Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. März 2003
Aktenzeichen: 6 U 195/02

(OLG Köln: Urteil v. 21.03.2003, Az.: 6 U 195/02)

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 492/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 30.000,00 EUR und beläuft sich im übrigen auf 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

B E G R Ü N D U N G

I.

Mit persönlichen Kundenanschreiben vom 18.03.2002 bewarb die Beklagte eine als "Super-VIP-Frühlingsaktion" bezeichnete Verkaufsveranstaltung. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung derartiger Werbung und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Aufwendungen in Anspruch. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, mit welchem der Klage stattgegeben worden ist, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter, wobei sie ihre Auffassung wiederholt und vertieft, keine Verkaufsveranstaltung beworben zu haben, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs i.S. des § 7 Abs. 1 UWG liege.

II.

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewerbung der von der Beklagten mit Schreiben vom 18.03.2002 angekündigten "Super-VIP-Frühlingsaktion" zu unterlassen ist, weil es sich um die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung gem. § 7 Abs. 1 UWG handelt.

Als Sonderveranstaltungen, deren Ankündigung und Durchführung nach § 7 Abs. 1 UWG zu unterlassen ist, sind solche Verkaufsveranstaltungen anzusehen, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen. Nach der konkreten Ausgestaltung des Werbeschreibens der Beklagten liegen die beiden letztgenannten Voraussetzungen jedenfalls vor. Sie werden von der Beklagten mit der Berufung auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil ist der Senat der Auffassung, dass auch eine Verkaufsveranstaltung beworben wird, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs i.S. des § 7 Abs. 1 UWG liegt. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs von den Verkaufsformen absetzt, die sonst in der Branche üblich sind, und den Eindruck hervorruft, in Unterbrechung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs würden besondere, einmalige Kaufvorteile geboten (BGH GRUR 1998, 1046, 1047 - "Geburtstagswerbung III"; GRUR 2002, 177 - "Jubiläumsschnäppchen"). Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung des Umstands vor, dass Branchenübungen einem ständigen Wandel unterworfen sind und vernünftige, sachgerechte Fortentwicklungen in den Kreis branchenüblichen Verhaltens einzubeziehen sind (OLG Köln, Urteil vom 15.11.2002 - 6 U 143/02).

Maßgebend für die Beurteilung des Gesamteindrucks der Werbung ist die Wirkung auf den von der Werbung angesprochenen Verbraucher. Nach dem ersten Anschein ist das Werbeschreiben vom 18.03.2002 an eine erhebliche Vielzahl von Personen aus dem breiten Publikum gerichtet worden, und nicht nur an einige wenige, ausgewählte Kunden.

Die Benutzung des Begriffs "VIP" in der Bezeichnung der Aktion ist nicht geeignet, bei dem Empfänger des Werbeschreibens den Eindruck zu erwecken, er als Teil eines ausgewählten Personenkreises solle in den Genuss der angekündigten Rabatte gelangen. Die eigentliche Wortbedeutung von "VIP", also einer wichtigen Person mit besonderen Privilegien, ist durch exzessiven Gebrauch in Werbung und Presse zunehmend verwässert. Wie die Klägerin zutreffend hervorhebt, ist die schmeichelhafte Bezeichnung von Kunden als "VIPs" nur eine Werbemethode, die als solche von dem durchschnittlich verständigen, aufmerksamen und informierten Verbraucher durchaus erkannt wird, und zwar insbesondere dann, wenn dem Anschreiben im übrigen nicht zu entnehmen ist, welche persönlichen Eigenschaften und Umstände den Adressaten nach Einschätzung der Beklagten überhaupt zum "VIP" machen sollen. Soweit der Empfänger des Werbeschreibens unmittelbar angesprochen wird mit "Auf die Ihnen bekannten Artikel ..." , erlaubt dies keine Rückschlüsse des Adressaten darauf, als Teil eines exklusiven Personenkreises behandelt zu werden. Die fragliche Werbeaktion der Beklagten ist in 9 Städten durchgeführt worden, überwiegend in mittelgroßen Städten des Ruhrgebiets, wo die allgemeine Bekanntheit des Artikelsortiments der Beklagten bei den Bewohnern vorausgesetzt werden kann. Die Bezugnahme in dem Werbeschreiben auf nicht rabattfähige Artikel "...mit Ausnahme wie immer..." suggeriert nicht ohne weiteres eine einschlägige Vorkenntnis des Werbeempfängers als "Stammadressaten" herausragender Verkaufsaktionen, sondern kann schlicht auf die übliche Rabattpraxis der Beklagten Bezug nehmen.

Das Werbeschreiben vom 18.03.2002 unterscheidet sich insoweit auch deutlich von demjenigen, welches dem Senat zur Beurteilung in dem Verfahren 6 U 24/02 vorlag. Die damalige Verkaufsveranstaltung wurde zwar wie vorliegend mit persönlichen Anschreiben beworben. Die Werbeschreiben waren hingegen ausdrücklich an als "Stammkunden" bezeichnete Personen gerichtet. Damit war für die Empfänger anders als hier ersichtlich, dass und warum sie als Teil eines herausgehobenen Kundenkreises in den Genuss von Rabatten kommen sollten.

Die damalige Fallkonstellation unterscheidet sich weiter dergestalt von der vorliegenden, dass den Werbeschreiben Personalkaufkarten beigefügt waren, die Gewährung der angebotenen Kaufvorteile also von einer Legitimation des angesprochenen begrenzten "Stammkunden"-Kreises abhängig war. Dies ist bei der hier fraglichen Aktion nicht der Fall. Die bloße Kenntnis des Schreibens genügt, um die angekündigten Rabatte zu erlangen, und zwar unabhängig davon, ob man selbst das Schreiben tatsächlich erhalten hat. Jeder Empfänger des fraglichen Anschreibens wird nämlich in die Lage versetzt, allein durch mündliche Mitteilung vom Inhalt des Schreibens einer unbegrenzten Vielzahl weiterer Personen, seien es Verwandte, Bekannte, Freunde, Nachbarn oder Kollegen, eine Teilnahme an der Verkaufsaktion der Beklagten zu ermöglichen. Die fragliche Werbeaktion der Beklagten erreicht damit mittelbar einen ähnlich breiten Kreis des allgemeinen Publikums, wie dies bei einer Zeitungsanzeige der Fall ist.

Der Sachvortrag der Beklagten ist nicht geeignet, den ersten Anschein zu erschüttern, dass das Werbeschreiben an ein breites Publikum gesandt wurde. Soweit die Beklagte die Personen, an die das Werbeschreiben vom 18.03.2002 gerichtet war, schlagwortartig als "ausgewählten Kundenkreis", "begrenzten Personenkreis" bzw. "kleinen Empfängerkreis" bezeichnet, handelt es sich um unsubstantiierten, weil nicht durch konkreten Tatsachenvortrag zu den angewendeten Auswahlkriterien gestützten Sachvortrag.

Das Gesamtbild der Werbung ruft bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher des breiten Publikums, zu welchem auch die Mitglieder des Senats zählen, den Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs stattfindenden Verkaufsveranstaltung hervor.

Die Werbeaussagen des fraglichen Anschreibens sind nicht in die Form eines sachlichneutralen Informationstextes gekleidet, sondern mittels der grafischen Gestaltung reißerisch aufgemacht. Durch die zentriert und in Fettdruck gesetzten Textpassagen

"Super-VIP-Frühlingsaktion"

...

"10 % Sonderrabatt + 10 % Zusatzrabatt"

...

"5 % Sonderrabatt und 5 % Zusatzrabatt"

wird der Eindruck des Außergewöhnlichen und Einmaligen, eben des außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs Liegenden, erweckt. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die Verwendung des Begriffs "Super", weil hiermit stets etwas Herausragendes, aus dem Rahmen des Üblichen Fallendes verbunden ist.

Hinzu kommt die Ankündigung eines doppelten Rabattes, bestehend aus "Sonderrabatten" von 10 % bzw. 5 % und weiteren "Zusatzrabatten" in gleicher Höhe, wobei sich der auf insgesamt 20 % addierte Rabatt auf die überwiegende Mehrheit der insgesamt offerierten Artikel bezieht. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Verkehr sich an die Gewährung von Rabatten gewöhnt hat, gilt dies, wie schon das Landgericht festgestellt hat, nicht für die Form eines doppelten Rabattes. Die Vergabe eines weiteren, sonst nicht erhältlichen "Zusatz"-Rabatts ist in besonderem Maße geeignet, den Eindruck des Außergewöhnlichen zu erwecken.

Als nicht branchenüblich ist des weiteren zu bewerten, dass die beworbenen Rabatte für praktisch das gesamte Sortiment der Beklagten gelten; soweit Ausnahmen erfolgen, beziehen diese sich ganz überwiegend entweder auf Artikel, die ohnehin einer Preisbindung unterliegen (Bücher, Zeitungen, Tabakwaren), oder einer Preisreduzierung durch die Beklagte nicht zugänglich sind (Pfand, Artikel selbständiger Vertragspartner, damit auch Handys mit Vertrag). Der Senat hält insoweit an der bereits in der Entscheidung vom 15.11.2002 - 6 U 143/02 - vertretenen Rechtsauffassung fest, dass auch unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Wandels des branchenüblichen Verhaltens nur solche Werbungen zulässig i.S. des 7 UWG sind, mit denen auf einen oder einzelne Artikel ein relativ hoher Rabattsatz angekündigt wird, oder die alle Waren einbeziehen, einen Rabattsatz von 20 % aber auch nicht annähernd erreichen. Diese Erwägungen gelten insbesondere im Hinblick auf die gleichzeitige kurze Befristung der Aktion auf drei Verkaufstage, nämlich von Donnerstag, dem 21.03.2002, bis einschließlich Samstag, dem 23.03.2002, wobei auch diese Befristung durch Zentrierung und Fettdruck blickfangmäßig herausgehoben wird. Aus den zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil wird durch die Verbindung von kurzer Aktionsdauer und knapper Ankündigungsfrist - die auf den 18.03.2002 datierten Werbeschreiben können den Empfänger frühestens 2 Tage vor Beginn der Verkaufsaktion erreichen - bei dem Verbraucher ein besonderer Kaufanreiz geschaffen, in den Genuss von Rabatten auf praktisch das gesamte, umfangreiche Sortiment der Beklagten zu gelangen.

Der Anlass der Verkaufsveranstaltung, in dem Werbeschreiben als "Frühlings-Aktion" bezeichnet, rechtfertigt weder die Höhe der Rabatte noch die Gewährung von Rabatten auf das gesamte Sortiment. Es kann nicht als zwischenzeitliche Gepflogenheit des regelmäßigen Geschäftsverkehrs festgestellt werden, zu Beginn des Frühjahrs und insbesondere auf ein komplettes (Kaufhaus-)Sortiment bezogen Sonderangebote zu machen.

Soweit das Landgericht dem auf Erstattung von Aufwendungen der Klägerin in Höhe 175,06 EUR gerichteten Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag stattgegeben hat, wird auf die zutreffenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von 20.000,00 Euro.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Rechtssache, deren Entscheidungsschwerpunkt im tatrichterlichen Bereich liegt. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.

Streitwert im Berufungsverfahren: 30.175,06 EUR






OLG Köln:
Urteil v. 21.03.2003
Az: 6 U 195/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/820aa2155e72/OLG-Koeln_Urteil_vom_21-Maerz-2003_Az_6-U-195-02




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