Oberlandesgericht München:
Urteil vom 17. Januar 2008
Aktenzeichen: 29 U 4576/07

(OLG München: Urteil v. 17.01.2008, Az.: 29 U 4576/07)

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. August 2007 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

I.

Die Parteien sind als Bestattungsunternehmen Mitbewerber.

Die Antragsgegnerin führte auf einem Friedhof Restaurierungsarbeiten an Gräbern durch. Dazu mussten ihre Mitarbeiter Gerätschaften und Kleinbagger aus einem ihr gehörenden Lkw ein- und ausladen; Grabaushub und Sargteile sowie sterbliche Überreste der dort Bestatteten wurden kurzzeitig in dem Lkw verwahrt. Der mit dem Firmenschlagwort der Antragsgegnerin beschriftete Lkw war in der Weise auf dem Friedhof abgestellt, die sich aus der im nachfolgenden Antrag wiedergegebenen Fotografie ergibt.

Die Antragstellerin hat diesen Einsatz des Lkw als unlauter angesehen und beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung

der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

auf Friedhöfen Werbung zu betreiben, insbesondere durch das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Friedhofsgelände, ausgenommen zum kurzfristigen Be- und Entladen, wenn die Fahrzeuge in großen Lettern mit der Unternehmensbezeichnung beschriftet sind, insbesondere gemäß nachfolgender Abbildung:

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil er ausdrücklich das Be- und Entladen ausnehme, ihr Lkw aber bei dem von der Antragstellerin angegriffenen Vorfall offensichtlich be- oder entladen worden sei. Im Übrigen sei der Einsatz des Lkw nicht unlauter gewesen.

Mit Urteil vom 14. August 2007, auf dessen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, der kurzfristiges Be- und Entladen ausnehme, sei gegeben, weil die Antragstellerin glaubhaft gemacht habe, dass der Lkw mindestens zwanzig Minuten abgestellt gewesen sei, ohne be- oder entladen worden zu sein. Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG zu, weil der Lkw zwischen den Gräbern wie eine große Plakatwand wirke und insgesamt einen mehr als aufdringlichen Charakter habe; die angegriffene Verwendung stelle deshalb eine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 1 UWG dar.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen

Die Antragstellerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 17. Januar 2008 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb, weil die Antragstellerin einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend macht, der ihr als Mitbewerberin der Antragsgegnerin zustehen soll. Ob das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin geeignet ist, einen solchen Anspruch zu begründen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags.

Ob der Antrag auch insoweit hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, als er in seinem Insbesondere-Teil nicht eindeutige Begriffe wie €kurzzeitig€ und €in großen Lettern€ verwendet, kann dahin stehen, da der Antragstellerin selbst bei einer Klarstellung der möglicherweise unbestimmten Begriffe kein ihrem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustünde (vgl. BGH GRUR 2003, 958 [960] Paperboy m. w. N.).

2. Das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin begründet keinen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 7 Abs. 1 UWG.

a) Der Antragsgegnerin soll nach dem ersten Teil des Antrags jede Werbung auf Friedhöfen untersagt werden. Insoweit ist der Antrag schon unbegründet, weil er von der konkreten Verletzungsform zu sehr abstrahiert und deshalb zu weit geht.

Zwar ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und dementsprechend bei der Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Das hat seinen Grund darin, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet. Ein Unterlassungsantrag wird jedoch (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinausgeht, insbesondere wenn er auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (vgl. BGH GRUR 2007, 987 Änderung der Voreinstellung Tz. 22 a. E.; GRUR 2002, 187 [188] Lieferstörung; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 12 UWG Rz. 2.44; jeweils m. w. N. ).

Im Streitfall könnte der sich allgemein gegen Werbung auf Friedhöfen wendende Unterlassungsantrag nur begründet sein, wenn jede derartige Werbung der Antragsgegnerin für ihr Bestattungsunternehmen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls unlauter und damit wettbewerbswidrig wäre. Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil wie die Antragstellerin selbst zutreffend darlegt (vgl. S. 4 d. Antragsschrift v. 2. August 2007) nicht jede Anbringung einer Firmenaufschrift auf einem Gegenstand, der von einem im Bestattungsgewerbe Tätigen auf dem Friedhof verwendet wird, unlauter ist, es vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. auch Senat GRUR-RR 2003, 117 ff. Grabaushubcontainer zu § 1 UWG a. F.).

b) Der Antrag ist auch insoweit erfolglos, als er sich auf die als konkrete Verletzungsform angegriffene Handlung bezieht, weil diese keine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 1 UWG darstellt.

23aa) Belästigend ist eine Wettbewerbshandlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird (vgl. BT-Drs. 15/1487 S. 20; Köhler, a.a.O., § 7 UWG Rz. 12; Ohly in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 7 Rz. 25; Ubber in: Harte/Henning, UWG, 2004, § 7 Rz. 19). Es besteht kein Grund, dabei solche Störungen von vornherein auszuschließen, die sich aus einer Verletzung des Pietätsgefühls ergeben (a. A. wohl Köhler, a.a.O., § 7 Rz. 7 a. E.; Ohly, a.a.O., § 7 Rz. 82 a. E.; Ubber, a.a.O., § 7 Rz. 74, der entsprechende Fälle jedoch unter dem Gesichtspunkt der geschmacklosen Werbung als unlauter ansehen will [vgl. dort Fußn. 172]).

Allerdings führen nicht alle wettbewerbsbezogenen Belästigungen zur Unlauterkeit, sondern nur solche, die unzumutbar sind. Bei der Beurteilung des Grads der Belästigung kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Umworbenen, sondern auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten an (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 Rz. 13; Ohly, a.a.O., § 7 Rz. 26; Leible in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2006, § 7 Rz. 52; Ubber, a.a.O., § 7 Rz. 22 ). Erfasst werden die Fälle, in denen sich die Belästigung zu einer solchen Intensität verdichtet hat, dass sie von einem großen Teil der Marktteilnehmer als unerträglich empfunden wird (vgl. BT-Drs. 15/1487 S. 21; Leible, a.a.O., § 7 Rz. 53). Eine Belästigung ist um so eher als unzumutbar anzusehen, je mehr sie nicht eine ungewollte oder nur gelegentliche Nebenwirkung einer Werbemaßnahme darstellt, sondern mit der beanstandeten Werbemethode notwendig und regelmäßig verbunden ist (vgl. BGH GRUR 2005, 443 [445] Ansprechen in der Öffentlichkeit II ).

bb) Danach ist die angegriffene Handlung der Antragsgegnerin noch nicht als unzumutbare Belästigung anzusehen.

26Es kann dahin stehen, ob schon der Anblick des mit dem großformatigen Firmenschlagwort der Antragsgegnerin versehenen Lkw auf dem Friedhof von Friedhofsbesuchern als störend empfunden wird und ob diese Störung gegebenenfalls nicht nur durch den Anblick des Fahrzeugs als solches, sondern gerade durch die Aufschrift verursacht wird. Jedenfalls solange das Abstellen des Lkw auf dem Friedhofsgelände der Durchführung dort anfallender Arbeiten dient und nicht in unmittelbarer Nähe einer mit den Arbeiten nicht in Zusammenhang stehenden frischen Grabstelle stattfindet, erreicht eine damit verbundene Störung regelmäßig nicht die Intensität des für einen großen Teil der dadurch Betroffenen Unerträglichen und ist daher nicht unzumutbar.

Anders als bei der vom Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2002 29 U 5753/01 Grabaushubcontainer (GRUR-RR 2003, 117 ff.) als wettbewerbswidrig angesehenen Platzierung eines mit Werbeaufschriften versehenen Containers in unmittelbarer Nähe zu einer frischen Grabstelle ist im Streitfall nicht erkennbar, dass sich die angegriffene Werbemaßnahme etwa wegen des Abstellorts des Fahrzeugs in besonderem Maße gerade an die Hinterbliebenen eines soeben Verstorbenen gerichtet hätte, die in ihrer Trauer ein Aufdrängen kommerzieller Anliegen in bis zur Unzumutbarkeit gesteigertem Maße als störend empfinden würden.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass ein Grabaushubcontainer regelmäßig in der unmittelbaren Nähe einer frischen Grabstelle aufgestellt wird und mit der angebrachten Werbeaufschrift notwendig gerade auf die um einen soeben Verstorbenen Trauernden einwirkt. Dagegen entfaltet die auf dem Lkw angebrachte Firmenaufschrift auch außerhalb des Friedhofs ihre Werbewirkung; eine Beeinträchtigung von Besuchern des Friedhofs durch den Einsatz des Lkw bei dort anfallenden Arbeiten stellt nur eine gelegentliche Nebenwirkung dar. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Abstellens eines werbend beschrifteten Fahrzeugs ohne Bezug zu Friedhofsarbeiten, insbesondere gezielt zu Werbezwecken, zu erörtern.

Angesichts der vorliegend gegebenen Umstände kann die angegriffene Verwendung des Lkw nicht als unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 1 UWG angesehen werden. Der Streitfall entspricht vielmehr in seinen wesentlichen Punkten der Konstellation, für die der Senat bereits in seiner Entscheidung Grabaushubcontainer keine Sittenwidrigkeit i. S. d. § 1 UWG a. F. angenommen hat (vgl. GRUR-RR 2003, 117 [118] unter dem dortigen Gliederungspunkt 2.), und nicht derjenigen, die er als sittenwidrig erachtet hat.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.






OLG München:
Urteil v. 17.01.2008
Az: 29 U 4576/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/82bc7f197b11/OLG-Muenchen_Urteil_vom_17-Januar-2008_Az_29-U-4576-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share