat (Träger) zu vermitteln. Zwar befinden sich in den Wandelementen (2) dieses Schutzzaunes sog. Formteile (4) (Fig 1, 4, 5), welche bandartig ausgestaltet sein können (S 7, 2. Abs d. Entgegenhaltung) und eine schneckenschädigende oder schneckenvertreibende Substanz enthalten. Diese Substanz kann u.a. Salz oder Kochsalz sein (vgl Ansprüche 3 und 4). Das Formteil (4) mit seiner salzhaltigen Oberfläche (vgl hierzu und zu deren Herstellung auch Seite 4, 2. und 3. Abs) ist dabei jeweils auf der Außenseite der Wandelemente des Schutzzaunes angeordnet und zwar entweder in vertikaler Ausrichtung, wie aus Fig 1 und 4 der Entgegenhaltung ersichtlich ist oder es ist an der Unterseite einer dachartigen schräg verlaufenden oberen Struktur der Wandelemente (Ziff 6) angebracht, wie in Fig 5 erkennbar ist. Allein die Art der Ausrichtung dieses Formteils (Trägers), nämlich entweder vertikal oder schräg überhängend, lässt für den Fachmann erkennen, dass dieses Formteil lediglich als Überwindungshindernis fungieren kann, welches Schnecken, die überhaupt bis dorthin gelangen konnten, zur Umkehr zwingen soll. Keinesfalls können Schnecken auf diesem Träger aufgrund seiner räumlichen Ausrichtung längere Zeit verweilen oder liegen bleiben. Somit konnte ein Fachmann in Kenntnis des Aufbaus eines Schutzzaunes nach dem DE 299 13 923 U1 nicht dazu angeregt werden, den dort u.a. beschriebenen salzhaltigen Träger als zusätzliches Element einer Falle, wie sie z.B. durch die DE 34 29 002 A1 beschrieben ist, zu verwenden und diesen dort, im Zusammenwirken mit einem gesonderten Lockmittel, lediglich zum Abtöten der Schnecken einzusetzen.

Die Schutzvorrichtung zum Schutz von Pflanzen vor Schnecken nach dem DE 299 15 546 U1, die aus einer eine oder mehrere Pflanzen umgebenden umfanggeschlossenen, mit Wasser füllbaren Rinne (1) besteht (vgl z.B. Fig 1, 2), liegt - wie aus der Beschreibung ihrer Einzelelemente bereits ersichtlich - weiter ab und vermochte einem Fachmann den Anmeldungsgegenstand weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau mit dem vorher abgehandelten Stand der Technik nahezulegen.

Nach alledem ist der Gegenstand nach Anspruch 1 patentfähig und der Anspruch 1 somit gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar, die auf vorteilhafte Ausgestaltungen einer Schneckenfalle nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Kowalski Dr. Huber Richter Kuhn ist wegen eines längeren Urlaubs an der Unterschrift gehindert Kowalski Hübner Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.09.2004
Az: 8 W (pat) 1/03


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