Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 21. Januar 2003
Aktenzeichen: 34 U 50/99

(OLG Hamm: Urteil v. 21.01.2003, Az.: 34 U 50/99)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Oktober 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und Abweisung der Klage im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner zu zahlen:

1.

an die Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 3.372,77 &...128; nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

2.

an die Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 3.338,02 &...128; nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

3.

an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von 6.382,17 &...128; nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

4.

an die Kläger zu 4) einen Betrag in Höhe von 3.312,61 &...128; nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

5.

an die Kläger zu 5) einen Betrag in Höhe von 6.213,52 &...128; nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

6.

an den Kläger zu 6) einen Betrag in Höhe von 3.314,43 &...128; nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

7.

an die Klägerin zu 7) einen Betrag in Höhe von 3.308,85 &...128; nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

8.

an den Kläger zu 8) einen Betrag in Höhe von 3.338,02 &...128; nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen,

9.

an die Kläger zu 9) einen Betrag in Höhe von 3.372,77 &...128; nebst 4 % Zinsen hieraus, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1) ab dem 03.06.1997 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) ab dem 10.09.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1) zu insgesamt 2 %, die Kläger zu 2) zu insgesamt 2 %, der Kläger zu 3) zu 4 %, die Kläger zu 4) zu insgesamt 2 %, die Kläger zu 5) zu insgesamt 4 %, der Kläger zu 6) zu 2 %, die Klägerin zu 7) zu 2 %, der Kläger zu 8) zu 2 %, die Kläger zu 9) zu insgesamt 2 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) tragen diese zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) tragen diese zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) werden zu 23 % dem Kläger zu 3) und zu 77 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4) tragen diese zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 5) tragen diese zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 6) werden diesem zu 23 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 7) werden dieser zu 23 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 8) werden diesem zu 23 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 9) tragen diese zu 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dieser zu 78 %, den Klägern zu 1) zu insgesamt 2 %, den Klägern zu 2) zu insgesamt 2 %, dem Kläger zu 3) zu 4 %, den Klägern zu 4) zu insgesamt 2 % , den Klägern zu 5) zu insgesamt 4 %, dem Kläger zu 6) zu 2 %, der Klägerin zu 7) zu 2 %, dem Kläger zu 8) zu 2 % und den Klägern zu 9) zu insgesamt 2 % auferlegt.

An den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die dieser zu 78 % trägt, werden die Kläger entsprechend der Quotierung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) beteiligt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Kläger übersteigt jeweils 20.000,00 &...128; nicht.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt jeweils 20.000,00 &...128;.

Tatbestand

Der Kläger zu 3) ist personenidentisch mit der im Rubrum und Tenor des angefochtenen Urteils gesondert als Kläger zu 10) bezeichneten Person.

Die Kläger sind Kapitalanleger, die Miteigentumsanteile an den Campingplätzen H3, B und T3 im Zeitraum September 1993 bis April 1994 von der Firma H mbH (im folgenden: H), über deren Vermögen im Oktober 1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde, erworben haben, wobei der Kauf der Miteigentumsanteile jeweils durch Darlehen in Kaufpreishöhe der O AG in C2 (im folgenden: O2) finanziert wurde. Die Kläger begehren Schadensersatz mit der Behauptung, der Beklagte zu 2), der inzwischen verstorbene und aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene frühere Beklagte zu 3) (Dirk I N3 (nachfolgende: Beklagter zu 3)) und andere leitende Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten Beihilfe zum Anlagebetrug geleistet und die Kläger in vorsätzlicher sittenwidriger Weise geschädigt.

Der Beklagte zu 2) und der am 23.08.2002 verstorbene Beklagte zu 3) - das Verfahren gegen den Beklagten zu 3) ist mit Senatsbeschluß vom 12.11.2002 abgetrennt und ausgesetzt worden - waren Mitarbeiter der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) war zunächst als Leiter der Baufinanzierungsförderung für die Beklagte zu 1) im Niederlassungsbereich F2 tätig. Am 01.01.1983 erhielt der Beklagte zu 2) Prokura und seine Zuständigkeit erweiterte sich auf den gesamten Niederlassungsbereich. Am 01.01.1988 wurde der Beklagte zu 2) zum Abteilungsdirektor befördert und er war zusätzlich für die Leitung der Finanzberatung zuständig. Im Juni 1989 wurde der Beklagte zu 2) Leiter der Privatkundenabteilung in F2. Er war zuständig für die Privatkundenbetreuung, die Baufinanzierungsförderung, die Verkaufsförderung und die Werbung im Niederlassungsbereich. Nachdem der Beklagte zu 2) im Januar 1991 zum Direktor befördert worden war, wurde ihm im Rahmen der Zusammenlegung der Niederlassungsbereiche E2 und F2 am 01.04.1993 die Leitung der Filiale in N/Ruhr übertragen, wo er für das Privatkundengeschäft zuständig war. Der Beklagte zu 3) war bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten zu 1) im Januar 1997 Leiter der Filiale C2 der Beklagten zu 1) und besaß ebenfalls Prokura. Die Ehefrau des Beklagten zu 2) war in der Zeit von 1983 bis 1987 ebenfalls Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) im Niederlassungsbereich F2/E2.

Kundin der Beklagten zu 1) war die 1983 gegründete und in M ansässige H mbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Kaufmann Walter M2 war. Gegenstand der Geschäftstätigkeit der H war seit ihrer Gründung der Erwerb, Verkauf und die Nutzung von Grundbesitz, wobei sich die H zunächst überwiegend mit der Vermittlung von Eigentumswohnungen beschäftigte. M2 war daneben auch Alleingeschäftsführer der ebenfalls in M ansässigen Firma C für J mbH (im folgenden: C); Gesellschafter dieser Firma waren M2 und dessen Ehefrau. Walter M2 hielt zudem 95 % der Aktien der Firma Y2 AG mit Sitz in F. Sein Aktienbestand diente u.a. als Sicherheit für die von der H-Gruppe betriebenen Anlagegeschäfte. Alleinvorstand der Aktiengesellschaft war vom 01.11.1989 bis zum 30.06.1993 die Ehefrau des Beklagten zu 2). Die Ehefrau des Beklagten zu 2) war zudem ab 1989 gewerblich im Bereich der Vermittlung von Finanzdienstleistungen als Sachbearbeiterin für die Firma H tätig.

Der Beklagte zu 2) und Walter M2 hatten sich in den 70er Jahren im Zusammenhang mit Baufinanzierungsgeschäften kennengelernt, die der Beklagte zu 2) seinerzeit als Mitarbeiter bei der Deutschen Bank in N/Ruhr mit M2 getätigt hatte. Etwa im Jahr 1984 kam es zu erneuten geschäftlichen Kontakten zwischen dem Beklagten zu 2) und M2 im Zusammenhang mit der Finanzierung von Eigentumswohnungen.

Seit dem Sommer 1988 verfolgte die Firma H die Geschäftsidee, sukzessive Campingplätze zu erwerben, in idielle Miteigentumsanteile verbunden mit Sondernutzungsrechten an bestimmten Stellplätzen aufzuteilen und sodann über eine Vertriebsgesellschaft an Kapitalanleger zu veräußern. Der Kaufpreis sollte über Bankdarlehen finanziert werden. Die H pachtete die Stellplätze in gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen für 5 Jahren von den Erwerbern zurück, wobei die Kreditfinanzierung nahezu vollständig durch die Erträge aus der Rückverpachtung abgedeckt werden sollte. Die Kapitalanleger ihrerseits bestellten der finanzierenden Bank eine verzinsliche Grundschuld, schlossen eine Restschuldversicherung/Lebensversicherung in Darlehenshöhe ab und unterwarfen sich insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Der den Erwerbern garantierte jährliche Pachtzins betrug für die Dauer von 5 Jahren mindestens 7 % des Kaufpreises. Später wurde den Anlegern als Entgelt für eine Option der H auf Verlängerung des Pachtvertrages ein zusätzlicher Aufwendungszuschuß versprochen. Die H erwarb in den Jahren 1988-1994 insgesamt 22 Campingplätze, die sie dann nach dem beschriebenen Modell in Miteigentumsanteile aufteilte und an Kapitalanleger zu Preisen je Anteil zwischen 21.000,00 DM bis 29.000,00 DM veräußerte. Insgesamt erwarben von 1988 bis 1994 ca. 5.300 Anleger auf diesem Wege Campingplatzanteile.

Der Campingplatz C4 war der erste von der H erworbene Campingplatz. Den Campingplatz C4, eine kleine Anlage mit etwa 100 Plätzen und einer brach liegenden Erweiterungsfläche, kaufte M2 für die H durch notariellen Kaufvertrag vom 17.05.1988 zu einem Kaufpreis von 700.000,00 DM, wobei er mit dem Verkäufer eine Ratenzahlung vereinbarte, da weder er noch die H über die notwendigen eigenen finanziellen Mittel verfügten. Den Erwerb dieses Platzes hatte M2 zuvor mit dem Beklagten zu 2) besprochen, der M2 Kreditmittel der Beklagten zu 1) für den Ankauf des Campingplatzes zusagte und M2 ferner vorschlug, daß die Beklagte zu 1) - Filiale C2 - die Erwerberfinanzierungen übernehmen könnte, da es dort freie Kapazitäten und mit dem Beklagten zu 3) N3 als Filialleiter auch qualifiziertes Personal gebe, womit M2 einverstanden war. Der Beklagte zu 3) übernahm in der Folgezeit die persönliche Betreuung des Kunden M2 und der H-Gruppe und die Entgegennahme sowie Bearbeitung entsprechender Kreditanträge. In die Kreditverhandlungen schaltete sich auch jeweils der Beklagte zu 2) ein. Aufgrund eines positiven Votums des Beklagten zu 3) und einer gegenüber M2 abgegebenen Zusage des Beklagten zu 2) stellte die Beklagte zu 1) der H einen Kontokorrentkredit von 400.000,00 DM zur Teilfinanzierung des Ankaufs des Campingplatzes C4 zur Verfügung. Der restliche Kaufpreis wurde aus dem Weiterverkauf von 18 Campingplatzparzellen an eine Kundin N3 finanziert, wobei die Beklagte zu 1) insoweit auch die Erwerberfinanzierung übernahm. M2 ließ den Campingplatz C4 in 199 Miteigentumsanteile/Parzellen aufteilen, die von der H in der Folgezeit für durchschnittlich 23.500,00 DM je Anteil veräußert wurden. Aus dem Verkauf dieser Stellplätze erzielte die H einen Verkaufserlös von insgesamt 3,25 Mio. DM, wobei die Beklagte zu 1) den Erwerb von insgesamt 48 Parzellen über Policendarlehen finanzierte.

Am 28.11.1988 ersteigerte die H den Campingplatz H5 in O6/ L1 I2 für 2,85 Mio. DM. Aufgrund positiver Stellungnahmen der Beklagten zu 2) und 3) übernahm die Beklagte zu 1) zum einen die Ankaufsfinanzierung durch Gewährung eines Kredits in Kaufpreishöhe an die H, zum anderen finanzierte die Beklagte zu 1) den Erwerb von 599 der insgesamt 677 Parzellen, die durch Aufteilung des Campingplatzes gebildet wurden, zu Anteilspreisen zwischen 21.000,00 DM und 25.000,00 DM durch Kapitalanleger. Der Gesamterlös der H aus der Vermarktung des Campingplatzes H5 belief sich auf ca. 15 Mio. DM.

Mit der Vermarktung der Campingplatzanteile hatte die H die Firma C beauftragt, die für den Vertrieb dieser und aller weiteren von der H erworbenen Campingplätze eine Vertriebsprovision von 22,5 % erhielt. Die C wiederum schaltete als sog. Strukturvertriebe zunächst die Firma B6 des Kaufmanns C8 und ab Anfang 1989 die Firma D2 des Kaufmanns Joachim I ein, aus der 1990 die D2 GmbH hervorging. Bei der Firma D2 bzw. D3 GmbH handelte es sich um einen sog. Strukturvertrieb, der sich mit der Vermittlung von sog. Finanzdienstleistungen, also Versicherungen, Baufinanzierungen, Bausparverträgen, Immobilien und Investmentfonds, beschäftigte. Diese Finanzdienstleistungen wurden durch überwiegend freiberuflich tätige Mitarbeiter (Vermittler) direkt an Kunden, insbesondere im Verwandten- und Bekanntenkreis, vertrieben. Die Kaufinteressenten erhielten von den Mitarbeitern der Strukturvertriebe diverse Prospekte, einen Kaufvertrag, einen Darlehensvertrag zur Finanzierung, einen Vertrag zur Verpachtung/Rückverpachtung des zu erwerbenden Campingplatz-Anteils an die Firma H, einen auf den Abschluß einer Restschuldversicherung gerichteten Vertrag sowie einen Vertrag über die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank. Die seitens der Interessenten auszufüllenden Kaufauftragsformulare, Selbstauskünfte etc. leiteten die Mitarbeiter der Strukturvertriebe an die H-Gruppe (H und C) bzw. an die finanzierenden Kreditinstitute weiter, die sodann die Darlehen für die Finanzierung der Miteigentumsanteilskäufe herauslegten. Direkter Kontakt zwischen Kapitalanlegern und finanzierender Bank bestand zu keiner Zeit.

Von 1989 bis Mitte 1991 erwarb die H folgende Campingplätze: S-Camping in K (Kaufvertrag vom 08.09.1989, Kaufpreis DM 1,9 Mio., Aufteilung in 271 Anteile, von denen ca. 200 zu Anteilspreisen zwischen TDM 22-27 veräußert wurden); H-Park in M (Kaufvertrag vom 27.09.1989, Kaufpreis DM 2,6 Mio., 514 ME-Anteile, von denen mindestens 389 zu Anteilspreisen zwischen TDM 23-29 veräußert wurden); L I in E/Eifel (Kaufvertrag vom 24.09.1990, Kaufpreis 2,850 Mio. DM, 310 ME-Anteile, von denen mindestens 275 zu Kaufpreisen zwischen TDM 27-29 veräußert wurden); H in C3 (Kaufvertrag vom 14.11.1990, Kaufpreis 1,3 Mio. DM, 226 ME-Anteile, von denen mindestens 159 zu Kaufpreisen zwischen TDM 22-29 veräußert wurden); H im T5-C (Kaufvertrag vom 15.07.1991, Kaufpreis 713.000,00 DM, 142 ME-Anteile, von denen mindestens 128 zu Kaufpreisen zwischen 27-29 TDM veräußert wurden). Den Ankauf des Campingplatzes S finanzierte die Beklagte zu 1) in voller Kaufpreishöhe durch entsprechende Ausweitung des Kontokorrentkredits der H, nachdem sich die Beklagten zu 2) und 3) für diese Kreditvergabe eingesetzt und sie befürwortet hatten. In bezug auf die Campingplätze S, H und L I übernahm die Beklagte zu 1) ferner Erwerberfinanzierungen, und zwar die Finanzierung des Erwerbs von mindestens 177 Miteigentumsanteilen an dem Campingplatz S, von 348 Miteigentumsanteilen an dem Campingplatz H und von 182 Miteigentumsanteilen an dem Campingplatz L I. Auch diese Erwerberfinanzierungen wurden über die Filiale N/Ruhr der Beklagten zu 1) abgewickelt.

Sämtliche der von 1989 bis Mitte 1991 erworbenen Campingplätze wurden auf dieselbe Weise vermarktet. Allerdings nahm die H Anfang 1989 eine Modifikation vor. Die von H den Erwerbern vertraglich zugesicherte Garantiezahlung wurde in den eigentlichen Pachtzins und einen zusätzlichen "Aufwendungszuschuß" aufgeteilt. Demgemäß schloß die Firma H von nun an mit dem Erwerber jeweils ergänzend zu dem Pachtvertrag eine Zusatzvereinbarung, nach der der Pächter (H) zusätzlich zur Pacht einen monatlichen Aufwendungszuschuß an den Verpächter (Erwerber) zu zahlen hatte. Die bis zu Beginn des Jahres 1990 abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen über den von der H neben dem Pachtzins zu zahlenden Aufwendungszuschuß sahen zunächst vor, daß der Erwerber weiterhin keine Kosten zu tragen hatte. Erst ab dem Spätsommer 1989 wurde auf Anregung des Beklagten zu 2) ein Eigenanteil des Erwerbers, der zwischen 50,00 DM bis 60,00 DM monatlich betrug, eingeführt und in die Verträge aufgenommen. Die Aufteilung der Zahlungen in einen Pachtzins und einen gesonderten Aufwendungszuschuß geschah, um gegenüber der Beklagten zu 1) die tatsächliche Höhe der von der H übernommenen Verbindlichkeiten zu verschleiern. Wann der Beklagte zu 2) und der frühere Beklagte zu 3) von den Aufwendungszuschüssen Kenntnis erlangten, ist streitig. In der ersten Jahreshälfte 1990 wurde das Anlagemodell nochmals modifiziert. Für jeden Erwerber sollte ein Betrag zwischen 3.500,00 DM und 5.000,00 DM, der über eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises finanziert wurde, in Anteilen des sog. R-Fonds angelegt werden. Diesen Betrag zahlte die H jeweils als sog. "Optionsentgelt" für die Verlängerung des Pachtvertrages.

Die Beklagte zu 1) wurde zur Hauptgläubigerin der H-Gruppe. Bereits im Jahre 1991 hatte die Firmengruppe M2 (Fa. H, Fa. C, Einzelfirma M2) bei der Beklagten zu 1) Kontokorrentkredite in Höhe von insgesamt mehr als 10 Mio. DM aufgenommen. Mitte 1991 zog sich die Beklagte zu 1) aus dem Erwerberfinanzierungsgeschäft vollständig zurück. Die Erwerberfinanzierungen wurden nunmehr über die C6 AG T, die O2 AG in C2 und die P-Bank abgewickelt, wobei die Erwerberkredite anders als bei der Beklagten zu 1) nicht mehr zu Realkredit-Zinskonditionen, sondern zu Konsumentenkredit-Zinskonditionen herausgelegt wurden. Bis zum Rückzug der Beklagten zu 1) aus dem Erwerberfinanzierungsgeschäft hatte es bereits wiederholt Liquiditätsengpässe bei der H-Gruppe gegeben, die zur Ausweitung der Gesamtkreditinanspruchnahme der H-Gruppe bei der Beklagten zu 1) und zeitweise zur Überschreitung der eingeräumten 10 Mio.-DM-Kreditlinie geführt hatten. Weil die den Erwerbern zugesicherten Pacht- und Aufwendungszuschußzahlungen sich aus den Erträgen der Campingplätze weder jeder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit erwirtschaften ließen, konnte die H ihre Verpflichtungen gegenüber den Erwerbern letztlich immer nur aus dem Erlös des Verkaufes neuer Stellplätze erfüllen. Es handelte sich bei dem Campingplatzmodell um ein "Schneeballsystem", das - bedingt durch die immer höher werdenden Pacht- und Aufwendungszuschußzahlungsverpflichtungen der H - auf Dauer nicht aufrechtzuerhalten war und zwangsläufig zum Zusammenbruch des Anlagemodells führen mußte.

Mit Kaufvertrag vom 29.07.1991 erwarb die H den Campingplatz Sch bei W im H. Der Kaufpreis betrug 3,8 Mio. DM und war bis zum 31.12.1991 zu zahlen. Der Campingplatz wurde in 473 Parzellen aufgeteilt, von denen ab November 1991 437 Anteile zu Kaufpreisen von jeweils 29.000,00 DM veräußert wurden. Die H war nicht in der Lage, den Grundstückskaufpreis zum Fälligkeitszeitpunkt aus eigenen Mitteln aufzubringen und beantragte daher bei der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 27.01.1992 einen Kredit von 2,0 Mio. DM. Mit Aktennotiz vom 30.01.1992 (Anlage B 28) befürwortete der Beklagte zu 3) die beantragte Kreditvergabe, obwohl M2 zu diesem Campingplatz keine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt hatte. In der Aktennotiz, auf die Bezug genommen wird, heißt es u.a. weiter: "Die Rückführung der Fremdmittel ist aus dem Verkauf der einzelnen Campingplatz-Parzellen ... geplant. ... Mit der Unterstützung beim Ankauf der neuen Campingplatzanlage erreichen wir - die Schließung unserer derzeitigen Sicherheitenlücke ..., - daß Kreditnehmer die seit längerem geplante Reduzierung des Engagement vollziehen kann". Der Beklagte zu 2) zeichnete diese Aktennotiz vom selben Tage mit der Bemerkung ab, er "befürworte die geschilderte, im gemeinsamen Gespräch erarbeitete Abwicklung". Ohne diese Befürwortung durch die Beklagten zu 2) und 3) hätte H den beantragten zusätzlichen Kredit nicht erhalten. Am 12.02./13.02.1992 überwies die Beklagte zu 1) zu Lasten des H-Kontos 2 Mio. DM gegen Abtretung der Kaufpreisansprüche der H gegenüber den Erwerbern auf das Anderkonto des beurkundenden Notars. Von den insgesamt 437 Anteilskäufen, die sich auf den Campingplatz Sch bezogen, wurden 26 Erwerberfinanzierungen über die O2, 280 Erwerberfinanzierungen über die C6 und 131 Erwerberfinanzierungen über die P-Bank abgewickelt. Ohne den Ankauf und die Vermarktung des Campingplatzes Sch zu einem Verkaufserlös von insgesamt ca. 12,7 Mio. DM wäre das Campingplatzmodell bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der hohen Pachtzins- und Aufwendungszuschußzahlungsverpflichtungen der H zusammengebrochen.

In der Folgezeit setzte die H den Verkauf weiterer Campingplatzparzellen an den bis dahin erworbenen Campingplätzen fort und erwarb zudem weitere Campingplatzanlagen. In der Zeit zwischen September 1991 und Mai 1992 wurden folgende Campingplätze von der H erworben: B/A (Kaufvertrag vom 20.09.91, Kaufpreis 650.000,00 DM, 182 Anteile, davon mindestens 170 zu Anteilspreisen zwischen 27-29 TDM veräußert); S-M (Kaufvertrag vom 05.11.91, Kaufpreis 351.000,00 DM, 52 ME-Anteile zu je TDM 35, davon mindestens 27 veräußert); X (Kaufvertrag vom 02.03.92, Kaufpreis 2,230 Mio. DM, 334 ME-Anteile, davon 215 zu Anteilspreisen zwischen TDM 27-29 vermarktet); T-Talsperre (Kaufvertrag vom 13.05.92, Kaufpreis 1,380 Mio. DM, 170 ME-Anteile, davon 159 zu Anteilspreisen von je 29 TDM veräußert).

Mit Kaufvertrag vom 15.07.1992 erwarb die H den Campingplatz H-winkel zu einem Kaufpreis von 1,9 Mio. DM. Der Betrieb dieses Platzes war bereits seit 2 Jahren eingestellt, so daß aus dem Platz seinerzeit keinerlei Einnahmen erwirtschaftet werden konnten. Es handelte sich um eine stark renovierungsbedürftige Anlage, was Mitarbeitern der Beklagten zu 1), darunter die Beklagten zu 2) und 3), aufgrund einer Platzbesichtigung bekannt war. Da der Kaufpreis bis Ende Dezember 1992 gezahlt werden mußte, die H-Gruppe hierzu aber nicht in der Lage war und aufgrund der finanziellen Situation eine Ankaufsfinanzierung durch ein anderes Kreditinstitut nicht in Betracht kam, bat M2 die Beklagte zu 1) über den Beklagten zu 3) um Ausweitung des Kreditengagements um 700.000,00 DM. Mit Aktennotiz vom 21.12.1992 (Anlage B 30) trug der Beklagte zu 3) der Kreditabteilung der Beklagten zu 1) die Bitte vor, "kurzfristig eine Ausweitung des Engagements um DM 700.000,00 zuzustimmen", um den Kauf der Campingplatzanlage H-winkel zu ermöglichen, dessen Parzellen sich bereits in der Vermarktung befänden. In der Aktennotiz heißt es weiter: "Die derzeitige rechnerische Sicherheitenlücke ... wird durch die Eintragung einer Grundschuld von DM 1 Mio. auf der Campingplatzanlage "Z5" und die Abtretung von Kaufpreisansprüchen für 35 Parzellen à DM 29.000,00 ... geschlossen." Der Kaufpreis der neuen Campingplatzanlage müsse am 23.12.1992 per telegrafischer Überweisung bezahlt werden, alternativ an M2 bar ausgezahlt werden. Bereits in einer Aktennotiz vom 28.09.1992 hatte der Bereichsleiter der Kreditabteilung der Beklagten zu 1) L3 kritisch angemerkt, daß Bilanzziffern der H-Gruppe per 12/90 und 12/91 sowie konkrete Angaben zum laufenden Jahr 1992 fehlten. In dieser Aktennotiz heißt es weiter: "Letztlich verstärkt sich bei uns der Eindruck, daß es immer wieder zu Verzögerungen/Veränderungen in den getroffenen Regelungen/ Absprachen kommt und nach wie vor gravierende Informationslücken bestehen. Unabhängig hiervon ist die Rückführung der Überziehung nachzuhalten; neuer Termin 15.10.92."

Zum Zeitpunkt des Kreditantrages zum Campingplatz H-winkel waren die Überziehungen der H noch nicht zurückgeführt worden. Stattdessen hatte sich das Kreditengagement erweitert. In einer handschriftlichen Notiz vom 23.12.1992 begründete L3 deshalb die Herausgabe der beantragten Mittel ausdrücklich mit der besonderen Befürwortung seitens des Beklagten zu 2). Am 23.12.1992 wurde von dem bei der Beklagten zu 1) Filiale C2 geführten Girokonto der H der Betrag von 700.000,00 DM als "Kaufpreis H-winkel" auf ein Anderkonto des Notars T6 in M überwiesen. Eine sachgerechte kreditmäßige Bearbeitung des Antrags hatte dabei nicht stattgefunden. Es handelte sich um die letzte von der Beklagten zu 1) der H-Gruppe gewährte Ankaufsfinanzierung. Von den 250 Miteigentumsanteilen, die an dem Campingplatz H-winkel gebildet wurden, wurden 170 zu Anteilspreisen von je TDM 29 veräußert, wobei 16 Erwerberfinanzierungen über die O2 abgewickelt wurden. Die O2 war ab April 1992 unter Mitwirkung des Kreditvermittlers C8 in das Campingplatzerwerbergeschäft eingestiegen und finanzierte in der Folgezeit für 607 Käufer, darunter auch die Kläger, den Erwerb von 696 Anteilen an 14 Campingplätzen.

Die monatlichen Pachtverbindlichkeiten der H stiegen von mindestens 218.000,00 DM Ende 1990 auf mindestens 883.000,00 DM Ende 1992 und mindestens 1,377 Mio. DM Ende 1993 an.

Dennoch erwarb und vermarktete die H weitere Campingplatzanlagen, so die Anlagen "Z5" (Kaufvertrag vom 23.07.92, Kaufpreis 850.000,00 DM, 250 ME-Anteile, davon 126 zu Anteilspreisen zwischen 27-29 TDM veräußert), die Anlage "AS" (Kaufvertrag vom 10.08.92, Kaufpreis 1,150 Mio. DM, 154 ME-Anteile, von denen 143 zu Preisen zwischen 27-29 TDM pro Anteil veräußert wurden) sowie die Campingplatz-Anlage "B-see" (Kaufvertrag vom 30.11.92, Kaufpreis 1,240 Mio. DM, 195 Anteile, von denen 176 Anteile für je 27-29 TDM veräußert wurden).

Ende 1992 befand sich die H-Gruppe erneut in massiven Liquiditätsschwierigkeiten. Die Gesamtkreditinanspruchnahme bei der Beklagten zu 1) belief sich auf über 11 Mio. DM, die Kreditlinie bei der Beklagten zu 1) war damit bereits überschritten. In dieser Situation griff M2 zur Scheckreiterei. In der Zeit vom 30.12.1992 bis 13.01.1993 stellte er insgesamt 51 Schecks über einen Gesamtbetrag von 3.408.000,00 DM, gezogen auf ein Konto der H bei der Kreissparkasse S2, aus und reichte sie bei der Dresdner C2 zur Gutschrift ein. Im wesentlichen zeitgleich stellte er in der Zeit vom 04.-14.01.1993 37 Schecks über den Gesamtbetrag von 2.587.000,00 DM, gezogen auf ein bei der Beklagten zu 1) Filiale C2 geführtes Konto, aus und legte sie bei der Kreissparkasse S2 zur Gutschrift vor. Die Kreissparkasse S2 bemerkte die Scheckreiterei und gab die auf sie gezogenen Schecks zurück, was M2 dem Beklagten zu 2) mitteilte. In der Folgezeit kam es zu einem Gespräch in den Räumen der Beklagten zu 1), an dem die Beklagten zu 2) und 3) teilnahmen und in dem auch das Thema der Scheckrückgaben behandelt wurde. Die Kreditabteilung der Beklagten zu 1) wurde zunächst nicht informiert. Erst am 19.01.1993 wurde der Mitarbeiter der Kreditabteilung L3 auf den Vorgang aufmerksam. Er nahm diesen Vorgang zum Anlaß, in zahlreichen Aktennotizen die finanzielle Situation der H-Gruppe und die Rentabilität des Campingplatz-Modells kritisch zu hinterfragen und den Beklagten zu 3) zu entsprechenden Stellungnahmen aufzufordern. Insoweit wird beispielhaft auf die handschriftlichen Anmerkungen L8 auf der Aktennotiz des Beklagten zu 3) vom 11.02.1993 (Anlage 64 = Bl. 758-765 d.A.), die Arbeitsnotiz L8 vom 01.03.1993 (Anlage 38) und den Aktenvermerk L8 vom 04./08.03.1993 (Anlage 36, 37 und 46) verwiesen. Die Arbeitsnotiz L8 vom 01.03.1993 ist im übrigen auszugsweise wiedergegeben auf Seite 11 des angefochtenen Urteils, der Vermerk vom 04./08.03.1993 des Bankdirektors L3 ist auszugsweise zitiert auf Seite 12 des angefochtenen Urteils. Auch hierauf wird Bezug genommen.

Um die laufenden Pachtzinszahlungsverpflichtungen vorübergehend weiter erfüllen zu können, setzte die H den Ankauf und die Vermarktung weiterer Campingplatz-Anlagen fort. Von Januar 1993 bis Juli 1993 vermarktete sie folgende Anlagen: E-Camping einschließlich E-M (Kaufvertrag vom 22.01.93, Kaufpreis 1,5 Mio. DM, 150 ME-Anteile zzgl. 38 Liegeplätze an einer Bootssteganlage, Verkauf von 139 ME-Anteilen zu je 27-29 TDM zzgl. 24 Liegeplätze zu je 29-35 TDM), Campingplatz S-blick (Kaufvertrag vom 30.03.93, Kaufpreis 2,4 Mio. DM, 372 ME-Anteile, davon 343 zu je 27-29 TDM verkauft), Campingplatz H3 (Kaufvertrag vom 14.05.93, Kaufpreis 3,9 Mio. DM, 615 ME-Anteile, davon 556 zu je TDM 29 veräußert) sowie den Campingplatz "L II" als Erweiterungsfläche zu "L I" (Kaufvertrag vom 20.07.93, Kaufpreis 660.000,00 DM, 66 ME-Anteile, davon 60 Anteile zu je 27-29 TDM verkauft).

In einer Rentabilitätsuntersuchung vom 01.07.1993, auf die verwiesen wird (Anlage B 32, Bl. 950 d.A.) listete der Beklagte zu 3) die bis dahin von der H erworbenen Campingplätze mit den von ihm angesetzten voraussichtlichen Einnahmen auf. Mit handschriftlichen Anmerkungen korrigierte der Mitarbeiter der Kreditabteilung der Beklagten zu 1) L3 die Ist-Einnahmen wesentlich nach unten und merkte an: "Keine nennenswerten Investitionen vorgesehen, woher sollen dann die Einnahmeerhöhungen kommen€" Mit Vermerk vom 15.07.1993 (Anlage 36 a), auf den Bezug genommen wird, setzte sich der Beklagte zu 3) dennoch für eine weitere Finanzierungsunterstützung seitens der Beklagten zu 1) "für eine juristische Sekunde" in einer Form, die "jegliches Risiko ausschließt", ein. Es heißt dort: "Ziel ist ein positiver Liquiditätseffekt, der zumindest in Teilen der weiteren Reduzierung unseres Kreditengagements dienen soll".

In einem Vermerk vom 21.09.1993 hielt der Bereichsleiter der Kreditabteilung L3 fest, daß bis auf weiteres von einer jährlichen Unterdeckung zwischen Campingplatzeinnahmen und Pachtzahlungen von 5-6 Mio. DM auszugehen sei. Lohman schließe diese Lücke weiterhin aus Verkaufsüberschüssen. Rückstellungen würden nicht gebildet. Bis zum 25.11.1993 war die Kreditinanspruchnahme der H-Gruppe bei der Beklagten zu 1) auf 11.049.000,00 DM angestiegen. Um das Kreditengagement zurückzuführen, veranlaßte die Beklagte zu 1) den Verkauf von an sie verpfändeter Zuckeraktien seitens der H. Mit Hilfe des erzielten Erlöses von 2,8 Mio. DM konnte die Kreditinanspruchnahme der H-Gruppe auf 7,5 Mio. DM gedrückt werden. Ferner veranlaßte die Beklagte zu 1) die Auflösung an sie verpfändeter und bei ihr unterhaltener Festgeldguthaben der H in Höhe von ca. 6 Mio. DM, die primär als zusätzliche Sicherheit für Erwerberfinanzierungen der Beklagten zu 1) vorgesehen waren, so daß sich der Kreditsaldo der H bis Mitte Dezember 1993 auf ca. 3 Mio. DM reduzierte. In einem Aktenvermerk des Beklagten zu 3) vom 02.12.1993 (Anlage 48) heißt es u.a.: "Die Mieteinnahmen 01-09/93 von 5.940.400,00 DM lagen deutlich hinter den prognostizierten 8.535.349,00 DM zurück. Die weitere Reduzierung der Inanspruchnahme wird unser Ziel auch für die Zukunft sein. Um dies zu erreichen, bleibt es erforderlich, die neuen Projekte der Gruppe jeweils zu kennen und gelegentlich auf gesicherter Basis auch kreditmäßig zu begleiten. Nur so wird es nachhaltig möglich sein, Anteile am Kuchen zur Tilgung zu erhalten."

Im Dezember 1993 verschärfte sich die Liquiditätskrise bei der H-Gruppe erneut. Am 23.12.1993 legte das Finanzamt M eine Steuerschuld der H von 6,4 Mio. DM fest, wobei ein erster Teilbetrag am 25.01.94 zur Zahlung fällig war. Darin enthalten war eine Körperschaftssteuervorauszahlung für das Jahr 1993 von 2,9 Mio. DM. Auf einen Antrag Lohmanns bewilligte das Finanzamt Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO in Höhe von 6,4 Mio. DM unter der Bedingung, daß ein erster Teilbetrag von 1,5 Mio. DM am 05.01.94 gezahlt wird. M2 bat daraufhin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 27.12.1993 um die Gewährung eines entsprechenden Kredits. Er wies in diesem Schreiben darauf hin, daß Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bis hin zu Sicherungshypotheken auf den Campingplätzen bedeuten würden, daß die vorliegenden Kaufverträge der Campingplätze nicht mehr durchgeführt werden könnten. Im Haus der Beklagten zu 1) fand daraufhin am 30.12.93 eine "Krisensitzung" statt. Zu einer weiteren Kreditbewilligung kam es zunächst nicht, so daß das Finanzamt aufgrund der Nichtzahlung der ersten Rate den gewährten Vollstreckungsaufschub am 06.01.94 widerrief. Daraufhin kam es in den Räumen des Finanzamtes M am 11.01.1994 zu einem Gespräch, an dem neben M2 und Bediensteten des Finanzamtes auch die Beklagten zu 2) und 3) und der Bankdirektor S6 der Beklagten zu 1) teilnahmen. Aufgrund dieses Gespräches erklärte sich das Finanzamt bereit, von der auf 3,6 Mio. DM reduzierten Steuerschuld einen Teilbetrag von 880.000,00 DM auszusetzen und hinsichtlich des Restbetrages Vollstreckungsaufschub zu gewähren, wenn bis zum 17.01.94 600.000,00 DM gezahlt werden. Am 13.01.1994 wurde im Haus der Beklagten zu 1) in einem Gespräch zwischen den Beklagten zu 2) und 3) sowie dem Niederlassungsleiter E2/F2 M3 und dem Leiter der Kreditabteilung S6 der Beschluß gefaßt, der H zur Zahlung der 1. Rate an das Finanzamt einen weiteren Kredit von 600.000,00 DM zur Verfügung zu stellen. Am 17.01.1994 wurden vom Konto der H 600.000,00 DM an das Finanzamt überwiesen, ab Februar 1994 bis August 1994 wurden vom Konto der H bei der Beklagten zu 1) jeweils monatlich weitere 150.000,00 DM direkt an das Finanzamt gezahlt.

Mit Kaufvertrag vom 14.01.1994 erwarb die H den Campingplatz B für 1,86 Mio. DM. Diesen Campingplatz teilte die H in 361 Miteigentumsanteile auf, von denen sie 317 zu je 29 TDM veräußerte. Am 08.03.1994 erwarb die H ihr letztes Campingplatz-Objekt, die Campingplatzanlage "T3" zu einem Kaufpreis von 1,5 Mio. DM. Diesen Platz teilte die H in 223 Anteile auf, von denen sie 154 zu Anteilspreisen zwischen 20-29 TDM veräußerte.

Die Kläger des vorliegenden Verfahrens schlossen im einzelnen in der Zeit vom 22.09.1993 bis zum 15.04.1994 die nachfolgenden Darlehensverträge mit der O2 zur Finanzierung von Miteigentumsanteilen an Campingplätzen in Darlehenshöhe:

Die Kläger zu 1) unterzeichneten am 18.10.1993 einen Darlehensvertrag über 29.000,00 DM zur Finanzierung eines Miteigentumsanteils an dem Campingplatz H3.

Die Kläger zu 2) unterzeichneten am 19.10.1993 einen Darlehensvertrag über 29.000,00 DM zur Finanzierung eines Miteigentumsanteils an dem Campingplatz H3.

Der Kläger zu 3) unterzeichnete am 10.11.1993 einen Darlehensvertrag über 29.000,00 DM zur Finanzierung des Kaufs eines Miteigentumsanteils an dem Campingplatz H3 und am 15.04.1994 einen weiteren Darlehensvertrag über 29.000,00 DM zur Finanzierung eines Miteigentumsanteils am Campingplatz T3.

Die Kläger zu 4) unterzeichneten am 14.01.1994 einen Darlehensvertrag über 29.000,00 DM zur Finanzierung eines Miteigentumsanteils an dem Campingplatz H3.

Die Kläger zu 5) unterzeichneten am 05.03.1994 einen Darlehensvertrag über 58.000,00 DM zur Finanzierung von zwei Miteigentumsanteilen an dem Campingplatz B.

Der Kläger zu 6) unterzeichnete am 28.02.1994 einen Darlehensvertrag über 29.000,00 DM zur Finanzierung eines Miteigentumsanteils an dem Campingplatz B.

Die Klägerin zu 7) unterzeichnete am 16.12.1993 einen Darlehensvertrag über 29.000,00 DM zur Finanzierung eines Miteigentumsanteils an dem Campingplatz H3.

Der Kläger zu 8) unterzeichnete am 22.11.1993 einen Darlehensvertrag über 29.000,00 DM zur Finanzierung eines Miteigentumsanteils an dem Campingplatz H3.

Die Kläger zu 9) unterzeichneten am 22.09.1993 einen Darlehensvertrag über 29.000,00 DM zur Finanzierung eines Miteigentumsanteils an dem Campingplatz H3.

Hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Darlehensverträge wird auf die in der Akte befindlichen Vertragskopien (Bl. 222 ff. Bd. II d.A.) verwiesen.

Im März/April 1994 hatte sich die Liquiditätskrise bei der H derart verschärft, daß Pachtzahlungen an die Erwerber vorübergehend eingestellt werden mußten. Eine von den Beklagten zu 2) und 3) befürwortete Erhöhung der Kreditinanspruchnahme um 2 Mio. DM lehnte die Niederlassungsleitung ab. In einem Aktenvermerk vom 26.04.1994 (Anlage 48) wiesen die Beklagten zu 2) und 3) darauf hin, daß eine flächendeckende Vollstreckungsaktion des Finanzamtes möglicherweise mehr als existenzbedrohende Folgen hätte und die Rückführung der Kredite der H alleiniges Ziel der Beklagten zu 1) sei. Im August 1994 stellte die H die Pachtzahlungen endgültig ein. Am 01.09.1994 kündigte die Beklagte zu 1) sämtliche Kredite der H-Gruppe fristlos. Mitte September 1994 leitete die Staatsanwaltschaft Bielefeld aufgrund einer Strafanzeige der D2.A.S. GmbH ein Ermittlungsverfahren gegen M2 ein. Auf einen Konkursantrag Lohmanns vom 20.10.1994 wurde mit Beschluß des AG M vom 26.10.1994 das Konkursverfahren über das Vermögen der H eröffnet. Anfang 1995 fielen auch die Firma C sowie die Einzelfirma W. M2 in Konkurs. Die Geschäftsleitung der Beklagten zu 1) ließ die Vorgänge um die H-Gruppe bankintern durch die Innenrevision überprüfen. Nach den Feststellungen dieser bankinternen Revision geriet die H-Gruppe bereits im Frühjahr 1990 in eine existenzbedrohende Liquiditätsenge. In dem Revisionsbericht heißt es, daß die Kreditinanspruchnahme durch die Firmengruppe M2/H bis Februar 1991 völlig aus dem Ruder gelaufen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Revisionsberichte der Beklagten zu 1) vom 23.03.1995 (Anlage 39) und vom 05.02.1996 (Anlage B 1), in dem u.a. auch Kompetenzüberschreitungen seitens der Beklagten zu 2) und 3) beanstandet werden, verwiesen.

Nachdem ab August 1994 die garantierten Pachtzahlungen der H ausgeblieben waren, machten zahlreiche Anleger, darunter auch die Kläger, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 1), der O2 sowie gegen M2, I u.a. geltend. Die Rechtsanwalts-Sozietäten Dr. T2 pp. in C4, S3 pp. in C5, Dr. H3 pp. in S und Brambrink pp. in H2, die jeweils zahlreiche geschädigte Anleger vertraten, schlossen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwälte in Sachen H zusammen, um auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie Ansprüche der geschädigten Anleger zu verfolgen. Es kam daneben zur Gründung eines "Vereins der Dresdner J2 und Campingplatzanleger e.V.", dessen Vorstandsmitglied u.a. Rechtsanwalt X2 aus der Rechtsanwalts-Sozietät S3 in C5 war. Auf Ersuchen der Arbeitsgemeinschaft der Anwaltssozietäten Dr. T2, Brambrink, S3 und Dr. H3 erstattete Prof. Dr. u der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität C5 ein Rechtsgutachten zu Fragen der Auswirkungen des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der H auf die zur Finanzierung der mit der H getätigten Geschäfte abgeschlossenen Darlehensverträge. In seinem Rechtsgutachten vom 08.11.1995, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage 49), vertrat Prof. Dr. u die Auffassung, daß die zwischen der H und den Erwerbern geschlossenen Grundstückskaufverträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig seien und diese Nichtigkeit im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach § 242 BGB auch den darlehensvertraglichen Ansprüchen der Banken entgegengehalten werden könnte. Die Beklagte zu 1) und die O2 wiesen jedoch diesbezügliche Ansprüche der geschädigten Darlehensnehmer zurück. Mit notariellem Vertrag vom 11.12.1996 (UR-Nr. 435/1996 des Notars G. Duken in C2) schlossen 607 Anleger - darunter auch die Kläger des vorliegenden Verfahrens -, die den Anteilserwerb über die O2 finanziert hatten, mit der O2 einen Vergleich. Die Anleger wurden dabei von jeweils einem Vertreter der an der Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwälte beteiligten Sozietäten Dr. T2, S3, Dr. H3 und Brambrink vertreten. Der Vergleich vom 11.12.1996, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage 51), sah vor, daß die Bankkunden die Sollsalden ihrer Darlehenskonten per 28.02.1995 auszugleichen und daneben eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500,00 DM je finanziertem Miteigentumsanteil an die O2 zu entrichten hatten. Hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltskosten wurde vereinbart, daß die auf beiden Seiten entstandenen Geschäftsgebühren gegeneinander aufgehoben werden, wohingegen von den entstandenen Besprechungs- und Vergleichsgebühren die Bank die auf ihrer Seite entstandenen Gebühren selbst und von den auf Seiten der Kunden entstandenen Gebühren jeweils 2/3 trägt.

Auch die Beklagte zu 1) schloß mit den Erwerbern, die den Kauf von Anteilen über die Beklagte zu 1) finanziert hatten, zur Abgeltung der gegenseitigen Ansprüche einen entsprechenden Vergleich.

Mit Schreiben vom 02.06.1997 (Anlage 67) teilte die Beklagte zu 1) dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger mit, daß die Beklagte zu 1) nicht bereit sei, angebliche Schäden von Kunden anderer finanzierender Banken aus den dort abgeschlossenen Kreditverträgen zu ersetzen.

In dem gegen M2 und I unter dem Aktenzeichen 1 KLs L 1/96 geführten Strafverfahren verurteilte das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 20.11.1997 M2 wegen Betruges in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und den Mitangeklagten I wegen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren. In dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren hatte M2 vor der Strafkammer eingeräumt, von Anfang an Zweifel an der Rentabilität und Tragfähigkeit des Campingplatzmodells gehabt zu haben. Spätestens mit Beginn des Vertriebs der Stellplätze von Schwarzrinderseen sei ihm - M2 - unzweifelhaft klar gewesen, daß das Campingplatzmodell auf Dauer nicht laufen werde. Eine dieser Einlassung entsprechende Aussage gab M2 später als vor der Strafkammer vernommener Zeuge in dem Strafverfahren gegen die Beklagten zu 2) und 3) ab. Das Urteil gegen M2, auf das verwiesen wird (Anlage 75), wurde rechtskräftig, M2 befindet sich inzwischen nach Teilverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe auf freiem Fuß. Mit Anklageschrift vom 12.05.1998, Az.: 6 Js 156/95 (Anlage 87), klagte die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Beklagten zu 2) und 3) sowie die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) Rohlsen und M3 wegen Betruges bzw. Beihilfe zum Betrug in mehreren Fällen im Zusammenhang mit den H-Geschäften an. Das Verfahren gegen M3 und Rohlsen wurde in der Folgezeit eingestellt. Die Beklagten zu 2) und 3), gegen die das Landgericht Bielefeld das Hauptverfahren eröffnet hatte, wurden mit Urteil der I. Großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10.12.1999 (Az. 1 KLs 6 Js 156/95 - L 1/98 I -) der Beihilfe zum Betrug in drei Fällen schuldig gesprochen. Gegen den Beklagten zu 2) wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt, der Beklagte zu 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. In dem genannten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage 88), stellte die Strafkammer fest, daß die Beklagten zu 2) und 3) durch die Befürwortung der von der Beklagten zu 1) bewilligten Ankaufskredite für Schwarzrinderseen und Heidwinkel sowie durch ihre Mitwirkungsbeiträge bei der Bewilligung eines Kredits an die H in Höhe von 600.000,00 DM zur Begleichung eines Teils der Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt im Januar 1994, die den anschließenden Erwerb und die Vermarktung der Campingplätze B und Tho-Bo-Garten erst ermöglicht habe, Beihilfe zum Betrug Lohmanns zum Nachteil von Käufern der Anteile an diesen Campingplätzen geleistet hätten. Während der Beklagte zu 3) N3 in jenem Strafverfahren bis zuletzt bestritten hatte, die fehlende Rentabilität des Campingplatz-Modells und eine mögliche Schädigung der Anleger erkannt zu haben, hatte der Beklagte zu 2) vor der Strafkammer eingeräumt, zumindest ab Mitte des Jahres 1991 Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells gehabt zu haben und sich des Umstandes bewußt gewesen zu sein, daß das Konzept Lohmanns auf einem Betrug zu Lasten der Anleger beruhte. Von diesem Zeitpunkt an sei ihm klar gewesen, daß die hohen Belastungen der H aus den gegenüber den Erwerbern eingegangenen Verpflichtungen aus dem Betrieb der Campingplätze nicht erwirtschaftet werden könnten.

Die Beklagten zu 2) und 3) schieden im Herbst 1996 bzw. Anfang 1997 gegen Abfindungszahlungen aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1) aus.

Die Kläger verlangen Ersatz der von ihnen im Verhältnis zur O2 nach dem Vergleich vom 11.12.1996 zu tragenden Darlehensbeträge und Anwaltskosten. Sie haben hierzu vorgetragen, daß die Beklagten zu 2) und 3) an der Installierung und Aufrechterhaltung eines betrügerischen Kapitalanlagesystems in Kenntnis aller Umstände beteiligt gewesen seien. Den Beklagten zu 2) und 3) sei bereits seit dem Jahre 1988 bekannt gewesen, daß das Campingplatz-Anlagekonzept der H wirtschaftlich nicht habe funktionieren können und zu einer Schädigung der Anleger habe führen müssen. Als Beleg hierfür haben die Kläger zahlreiche Indizien angeführt. So seien die Miteigentumsanteile zu im Verhältnis zum Ankaufspreis der Campingplätze weit überhöhten, wucherischen Preisen veräußert worden. Die versprochenen Pachtzinsen hätten aus den Einnahmen der Campingplätze nicht erwirtschaftet werden können, weshalb von vornherein klar gewesen sei, daß der Vertrieb ein betrügerisches Schneeballsystem darstelle. Die finanzielle Situation der H-Gruppe sei von Anfang an erkennbar schlecht gewesen. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Campingplatzankaufs - C4 - sei die H zur Finanzierung des Grundstücksankaufs nicht in der Lage gewesen. Dies sei auch der Grund für die Einschaltung der Erwerberin N3 als "Strohfrau" gewesen. Die diesbezügliche Vorgehensweise - Finanzierung eines Teils des Kaufpreises über eine "Strohfrau" - sei im Hause der Beklagten zu 1) bereits Ende Juli 1988 bekannt gewesen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten jedenfalls ab Anfang 1990 Kenntnis davon gehabt, daß den Kapitalanlegern seitens der H neben dem Pachtzins auch die Zahlung eines weiteren Aufwendungszuschusses zugesagt worden sei. Auch der Umstand, daß der Beklagte zu 2) M2 eine monatliche Eigenbeteiligung der Käufer in Höhe von 60,00 DM vorgeschlagen habe, lasse die Schlußfolgerung zu, daß den Beklagten zu 2) und 3) die Unwirtschaftlichkeit des Campingplatz-Modells bekannt gewesen sei. Die Rentabilitätsberechnungen Lohmanns seien offensichtlich geschönt gewesen. Dies hätten die Beklagten zu 2) und 3) als erfahrene Bankkaufleute im Rahmen der Prüfung auch bemerkt. Die "Bösglaubigkeit" des Beklagten zu 2) ergebe sich im übrigen auch daraus, daß dieser ebenso wie seine Ehefrau Schmiergeldzahlungen in Millionenhöhe von M2 bzw. H erhalten habe. So habe der Beklagte zu 2) von M2 für jede von der Beklagten zu 1) finanzierte Campingplatzparzelle 200,00 DM gefordert, und zwar bereits Ende 1988/Anfang 1989 und ab dem Verkauf des ersten Stellplatzes der Campingplatzanlage Heidesee auch erhalten. Desweiteren habe der Beklagte zu 2) auf Kosten der H-Gruppe sein Haus in F2 renovieren lassen. Der Beklagte zu 3) habe in einer von ihm am 11.02.1993 erstellten Aktennotiz die Rentabilitätsübersicht bezüglich der H-Gruppe bewußt schöngerechnet. Die maßgeblichen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten jedenfalls spätestens Ende 1992/Anfang 1993 bemerkt, daß die H-Gruppe über keine hinreichenden finanziellen Mittel verfügte. Dies ergebe sich aus der im Hause der Beklagten zu 1) Anfang Januar 1993 festgestellten Scheckreiterei Lohmanns und zudem aus den in den Folgemonaten von dem Mitarbeiter L3 angefertigten Aktenvermerken.

Die Beklagte zu 1) müsse sich das Handeln der Beklagten zu 2) und 3) nach § 31 BGB zurechnen lassen. Den Klägern sei ein Schaden dadurch entstanden, daß sie letztlich wertlose Campingplatz-Miteigentumsanteile erworben hätten, die durch die O2 finanziert worden seien. Der Schaden der Kläger setze sich aus dem vergleichsweise von ihnen mit der O2 ausgehandelten Zahlungsbetrag und den angefallenen Anwaltskosten zusammen. Wegen der Schadensberechnung der Kläger im einzelnen wird auf den Schriftsatz der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 28.08.1997 (Bl. 124 ff. Bd. I d.A.) verwiesen. Den Klägern könne unter Schadens- und Mitverschuldensgesichtspunkten nicht vorgeworfen werden, den Vergleich mit der O2 geschlossen zu haben. Zwar hätten sie sich gegenüber der O2 hinsichtlich der abgeschlossenen Darlehensverträge möglicherweise im Wege des Einwendungsdurchgriffes erfolgreich auf die Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts (Kaufvertrag) berufen können. Dies sei aber aufgrund der hierzu in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen keinesfalls sicher gewesen. Die Kläger hätten den Vergleich letztlich zur Vermeidung einer umfangreichen und langjährigen Auseinandersetzung mit ungewissem Ausgang sowie zur Ausschaltung eines bestehenden Restrisikos geschlossen. Dies könne die Beklagten nicht entlasten.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der auf Seite 25 und 26 des angefochtenen Urteils im einzelnen aufgeführten Beträge zu verurteilen. Insoweit wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, ihre Mitarbeiter hätten von dem betrügerischen Anlagekonzept der H nichts gewußt. Auch die Beklagten zu 2) und 3) seien bis zuletzt von der Rentabilität des Campingplatz-Modells ausgegangen. Die sog. Zusatzvereinbarung, aufgrund derer sich H verpflichtet hatte, eine monatliche Aufwandsentschädigung an die Kapitalanleger neben dem Pachtzins zu zahlen, sei den Beklagten nicht bekannt gewesen. Der Beklagte zu 2) hat zudem behauptet, weder er noch seine Ehefrau hätten Schmiergeldzahlungen von M2 bzw. H erhalten. Seine Ehefrau habe zwischen 1990 bis 1993 lediglich erfolgsabhängige Provisionen von der Firma H und daneben berechtigte Gehaltszahlungen von der Firma Y & Co. bekommen. Die Beklagten haben weiter bestritten, daß zur Finanzierung des Kaufpreises bezüglich der Campingplatzanlage C4 eine Strohfrau eingeschaltet worden sei. Auch im Zeitraum 1992/1993 sei eine konkursträchtige Situation der H-Gruppe nicht absehbar gewesen. Die Aktennotizen des Bankdirektors L3 aus dieser Zeit hätten lediglich dessen persönliche Einschätzung der Lage wiedergespiegelt, ohne jedoch gesicherte Rückschlüsse zuzulassen. Im übrigen habe L3 lediglich auf weitere Aufklärung gedrängt, ohne von der Unwirtschaftlichkeit des Campingplatz-Modells überzeugt gewesen zu sein. Die Beklagte zu 1) hat dazu weiter vorgetragen, daß unter diesen Umständen von ihrer Seite keine Veranlassung bestanden habe, die Geschäftsbeziehungen zu M2 bzw. zur Firma H zu beenden, zumal einem Gesamtsaldostand von 10,6 Mio. DM Sicherheiten in Höhe von 13,2 Mio. DM gegenübergestanden hätten.

Die Beklagten haben darüber hinaus die Ansicht vertreten, bereits deshalb nicht zur Schadensersatzzahlung an die Kläger verpflichtet zu sein, weil die Kläger ihrem Sachvortrag und dem Gutachten des Prof. Dr. u zufolge ohne rechtliche Verpflichtung einen für sie nachteiligen Vergleich mit der O2 geschlossen hätten. Die Beklagte zu 1) hat darüber hinaus geltend gemacht, daß sie lediglich an dem Ankauf von 6 Campingplätzen und an der Erwerberfinanzierung für 5 Campingplätze beteiligt gewesen sei. Was die übrigen Campingplätze angehe, scheide eine Haftung der Beklagten zu 1) gegenüber den Anteilserwerbern von vornherein mangels einer für den Schadenseintritt ursächlichen Unterstützunghandlung der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Mitarbeiter aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und auf die hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1)-3) mit dem angefochtenen Urteil - von Zinsmehrforderungen abgesehen - antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 1)-3) aus §§ 826, 840 Abs. 1, 31 BGB bejaht. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß die Beklagten zu 2) und 3) das betrügerische Schneeballsystems Lohmanns durch Gewährung von Krediten bzw. durch die Aufrechterhaltung der Kreditlinie in Kenntnis der Tatsache unterstützt hätten, daß der von M2 praktizierte Vertrieb von Campingplatzanteilen als Geldanlage auf seiten der Kapitalanleger zu einer Vermögensschädigung führen würde. Ziel der Beklagten zu 2) und 3) sei es dabei gewesen, es M2 und H durch die Aufrechterhaltung der Kreditlinie bzw. durch die Gewährung weiterer Kredite zu ermöglichen, die bei der Beklagten zu 1) bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu reduzieren. Die Beklagte zu 1) müsse sich das auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gerichtete Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) gem. § 31 BGB zurechnen lassen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

Die Beklagte zu 1) rügt das Fehlen von Prozeßvollmachten für einen Teil der Kläger. In der Sache wiederholen und ergänzen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behaupten: Die Kreditgewährung seitens der Beklagten zu 1) in der Anlaufphase des Campingplatz-Modells habe nicht der Installierung eines sittenwidrigen Schneeballsystems gedient. Die Beklagte zu 1) und deren Mitarbeiter seien mangels einschlägiger Erfahrungen davon ausgegangen, daß das Campingplatz-Anlagemodell durchaus erfolgversprechend gewesen sei. Auch M2 habe frühestens 1991 eine Unwirtschaftlichkeit und eine Schädigung von Anlegern für möglich gehalten. Die Beklagte zu 1) hat hierzu ergänzend vorgetragen, daß sie den gewöhnlichen Rahmen einer Finanzierung nicht verlassen habe. Ihr habe auch keine Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber den Klägern, die über die O2 finanziert hätten, oblegen. Die Beklagten tragen weiter vor, den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) könne auch keine Beihilfe zum Betrug durch eine "Erweiterung der Kreditrahmen" vorgeworfen werden. Die H-Gruppe habe sich in den Jahren 1990-1993 innerhalb des bewilligten Kontokorrentkredits bewegt. Der Höchstkreditinanspruchnahme von ca. 11 Mio. DM hätten gleichwertige Sicherheiten gegenübergestanden. Eine strafbare Beihilfe zum Betrug könne den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) auch nicht im Zusammenhang mit der Gewährung des Ankaufkredits für den Campingplatz Schwarzrinderseen vorgeworfen werden. Ein Schädigungsvorsatz sei auch zu diesem Zeitpunkt weder bei dem Beklagten zu 2) noch bei den übrigen Mitarbeitern der Beklagten vorhanden gewesen, zumal der Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt keinerlei Erkenntnisse über die Unwirtschaftlichkeit des Konzeptes vorgelegen hätten. Gleiches gelte für die kreditmäßige Begleitung des Erwerbs des Campingplatzes Heidwinkel. Da die Beklagte zu 1) und ihre Mitarbeiter selbst im Jahr 1993 noch keine Kenntnis vom Schneeballsystem gehabt hätten, habe auch zu dieser Zeit keine Veranlassung für die Beklagte zu 1) zur Kreditkündigung bestanden. Der Beklagten zu 1) und ihren Mitarbeitern könne auch keine Konkursverschleppung mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgeworfen werden. Die H-Gruppe sei Anfang 1994 weder überschuldet noch illiquide gewesen, wie sich aus den Bilanzen zum 31.12.93 und 31.12.94 ergebe. Die Beklagte zu 1) habe im übrigen auch keine Rückführung des eigenen Kreditengagements zu Lasten potentieller neuer Anleger angestrebt. Im übrigen seien die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bis zur Einstellung der Pachtzinszahlungen der H von der Wirtschaftlichkeit des Campingplatz-Modells ausgegangen. So seien die Rentabilitätsberechnungen Lohmanns durchweg positiv gewesen. Auch auf die Aktenvermerke Köhns könnten sich die Kläger nicht berufen. Der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) L3 habe lediglich Schwierigkeiten mit der Abwicklung, aber keine Anhaltspunkte für ein betrügerisches Schneeballsystem gesehen. Den von der H den Anlegern versprochenen Aufwendungszuschuß habe M2 den Beklagten zu 2) und 3) bewußt verschwiegen. Der Beklagte zu 2) bestreitet nach wie vor, Schmiergelder von M2 oder von der H erhalten zu haben. Die Beklagten machen weiter geltend, daß nach dem von den Klägern vorgelegten Rechtsgutachten des Prof. Dr. u die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes gegeben gewesen seien und sich die Kläger daher mit der O2 nicht hätten vergleichen dürfen. Der von den Klägern geltend gemachte "Restschaden" sei den Beklagten daher nicht zurechenbar. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien überhöht. Im übrigen müßten sich die Kläger wegen ihres Leichtsinns bei der Kapitalanlage ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Die Beklagte zu 1) macht darüber hinaus geltend, daß ihr ein etwaiges betrügerisches Handeln der Beklagten zu 2) und 3) nicht zurechenbar sei. Ein derartiges - unterstellt - erhebliches, deliktisches Verhalten "aus dem Ruder gelaufener Mitarbeiter" könne keine Haftung des Arbeitgebers nach § 31 BGB begründen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm sei eine Haftung der Beklagten zu 1) gegenüber Erwerbern von Anteilen an Campingplätzen, bei denen die Beklagte zu 1) weder den Ankauf noch den Anteilserwerb finanziert habe, nicht zu begründen.

Der Beklagte zu 2) bestreitet zudem, Beihilfe zum Betrug geleistet zu haben.

Es fehle schon an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat Lohmanns, der weder einen Schädigungsvorsatz noch eine Bereicherungsabsicht gehabt habe. Zudem habe der Beklagte zu 2) auch nicht mit Gehilfenvorsatz gehandelt. Er - der Beklagte zu 2) - habe bis zuletzt an die Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells geglaubt. Soweit er in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren einen Betrugs-Eventualvorsatz ab Mitte 1991 eingeräumt habe, habe dieses Geständnis nicht der Wahrheit entsprochen, sondern es sei auf Anraten des Verteidigers aus rein prozeßtaktischen Erwägungen heraus abgegeben worden. Insoweit beruft sich der Beklagte zu 2) zum Beweis auf das Zeugnis seines Verteidigers Rechtsanwalt u und auf seine Parteivernehmung. Im übrigen habe er - der Beklagte zu 2) - sich in einem Loyalitätskonflikt befunden. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Kreditengagements wären zwar eventuelle weitere Schädigungen Dritter vermieden worden, dann aber wäre die Beklagte zu 1) als Arbeitgeber des Beklagten zu 2) mit mindestens 3 Mio. DM ausgefallen. Diese Pflichtenkollision führe zur Verneinung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten zu 2), habe aber jedenfalls schuldausschließende Wirkung.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die gegnerischen Berufungen zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen. Auf die Rüge zum Teil fehlender Prozeßbevollmachten legen die Kläger Prozeßvollmachten vor (Bl. 1048 ff. und Bl. 1077 ff. d.A.). Zur Haftung der Beklagten tragen die Kläger vor, daß die Beklagten zu 2) und 3) zum einen Beihilfe zum Betrug Lohmanns und zum anderen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil der Kläger begangen hätten. Bereits die seitens der Beklagten zu 2) und 3) der H im Rahmen der Anschubfinanzierung für die Objekte C4 und Heidesee gewährten Unterstützungshandlungen stellten eine Beihilfe zum Betrug dar, da die H bereits 1988 konkursreif gewesen sei. Den Mitarbeitern der Beklagten sei die Unwirtschaftlichkeit des Campingplatzmodells und die Unterdeckung zwischen der Pachtzinsverpflichtung gegenüber den Erwerbern und den tatsächlichen Pachteinnahmen von Anfang an bewußt gewesen. Desweiteren hätten die Beklagten zu 2) und 3) auch durch ständige Erweiterung des Kreditrahmens der H und Duldung weiterer Überziehungen ohne Vornahme objektbezogener Kreditprüfungen Beihilfe zum Betrug in der Zeit zwischen 1989 und 1991 geleistet. Während M2 von Anfang an eine Schädigung von Anlegern billigend in Kauf genommen hätte, habe bei M2 spätestens ab Erwerb des Objekts Schwarzrinderseen direkter Vorsatz vorgelegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten auch die Beklagten zu 2) und 3) die mit der Vermarktung jedes Campingplatzes wachsende Unterdeckung und das dahinter stehende Schneeballsystem erkannt. Die Bösgläubigkeit des Beklagten zu 2) ergebe sich nicht zuletzt auch daraus, daß er insgesamt zwischen 700.000,00 bis 900.000,00 DM bar an Schmiergeldern von M2 erhalten habe. Dem Beklagten zu 2) sei auch von Anfang an bekannt gewesen, daß die H den Erwerbern eine Pacht von mehr als 8 % jährlich versprochen habe. Der Beklagte zu 3) habe spätestens seit 1990 Kenntnis vom zusätzlichen Aufwendungszuschuß gehabt. Auch die Ermöglichung des Ankaufs der Objekte B und Tho-Bo-Garten durch die Befürwortung der Vergabe eines Kredits von 600.000,00 DM an die H zur Begleichung von Steuerschulden stelle eine strafbare Beihilfehandlung dar. Die H sei Anfang 1994 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Die Gewährung des zuletzt genannten Kredits an die H sei zudem als Konkursverschleppung zu bewerten, die von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) in der Absicht, das Kreditengagement der H-Gruppe bei der Beklagten zu 1) auf Kosten neuer Erwerber von Campingplatz-Anteilen zu reduzieren, begangen worden sei. Darin sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kläger nach § 826 BGB zu sehen. Auch der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) L3 habe spätestens im März 1993 das betrügerische Schneeballsystem Lohmanns durchschaut, wie dessen Aktenvermerke zeigten. Gleiches gelte für den Niederlassungsleiter M3 und den Leiter der Kreditabteilung Rohlsen. Das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) und ihrer übrigen genannten Mitarbeiter müsse sich die Beklagte zu 1) gem. § 31 BGB zurechnen lassen, da diese in Ausführung organschaftlicher Verrichtungen in einem typischen Betätigungsfeld der Bank gehandelt hätten. Da die Kläger Opfer des Schneeballsystems geworden seien, fielen sie auch in den Schutzbereich der tatbestandlich erfüllten Haftungsnormen der §§ 823, 826 BGB. Hinsichtlich der entstandenen Schäden verweisen die Kläger auf ihre Schadensaufstellungen. Der Vergleichsschluß mit der O2 könne ihnen nicht angelastet werden, da zum damaligen Zeitpunkt in der Rechtsprechung ungeklärt gewesen sei, ob sich die Kläger im Hinblick auf eine etwaige Nichtigkeit der Kaufverträge gem. § 138 BGB auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG hätten erfolgreich berufen können. Zu den geltend gemachten Anwaltskosten tragen die Kläger vor, daß jeder Auftrag eines geschädigten Anlegers an die bevollmächtigten Rechtsanwälte eine gesonderte Angelegenheit darstelle. Ein anrechenbares Mitverschulden der Kläger scheide schon deshalb aus, weil diese vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften des Senats sowie auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29.11.2002 verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen der Beklagten haben in der Sache nur zum Teil Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil von einer deliktischen gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten gegenüber den Klägern ausgegangen. Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 830, 31 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB. Die Kläger sind durch gem. § 263 StGB strafbare Betrugstaten Lohmanns, zu denen die Beklagten zu 2) und 3) vorsätzlich i.S.d. § 27 StGB Hilfe geleistet haben, geschädigt worden. Dieses Verhalten muß sich die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB zurechnen lassen. Die Kläger können Ersatz des von ihnen nach dem Vergleich mit der O2 zu tragenden Verlustanteils sowie Erstattung der ihnen für die Vertretung in den Konkursverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen, ohne sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen zu müssen. Da die Kläger ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an die O abgetreten haben, war der Urteilstenor entsprechend abzuändern.

I.

Die Kläger sind in dem vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten worden. Soweit die Beklagte zu 1) bestritten hat, daß die Kläger des vorliegenden Verfahrens den als Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Anwälten Vollmacht zur Prozeßführung in erster und zweiter Instanz erteilt haben, handelt es sich um eine nach § 88 Abs. 1 ZPO zulässige und jederzeit mögliche Rüge der Mangel der Vollmacht, die von der Beklagten zu 1) im Senatstermin vom 29.11.2002 jedoch nur noch hinsichtlich der nicht erschienenen Kläger zu 5) bis 8) aufrechterhalten worden ist. Auch insoweit hat die Klägerseite jedoch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht zur Prozeßvertretung durch Vorlage von Kopien der entsprechenden Prozeßvollmachten (Bl. 1060-1062 und Bl. 1077/1078 d.A.) nachgewiesen. Nach diesen im Juni 1997 ausgestellten Prozeßvollmachten haben die Kläger zu 5) bis 8) u.a. den erstinstanzlich als Prozeßbevollmächtigte aufgetretenen Rechtsanwälten Dr. H3 und Partner in S Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche in Sachen H, Dresdner-Bank, O2 etc. erteilt. Daß diese Vollmachtsurkunden von den Klägern zu 5) bis 8) unterzeichnet wurden, ist nicht bestritten worden. Im übrigen stimmt die Unterschrift auf den Vollmachtsurkunden mit denen auf den zwischen der O2 und den Klägern zu 5) bis 8) geschlossenen Darlehensverträgen (Bd. II Bl. 222 ff. d.A.) überein. Die im Juni 1997 unterzeichneten Prozeßvollmachten umfassen nach Ziffer 4. der Vollmachtsurkunde auch die Befugnis zur Übertragung der Vollmacht auf andere. Von dieser Befugnis haben die Rechtsanwälte Dr. H3 pp. mit Schreiben vom 03.12.1998 (Bl. 1063 d.A.) wirksam Gebrauch gemacht, indem sie die Rechtsanwälte Dr. S4, Dr. C7 pp. in I3 damit beauftragt haben, die Kläger - darunter auch die Kläger zu 5) bis 8) - in dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vertreten.

II.

Die Kläger sind - was im vorliegenden Verfahren unstreitig ist - auch prozeßführungsbefugt. Anders als im Parallelverfahren 34 U 49/99 machen die Kläger des vorliegenden Verfahrens eigene Ansprüche im eigenen Namen geltend.

III.

Die Beklagten haften den Klägern gegenüber dem Grunde nach gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 830, 31 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB.

1. Grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) wegen Beihilfe zum Betrug

a. Betrugstaten Lohmanns als Haupttaten

Aufgrund der vom Landgericht Bielefeld in seinem rechtskräftigen Strafurteil gegen M2 vom 20.11.1997 getroffenen Feststellungen, die sich die Kläger im vorliegenden Verfahren zu eigen gemacht haben und die von der Beklagten zu 1) nicht und von dem Beklagten zu 2) - insoweit allerdings ohne Erfolg - lediglich hinsichtlich der subjektiven Tatseite - angegriffen werden, ist davon auszugehen, daß M2 gegenüber sämtlichen Käufern von Miteigentumsanteilen an den 22 Campingplätzen, somit auch gegenüber den Klägern des vorliegenden Verfahrens, durch selbständige Handlungen, die er sich als mittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB zurechnen lassen muß, einen Betrug begangen hat.

Daß der rechtskräftig verurteilte Alleingesellschafter und Geschäftsführer der H M2 den objektiven Tatbestand eines Betruges hinsichtlich sämtlicher Käufer von Miteigentumsanteilen an den von der H vermarkteten Campingplätzen verwirklicht hat, ergibt sich aus den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts Bielefeld in seinem Strafurteil gegen M2 vom 20.11.1997, auf die sich die Kläger bezogen haben und deren Richtigkeit von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind. M2 hat die Erwerber der Campingplatz-Miteigentumsanteile, darunter auch die Kläger, über die als gutgläubige Tatwerkzeuge eingesetzten Mitarbeiter des Strukturvertriebes der Fa. D2.A.S. bzw. D2.A.S. GmbH über die Werthaltigkeit der Kapitalanlage getäuscht. Den Kunden wurde versichert, die Fa. H werde den Kunden während der gesamten vorgesehenen Laufzeit der Kapitalanlage, die der Laufzeit des Finanzierungsdarlehens entsprechen sollte, dauerhaft Pachten und Aufwendungszuschüsse in vorausberechneter Höhe zahlen, die aus den Erträgen der jeweiligen Campingplätze erwirtschaftet werden könnten. Damit wurde den Erwerbern gegenüber eine bestimmte Ertragskraft der Campingplätze und zugleich die Fähigkeit der Fa. H zur Zahlung der garantierten Pachten und Aufwendungszuschüsse für die Dauer der Laufzeit der Darlehen und damit schließlich auch eine Sicherheit und Rentabilität der Kapitalanlage behauptet, die in Wirklichkeit so nicht gegeben war. Die von M2 über die Fa. H für das Anlagemodell eingesetzten Campingplätze waren dafür aufgrund ihrer geringen Ertragskraft überhaupt nicht geeignet. Nach ihrer Größe, Ausstattung, Lage und der sonstigen für die Auslastung maßgeblichen Faktoren konnte mit keinem der Campingplätze ein Ertrag in dem Umfange erwirtschaftet werden, der zur Abdeckung der versprochenen regelmäßigen Zahlungen (Pachtzins, Aufwendungszuschuß) auch nur annähernd ausgereicht hätte. Zur Täuschung der Anleger bediente sich M2 gezielt der gutgläubigen Mitarbeiter des Strukturvertriebes D2.A.S. als Tatmittler, die in ihren Verkaufsgesprächen die von M2 vorgegebenen Informationen an die Kunden und späteren Erwerber weitergaben.

Die Erwerber erlagen aufgrund der Täuschungshandlungen jeweils einem Irrtum. Bei den Erwerbern wurde aufgrund der wahrheitswidrigen Darstellung der Rentabilität der Kapitalanlage die fehlerhafte Vorstellung erzeugt, der Campingplatz, an dem sie Miteigentum erwarben, werde nachhaltig Gewinne in ausreichender Höhe erwirtschaften, so daß die H in die Lage versetzt würde, die versprochenen Pachten und Aufwendungszuschüsse für die Dauer der Laufzeit des zur Finanzierung des Anteilserwerbs aufgenommenen Darlehens zu zahlen, so daß den Erwerbern bis auf einen evtl. geringen Eigenanteil von maximal 60,00 DM im Monat durch den Erwerb der Immobilie keinerlei finanzielle Belastung erwachse.

Die in dieser Weise getäuschten Anleger nahmen aufgrund der ihnen wahrheitswidrig vorgespiegelten angeblich sicheren Renditeaussichten eine (irrtumsbedingte) Vermögensverfügung vor, indem sie die Miteigentumsanteile durch Abschluß entsprechender notarieller Kaufverträge erwarben und zur Finanzierung des Kaufpreises Darlehensverträge abschlossen und dementsprechend Kaufpreis- und Darlehensverbindlichkeiten eingingen. Die Erwerber der Miteigentumsanteile erlitten zwar durch deren Erwerb nicht unmittelbar einen meßbaren Vermögensschaden. Mit Abschluß der Kauf- und Darlehensverträge trat aber bei den Erwerbern bereits eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ein, die einem Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB gleichkam und dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die schadensgleiche Vermögensgefährdung ergab sich aus dem erheblichen Risiko, mit dem die Kapitalanlage behaftet war. Jeder Anleger erwarb einen Miteigentumsanteil, dessen Wert bei weitem nicht der versprochenen und auch erbrachten Gegenleistung, nämlich dem Kaufpreis, entsprach. Die tatsächlichen Ertragswerte der einzelnen Parzellen lagen, wie der Sachverständige Maschke im Strafverfahren gegen M2 festgestellt hat, deutlich unter 10.000,00 DM. Die aus dem Campingplatzbetrieb zu erwirtschaftenden Erträge lagen weit unter den von der H den Erwerbern versprochenen und "garantierten" Pachten und Aufwendungszuschüssen, so daß diese lediglich vorübergehend aufgrund der Vermarktung weiterer Campingplätze im Rahmen des von M2 installierten Schneeballsystems gezahlt, nicht aber auf Dauer den Erwerbern zufließen konnten. Tatsächlich war dieses auch nicht der Fall. Die Anlieger gerieten somit bereits bei Vertragsschluß in die konkrete Gefahr, das zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommene Darlehen aus eigenen Mitteln bedienen zu müssen und letztlich mit dem finanzierten Kaufpreis eine Kapitalanlage getätigt zu haben, die letztlich nahezu wertlos war.

Wie die Strafkammer in ihrem Urteil gegen M2 geht auch der Senat, dem Vorbringen der Kläger folgend, davon aus, daß M2 mit Betrugsvorsatz und in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt hat. Von der Beklagten zu 1) wird dies auch nicht in Abrede gestellt. Soweit der Beklagte zu 2) einen Schädigungsvorsatz Lohmanns bestreitet und vorträgt, das Handeln M2 sei allenfalls auf die kurzfristige Deckung von Verlusten, nicht aber auf eine irgendwie geartete Bereicherung gerichtet gewesen, kann nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Einlassungen Lohmanns in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren und seiner Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen die Beklagten zu 2) und 3) keine Zweifel daran bestehen, daß M2 den Betrugstatbestand auch jeweils in subjektiver Hinsicht voll verwirklicht hat. Ausweislich des Strafurteils vom 20.11.1997 (Anlage 75 S. 150 ff.) hat M2 die ihm zur Last gelegten Betrugstaten als Angeklagter gestanden und eingeräumt, von Anfang an Zweifel daran gehabt zu haben, daß das Campingplatzmodell aufgehen würde. Spätestens im Frühjahr 1989, als der Vertrieb der Campingplatz-Anteile von der Fa. D2.A.S. übernommen wurde, hätten sich so die im genannten Strafurteil wiedergegebene Einlassung Lohmanns seine Zweifel, ob sich das Anlagekonzept rentieren würde, weiter verstärkt. Er M2 habe es schon für möglich gehalten, daß die erforderlichen Erträge nicht hereinkämen und sich auch auf Dauer eine Unterdeckung ergebe, so daß die Anleger dann auf ihren Kreditverpflichtungen "sitzen bleiben" könnten. Spätestens als der Vertrieb der Stellplätze von "Schwarzrinderseen" (Mitte 1991) begonnen habe, sei ihm unzweifelhaft klar gewesen, daß das Campingplatzmodell auf Dauer nicht "laufen" werde, weil die Campingplätze nicht genügend abwarfen, um die Pachten und Aufwendungszuschüsse auf Dauer zu zahlen. M2 hat diese im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens in der Rolle als Angeklagter abgegebene Aussage später bei seiner Vernehmung als Zeuge vor der 1. Großen Strafkammer des LG Bielefeld in dem gegen die Beklagten zu 2) und 3) geführten Strafverfahren wiederholt und bekräftigt, wie sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Bielefeld vom 10.12.1999 (Anlage 88 S. 87) ergibt. Der Senat hält diese Aussage Lohmanns für verwertbar und auch glaubhaft. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Aussagen von Zeugen und Angeklagten, die im Rahmen eines Strafverfahrens abgegeben und Bestandteil der Strafakten geworden sind, grundsätzlich von einem Zivilgericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können und zwar selbst dann, wenn die Gegenpartei der Verwertung widerspricht, da die Führung des Urkundenbeweises grundsätzlich nicht des Einverständnisses der Gegenpartei bedarf (vgl. BGHZ 1, 218; VersR 1970, 322). Im Hinblick auf den im Zivilprozeß geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kann allerdings jede Partei die Vernehmung des in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugen über eine beweiserhebliche Tatsachenbehauptung dadurch erzwingen, daß sie dessen Vernehmung beantragt; in einem solchen Falle kann die Vernehmung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß bereits schriftliche Unterlagen über die Vernehmung in dem anderen Verfahren vorliegen (vgl. BGHZ 7, 116; BGH VersR 1970, 322, 323). Im vorliegenden Fall haben sich die hinsichtlich der Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 263 StGB) beweispflichtigen Kläger, auch was die Verwirklichung des subjektiven Betrugstatbestandes durch M2 betrifft, in erster Linie auf die Urteile der Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20.11.1997 und vom 10.12.1999 berufen und darüber hinaus hilfsweise beantragt, M2 auch im vorliegenden Zivilprozeß als Zeugen zu vernehmen, wohingegen die Beklagten lediglich der Verwertung des Strafurteils gegen die Beklagten zu 2) und 3) widersprochen haben. Durch diesen bloßen Widerspruch war der Senat nach der zitierten Rechtsprechung des BGH jedoch nicht gehindert, die in dem Strafverfahren ausweislich der Strafurteile vom 20.11.1997 und 10.12.1999 abgegebenen Aussagen Lohmanns im Wege des Urkundenbeweises beweismäßig zu berücksichtigen und zu verwerten, denn die Beklagten haben sich zum (Gegen-)Beweis gerade nicht auf den nur von den Klägern als Beweismittel benannten Zeugen M2 berufen.

Der Senat hält die Aussage Lohmanns zum Betrugsvorsatz, wie sie sich aus den beiden genannten Urteilen der Strafkammer ergibt, für glaubhaft. Für die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben Lohmanns spricht der unstreitige Umstand, auf den bereits die Strafkammer in ihrem Strafurteil gegen M2 hingewiesen hat, daß M2 in seinen Wirtschaftlichkeitsberechnungen, sofern diese überhaupt erstellt und vorgelegt wurden, von völlig wirklichkeitsfremden und offensichtlich "geschönten" Zahlen ausgegangen ist unter Mißachtung jeglicher realistischen kaufmännischen Betrachtungsweise. So erstellte M2 für den Campingplatz C4 zunächst überhaupt keine Prognose, sondern fertigte diese erst im Januar 1991 an, als die Fa. D2.A.S. schriftliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen verlangte. In der dann vorgelegten "Vorausschau" ging M2 für die Touristenplätze von einer angenommenen Auslastung von 67 % aus, die unstreitig um mehr als das 3fache über dem üblichen Belegungsgrad liegt. Die Bewirtschaftungskosten wurden mit 36.000,00 DM völlig wirklichkeitsfremd angesetzt. Beispielhaft ist weiter auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung Lohmanns für den Campingplatz "Heidesee" hinzuweisen, für den M2 einen Jahresumsatz von mehr als 1,2 Mio. DM prognostizierte, obgleich der tatsächliche Umsatz höchstens ca. 800.000,00 DM im Jahr betrug. Auch die übrigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen Lohmanns hielten einer objektiven, kritischen Überprüfung, wie die Aktenvermerke des Bereichsleiter der Kreditabteilung der Beklagten zu 1) L3 vom 01./04./08.03.1993 zeigen, in keiner Hinsicht stand. Der Beklagte zu 2), der im vorliegenden Verfahren einen Betrugsvorsatz Lohmanns bestreitet, hat auch keinerlei Erklärung für die im übrigen unstreitige Tatsache geliefert, daß M2 in dem gegen ihn M2 geführten Strafverfahren einen Betrugs- insbesondere auch Schädigungsvorsatz eingeräumt hat. Das Vorbringen des Beklagten zu 2) läßt daneben auch jegliche Erklärung dafür vermissen, daß M2 unterstellt man das Vorbringen des Beklagten zu 2) zum fehlenden Betrugsvorsatz Lohmanns als richtig in dem gegen die Beklagten zu 2) und 3) geführten Strafverfahren bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht Bielefeld insoweit eine vorsätzliche und damit strafbare Falschaussage abgegeben hat. Ein Motiv für eine solche Falschaussage wird weder von dem Beklagten zu 2) aufgezeigt, noch ist ein solches unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Verurteilung Lohmanns überhaupt ersichtlich.

Auch der Einwand des Beklagten zu 2), M2 habe nicht in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt, greift nicht durch. Das Handeln Lohmanns war von dem offensichtlichen und von M2 in den Strafverfahren auch eingeräumten bzw. bestätigten Bestreben begleitet, durch den fortwährenden Verkauf neuer Stellplätze und den entsprechenden Veräußerungsgewinnen für seine Firmen H und C und damit auch für sich als deren Allein- bzw. Mitgesellschafter Geld zu verdienen. Die mit der Vermarktung der Campingplätze zunächst erzielten Veräußerungsgewinne sollten der H zufließen. Die Fa. C sollte für jede Vermittlung 22,5 % Provision erhalten, die ihrerseits 13 % Provision an eine Vertriebs GbR abführen sollte. Unerheblich ist dabei, ob und inwieweit M2 die zunächst erzielten Erträge für persönliche Zwecke verwendete oder diese "reinvestiert" hat oder sie dafür verwenden mußte, um "Löcher zu stopfen". Im übrigen ist unstreitig, daß M2 als Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der Firmen H und C im Zeitraum 1988 bis 1994 Geld und Tantiemen von insgesamt über 1,2 Mio. DM bezog. Der von M2 erstrebte Vermögensvorteil war, wie diesem bewußt war, objektiv rechtswidrig, denn ihm stand aus den durch Täuschung betrügerisch herbeigeführten Geschäften kein objektiver Anspruch zu. Zwischen dem erstrebten, rechtswidrigen Vermögensvorteil und dem Schaden der Anleger besteht auch Stoffgleichheit, da die veranlaßte Vermögensverfügung der Anleger ihren Schaden zum Vorteil Lohmanns unmittelbar herbeiführte.

b. Objektive Beihilfehandlungen der Beklagten zu 2) und 3)

Die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gehilfen in objektiver Hinsicht Beihilfe zu den Betrugstaten Lohmanns zum Nachteil der Kläger geleistet. Der Begriff Gehilfe (§ 830 Abs. 2 BGB) ist im strafrechtlichen Sinne (§ 27 StGB) zu verstehen. Erforderlich ist die (vorsätzliche) Unterstützung einer fremden Vorsatztat. In objektiver Hinsicht haben die Beklagten zu 2) und 3) die zum Nachteil der Kläger begangenen Betrugstaten Lohmanns durch Hilfsbeiträge gefördert und unterstützt. Dabei stellt der Senat nicht auf die Mithilfe der Beklagten zu 2) und 3) bei der Institutionalisierung des Anlagesystems durch Gewährung der Anschubfinanzierung im Jahr 1988 und auch nicht auf die Mithilfe in der "Ausbauphase" durch Befürwortung weiterer Ankaufskredite und Übernahme von Erwerberfinanzierungen seitens der Beklagten zu 1) ab, weil insoweit nicht zweifelsfrei feststeht, daß die Beklagten zu 2) und 3) zu diesem Zeitpunkt das betrügerische Schneeballsystem Lohmanns bereits erkannt und eine Schädigung der Erwerber zumindest billigend in Kauf genommen hatten.

Entscheidend ist für den Senat vielmehr die Förderung des Ankaufs und der Vermarktung des Campingplatzes "Schwarzrinderseen" seitens der Beklagten zu 2) und 3) durch die auf deren Fürsprache zurückzuführende Beteiligung der Beklagten zu 1) an der Ankaufsfinanzierung für den Campingplatz Schwarzrinderseen.

Die H erwarb mit Kaufvertrag vom 29.07.1991 die Campingplatzanlage Schwarzrinderseen für 3,8 Mio. DM, wobei der Kaufpreis bis zum 31.12.1991 zu zahlen war. Erwerberfinanzierungen führte die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch. Allerdings bat M2 die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 27.01.1992 (Anlage B 27) um eine Beteiligung an der Ankaufsfinanzierung in Höhe von 2 Mio. DM. Ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 1) an der Ankaufsfinanzierung wäre die H nicht in der Lage gewesen, die Kaufpreisschuld zum Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen. Mit Aktennotiz vom 30.01.1992 (Anlage B 28) befürwortete der Beklagte zu 3) den Kreditantrag. Diese Aktennotiz zeichnete auch der Beklagte zu 2) befürwortend ab. Aufgrund dieser positiven Stellungnahmen der Beklagten zu 2) und 3) genehmigten schließlich der Leiter der Kreditabteilung Rohlsen und der Bereichsleiter der Kreditabteilung L3 den Kredit, der am 13.02.1992 durch Überweisung von 2 Mio. DM auf ein Notaranderkonto ausgezahlt wurde. Damit leisteten die Beklagten zu 2) und 3) objektiv Hilfe beim Ankauf des Campingplatzes Schwarzrinderseen und förderten damit auch dessen nachfolgende Vermarktung sowie die Aufrechterhaltung und Erweiterung des schneeballartigen, betrügerischen Anlagesystems Lohmanns.

Diese objektive Tatförderung hielt sich auch nicht mehr im Rahmen einer erlaubten Mitwirkung bei der Vornahme äußerlich neutraler Handlungen. Neutrale, berufstypische Handlungen, die keinen direkten Tatbezug aufweisen, sind unter Umständen trotz objektiver, kausaler Förderung einer strafbaren Haupttat nicht als strafbare Beihilfe i.S.d. § 27 StGB zu werten (vgl. Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, 26. Aufl. § 27 Rdn. 10 a m.w.N.). Solche neutralen Handlungen, zu denen u.a. auch Kreditbewilligungen durch eine Bank zählen, weisen keinen direkten Tatbezug auf. Zur Abgrenzung solcher berufstypischen, neutralen Handlungen zu strafbaren Beihilfehandlungen stellt die Rechtsprechung auf den Förderungswillen des Handelnden bzw. auf den "deliktischen Sinnbezug" ab (vgl. BGH NJW 2000, 3010). Nach den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätzen gilt folgendes: Zielt das Handeln des Haupttäters darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten; weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, daß sein Tun zur Begehung einer Straftat benutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu werten, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, daß er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ". Im vorliegenden Fall handelte M2 als Haupttäter spätestens ab dem Ankauf und der Vermarktung der Anlage Schwarzrinderseen mit direktem Vorsatz. Dies wird zwar von dem Beklagten zu 2) bestritten. M2 hat jedoch sowohl in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, wie sich aus dem Urteil des LG Bielefeld vom 20.11.1997 ergibt, als auch als Zeuge in dem gegen die Beklagten zu 2) und 3) geführten Strafverfahren insoweit wird auf Seite 87 des Strafurteils des LG Bielefeld vom 10.12.1999 verwiesen glaubhaft angegeben, es spätestens bei Beginn des Vertriebes der Miteigentumsanteile des Campingplatzes Schwarzrinderseen als sicher angesehen zu haben, daß die Erträge aus den Campingplätzen nicht ausreichen würden, um die versprochenen Pachten aufzubringen. Hinsichtlich der Aussagen Lohmanns sind die vorgenannten Strafurteile, auf die sich die Kläger u.a. als Beweismittel bezogen haben, im Wege des Urkundsbeweises, wie bereits ausgeführt, uneingeschränkt verwertbar. Aus der Aussage Lohmanns ergibt sich, daß sein Handeln spätestens ab der Vermarktung der Campingplatzanlage Schwarzrinderseen auf die Aufrechterhaltung und Erweiterung des betrügerischen Anlagesystems und auf die Schädigung weiterer Anleger im Sinne eines direkten Vorsatzes im strafrechtlichen Sinne gerichtet war. Da es die Beklagten zu 2) und 3) zu diesem Zeitpunkt bereits für möglich hielten, daß es sich bei dem Campingplatzmodell Lohmanns um eine betrügerische Anlagekonzeption, das auf einem Schneeballsystem beruhte, handelte (hinsichtlich des Eventualvorsatzes der Beklagten zu 2) und 3) wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter III. 1. c der Entscheidungsgründe verwiesen), sind die Unterstützungsbeiträge der Beklagten zu 2) und 3) nicht mehr als lediglich berufstypische, neutrale und damit straflose Handlungen zu bewerten. Jedenfalls war das von den Beklagten zu 2) und 3) erkannte Risiko einer betrügerischen Handlungsweise Lohmanns zum Zeitpunkt des Beginns der Vermarktung des Campingplatzes Schwarzrinderseen und der Sicherstellung der Ankaufsfinanzierung für den Erwerb dieses Campingplatzes derart hoch, daß die Mithilfe der Beklagten zu 2) und 3) bei der Ankaufsfinanzierung als eine von deren Willen getragene bewußte Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters und damit als strafbare Beihilfehandlung einzustufen ist. Dies entspricht im übrigen auch der Auffassung des OLG C2 in seinem Urteil vom 08.11.2001 - 2 U 21/01 (Bl. 940 ff. d.A.), das darauf abgestellt hat, daß der Kredit allein dem Erwerb des Campingplatzes Schwarzrinderseen diente, damit tatbezogen und nicht neutral war und es von den Beklagten zu 2) und 3) erkannt und gebilligt allein um die Fortsetzung des betrügerischen Anlagesystems ging.

Da die Finanzierung des Ankaufs von Schwarzrinderseen es M2 ermöglichte, diesen Platz in Miteigentumsanteile zu teilen, diese zu verkaufen und die Erlöse zum Ankauf weiterer Campingplätze zu verwenden, die wiederum parzellenweise vermarktet wurden, förderten die Beklagten zu 2) und 3) durch ihre Mithilfe bei der Kreditvergabe nicht nur den Betrug Lohmanns zum Nachteil späterer Käufer von Anteilen an dem Campingplatz Schwarzrinderseen, sondern zugleich auch die späteren Betrugstaten Lohmanns zum Nachteil der Käufer, die in der Folgezeit von der H Anteile auch an anderen Campingplätzen erwarben. Systemimmanenter Bestandteil des betrügerischen Schneeballsystems war es gerade, daß der Ankauf eines Campingplatzes notwendig den Ankauf immer weiterer Campingplätze mit nachfolgender Vermarktung nach sich zog, um die versprochenen Pachtzinsen und Aufwendungszuschüsse an die Erwerber der bereits veräußerten Parzellen aus den Veräußerungserlösen zahlen zu können. Damit diente, worauf das OLG Bremen in dem zitierten Urteil nach Auffassung des Senats zu Recht hingewiesen hat, bereits die Finanzierung einer Campingplatzanlage wie hier Schwarzrinderseen zugleich auch der Vorbereitung aller nachfolgenden, im Schneeballsystem notwendig werdenden An- und Verkäufe, so daß in der Förderung des einen Ankaufs notwendig auch eine objektive Förderung aller mit der Fortsetzung des Schneeballsystems in Zusammenhang stehenden Betrugstaten bis zum unausweichlichen Zusammenbruch des gesamten Anlagemodells liegt. Unschädlich ist dabei, daß diese Betrugstaten zum Nachteil künftiger Erwerber zum Zeitpunkt der Hilfsbeiträge der Beklagten zu 2) und 3) (Mithilfe bei der Ankaufsfinanzierung für Schwarzrinderseen im Januar 1992) noch nicht unmittelbar bevorstanden, denn eine Beihilfe kann auch durch Beteiligung an bloßen Vorbereitungshandlungen begründet werden (vgl. BGH NJW 1995, 2933; BGHZ 63, 124, 130).

Eine weitere aktive Förderung des betrügerischen Anlagesystems seitens der Beklagten zu 2) und 3) fand im Dezember 1992 im Zusammenhang mit dem Ankauf des Platzes Heidwinkel statt. Mit Kaufvertrag vom 15.07.1992 erwarb die H den Campingplatz Heidwinkel für ca. 1,9 Mio. DM, wobei der Kaufpreis bis Ende 1992 zu zahlen war. Nachdem die H mit Schreiben vom 18.12.1992 (Anlage B 29) die Beklagte zu 1) um Beteiligung an der Ankaufsfinanzierung gebeten hatte, erbat der Beklagte zu 3) am 21.12.1992 von der Kreditabteilung der Beklagten zu 1) die Zustimmung zur Ausweitung des Kreditengagements der H um 700.000,00 DM und wies auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hin (Anlage B 30). Aufgrund der auch zu diesem Zeitpunkt angespannten Liquiditätssituation der H war diese auf die Mithilfe der Beklagten zu 1) bei der Ankaufsfinanzierung angewiesen. Obwohl der Bereichsleiter der Kreditabteilung L3 in einem Aktenvermerk vom 28.09.1992 bereits Bedenken gegen das H-Kreditengagement geäußert hatte, bewilligte L3 schließlich die Bereitstellung der 700.000,00 DM und begründete dies in einer handschriftlichen Notiz mit der besonderen Befürwortung seitens des Beklagten zu 2), der sich zuvor für die beantragte Kreditbewilligung ausgesprochen und eingesetzt hatte. Daraufhin wurde zu Lasten des Kontokorrentkontos der H bei der Beklagten zu 1), dessen Sollsaldo sich entsprechend erhöhte, am 23.12.1992 700.000,00 DM als "Kaufpreis Heidwinkel" auf ein Notaranderkonto überwiesen. Ohne die Mitwirkung der Beklagten zu 2) und 3) wäre es zur Kreditbewilligung und damit zur Sicherstellung der vollständigen Kaufpreisfinanzierung nicht gekommen. Auch mit dieser Unterstützungshandlung wurde das Schneeballsystem unterstützt und erweitert und damit die Möglichkeit geschaffen, weitere Erwerber wie die Kläger zu schädigen.

c. Gehilfenvorsatz der Beklagten zu 2) und 3)

Durch ihre Mithilfe beim Ankauf des Campingplatzes Schwarzrinderseen, dessen Finanzierung nur durch die Fürsprache der Beklagten zu 2) und 3) und die darauf zurückgehende Kreditbewilligung seitens der Beklagten zu 1) sichergestellt werden konnte, haben die Beklagten zu 2) und 3) vorsätzlich Beihilfe geleistet zu den von M2 zum Nachteil sämtlicher Kläger begangenen Betrugstaten. Die Förderung der Ankaufsfinanzierung für den Campingplatz Heidwinkel im Dezember 1992 durch die Beklagten zu 2) und 3) stellt sich ebenfalls als vorsätzliche Beihilfe zu den Betrugstaten Lohmanns zum Nachteil der Kläger dar. Die Beklagten zu 2) und 3) besaßen zum Zeitpunkt dieser Mitwirkungshandlungen Eventual(Gehilfen)Vorsatz. Der Senat geht ebenso wie das Landgericht Bielefeld in seinem Strafurteil gegen die Beklagten zu 2) und 3) vom 10.12.1999 davon aus, daß es die Beklagten zu 2) und 3) spätestens bei der Unterstützung des Ankaufs des Camingplatzes Schwarzrinderseen zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, daß M2 die Erwerber von Anteilen an den von der H vermarkteten Campingplätzen betrügt. Die Beklagten zu 2) und 3) wußten zu diesem Zeitpunkt auch, daß durch die auf ihre Fürsprache zurückzuführende Beteiligung der Beklagten zu 1) an der Ankaufsfinanzierung für die Campingplätze Schwarzrinderseen und Heidwinkel das Anlagesystem gestützt, erweitert und eine in Kauf genommene Schädigung künftiger Anleger ermöglicht wurde.

Bereits aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung zahlreicher und für sich genommen unstreitiger Indiztatsachen ist der Senat wie die Strafkammer des Landgerichts Bielefeld in ihrem Urteil vom 10.12.1999 zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagten zu 2) und 3) jedenfalls ab Mitte 1991 mit der Möglichkeit rechneten, daß die den Erwerbern angebotene Kapitalanlage unseriös, unwirtschaftlich und letztlich zum Scheitern verurteilt war, weil die vorausgesetzten und von M2 bewußt zu hoch angesetzten Erträge tatsächlich nicht erwirtschaftet werden konnten und damit der Anleger letztlich einen wirtschaftlichen Verlust erleiden mußten. Selbst ohne Berücksichtigung des unstreitigen Umstandes, daß der Beklagte zu 2) in dem gegen ihn geführten Strafverfahren einen diesbezüglichen Eventualvorsatz eingeräumt hat, ist nach Auffassung des Senats aufgrund der nachfolgend aufgeführten Indiztatsachen, mit denen sich auch das Landgericht Bielefeld in seinem Strafurteil vom 10.12.1999 auf Seite 89 ff. eingehend auseinandergesetzt hat, die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß die Beklagten zu 2) und 3) jedenfalls ab Mitte 1991 mit der Möglichkeit rechneten und diese billigend in Kauf nahmen, daß es sich bei dem Campingplatzmodell Lohmanns bzw. der H um ein betrügerisches und in absehbarer Zeit zum Scheitern verurteiltes Anlagesystem handelt. Diese Erkenntnis konnte den Beklagten zu 2) und 3) aufgrund folgender, unstreitiger Tatsachen nicht verborgen geblieben sein, sondern mußte sich ihnen vielmehr geradezu aufdrängen:

Die Beklagten zu 2) und 3) wußten schon bei der Einführung des Anlagemodells bei der Beklagten zu 1), daß M2 und die H-Gruppe nicht über ausreichendes Eigenkapital verfügten. Bereits der Ankauf der ersten beiden Campingplätze C4 und Heidesee mußte von der Beklagten zu 1) mit einem Betrag von 400.000,00 DM bzw. 2,8 Mio. DM finanziert werden. Der Restkaufpreis von 300.000,00 DM für C4 konnte nur in der Weise aufgebracht werden, daß an eine Erwerberin namens N3 allein 18 Parzellen veräußert wurden, wobei die Erwerberin N3 den gesamten Kaufpreis wiederum über die Beklagte zu 1) finanzieren mußte. Dies war zumindest ungewöhnlich und es hätte bereits zu diesem Zeitpunkt nahegelegen, nähere Erkundigungen bei M2 darüber einzuholen, ob es sich um eine sinnvolle und seriöse Kapitalanlage handeln konnte.

Aussagekräftige Bilanzen der H, die eine formelle Kreditbearbeitung ermöglicht hätten, gab es unstreitig seinerzeit nicht. Die kritische Haltung der Kreditabteilung der Beklagten zu 1) kommt bereits in den Aktenvermerken der Mitarbeiter Schick und Rohlsen vom 06.10.1998 (Anlage 11 = Anlage B 11) deutlich zum Ausdruck, die wegen der fehlenden Bilanzen, des fehlenden Besichtigungsvermerks und der fragwürdigen Bewertung der Grundschulden, die der Beklagte zu 3) bei einem Kaufpreis von 700.000,00 DM mit 1 Mio. DM bewertete, erhebliche Bedenken hatten.

Ein wichtiges Indiz für das unseriöse Verhalten Lohmanns war zudem die Zahlung eines zusätzlichen Aufwendungszuschusses durch die H an die Erwerber. Unstreitig hatten die Beklagten zu 2) und 3) in einer als vertraulich gekennzeichneten Aktennotiz vom 30.11.1990 vermerkt, ihnen sei über eine Filiale die Information zugegangen, daß neben den bekannten Pachtverträgen noch ein weiterer Vertrag, in dem je nach Größe der Parzelle eine einmalige Pachtvorauszahlung zwischen 4.500,00 DM und 5.000,00 DM geregelt sei, existiere. Bestätigt wird die spätestens zu dem genannten Zeitpunkt bei den Beklagten zu 2) und 3) vorhandene Kenntnis von der Zahlung eines Aufwendungszuschusses seitens der H an die Erwerber durch die Aussage, die der Zeuge M2 hierzu vor der Strafkammer in dem gegen die Beklagten zu 2) und 3) geführten Strafverfahren abgegeben hat. Der Zeuge M2 hat hierzu, wie sich aus dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Strafurteil vom 10.12.1999 (dort S. 92) ergibt, hierzu ausgesagt, daß dem Beklagten zu 3) N3 die Zahlung des Aufwendungszuschusses spätestens im Jahr 1990 bekannt geworden sei, als sich sehr viele Kunden direkt an die Beklagte zu 1) gewandt hätten. Anhaltspunkte dafür, warum M2 den Beklagten zu 3) insoweit zu Unrecht belasten wollte, sind nicht ersichtlich. Nachdem die Beklagten zu 2) und 3) Kenntnis von dem ihnen gegenüber zunächst verschwiegenen Aufwendungszuschuß erlangt hatten, mußten sich ihnen Zweifel an der Zuverlässigkeit Lohmanns und an der Seriosität der Kapitalanlage geradezu aufdrängen.

Zu berücksichtigen ist weiter, daß es sich bei den Beklagten zu 2) und 3) um qualifizierte, langjährig in verantwortlicher Position im Kreditgeschäft tätige Bankkaufleute handelte, zu deren Tätigkeit es naturgemäß gehörte, bei der Finanzierung von Anlagemodellen die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Kreditnehmers zu überprüfen und zu hinterfragen. Jedenfalls als die Beklagten zu 2) und 3) spätestens Ende November 1990 Kenntnis von dem neben dem Pachtzins (zwischen 7 bis 8,5 % des Kaufpreises) von der H an die Käufer gezahlten einmaligen Aufwendungszuschuß von 4.500,00 - 5.000,00 DM erlangten, mußte den Beklagten zu 2) und 3) klar sein, daß die Verpflichtungen der H gegenüber den Käufern (Pachtzins und Aufwendungszuschuß bzw. Pachtvorauszahlung) die tatsächlich von der H aus der Vermietung der Parzellen zu erzielenden Erlöse weit überstiegen, also eine ständig wachsende Unterdeckung aufgebaut wurde, die nur vorübergehend und kurzfristig durch die Vermarktung neuer Campingplätze zu kaschieren war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war für die im Kreditgeschäft erfahrenen Beklagten zu 2) und 3) deutlich, daß die bis dahin von M2 vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen das Papier nicht wert waren, auf dem sie geschrieben waren. Bereits die von M2 im Campingplatz Hüttensee eingereichte Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 02.01.1990 hätte Veranlassung zu Rückfragen geben müssen. Diese Berechnung war den Beklagten zu 2) und 3) unstreitig bekannt. Ohne dies näher zu begründen oder durch konkrete Umsatzzahlen zu belegen, ging M2 darin von einer wesentlich höheren Auslastung des Campingplatzes, als bei der Rentabilitätsberechnung zum Campingplatz Heidesee kalkuliert, aus. Zum Nachweis der Rentabilität der Anlage Heidesee hatte M2 unter dem 03.02.1989 eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt und der Beklagten zu 1) übersandt, in der er von einer Auslastung des Campingplatzes "lt. ADAC" (entnommen aus der ADAC-Broschüre "Der Campingplatz") von 80 Tagen jährlich ausging. Daß M2 bei den später erworbenen Campingplätzen mit unrealistischen Auslastungszahlen operierte, wurde spätestens bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Campingplatz Luba I vom 20.09.1990 offenkundig. Nach dieser Wirtschaftlichkeitsberechnung sollte diese Auslastungszahl bereits in der Zeit zwischen dem 01.06. und 01.09. erreicht werden, während darüber hinausgehende erhebliche Einnahmen zusätzlich in der Zeit vom 01.04. - 01.06. (90 Plätze x 60 Tage) und vom 01.09. - 01.04. (40 Plätze x 210 Tage) erzielt werden sollten, so daß die angebliche Auslastung bei mehr als 200 Tagen lag. Auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Campingplatz Luba I vom 20.09.1990 reichte M2 bei der Beklagten zu 1) ein, auch diese Wirtschaftlichkeitsberechnung war den Beklagten unstreitig bekannt. Auch diese Kalkulation mit wesentlich höheren Auslastungszahlen, als beim Campingplatz Heidesee zugrundegelegt, mußte Zweifel an der Seriosität der Berechnungen wecken, zumal die H in der Folgezeit tatsächliche Einnahmen in der kalkulierten Größenordnung nie nachweisen konnte. Vielmehr wurden konkrete Zahlen zu den tatsächlichen Mieteinnahmen aus der Bewirtschaftung der Campingplätze den Beklagten zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Auch die existenzbedrohende Liquiditätskrise der H-Gruppe, wie sie sich lt. Revisionsbericht der Beklagten zu 1) vom 23.03.1995 im Frühjahr 1990 unstreitig darstellte, sowie die Höhe der Gesamtkreditinanspruchnahme der H-Gruppe bei der Beklagten zu 1) im Februar 1991 von über 10 Mio. DM mußte das Mißtrauen der Beklagten zu 2) und 3) an der Rentabilität des Campingplatz-Anlagemodells wecken und verstärken. Dafür, daß die Beklagten zu 2) und 3) den Angaben Lohmanns nicht mehr trauten und durchaus mit der Möglichkeit rechneten, daß das Campingplatz-Anlagemodell aufgrund der im Vergleich zu den tatsächlichen Einnahmen zu hohen laufenden Kosten scheitern könnte, spricht auch der Aktenvermerk des Beklagten zu 3) vom 17.12.1991 (Anlage 53), in dem als Ziel der Abbau des Kreditengagements der H-Gruppe angegeben und auf eine Substanzaufzehrung durch laufende Kosten hingewiesen wird. Hinzu kommt, daß sich die Beklagte zu 1) ab Mitte des Jahres 1991 aus dem Erwerberfinanzierungsgeschäft zurückgezogen hatte und sich damit für die H die Notwendigkeit ergab, die Erwerberfinanzierungen durch Kredite anderer Banken zu höheren Zinssätzen abzuwickeln, was wiederum aufgrund des von den Erwerbern zu tragenden "Eigenanteils" von maximal 60,00 DM pro Monat eine Erhöhung der von der H gegenüber den Erwerbern versprochenen Zahlungen aus der Rückverpachtung nach sich ziehen mußte. Die Beklagten zu 2) und 3) konnten realistischerweise nicht erwarten, daß andere Kreditinstitute den Erwerbern der Campingplatz-Miteigentumsanteile derart günstige Kreditkonditionen anbot, wie es die Beklagte zu 1) bis Mitte 1991 durch Vergabe von Darlehen zu Baukreditzinssätzen getan hatte.

Neben den aufgeführten unstreitigen Indiztatsachen, die für sich genommen bereits auf einen Eventualvorsatz der Beklagten zu 2) und 3) zum Zeitpunkt der Unterstützung des Ankaufs von Schwarzrinderseen durch die Gewährung des entsprechenden Ankaufskredits seitens der Beklagten zu 1) schließen lassen, ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 2) dies ist ebenfalls unstreitig in dem gegen ihn und den Beklagten zu 3) geführten Strafverfahren vor dem Landgericht Bielefeld einen entsprechenden Eventualvorsatz eingeräumt hat. Aus dem Strafurteil des Landgerichts Bielefeld vom 10.12.1999 (dort S. 97, 99 der Urteilsgründe) geht hervor, daß der Beklagte zu 2) in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, ihm seien in der Mitte des Jahres 1991 Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Anlagemodells gekommen und zwar deshalb, weil er davon ausgegangen sei, daß sich mit dem Rückzug der Beklagten zu 1) aus dem Erwerberfinanzierungsgeschäft etwa Mitte des Jahres 1991 die Kreditkosten für die Erwerber und damit auch die Verpflichtungen für die H erheblich erhöhten. Ihm (Beklagter zu 2)) sei bewußt gewesen, daß eine so hohe Belastung aus dem Betrieb von Campingplätzen nicht erwirtschaftet werden könnte und daher das Konzept Lohmanns auf einem Betrug beruhte. Der Beklagte zu 2) bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, ein solches Geständnis vor der Strafkammer abgegeben zu haben. Auch dies ist ein Umstand, der im Zusammenspiel mit den bereits genannten Indiztatsachen eindeutig und unzweifelhaft für einen Eventualvorsatz des Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt der Finanzierung des Ankaufs von Schwarzrinderseen spricht. Der "Widerruf" des Geständnisses im vorliegenden Zivilverfahren steht dem nicht entgegen, denn eine plausible, nachvollziehbare Erklärung für seine nunmehrige Behauptung, das damalige Geständnis vor der Strafkammer wahrheitswidrig abgegeben und sich damit zu Unrecht belastet zu haben, vermochte der Beklagte zu 2) auch bei seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin vom 29.11.2002 nicht anzugeben. Soweit der Beklagte zu 2) vorträgt, das entsprechende Geständnis im Strafverfahren nur unter dem Druck der damaligen Verhältnisse (lange Dauer und Intensität des Strafverfahrens, nervlich und finanziell angespannte Situation des Beklagten zu 2)) auf Anraten seines Verteidigers aus prozeßtaktischen Gründen abgegeben zu haben, erklärt dieses Vorbringen den Widerspruch zwischen der damaligen Einlassung des Beklagten zu 2) und seiner jetzigen Darstellung nicht hinreichend. Es ist aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar, daß der Beklagte zu 2) aufgrund einer "im Strafverfahren durchaus üblichen Absprache" bereit gewesen sein soll, eine falsche, ihm nachteilige Einlassung abzugeben mit der Folge einer Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe, zumal zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bereits zahlreiche Zivilverfahren (u.a. das Verfahren 4 O 1422/1997 (8) des LG Bremen, das Verfahren 2 19 O 470/99 LG Frankfurt/Main (Bl. 1057 d.A.) das vorliegende Berufungsverfahren und das Parallelverfahren 34 U 49/99 OLG Hamm = 4 O 346/97 LG Bielefeld) mit erheblichen Schadensersatzforderungen in insgesamt 6stelliger Größenordnung gegen ihn anhängig waren und sich die Kläger bereits vor der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten zu 2) wiederholt auf die entsprechende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld bezogen hatten, worauf der Beklagte zu 2) im anhängigen Verfahren mit dem Hinweis auf die Unrichtigkeit der Vorwürfe und auf die Unschuldsvermutung schriftsätzlich reagierte. Dem Beklagten zu 2) mußte daher bei Abgabe seines Geständnisses vor der Strafkammer klar sein, daß er mit diesem Geständnis nicht nur eine Bestrafung in Kauf nahm, sondern darüber hinaus seine zivilrechtliche Position erheblich verschlechterte und er sich zudem der Gefahr erheblicher Regreßforderungen seines damaligen Arbeitgebers der Beklagten zu 1) aussetzte. Im übrigen gehen "in Strafverfahren durchaus übliche Absprachen" bzw. "strafrechtliche Vergleiche" in der Regel nur dahin, ein der Wahrheit entsprechendes Teilgeständnis zur Abkürzung des Verfahrens abzulegen unter Einstellung sonstiger Anklagepunkte und unter Inaussichtstellung eines abgemilderten Strafmaßes. Anhaltspunkte dafür, daß es im vorliegenden Fall anders hätte gewesen sein können und der Beklagte zu 2) veranlaßt worden ist, sich umfassend unschuldig, wahrheitswidrig zu belasten, bestehen nicht und werden auch von dem Beklagten zu 2) nicht ausreichend dargelegt. Dem Beweisantrag des Beklagten zu 2) auf zeugenschaftliche Vernehmung seines damaligen Strafverteidigers Rechtsanwalts u, der ohnehin zum Wahrheitsgehalt des auf Einräumung einer inneren Tatsachen gerichteten Geständnisses nichts hätte bekunden können, und auf die eigene Parteivernehmung (vgl. Berichterstattervermerk vom 29.11.2002) mußte aus den genannten Gründen nicht nachgegangen werden. Soweit der Beklagte zu 2) der Verwertung seines Geständnisses im Wege des Urkundenbeweises widersprochen hat, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil der Senat die Überzeugung von der inhaltlichen Richtigkeit des unstreitig abgegebenen Geständnisses nicht aus dem Strafurteil, sondern aus der umfassenden Würdigung zahlreicher, unstreitiger o.g. Indiztatsachen gewonnen hat.

Im übrigen ist auch das Landgericht nicht "blind" diesem Geständnis gefolgt, sondern hat, wie sich aus dem Strafurteil ergibt, durchaus überprüft, ob sich Zweifel an dessen Richtigkeit ergaben oder ob es mit den übrigen Ergebnissen der fast 8 Monate dauernden Hauptverhandlung mit 38 Verhandlungstagen übereinstimmte.

Der nach alledem zu bejahende Eventualvorsatz der Beklagten zu 2) und 3) bezog sich nicht nur auf eine mögliche betrügerische Schädigung von Käufern der vermarkteten Miteigentumsanteile der Campingplätze Schwarzrinderseen und Heidwinkel, sondern auf eine Förderung aller mit der Fortsetzung des Schneeballsystems in Zusammenhang stehender Betrugstaten. Zum Zeitpunkt der Finanzierung des Ankaufs des Campingplatzes Schwarzrinderseen konnten die Beklagten zu 2) und 3) zwar nicht vorhersehen, welche weiteren Campingplätze die H bis zu ihrem Zusammenbruch noch erwerben würde, welche und wieviele Anleger bei der Vermarktung ihrer Plätze getäuscht werden würden und wann es genau zum unausweichlichen Zusammenbruch des Systems und damit zu einer Schädigung der Anleger kommen würde. Dies ist aber unschädlich, denn der Vorsatz eines Gehilfen braucht sich nicht darauf zu erstrecken, wer, an wen, wann und wo die Haupttaten begangen werden, sondern nur darauf, daß und welche Haupttaten begangen werden Hoyer in SK-StGB § 27 Rdn. 34 m.w.N.). Aufgrund der genannten Umstände rechneten die Beklagten zu 2) und 3) jedenfalls damit, daß sie mit der Befürwortung der Finanzierung des Ankaufs von Schwarzrinderseen die Fortsetzung des betrügerischen Anlagesystems Lohmanns und damit die mögliche betrügerische Schädigung künftiger Erwerber von Campingplatzanteilen förderten.

d. Ursachen- und Zurechnungszusammenhang

Zwischen der Mithilfe der Beklagten zu 2) und 3) bei der Ankaufsfinanzierung für den Campingplatz Schwarzrinderseen und den von sämtlichen Klägern geltend gemachten Schäden besteht ein Ursachen, Rechtswidrigkeits- und Zurechnungszusammenhang. Gleiches gilt für die Mithilfe der Beklagten zu 2) und 3) beim durch die Beklagte zu 1) finanzierten Ankauf des Objektes Heidwinkel und den von den Klägern im Zusammenhang ihrer Kapitalanlage erlittenen Vermögenseinbußen. Das typische Merkmal eines auf Betrug angelegten Schneeballsystems ist es gerade, daß immer neue Opfer gefunden werden, mit deren Leistungen das schneeballartige Anlagesystem für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten werden kann, bis es zum unausweichlichen Zusammenbruch des gesamten Anlagemodells kommt. Mithin liegt in der Förderung des einen Ankaufs notwendig auch eine objektive Förderung aller mit der Fortsetzung des Schneeballsystems im Zusammenhang stehenden Betrugstaten bis zum unvermeidbaren Zusammenbruch des Anlagemodells. Indem die Beklagten zu 2) und 3) mit entsprechendem Eventualvorsatz den Ankauf und die Vermarktung des Objektes Schwarzrinderseen förderten und unterstützten, trugen sie in zurechenbarer Weise auch dazu bei, daß M2 die Kläger des vorliegenden Verfahrens, die ab September 1993 Campingplatz-Anteile von der H erwarben, betrügerisch schädigte. Ein entsprechender Kausal- und Zurechnungszusammenhang besteht auch zwischen der Förderung des Ankaufs des Objektes Heidwinkel durch die Beklagten zu 2) und 3) und den dadurch ebenfalls geförderten Betrugstaten Lohmanns zum Nachteil der Kläger. Soweit das Landgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 19.09.2000 219 O 470/99 die Auffassung vertreten hat, daß ein Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen Kreditvergaben der Beklagten zu 1) und Schäden von Anteilserwerbern nur dann bestehe, wenn jeweils derselbe Campingplatz betroffen sei, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Sie wird den bereits erläuterten Besonderheiten eines betrügerischen, schneeballartigen Anlagesystems nicht gerecht. Das Landgericht Frankfurt/Main weist zwar in dem zitierten Urteil zutreffend darauf hin, daß sich der Kreis der Ersatzberechtigten in Fällen der §§ 823, 826 BGB auf die unmittelbar Verletzten beschränkt (vgl. Staudinger-Schäfer § 826 Rdn. 83). Ein Ersatz für Schäden, die nur Reflex einer unerlaubten Handlung sind, kommt demnach nicht in Betracht (BGH NJW 1979, 1599). Vorliegend haben die Beklagten zu 2) und 3) aber zum einen die Schäden der Kläger als Erwerber von Anteilen auch anderer Campingplätze zumindest billigend in Kauf genommen. Zum anderen ist die den Klägern zugefügte Vermögensschädigung im Verhältnis der Kläger zu den Beklagten kein bloßer Reflex, sondern vielmehr tatbestandsmäßig i.S.d. §§ 263, 27 StGB, § 823 Abs. 2 BGB. Die Kläger machen demnach nicht irgendeinen Folgeschaden, sondern unmittelbar den Schaden geltend, dessen Entstehung Tatbestandsvoraussetzung des § 263 StGB ist (vgl. auch BGH NJW 2002, 1643). Von daher liegt der Schaden der Kläger auch im Rahmen der durch das Schutzgesetz (§ 263 StGB) geschützten Interessen, d.h. der Schaden ist aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden, zu dessen Schutz die Rechtsnorm gerade erlassen worden ist (vgl. BGH LM § 426 BGB Nr. 8).

e. Rechtswidrigkeit und Schuld

Die Beklagten zu 2) und 3) haben den (objektiven und subjektiven) Tatbestand der Beihilfe zum Betrug gem. §§ 263, 27 StGB auch in rechtswidriger und schuldhafter Weise erfüllt. Soweit der Beklagte zu 2) darauf verweist, daß er sich in einer rechtfertigenden oder jedenfalls entschuldigenden Pflichtenkollision befunden habe, greift dieser Einwand nicht durch. Zwar war der Beklagte zu 2) wie im übrigen auch der Beklagte zu 3) aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht gehalten, Schaden von seinem Arbeitgeber möglichst abzuwenden. Diese Treuepflicht rechtfertigte es jedoch nicht, sich über für jedermann geltende Strafgesetze hinwegzusetzen und durch im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit begangene Beihilfehandlungen zum Betrug Ausfallrisiken der arbeitgebenden Bank aufgrund zuvor herausgegebener Kredite auf Kosten gutgläubiger Kapitalanleger zu reduzieren. Ein solches Verhalten ist vielmehr als sittenwidrig, rechtswidrig und schuldhaft einzustufen. Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß für ihn eine Alternative zum rechtmäßigen Handeln nicht bestanden habe, da man ihm bei einer Verweigerung weiterer Kredite vorgeworfen hätte, billigend die Schädigung früherer Anleger in Kauf genommen zu haben. Die im Rahmen des § 263 StGB tatbestandsmäßige, schadensgleiche Vermögensgefährdung "früherer" Anleger durch M2 war bereits eingetreten, wohingegen die Beklagten zu 2) und 3) durch ihre Mithilfe bei weiteren Kreditvergaben an die H zu einer Ausweitung des betrügerischen Anlagemodells, zur Begründung weiterer Betrugsschäden und letztlich zu einer erheblichen Vergrößerung des Gesamtbetrugsschadens beigetragen haben.

2. Haftung der Beklagten zu 1) aus § 31 BGB

Das strafbare Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) ist zivilrechtlich auch der Beklagten zu 1) gem. § 31 BGB als Eigenverschulden zuzurechnen. Nach § 31 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Die Rechtsprechung hat den Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters weit ausgelegt. Es ist nicht erforderlich, daß die Tätigkeit des Vertreters in der T3 vorgesehen ist. Es genügt, wenn dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, er die juristische Person also insoweit repräsentiert (BGHZ 49, 19; NJW 1998, 1854). Der BGH hat zu diesem Personenkreis insbesondere auch Zweigstellen- bzw. Filialleiter einer Bank gezählt (BGHZ 49, 19; NJW 1977, 2259; 1984, 921). Nach diesen Grundsätzen hatte auch der Beklagte zu 2) als Leiter der Privatkundenabteilung Niederlassung F2 mit Prokura und Direktorenstellung bis 31.03.1993) bzw. Leiter der Filiale N2 (ab 01.04.1993) eine Vertreterstellung nach § 31 BGB inne, zumal er nach eigenem Vorbringen Kredite bis zu einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM eigenverantwortlich bewilligen konnte. Auch der Beklagte zu 3) ist im übrigen als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 1) anzusehen, dessen Verhalten sich die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB zurechnen lassen muß. Der Beklagte zu 3) war seit 05.10.1979 in der Stellung eines Bankdirektors mit Prokura Leiter der Filiale C2, die 1988 neun Mitarbeiter hatte, und durfte eigenverantwortlich bei Baufinanzierungen Kreditverträge bis zu einer Größenordnung von 600.000,00 DM abschließen.

Zu Unrecht macht die Beklagte zu 1) geltend, die Beklagten zu 2) und 3) hätten, einen Betrugsvorsatz unterstellt, nicht in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen, sondern nur "bei Gelegenheit der ihnen zustehenden Verrichtungen" gehandelt. § 31 BGB verlangt nicht, daß die Handlung durch die Vertretungsmacht des "Organs" gedeckt war. Maßgebend ist allein, ob zwischen der Handlung und dem Aufgabenkreis ein sachlicher, innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGHZ 98, 148). Ein solcher ist vorliegend zu bejahen. Solange ein solcher Sachzusammenhang zwischen der deliktischen Handlung des verfassungsmäßig berufenen Vertreters und seinem Aufgabenkreis besteht, hat die juristische Person auch für strafbare Handlungen "aus dem Ruder gelaufener" organgleicher Mitarbeiter haftungsrechtlich einzustehen. Es ist Sache der juristischen Person und fällt in ihren Risikobereich, durch wirksame organisatorische Maßnahmen (z.B. Beachtung des 4Augen-Prinzips) und interne Kontrollmechanismen (Innenrevision) eine Schädigung Dritter durch deliktische, betriebsbezogene Verhaltensweisen organschaftlicher Vertreter möglichst zu unterbinden oder jedenfalls frühzeitig aufzudecken.

IV. Mitverschulden der Kläger (§ 254 BGB)

Die Haftung der Beklagten für den Schaden, den die Kläger durch die Betrugstaten Lohmanns, zu denen die Beklagten zu 2) und 3) Beihilfe geleistet haben, erlitten haben, wird nicht durch ein etwaiges Mitverschulden der Kläger nach § 254 BGB eingeschränkt. Ein in Betracht kommendes Mitverschulden der Kläger bei der Entstehung des Schadens aufgrund besonderer Leichtgläubigkeit der Kläger gegenüber den Versprechungen der Vermittler der D2.A.S. fällt nach Auffassung des Senats haftungsrechtlich nicht ins Gewicht. In der Rechtsprechung des BGH ist der Grundsatz anerkannt, daß bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB - entsprechendes muß bei einer Verwirklichung des Betrugstatbestandes als Schutzgesetzverletzung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB gelten - der (Mit)Verursachungsbeitrag des nur fahrlässig handelnden Geschädigten nach § 254 Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. BGH WM 1969, 660; 1970, 633; NJW 1984, 921; NJW 2002, 1643). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos. Besondere Umstände können eine quotenmäßige Schadensverteilung rechtfertigen (BGH NJW 1984, 921; NJW 2002, 1643, 1646). Solche besonderen Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Hinreichende Anhaltspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit der Kläger liegen nicht vor. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen Lohmanns, die den Klägern Anhaltspunkte dafür hätten liefern können, daß mit völlig unrealistischen Zahlen kalkuliert wurde, standen den Klägern nicht zur Verfügung. Die Beklagten haben auch nicht vorgetragen, daß die Kläger im Kapitalanlagebereich erfahren waren und auf diesem Gebiet spezielle Kenntnisse besaßen. Demgegenüber ist den Beklagten zu 2) und 3) strafbare Beihilfe zum Betrug vorzuwerfen. Bei dieser Fallgestaltung überwiegt das Verschulden der Schädiger so sehr, daß auch nach Ansicht des Senats die zivilrechtliche Ahndung nur in einer uneingeschränkten Verpflichtung der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz bestehen kann.

V. Umfang des Schadensersatzanspruches

Die Kläger können von den Beklagten als Gesamtschuldner Ersatz des Verlustanteils verlangen, den die Kläger aufgrund des mit der O2 am 11.12.1996 geschlossenen Vergleichs im Verhältnis zur O2 zu tragen haben. Darüber hinaus steht den Klägern ein Anspruch auf Erstattung der ihnen für die Vertretung in den Konkursverfahren H und C entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Ein Anspruch auf Erstattung darüber hinausgehender Rechtsanwaltskosten ist dagegen nicht schlüssig dargelegt.

1. Verlustanteil der Kläger im Verhältnis zur O2

Der von den Klägern aufgrund des zwischen ihnen und der O2 am 11.12.1996 geschlossenen Vergleichs zu tragende Verlustanteil ist adäquatkausale Schadensfolge des gegenüber den Klägern begangenen Betruges und somit von der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten umfaßt. Nach dem Vergleich vom 11.12.1996 haben die Kläger folgenden Verlustanteil zu tragen:

den ab Fälligkeit der 1. Annuitätenrate bis zur Einstellung der Pachtzahlungen der H von den Klägern zu zahlenden Eigenanteil von monatlich 60,00 DM, die ab August 1994 (Einstellung der Zahlungen der H) bis zum 28.02.1995 (Stichtag lt. Vergleich vom 11.12.1996) monatlich an die O2 zu zahlende Annuitätenrate, eine pauschale Einmalzahlung von 2.500,00 DM gem. Ziffer 2. des Vergleichs vom 11.12.1996 (Anlage 51). Den entsprechenden "Verlustanteil gemäß Vergleich" haben die Kläger auf Blatt 127 - 146 d.A. schlüssig dargelegt und die Höhe des jeweiligen Darlehensbetrages, der dem Kaufpreis für den erworbenen Anteil entspricht, sowie die Höhe der Zins- und Tilgungsrate durch Vorlage der entsprechenden Darlehensverträge belegt (Band II Bl. 222 ff. d.A.). Insoweit haben die Beklagten einen entsprechenden Schaden der Kläger auch nicht substantiiert bestritten.

Soweit die Beklagten - auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB - geltend machen, bei den Kauf- und Darlehensverträgen habe es sich um verbundene Geschäfte i.S.d. § 9 VerbrKrG gehandelt, so daß die Kläger aufgrund der Nichtigkeit der Kaufverträge nach § 138 BGB und des damit verbundenen Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Zins- und Tilgungsleistungen hätten verweigern können, die für Realkredite vorgesehene Ausnahme (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) sei nicht einschlägig, erachtet der Senat diesen Einwand für unerheblich. Zwar hat der von den Klägern vorprozessual mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. u in seinem Gutachten vom 08.11.1995 (Anlage 49) die Auffassung vertreten, daß sich die Anleger im Verhältnis zu finanzierenden Banken auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen können. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik gab es weder zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung, noch zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Die Frage des Einwendungsdurchgriffs bei vergleichbaren Fallgestaltungen war in Rechtsprechung und im Schrifttum vielmehr höchst umstritten. Zum damaligen Meinungsstand wird auf die Darstellung auf Seite 79 der Berufungserwiderung der Kläger verwiesen. Hinzu kam, daß seinerzeit über einen Rückforderungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG im Rahmen von Vollstreckungsabwehrklagen zahlreicher Erwerber bereits obergerichtlich entschieden worden und in zahlreichen Fällen vom OLG Hamm verneint worden war. Beispielhaft ist auf das Urteil des OLG Hamm vom 16.06.1997 5 U 168/96 (Anlage 86) zu verweisen, mit dem die Berufung eines Erwerbers gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 03.09.1996 23 O 368/95 (Anlage 85), mit dem das Landgericht Bielefeld eine entsprechende Vollstreckungsabwehrklage als unbegründet abgewiesen hatte, zurückgewiesen wurde. In dem genannten Urteil hatte das OLG Hamm die Auffassung vertreten, daß ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG schon deshalb nicht in Betracht komme, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf das Darlehensverhältnis der Parteien keine Anwendung finde. Auch ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB scheide aus. Aufgrund dieser erheblichen Unsicherheiten und Prozeßrisiken, die für die Kläger trotz des für sie günstigen Rechtsgutachtens (Privatgutachtens) des Prof. Dr. u bestanden, war der Abschluß des Vergleichs vom 11.12.1996 mit der O2 durchaus eine sachgerechte Maßnahme der Schadensbegrenzung. Bezeichnenderweise hat sich die Beklagte zu 1) unstreitig mit den Anteilerwerbern, die den Kauf von Campingplatz-Anteilen über die Beklagte zu 1) finanzierten, ebenfalls auf dieser Basis verglichen. Der nach diesem Vergleich von den Klägern zu tragende Verlustanteil im Verhältnis zur O2 ist somit von den Beklagten als adäquatkausale Schadensfolge der Betrugstaten Lohmanns, zu denen die Beklagten zu 2) und 3) Beihilfe geleistet haben, zu ersetzen.

Es handelt sich dabei im einzelnen um folgende Beträge:

Kläger zu 1) 5.784,21 DM (Bl. 127 d.A.)

Kläger zu 2) 5.716,24 DM (Bl. 129 d.A.)

Kläger zu 3) 5.684,74 DM + 5.716,24 DM = 11.400,98 DM (Bl. 131 und 145 d.A.)

Kläger zu 4) 5.666,54 DM (Bl. 133 d.A.)

Kläger zu 5) 11.340,22 DM (Bl. 135 d.A.)

Kläger zu 6) 5.670,11 DM (Bl. 137 d.A.)

Klägerin zu 7) 5.659,19 DM (Bl. 139 d.A.)

Kläger zu 8) 5.716,24 DM (Bl. 141 d.A.)

Kläger zu 9) 5.784,21 DM (Bl. 143 d.A.)

2. Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in den Konkursverfahren

Daneben steht den Klägern gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ersatz der für die anwaltliche Vertretung der Kläger in den Konkursverfahren der Firmen H und C angefallenen Rechtsanwaltskosten zu. Auch insoweit handelt es sich um eine adäquatkausale Schadensfolge der von den Beklagten zu 2) und 3) unterstützten Betrugstaten Lohmanns zum Nachteil der Kläger. Unter Zugrundelegung der durch die vorgelegten Darlehensverträge nachgewiesenen jeweiligen Einzel-Gegenstandswerte haben die Kläger insoweit jeweils eine 3/10 Gebühr nach § 57 BRAGO zuzüglich Postpauschale (§ 26 BRAGO) und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Daß die Kläger insoweit gebührenrechtlich von jeweils einer eigenen Angelegenheit der einzelnen Kläger ausgegangen sind, obwohl die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte die Interessen einer Vielzahl geschädigter Anleger vertreten haben, ist nach § 58 BRAGO nicht zu beanstanden. Durch die anwaltliche Vertretung der Kläger in den beiden Konkursverfahren wurden demnach jeweils 812,36 DM Rechtsanwaltskosten ausgelöst (406,18 DM für jedes Konkursverfahren), die die Kläger als von ihnen nach dem Vergleich vom 11.12.1996 zu tragender Verlustanteil ersetzt verlangen können. Insoweit wird auf die Schadensberechnung der Kläger in dem Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 28.08.1997 (Bl. 124 ff. d.A.), die von den Beklagten insoweit auch nicht angegriffen worden ist, verwiesen.

Daraus ergeben sich die nachfolgenden, von den Beklagten zu ersetzenden Gesamtschadensbeträge der Kläger:

Kläger zu 1) 6.596,57 DM = 3.372,77 &...128;

Kläger zu 2) 6.528,60 DM = 3.338,02 &...128;

Kläger zu 3) 12.482,44 DM = 6.382,17 &...128;

Kläger zu 4) 6.478,90 DM = 3.312,61 &...128;

Kläger zu 5) 12.152,58 DM = 6.213,52 &...128;

Kläger zu 6) 6.482,47 DM = 3.314,43 &...128;

Klägerin zu 7) 6.471,55 DM = 3.308,85 &...128;

Kläger zu 8) 6.528,60 DM = 3.338,02 &...128;

Kläger zu 9) 6.596,57 DM = 3.372,77 &...128;

3. Weitere Rechtsanwaltskosten

Soweit die Kläger unter Ziffer 2. ihrer Gesamtschadensberechnung darüber hinausgehenden Schadensersatz hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten beanspruchen, die ihnen die mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der O2 beauftragten Rechtsanwälte in Rechnung gestellt haben, ist die Klage unbegründet. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern. Die Kläger haben insoweit einen Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht schlüssig dargelegt. Die Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung insoweit, wie sie der Senat in seinem Beschluß vom 26.11.2002 und im Rahmen der rechtlichen Erörterung im Senatstermin vom 29.11.2002 zum Ausdruck gebracht hat, vermochten die Kläger nicht auszuräumen. Die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung der Kläger gegenüber der O2 wurden in der Gesamtschadensberechnung der Kläger (Bl. 127 ff. d.A.) jeweils unter Ziffer 2. in der Weise berechnet, daß ausgehend von dem zutreffend ermittelten Gegenstandswert (Kaufpreis für den Erwerb des jeweiligen Anteils zuzüglich Restschuldversicherung und sonstiger Nebenkosten) eine 10/10 Geschäfts- und eine 10/10-Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO sowie eine 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO zuzüglich der Pauschale nach § 26 BRAGO sowie Mehrwertsteuer gem. § 25 BRAGO abzüglich der nach dem Vergleich vom 11.12.1996 von der O2 anteilig zu tragenden Rechtsanwaltskosten der Kläger (2/3 der Besprechungs- und Vergleichsgebühr) in Ansatz gebracht wurden. Die Rechtsanwaltskosten wurden auf diese Weise für jede Klägerpartei einzeln unter Zugrundelegung des jeweiligen Einzelgeschäftswertes berechnet, mithin bezogen auf jede Klägerpartei von einer gesonderten Angelegenheit ausgegangen. Diese Art der Berechnung der Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung der Kläger im Verhältnis zur O2 ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, da die in der Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwälte in Sachen H zusammengeschlossenen Rechtsanwaltssozietäten Dr. T2 pp. in C4, S3 pp. in C5, Dr. H3 pp. in S und Brambrink pp. in H2 und deren Mitglieder die Interessen der Kläger des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 34 U 49/99 = 4 O 346/97 LG Bielefeld und zahlreicher weiterer H-Geschädigter gegenüber der O2 aufgrund eines einheitlichen Auftrags und innerhalb eines einheitlichen Tätigkeitsrahmens wahrgenommen haben, so daß es im Hinblick auf das der BRAGO zugrunde liegende Pauschsystem gerechtfertigt und geboten erscheint, diese eng zusammengehörigen anwaltlichen Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit als "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzufassen.

Den Begriff "Angelegenheit" erwähnt die BRAGO beispielsweise in den §§ 6, 7 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2, ohne den Begriff näher zu definieren. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff; dieser dient gebührenrechtlich zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen Tätigkeitsbereichs, den eine Pauschgebühr abgelten soll. Die BRAGO hat es der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen, die Abgrenzung im Einzelfall zu finden. Unter einer "Angelegenheit" ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei das Tätigkeitsvolumen von der Erteilung des Auftrags bis zu seiner Erledigung umfaßt wird. Maßgebliches Kriterium ist der Inhalt des Auftrags; dieser bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt für seine Mandanten tätig werden soll (BGH JurBüro 1976, 749; OLG Koblenz JurBüro 1977, 61; Göttlich/Mümmler, BRAGO, unter A (Angelegenheit) Ziffer 2.). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß folgende drei Kriterien erfüllt sein müssen, um dieselbe Angelegenheit annehmen zu können: Der Tätigkeit des Anwalts muß ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegen, die Tätigkeit muß sich im gleichen Rahmen halten und zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit muß ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG NJW 2000, 2289; BGH JurBüro 1976, 749; OLG Köln in OLGR 1999, 220 und JurBüro 1984, 97; Gebauer/Schneider, BRAGO § 13 Rdn. 22, 23; Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, 15. Aufl. § 13 Rdn. 5 ff.). Dabei können in derselben Angelegenheit auch verschiedenartige Ansprüche (Gegenstände) verbunden werden, wie sich aus einem Umkehrschluß aus § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO ergibt. Der Umstand, daß ein Rechtsanwalt von mehreren Mandanten nacheinander mehrere (Teil) Aufträge erhält, die unterschiedliche Gegenstände (Ansprüche) betreffen, schließt nicht aus, daß es sich gebührenrechtlich um eine einzige Angelegenheit handelt. Insoweit muß allerdings zwischen Mandant und Anwalt bei der Auftragserteilung Einigkeit darüber bestehen, daß die nacheinander erteilten Aufträge gemeinsam behandelt werden sollen (Gebauer/ Schneider, BRAGO § 13 Rdn. 24; OLG Frankfurt JurBüro 1978, 697). In der Regel betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, daß von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Mühewaltung gesprochen werden kann (OLG Köln in OLGR 1999, 220).

Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Einzelansprüchen der geschädigten Kapitalanleger, die den Anteilserwerb über die O2 finanziert hatten, und der Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwälte in Sachen H ein innerer Zusammenhang. Dieser ergibt sich daraus, daß es sich um gleichgelagerte, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen einen identischen Anspruchsgegner, vorliegend die O2, handelte. Die gleichgelagerten Ansprüche dieser Anleger wurden unstreitig von den mit der Interessenwahrnehmung der so geschädigten Anleger beauftragten Rechtsanwälte auch unstreitig in einem einheitlichen Rahmen geltend gemacht. So wurden in der außergerichtlichen Korrespondenz und in den zwischen den beauftragten Rechtsanwälten und Vertretern der O2 geführten Gesprächen "im Paket" über sämtliche Ansprüche der durch Finanzierungsdarlehen der O2 und vorausgegangene Campingplatzparzellen-Käufe geschädigten Anleger, soweit diese Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwälte mit der Interessenwahrnehmung beauftragt hatten, verhandelt. Auch der Vergleich vom 11.12.1996 zwischen der O2 und ihren durch das H-Kapitalanlagemodell geschädigten Kunden wurde im Namen sämtlicher auf diese Weise geschädigten NFKunden, die Mitglieder der Anwaltsgemeinschaft mandatiert hatten, geschlossen. Nach den Angaben des Klägervertreters im Senatstermin handelt es sich insgesamt um 607 Anleger, wobei dem Senat insoweit weder die jeweiligen Einzelgegenstandswerte, noch der Gesamtgegenstandswert mitgeteilt worden ist. Bereits dieser innere Zusammenhang zwischen den Einzelansprüchen der geschädigten NFKunden und der einheitliche Rahmen der anwaltlichen, außergerichtlichen Tätigkeit im Verhältnis zur O2 sprechen dafür, daß die beauftragten Rechtsanwälte für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam und nicht gesondert tätig werden sollten, mithin ein einheitlicher Auftrag zugrunde lag. Diese rechtliche Bewertung wird bestätigt durch die Angaben der Kläger zu 2), 3) und 9), die der Senat im Termin vom 29.11.2002 hierzu neben den anwesenden Klägern des Parallelverfahrens 34 U 49/99 persönlich angehört hat. So haben die Kläger zu 1), 3), 4), 5), 6), 8) und 9) des Parallelverfahrens 34 U 49/99 erklärt, sie hätten über Freunde oder Bekannte bzw. über ein Rundschreiben der Rechtsanwaltsgemeinschaft S3, X2 pp. erfahren, daß die Anwaltsgemeinschaft die H-Geschädigten vertrete. Daraufhin hätten sie sich an die jeweilige Anwaltssozietät gewandt und die Anwälte beauftragt, auch ihre Ansprüche geltend zu machen. Entsprechende Angaben haben die Kläger zu 2), 3) und 9) des vorliegenden Verfahrens gemacht. Unter Berücksichtigung der Angaben dieser Kläger spricht nach Auffassung des Senats alles dafür, daß der Auftrag an die Anwälte dahin ging, für die verschiedenen H-geschädigten Auftraggeber gemeinsam tätig zu werden, zumal dadurch die Verhandlungsposition der geschädigten Anleger gegenüber der O2 und anderen möglichen Anspruchsgegnern wesentlich gestärkt wurde.

Mithin wurden die Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, wenn auch der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der verschiedenen, selbständigen Schadensersatzansprüche der Auftraggeber unterschiedlich war. Die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung der geschädigten NFKunden, zu denen auch die Kläger gehören, im Verhältnis zur O2 hätten demnach nach § 7 Abs. 2 BRAGO in der Weise berechnet werden müssen, daß die Einzelwerte der verschiedenen Gegenstände zusammengerechnet werden und von dem auf diese Weise ermittelten Gesamtgegenstandswert die Geschäfts, Besprechungs- und Vergleichsgebühr errechnet werden. Die so ermittelten Rechtsanwaltskosten wären dann aufgrund der im Vergleich vom 11.12.1996 vereinbarten Kostenerstattungspflicht der O2 um 2/3 der Besprechungs- und Vergleichsgebühr zu kürzen. Hinsichtlich des Restbetrages könnte jeder Auftraggeber, solange eine darüber hinausgehende tatsächliche Zahlung an die beauftragten Rechtsanwälte nicht nachgewiesen ist, nur die auf ihn entfallende rechnerische Quote an den so ermittelten Gesamtkosten im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten als Gesamtschuldnern ersetzt verlangen. Eine derartige Berechnung der Anwaltskosten haben die Kläger nicht vorgelegt. Der Senat ist auch nicht in der Lage, diese Berechnung von sich aus anzustellen, da ihm die hierzu erforderlichen Informationen fehlen, insbesondere der sich aus einer Zusammenrechnung der Einzelgegenstandswerte ergebende Gesamtgegenstandswert (§ 7 Abs. 2 BRAGO) nicht mitgeteilt worden ist.

In diesem Umfang und nur insoweit hat die Berufung der Beklagten demnach Erfolg.

VI.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288, 291 BGB (a.F.).

VII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 100, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auch der VI. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluß vom 16.07.2002 (Bl. 1043 d.A.), mit der er die Revision der Beklagten zu 1) gegen das zitierte Urteil des OLG Bremen vom 08.11.2001 nicht angenommen hat, ausgeführt, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.






OLG Hamm:
Urteil v. 21.01.2003
Az: 34 U 50/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/818554a17879/OLG-Hamm_Urteil_vom_21-Januar-2003_Az_34-U-50-99




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