Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. November 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 87/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin ist seit 1978 als Rechtsanwältin in B. zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1.

Soweit im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof in Abwesenheit der Antragstellerin verhandelt worden ist, obwohl die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen infolge eines Wespenstichs nicht verhandlungsfähig war und dies dem Anwaltsgerichtshof auch kurz vor Beginn der Verhandlung durch die behandelnde Ärztin telefonisch mitteilen ließ, könnte die Antragstellerin zwar in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein. Dieser etwaige Mangel vermag jedoch nicht dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß sich die Antragstellerin vor dem Anwaltsgerichtshof schriftlich hat äußern können, ermittelt der beschließende Senat als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es daher grundsätzlich nicht an. Durch die Anhörung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird eine eventuelle Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geheilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003 -AnwZ (B) 36/02 und vom 17. Mai 2004 -AnwZ (B) 48/03).

2.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Ch. eingetragen, nachdem gegen sie am 3. September 2002 wegen einer Forderung in Höhe von 7.731,24 € Haftbefehl erlassen worden war. Weiterhin waren bereits von der DAK wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca.

4.300 € Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat die Antragstellerin nicht widerlegt. Sie ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu ihren Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu ihren Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

3. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149) liegt nicht vor.

Laut Auskunft des Amtsgerichts Ch. vom 6. August 2004 liegen inzwischen gegen die Antragstellerin insgesamt fünfzehn Eintragungen im Zentralen Schuldnerverzeichnis vor, so daß die Vermutung des Vermögensverfalls fortbesteht. Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin nicht nachzuweisen vermocht. Vielmehr hat sie in ihrem Beschwerdevorbringen nunmehr selbst eingeräumt, daß sie sich "seit geraumer Zeit in einem Vermögensverfall befindet". Sie vermochte auch nicht darzulegen, daß sie in der Lage sein wird, ihre Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf die Möglichkeit des Verkaufs eines Grundstücks auf U. beruft, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, daß dies eine Mitwirkung ihrer Hauptgläubiger -insbesondere der S. -Bank voraussetzen würde, die derzeit ungewiß ist. Der Erlös würde zudem bei weitem nicht ausreichen, die Verbindlichkeiten der Antragstellerin auszugleichen. Die Hauptgläubiger müßten auf wesentliche Teile ihrer Forderung verzichten, allein die an dem zu verkaufenden Grundstück auf U. dinglich gesicherte S. -Bank auf einen Betrag von über 100.000 €. Daß seitens der Gläubiger hierzu Bereitschaft besteht, steht jedoch nicht -wie erforderlich -fest.

4. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß ungeachtet des fortbestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist.

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BGH:
Beschluss v. 08.11.2004
Az: AnwZ (B) 87/03


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