Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 4. März 2009
Aktenzeichen: 7 Ta 1/09

(LAG Hamburg: Beschluss v. 04.03.2009, Az.: 7 Ta 1/09)

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2008 -21 BV 2/08- abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf EUR 151.224,48 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 20,00 zu tragen.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2008 ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden ist.

II.

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Entgegen der vom Arbeitsgericht nicht näher begründeten Auffassung war der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren nicht auf EUR 48.595,60 festzusetzen, sondern auf insgesamt EUR 151.224,48.

Dagegen erscheint eine Wertfestsetzung auf EUR 744.000,00, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, nicht angemessen.

Die Beteiligten haben vorliegend über die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG, die Anträge wegen vorläufiger Einstellung dieser Mitarbeiter/innen nach § 100 Abs. 2 BetrVG, die Gegenanträge des Betriebsrats auf Aufhebung der Einstellungen nach § 101 BetrVG, die Anträge auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung und die auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG gestützten Unterlassungsanträge des Betriebsrats gestritten.

1. Die Wertfestsetzung richtet sich hinsichtlich sämtlicher dieser Anträge der Beteiligten nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, weil für die Gerichtsgebühren maßgebliche Rechtsvorschriften i. S. des § 23 Abs. 1 RVG nicht gegeben sind; das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Demgemäß ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn er nicht aus anderen Gründen feststeht. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz RVG auf € 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über € 500.000,00 anzunehmen.

Soweit möglich hat eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Eine Festsetzung auf den Wert von EUR 4.000,00 kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind. Maßgebend für eine Bewertung nach billigem Ermessen ist die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, deren ideelles und materielles Interesse. Neben Schwierigkeit und Umfang sind wesentlich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits zu berücksichtigen, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen einzubeziehen sind (LAG Bremen vom 18.08.2000 € 1 Ta 45/00 € LAGE § 8 BRAGO Nr. 46).

2. Vorliegend sind bei den Anträgen auf Ersetzung der Zustimmung zu Einstellung von 40 Mitarbeiter/innen, den Anträgen wegen vorläufiger Einstellung, den Gegenanträgen auf Aufhebung der Einstellungen und den Anträgen auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung vorhanden.

a) Die Beschwerdekammer geht in ständiger Rechtsprechung bei der Bewertung der Anträge nach § 99 Abs. 4 BetrVG von jeweils zwei Monatsgehältern der betroffenen Mitarbeiter und der Anträge nach § 100 Abs. 2 BetrVG und nach § 101 BetrVG von jeweils einem Monatsgehalt aus. Diese Auffassung, bei der Bewertung der Anträge gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG und § 100 Abs. 2 BetrVG vom Einkommen des betreffenden Mitarbeiters und nicht dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, wie der Beschwerdeführer meint, auszugehen, entspricht ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg (vgl. nur: Beschlüsse vom 28.08.2004 € 5 Ta 10/04 -; vom 15.03.2000 € 5 Ta 2/00 -; vom 12.09.1995 € 3 Ta 17/95 € NZA RR 1996, 267; vom 24.05.1987 € 1 Ta 9/87 € LAGE § 8 BRAGO Nr. 7; vom 18.04.2007 € 4 Ta 1/07 -; vom 08.06.2007 € 7 Ta 8/07 )-.

Wie die die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Beschluss vom 09. Dezember 1996 zur Frage der Bewertung einer Einstellung (3 Ta 21/09 € n.v.) und die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Beschlüssen vom 24. Juli 2006 (4 Ta 6/06 € n.v.), 06. und 09. Januar 2006 (4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 € n.v.) und vom 02. Dezember 2004 (4 Ta 26/04 € NZA € RR 2005, 209 ff.) zutreffend zur Frage der Bewertung eines Ersetzungsantrages gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG wegen Einstellung im Einzelnen ausführen, erscheint es sachgerecht, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände innerhalb des vorgegebenen Bewertungsrahmens in ein Bewertungssystem einzubinden, welches falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt. Die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze ist Grundbedingung der gleichförmigen Rechtsanwendung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die oben zitierten Entscheidungen der Vierten Kammer sowie die Beschlüsse der Dritten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg (vom 09.12.1996 € 3 Ta 21/95 € n.v.; vom 23.05.2002 € 3 TA 2/01 € n.v.), ergänzend auf die Entscheidung der Achten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. November 2006 (8 Ta 14/06 € n.v.) Bezug genommen. .

Danach sind zur Festsetzung des Gegenstandswertes für Beschlussverfahren nach §§ 99 Abs. 4, 100, 101 BetrVG erneut folgende Gesichtspunkte zusammenfassend darzustellen:

Für die Bewertung der betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG wegen einer Einstellung, Versetzung bzw. einer Eingruppierung oder bei Anträgen auf Aufhebung einer personellen Maßnahme nach § 101 BetrVG sind unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Interessen von Betriebsrat und Arbeitgeber an der jeweiligen Maßnahme grundsätzlich die Streitwertregelungen des § 42 Abs. 4 GKG entsprechend anzuwenden, wobei in der Regel der volle Streitwertrahmen nicht auszuschöpfen sein dürfte (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 12 Rz 135). Zu berücksichtigen ist, dass die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nicht um ihrer selbst willen bestehen, sondern dazu dienen, den Arbeitgeber zur Beachtung nicht nur der eigenen Interessen, sondern auch der Belange der durch den Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer zu veranlassen (LAG Hamburg vom 20.11.2006 € 8 Ta 14/06 € n.v.). Bei Einstellungen ist zu beachten, dass im Bestandsschutzstreit mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitnehmer mit den sich hieraus ergebenden Vergütungs- und Beschäftigungspflichten entschieden wird, während bei einer positiven Entscheidung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG der Arbeitgeber immer noch entscheiden kann, ob er den entsprechenden Arbeitnehmer tatsächlich einstellen will. Hieraus folgt für die Bewertung eines Ersetzungsantrages auf Zustimmung des Betriebsrates zu einer Einstellung nach § 99 BetrVG grundsätzlich ein Gegenstandswert von zwei Monatsentgelten, sofern nicht besondere Fallgestaltungen und Umstände eine andere Festsetzung als richtig erscheinen lassen, und für den Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ein Monatsentgelt (vgl. LAG Hamburg 02.12.2004 € 4 Ta 26/04 € NZA € RR 2005, 209 ff.).

Für die Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG ist unter Rückgriff auf die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG im Sinne einer pauschalierenden Konkretisierung ebenfalls grundsätzlich ein Bruttomonatsverdienst des betroffenen Arbeitnehmers angemessen (LAG Hamburg 06.10.2006 -4 Ta 16/05-n.v.). Für die Angemessenheit der Bewertung mit einem Monatsgehalt spricht auch, dass sie dem Wert einer Klage des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung entspricht (LAG Hamburg 09.12.1996 -3 Ta 21/95-n.v.). Der Antrag des Betriebsrats, eine (vorläufige) personelle Maßnahme gem. §§ 101 BetrVG aufzuheben, stellt eine eigene nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gesondert zu bewerten ist. Dies gilt vom Grundsatz her auch dann, wenn der Antrag in dem Beschlussverfahren gestellt wird, das den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zu der personellen Maßnahme bzw. auf Feststellung der Zulässigkeit der vorläufigen personellen Maßnahme zum Gegenstand hat (a.A. LAG Berlin vom 21.10.2002 -17 Ta (Kost) 6085/02- NZA-RR 2003, 383). Auch ein solcher Antrag ist, selbst wenn die Beteiligten um die gleiche Angelegenheit streiten mögen, nicht von vornherein vollständig auf den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG anzurechnen. Es ist herrschende Meinung, dass der Betriebsrat bereits im Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung und Feststellung der Dringlichkeit nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG seinen Abweisungsantrag mit dem Antrag verbinden kann, dass dem Arbeitgeber aufgegeben wird, die vorläufige personelle Maßnahme aufzuheben (Fitting u.a., BetrVG, 24. Aufl. 2006, § 101 Rz 6 m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur). Auch wenn eine derartige Verbindung im Falle des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG praktisch nicht in Betracht kommen mag (vgl. auch hierzu Fitting, a.a.O., § 101 Rz 6), ist dem Antrag dennoch nicht von vornherein jeglicher wirtschaftliche Wert abzusprechen. Letzterer Gesichtspunkt mag im Ausnahmefall durch einen angemessenen Wertabschlag gesondert berücksichtigt werden.

b) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich vorliegend für den Ersetzungsantrag der Beteiligten zu 1) gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG an sich ein Gegenstandswert von zwei Monatsgehältern zu EUR 1.010,80 (140 Stunden x EUR 7,22), d.h. insgesamt EUR 2.021,60 und für den Feststellungsantrag gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG in Höhe von einem Monatsentgelt zu EUR 1.010,80 für jeden Mitarbeiter. Für den Gegenantrag des Beteiligten zu 2) ergibt sich ebenfalls ein Wert von einem Monatsgehalt zu EUR 1.010,80. Dieser Betrag ist, da es sich um 40 personelle Einzelmaßnahmen handelt, jeweils mit 40 zu multiplizieren. Der Gegenstandswert würde danach hinsichtlich der Anträge nach §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 S.3, 101 BetrVG insgesamt EUR 161.728,00 (EUR 4.043,20 x 40 = 161.728,00) betragen.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist jedoch vorliegend Reduzierung der vorgenannten Ausgangswerte geboten, da es sich um 40 gleichgelagerte Fälle handelt. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass im Regelfall eine Herabsetzung des Gegenstandswerts bei Vorliegen mehrerer paralleler personeller Einzelmaßnahmen nicht sachgerecht erscheint (so ausdrücklich LAG Hamburg 20.11.2006 € 8 Ta 14/06 € n.v.; entsprechend auch LAG Hamm vom 13.05.2005 € 10 TaBV 14/05 € Juris). Allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen kann die Festsetzung eines geringeren Gegenstandswertes angezeigt sein, um die anwaltliche Vergütung im Bereich des Angemessenen zu halten (LAG Hamburg vom 20.11.2006 € 8 Ta 14/06 € a.a.O.), wie z.B. bei einer auf einer einheitlichen Unternehmerentscheidung beruhenden Vielzahl von mitbestimmungspflichtigen personellen Einzelmaßnahmen, z.B. Versetzungen im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung. Davon ist vorliegend bei 40 beabsichtigten Einstellungen und Eingruppierungen jedoch auszugehen. Die verschiedenen Anträge weisen bezogen auf die einzelnen Arbeitnehmer keine Besonderheiten auf. Sie liegen vielmehr tatsächlich und rechtlich völlig parallel.

Ungeachtet dessen weichen auch der Umfang und die Schwierigkeit der Sache nicht derart von einem €normalen€ Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG ab, als dass deshalb eine Festsetzung auf den vollen Gegenstandswert hinsichtlich aller 40 Einzelmaßnahmen geboten wäre. Da dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, dass hier ein nicht unerheblicher Arbeitsaufwand für die Verfahrensbevollmächtigten bestand, da die Beteiligte zu 1. allein 7 Schriftsätze mit Anträgen und Antragserweiterungen sowie 47 Anlagen eingereicht hat, die vom Beteiligten zu 2. zu prüfen waren und der Beteiligte zu 3 seinerseits im Rahmen von 3 Schriftsätzen erwidert hat, hat die Kammer hinsichtlich der Arbeitnehmer zu 2 bis 40 einen Wertabschlag von 50 %, nicht aber von 75% für angemessen erachtet.

Mit der vorgenommenen Wertfestsetzung sind nach allem sowohl Bedeutung und Folgen der Angelegenheit für die Beteiligten als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Maßnahme hinreichend und angemessen erfasst. Während einerseits eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit, die eine höhere Wertfestsetzung für jeden einzelnen Antrag erforderte, dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, ist andererseits ebenfalls nicht erkennbar, dass es sich um eine besonders einfach gelagerte Fallgestaltung gehandelt hätte. Dass die anwaltliche Vergütung sich außerhalb des Bereichs des Angemessenen verhält, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Ausgangswert war danach für die Anträge betreffend den ersten Arbeitnehmer ungekürzt in Höhe von EUR 4.043,20 anzunehmen, betreffend die Arbeitnehmer 2-40 um 50 % gekürzt auf jeweils 2.021,60 x 39 = 78.842,40 und damit insgesamt auf EUR 82.885,60.

c) Hinsichtlich des Antrages auf Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung handelt es sich ebenfalls um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S.2 RVG.

Das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG mit dem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber für zutreffend erachteten Eingruppierung hat sein Gewicht im Wesentlichen auf wirtschaftlichen Gebiet, weil der Entscheidung Bedeutung für die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Arbeitsvergütung zukommt (LAG Hamburg, Beschl. v. 25.11.1994 -3 Ta 22/94-, LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.1981 -7 Ta 229/80).

Die Beschwerdekammer folgt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 20.5.1999 -7 Ta 9/99) der überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 25.11.1994, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.04.1988 € 5 Ta 188/87 € LAGE § 8 BRAGO Nr. 6; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.1981 € 7 Ta 229/80 € LAGE § 8 BRAGO Nr. 3; LAG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.1981 -1 Ta 205/93- Anwaltsblatt 1985, 100; so wohl auch BAG; Beschluss vom 06.05.1993 -1 ABR 31/92- ohne nähere Begründung), dass der wirtschaftliche Wert bei einem entsprechenden Verfahren wegen des inneren Zusammenhangs zwischen der personellen Einzelmaßnahme und dem Zustimmungsersetzungsverfahrens unter Heranziehung der Maßstäbe des § 42 Abs. 4 S. 2 GKG zu bestimmen ist. D.h., dass sich der Gegenstandswert des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach dem Wert des Rechtsverhältnisses richtet, auf das sich die Zustimmung des Betriebsrates beziehen soll. Maßgebend ist insoweit der Wert eines entsprechenden Feststellungsantrages des betroffenen Arbeitnehmers im Urteilsverfahren.

Dabei ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Beschluss v. 20.5.99, vom 01.09.1995 a.a.O.; vom 04.07.1995 -7 Ta 17/95-) von dem dreijährigen Differenzbetrag nach § 12 Abs. 7 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz auszugehen (so auch BAG; Beschluss vom 06.05.1993 -1 ABR 31/92-, LAG Hamburg, Beschluss vom 25.11.1994, a.a.O.; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.1981, a.a.O.). Allerdings ist im Rahmen der für das Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen vorzunehmenden Festsetzung ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (BAG, Beschluss vom 06.05.1993, a.a.O.; LAG Hamburg Beschluss vom 25.11.1994 a.a.O. mit ausführlicher Begründung, der die Beschwerdekammer uneingeschränkt folgt; LAG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.1994,a.a.O.; einen 25%gen Abschlag nimmt das LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.1981, a.a.O. vor). Dies rechtfertigt sich zunächst daraus, dass das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren eine verminderte Rechtskraftwirkung hat, weil nämlich der betroffene Arbeitnehmer an dem Zustimmungsersetzungsverfahren nicht beteiligt ist (BAG AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972). Außerdem ersetzt das Zustimmungsersetzungsverfahren lediglich die Zustimmung des Betriebsrates. Finanzielle Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers werden nicht berührt. Streitpunkt ist ausschließlich die betriebsverfassungsrechtliche Ausgestaltung des personellen Mitbestimmungsrechts. Es handelt sich € wie oben ausgeführt € trotz der wirtschaftlichen Auswirkungen um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht unmittelbar für den Gegenstandswert maßgeblich sind, sondern lediglich im Rahmen des bei § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzuwendenden billigen Ermessens zu berücksichtigen sind.

Unter Anwendung der obengenannten Grundsätze war daher bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hinsichtlich der Anträge auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung zunächst das 36fache des hier in Rede stehenden Differenzbetrages zwischen den streitigen Vergütungsgruppen, den die Beteiligte zu 1) unwidersprochen mit EUR 102,20 monatlich angegeben hat, zugrunde zu legen. Der 36fache Differenzbetrag beträgt danach EUR 3.679,20 für jeden der betroffenen 40 Arbeitnehmer.

Davon ist allerdings nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich ein Abschlag von 20 % im Rahmen des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszuübenden Ermessens vorzunehmen, so dass sich insoweit ein Ausgangsbetrag von EUR 2.943,36 ergibt. Bezogen auf 40 Mitarbeiter errechnet sich ein Gesamtbetrag von EUR 117.734,40 (2.943,36 x 40). Dieser Betrag ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts, wie unter b) ausgeführt, für die von den Ersetzungsanträgen erfassten Mitarbeiter 2-40 um 50 % zu kürzen (114.791,04 : 2 = 57.395,52), so dass sich für den ersten Mitarbeiter ein ungekürzter Wert von EUR 2.943,36 und für die Mitarbeiter 2-40 ein Wert von EUR 57.395,52 und damit insgesamt ein Gegenstandswert von EUR 60.338,88 ergibt.

3. Die auf die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gestützten, hilfsweise gestellten allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanträge des Beteiligten 2. sind mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG in Höhe von EUR 4.000,00 zu bewerten, da es insoweit an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung fehlt. Es geht dabei, anders als bei den Hauptanträgen nach § 101 BetrVG, nicht um die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, sondern in sozialen Angelegenheiten. Sie unterscheiden sich daher in ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen. Deshalb findet eine Addition der Gegenstandswerte nach § 45 Abs. 1 S.3 GKG statt.

Da es sich einerseits um 40 betroffene Arbeitnehmer handelt, andererseits Umfang und Schwierigkeit der Sache hinsichtlich dieser Hilfsanträge nur gering ist, war eine Verdoppelung des Hilfswertes angemessen und ausreichend. Der Ansatz des 40-fachen Hilfswertes, wie dies der Beschwerdeführer begehrt, wird dagegen der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit nicht gerecht.

Nach allem war auf die Beschwerde der erstinstanzliche Beschluss abzuändern und der Gegenstandswert für das Verfahren auf insgesamt EUR 151.224,48 festzusetzen.

Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen.

III.

Die gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Beschwerdegebühr ergibt sich aus der Anl. 1 zum GKG, Teil 8 Hauptabschnitt 6 Nr. 8614.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG).






LAG Hamburg:
Beschluss v. 04.03.2009
Az: 7 Ta 1/09


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