Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. März 2010
Aktenzeichen: IX ZR 1/08

(BGH: Beschluss v. 18.03.2010, Az.: IX ZR 1/08)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 351.268,08 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann eine Tatsachengrundlage ausreicht, um eine Schätzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BRAGO (vgl. jetzt § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG) vorzunehmen, ist nicht klärungsfähig, weil sie sich einer allgemeingültigen Antwort entzieht. Der Senat hat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Versäumnisurteil vom 4. Mai 2006 (IX ZR 189/03, WM 2006, 1551, 1553 Rn. 18) ausgeführt, dass die an die Schätzgrundlage zu stellenden Anforderungen im Allgemeinen niedrig sind. Ausreichend sind genügende Anhaltspunkte, die eine zumindest annähernde Schätzung erlauben. Im Übrigen soll die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Bewertung gerade solcher Tätigkeiten ermöglichen, die in ihrer Vielfalt nicht vorhersehbar sind und sich daher einer besonderen Regelung entziehen. Wenn aber die Vielzahl der in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht vorhersehbar ist, lässt sich ein auf sie alle oder auch nur ihre Mehrzahl anwendbarer Maßstab nicht entwickeln. Die Schätzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ist deshalb revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; sie ist im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehalten (BGH, Urt. v. 13. März 1980 - III ZR 145/78, NJW 1980, 2128, 2129; v. 13. Oktober 1988 - III ZR 121/86, NJW-RR 1989, 378, 379; v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, ZIP 1995, 118, 119).

2. Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Schätzgrundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BRAGO besteht entgegen der Ansicht der Beschwerde kein Klärungsbedarf. Die Bestimmung des Gegenstandswerts ist eine der Grundlagen einer Gebührenforderung nach § 118 BRAGO. Folglich muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast der Kläger diejenigen Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen sich der Gegenstandswert ergibt. Mit Rücksicht auf praktische Schwierigkeiten enthebt ihn die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BRAGO nur insofern dieser Pflicht, als er sich auf die Darlegung und den Beweis "genügender tatsächlicher Anhaltspunkte" beschränken kann, die dem Gericht eine Schätzung ermöglichen. Der Tatrichter ist entgegen der - fernliegenden - Auffassung der Beschwerde nicht zur Amtsermittlung der betreffenden Anhaltspunkte verpflichtet. Auch für die anwaltliche Honorarklage gilt der für den Zivilprozess maßgebliche Beibringungsgrundsatz.

3. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sekundären Behauptungslast nicht übergangen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte überlegene Kenntnisse von den Absichten hatte, die ihre in Deutschland steuerpflichtigen Anleger im Jahr 2000 wegen der Durchsuchungsmaßnahmen hegten. Alleine aus diesen Absichten ließen sich Rückschlüsse auf den Grad der Gefährdung des Einlagesystems der Beklagten ziehen. Nur wenn die Beklagte insofern besondere Kenntnisse gehabt hätte, hätte das Berufungsgericht sie nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast zu entsprechendem Vortrag anhalten müssen. Derartige Kenntnisse spiegeln aber weder die vom Kläger vorgelegten internen Berichte noch die Presseberichterstattung wider.

4. Die vom Kläger erhobenen Gehörsrügen hat der Senat geprüft. Sie sind unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO sowohl insofern als auch im Übrigen abgesehen, weil sienicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2/21 O 172/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 202/02 -






BGH:
Beschluss v. 18.03.2010
Az: IX ZR 1/08


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