Amtsgericht Neuss:
Urteil vom 4. September 1998
Aktenzeichen: 34 C 453/97

(AG Neuss: Urteil v. 04.09.1998, Az.: 34 C 453/97)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte erlitt am 08.06.1997 einen Autounfall. Seinen hierbei beschädigten PKW übergab er am 09.06.1997 dem Autohaus in zur Reparatur. Bei der Einlieferung des PKW's in die Werkstatt legte ihm ein Mitarbeiter des Autohauses, der Zeuge, unter anderem einen Fragebogen sowie das Formular einer Blankovollmacht für einen Rechtsanwalt vor. Der Fragebogen diente dazu, die für die Abwicklung des Unfallschadens bedeutsamen Daten festzuhalten. Die hierzu gestellten Fragen waren mit ja oder nein zu beantworten, wobei die jeweilige Antwort durch ankreuzen auf einem Ja- bzw. Neinfeld zu erfolgen hatte. Die gestellten Fragen waren in die Form eines Aussagesatzes gekleidet. Zu diesem Fragen gehörten auch die Fragen "Unterlagen an Rechtsanwalt" und "Kunde erbittet Einschaltung des Rechtsanwalts".

Bei der für die Verwendung durch einen Rechtsanwalt vorgesehenen Blankovollmacht handelt es sich um ein Formular, dass das Autohaus selbst hatte herstellen lassen zur regelmäßigen Verwendung bei der Abwicklung von Unfallschäden seiner Kunden. Auf dem Formular heißt es unter anderem:

"Herrn/Herren Rechtsanwalt/Rechtsanwälte wird hier Vollmacht erteilt, mich/uns wegen des Verkehrsunfalls vom 08.06.1997 gegen und etwaiger weiterer Beteiligter wie z. B. den/die Fahrzeughalter und deren Versicherer zu vertreten".

Der Fragebogen wurde von dem Beklagten und einem als Kundendienstberater bezeichneten Mitarbeiter des Autohauses, dem Zeugen, unterzeichnet. Der Beklagte unterzeichnete auch das Blankovollmachtsformular.

Der Kläger behauptet, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Beklagten die Ja- und Neinfelder auf dem Fragebogen bereits angekreuzt waren und dass die Blankovollmacht bereits die handschriftliche Eintragung des Unfallgegners und des Datums des Unfalls enthielt. Der Beklagte behauptet, dass die Formulare zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung keine solchen Eintragungen enthielt.

Das Autohaus leitete den Fragebogen zusammen mit der Blankovollmacht und den Rechnungen für die Reparatur und den Mietwagen an die Kläger weiter. Die Kläger versahen die Blankovollmacht mit dem Stempelaufdruck ihrer Kanzlei und machten den Unfallschaden gegen die gegnerische Versicherung geltend, wobei sie sich als Vertreter des Beklagten bezeichneten.

Die Erteilung von Kundenmandaten an die Kläger durch das Autohaus in der praktizierten Form der Weiterleitung der jeweils vom Kunden unterzeichneten Blankovollmacht sowie des Fragebogens beruht auf einer langjährigen Übung. Die Kläger vertreten die Interessen des Autohauses bereits seit Jahrzehnten.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden, verweigerte jedoch die Erstattung der Anwaltskosten mit der Begründung, der Anwaltsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei nichtig. Mit Schreiben vom 23.10.1997 verlangten die Kläger ihre Kosten von dem Beklagten. Dieser verweigerte die Zahlung, unter anderem mit der Begründung, die Art der Mandatserlangung sei sittenwidrig.

Die Kläger sind der Ansicht, der Anwaltsvertrag sei wirksam zustande gekommen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 317,40 nebst 4 % Zinsen

seit dem 27.11.1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Blankovollmacht durch ihn habe diese keinerlei weitere handschriftliche Eintragungen aufgewiesen.

Er ist der Meinung, es sei kein rechtswirksamer Rechtsversorgungsvertrag zustande gekommen. Die Art der Mandatserlangung ohne persönliche Kontaktaufnahme verstoße gegen die guten Sitten. Das Autohaus habe eine unerlaubte Rechtsberatung vorgenommen und es fehle an einem Vertrauensverhältnis zwischen Kläger und Beklagten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, denn den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

I.

Der Anspruch ist nicht gerechtfertigt aus § 675 BGB.

Für das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen den Parteien kommt es mangels einer ausdrücklichen Beauftragung darauf an, ob der Beklagte persönlich oder aber vertreten durch das Autohaus den Klägern schlüssig ein Vertragsangebot unterbreitete, als der Fragebogen und die Blankovollmacht, jeweils von ihm unterzeichnet, zusammen mit den Rechnungen an die Kläger weitergeleitet wurden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages durch schlüssiges Verhalten des Mandanten im Interesse der Rechtssicherheit erhöhte Anforderungen zu stellen. Es ist zu verlangen, dass das Verhalten des Mandanten zweifelsfrei als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anwalt (ist vgl. BGHZ 91, 324; BGH in NJW 1991, 2085 f). Der bei den Klägern eingegangene Fragebogen mit dem Vermerk "Einschaltung eines Anwalts erwünscht" und die Blankovollmacht ohne die Benennung eines bestimmten Anwalts ließ nicht den eindeutigen und zweifelsfreien Schluss zu, dass der Beklagte persönlich - oder durch das Autohaus vertreten - hiermit bereits ein bindendes Angebot für den Abschluss eines Anwaltsvertrages unterbreiten wollte. Als weitere Auslegungsmöglichkeit kam in Betracht, dass der Beklagte zunächst lediglich eine Kontaktaufnahme mit einem von dem Autohaus vorgeschlagenen Anwalt anstrebte, um dann selbst zu entscheiden, ob die Erteilung eines Auftrags sinnvoll sei.

Keinesfalls zwingend ist weiterhin der Rückschluss, dass nach dem für die Kläger deutlich gewordenen Geschehen das Autohaus als Vertreter des Beklagten den Auftrag erteilte. Eine Auslegungsmöglichkeit wäre nämlich auch, dass das Autohaus die Formulare lediglich als Bote des Beklagten weiterreichte.

Es wäre Sache der Kläger gewesen, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorzutragen, dass aus dem Verhalten des Beklagten bzw. des Autohauses der eindeutige und zweifelsfrei Rückschluss auf Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Anwaltsvertrages gezogen werden konnte. Hierzu haben die Kläger nichts vorgetragen.

Vorliegend braucht das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages jedoch nicht entschieden zu werden, weil - das Zustandekommen unterstellt - der Vertrag nach 134 BGB i. V. m. § 43 b BRAO unwirksam ist. Der hiernach erforderliche Verstoß gegen das Verbot einer Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (Direktwerbung) ist gegeben. Werbung bedeutet zunächst einmal Mandantenbeeinflussung. Eine unzulässige Direktwerbung liegt immer dann vor, wenn der Anwalt an den Mandanten zur Erlangung eines Auftrags dann herantritt, wenn sich dieser in einer Situation befindet, in der anzunehmen ist, dass er einen Anwalt benötigen könnte (vgl. Henssler/Prütting-Eylmann § 43 b Rdn. 45 ff). Erfolgt eine solche unzulässige Direktwerbung durch einen Dritten, ist dessen Verhalten dem Anwalt zuzurechnen, wenn es sich um ein mit dem Anwalt abgestimmtes planmäßiges Vorgehen handelt (vgl. Henssler/Prütting-Eylmann § 43 b Rdn. 51).

Das Autohaus ist mit dem Fragebogen und der Blankovollmacht an den Beklagten herangetreten, als dieser den Unfallschaden an seinem PKW beheben lassen wollte und für eine Rechtsberatung empfänglich war. Die Vorlage der Formulare erfolgte auch mit dem Ziel, den Beklagten zu beeinflussen und ihn zur Einschaltung eines Anwalts zu bewegen. Dies ist unstreitig.

Gegen den Werbecharakter dieses Verhalten des Autohauses spricht nicht der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten der Name der Kläger noch nicht ersichtlich war. Das Autohaus ließ sich nämlich ausweislich des Fragebogens die Befugnis einräumen, die Unterlagen an einen Anwalt seiner Wahl weiterzuleiten. Die Werbung des Autohauses erfolgte deshalb zugunsten eines Anwalts, der von dem Autohaus zukünftig bestimmt werden sollte. Zum Begriff der Werbung erhört nicht, dass der Begünstigte bei der Werbeaktion genannt wird. Werbung ist auch in der Form möglich, dass zunächst eine Kundenbeeinflussung stattfindet und erst nachträglich die Vorteile dieser Beeinflussung einem Begünstigten zugeordnet werden kann.

Die somit vom Autohaus vorgenommene Direktwerbung ist den Klägern zuzurechnen, weil sie das Verhalten des Autohauses kannten, billigten und mit dem Autohaus zusammenwirkten. Die billigende Kenntnis der Kläger ist unstreitig. Das Zusammenwirken ergibt sich daraus, dass die Kläger das von dem Autohaus selbst verfertigte Formular einer Blankoanwaltsvollmacht als eigenes Formular übernommen haben, indem sie den Stempelaufdruck ihrer Kanzlei aufbrachten. Mit der Ausfüllung des Blankoanwaltsformulars des Autohauses bestimmten sie selbst den Begünstigten aus den vorhergehenden Werbemaßnahmen des Autohauses. Das Vorgehen der Kläger und des Autohauses erfolgte planmäßig, weil es unstreitig auf einer lang praktizierten Übung beruhte.

Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass die Werbemaßnahmen im Zusammenwirken mit dem Autohaus deshalb zulässig sei, weil das Autohaus Kundenmandate auch an andere Rechtsanwälte weiterleite. Die Unzulässigkeit der Beeinflussung von Mandanten im Sinne der Direktwerbung nach § 43 b BRAO hängt nicht davon ab, ob hiervon nur ein bestimmter oder mehrere Anwälte profitieren. Normzweck ist die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege im Interesse des rechtsuchenden Bürgers sowie des Schutzes des hierfür unabdingbaren Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Anwalt (vgl. Henssler/Prütting-Eylmann § 43 b Rdn 7). Die Anzahl der begünstigten Anwälte hat hiermit nichts zu tun. Dieser Normzweck erfordert das Verbot von Mandantenbeeinflussungen zur Mandatserlangung im Einzelfall auch dann, wenn die hierdurch zustandekommenden Mandate an verschiedene Anwälte weitergeleitet werden.

II.

Den Klägern steht auch kein Anspruch gemäß §§ 670 BGB zu. Hierbei kann offenbleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorlagen. Den Klägern steht schon deshalb ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nicht zu, weil es am hierfür erforderlichen Merkmal der Erforderlichkeit der Aufwendungen fehlt. Erforderlich sind Aufwendungen nur dann, wenn der Geschäftsführer ohne Auftrag nach seinem verständigen Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen des Auftraggebers dieser vernünftigerweise tätigt, um das Geschäft zum angestrebten Erfolg zu bringen (vgl. Palandt-Friesecke § 670 Rdn. 4). Dementgegen sind die Kläger tätig geworden, um einen Rechtsbesorgungsvertrag abzuwickeln, dessen Abschluss die Rechtsordnung nach § 43 b BRAO missbilligt. Wer ein solches Geschäft ausführt, kann den Aufwand hierfür nicht für erforderlich halten (vgl. BGH in NJW 1997, 47 (49)).

III.

Auch ein Anspruch der Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe der von dem Beklagten durch die Tätigkeit der Kläger erlangten Vorteile scheidet aus. Fraglich ist bereits, ob dieser Anspruch nicht bereits gemäß § 817 S. 2 BGB ausscheidet, weil die Kläger § 43 b BRAO missachteten. Ob die Kläger die gemäß § 817 S. 2 BGB erforderlich Kenntnis von dem Gesetzesverstoß hatten und hierdurch den Tatbestand des § 817 S. 2 BGB erfüllten, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls kann sich der Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Der Beklagte hat durch die anwaltliche Tätigkeit der Kläger keine Aufwendungen erspart, da er ohne die Beeinflussung durch das Autohaus keinen Anwaltsvertrag abgeschlossen hätte. Hiervon geht das Gericht aus, weil die Abwicklung des Unfallschadens durch die gegnerische Versicherung unstreitig unproblematisch verlief, so dass für die Beauftragung eines Anwalts durch den Beklagten keine Veranlassung bestand.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Richter am Amtsgericht






AG Neuss:
Urteil v. 04.09.1998
Az: 34 C 453/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/82979ffe0cf7/AG-Neuss_Urteil_vom_4-September-1998_Az_34-C-453-97




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share