Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Oktober 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 259/00

(BPatG: Beschluss v. 09.10.2001, Az.: 33 W (pat) 259/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2000 und 17. Oktober 2000 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 27. September 1999 die Wortmarke

"MAINPOWER"

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 39 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 21. März 2000 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 17. Oktober 2000 bestätigt. Zur Begründung wurde auf Beanstandungsbescheide vom 20. Dezember 1999 und 7. August 2000 Bezug genommen. Im ersten Beanstandungsbescheid war erläutert worden, daß sich das angemeldete Zeichen aus der geographischen Angabe "Main" (= rechter Nebenfluß des Rheins) und dem im Sinne von "Kraft, Stärke, Leistung" verwendeten englischen Wort "power" zusammensetze. Im zweiten Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, daß "Main" in der englischen Sprache die Bedeutung von "Haupt-, Hauptleitung, Hauptschalter, Stromnetz" habe und damit einen Hinweis auf eine "Hauptenergiequelle" bzw "auf die Leistung eines Stromnetzes" gebe.

Gegen diese Entscheidungen des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuhebenund legte zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2001 folgendes eingeschränktes Waren und Dienstleistungsverzeichnis vor:

"Klasse 9:

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und Computer; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Feuerlöschgeräte.

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke, Veranstaltung von Tagungen und Konferenzen für wirtschaftliche Zwecke; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Statistiken; Buchführung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Schaufensterdekoration; Unternehmensberatung und Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung; Werbung oder Rundfunk- und Fernsehwerbung; Kinowerbung.

Klasse 38:

Nachrichtenwesen und Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernschreibdienst, Fernsprechdienst (Betrieb eines Fernsprechnetzes), Funkdienst (Nachrichtenübermittlung), Sammeln und Liefern von Nachrichten, Ton- und Bildübertragung durch Satelliten, Vermietung von Modems, Telefonen und anderen Telekommunikationsgeräten.

Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen; Dienstleistungen eines Verkehrsbetriebes, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Reisebegleitung, Vermietung von Flugzeugen, Vermietung von Garagen und Parkplätzen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Vermietung von Schiffen, Verpackung von Waren.

Klasse 42:

Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden und Wertobjekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Physikers; Dolmetschen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von technischen Gutachten; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Fotografieren; Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Übersetzungen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Zimmerreservierung;

ausgenommen alle vorgenannten Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet oder im Zusammenhang mit der Energieversorgung."

Sie trägt vor, daß eine eindeutige Übersetzung der Wortbildung "MAINPOWER" nicht möglich sei. Bereits die einzelnen Namensbestandteile "MAIN" und "POWER" seien jeweils mehrdeutig. "Main" könne neben der geographischen Angabe in der englischen Sprache soviel wie "Stärke" oder "Tapferkeit" bedeuten. "Power" werde mit "Kraft", aber auch mit "mechanisch" übersetzt. Ein eindeutiger beschreibender Gehalt des Gesamtbegriffes sei nicht gegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "MAINPOWER" im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen "MAIN" und "POWER" zusammen. "Main" kann zum einen als geographische Bezeichnung, nämlich als Fluß(-gebiet) aufgefaßt werden oder auch als englischer Begriff, der mit "Haupt-, Hauptleitung, Stromnetz" oder auch "Hauptschalter" übersetzt wird (Pons, Collins, Großwörterbuch Deutsch-Englisch, Englisch-Deutsch, 1999, Seite 1531, Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 1999, Seite 1302). Für "Power" finden sich in der Übersetzung die Ausdrücke "Kraft", "Stärke", "Gewalt", "Strom" oder auch "Überzeugungskraft" (Pons Collins, aaO S 1668 f, Duden Oxford, aaO S 1416). Beide Markenbestandteile sind somit für sich allein durchaus vieldeutig. Auch der Wortfolge kann nach der Auffassung des Senats, jedenfalls für das eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, noch kein eindeutig beschreibender Inhalt zugeordnet werden; im Zusammenhang mit den nunmehr ausgeschlossenen Waren und Dienstleistungen, die sämtliche den Energieversorgungsbereich betroffen haben, lag dagegen ein beschreibender Bedeutungsgehalt dahingehend nahe, daß ein besonders leistungsstarkes Energieversorgungsunternehmen seine Dienste anbietet.

Hinsichtlich der verbleibenden Waren und Dienstleistungen bleibt der Begriffsinhalt für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich fachlich orientierte gewerbliche Kunden, aber auch den allgemeinen Verkehr, letztlich diffus und verschwommen. Soweit die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, daß der Wortbestandteil "Main" als rechter Nebenfluß des Rheins zu verstehen ist, bleibt unklar, ob das angemeldete Zeichen insoweit zum Ausdruck bringen soll, daß ein besonders leistungsstarker Anbieter, der in der entsprechenden Gegend angesiedelt ist, auftreten will oder daß die Dienste der Anmelderin mit dem Fluß "Main" in irgendeinem Zusammenhang stehen. Sofern man den Wortbestandteil "Main" als englischen Ausdruck versteht, ergeben sich aufgrund der dargestellten verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem ebenfalls mehrdeutigen Begriff "Power" zahlreiche Übersetzungsmöglichkeiten für das Gesamtzeichen. Alle angesprochenen Bedeutungen vermitteln jedenfalls keinen klaren Sinngehalt.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH aaO - FOR YOU).

Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "MAINPOWER" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 09.10.2001
Az: 33 W (pat) 259/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/82523785d9b9/BPatG_Beschluss_vom_9-Oktober-2001_Az_33-W-pat-259-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 09.10.2001, Az.: 33 W (pat) 259/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 06:17 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Beschluss vom 5. November 2004, Az.: BLw 28/04BGH, Beschluss vom 2. April 2001, Az.: AnwZ (B) 33/00BPatG, Beschluss vom 23. Februar 2000, Az.: 7 W (pat) 63/99OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2006, Az.: 13 E 918/06BPatG, Beschluss vom 21. November 2002, Az.: 25 W (pat) 109/02BGH, Urteil vom 13. September 2011, Az.: X ZR 62/10BPatG, Beschluss vom 8. April 2004, Az.: 10 W (pat) 49/03BPatG, Beschluss vom 4. November 2010, Az.: 35 W (pat) 6/09BGH, Urteil vom 31. März 2016, Az.: I ZR 31/15BPatG, Beschluss vom 22. Oktober 2003, Az.: 26 W (pat) 232/00