Kammergericht:
Urteil vom 18. Dezember 2003
Aktenzeichen: 12 U 164/02

(KG: Urteil v. 18.12.2003, Az.: 12 U 164/02)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 16. April 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin € 19 0 490/01 € teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.897,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 28. August 2001 zu zahlen.2.Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 275,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 18. Juli 2001 zu zahlen.3.Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 42% und die Beklagten zu 58%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 39% und den Beklagten zu 61% zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Berufungen der Parteien richtet sich gegen das am 16. April 2002 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 3.386,70 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 28. August 2001 zu zahlen;

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

2. unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen und auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger weitere 693,22 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 18. Juli 2001 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.

A Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Beklagten sind gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB verpflichtet, weitere 1.046,93 € an den Kläger zurückzuzahlen.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Beklagten liegen den beiden Kostenrechnungen der Beklagten vom 26. April 2001 (Bl. 25 d. A.) und 28. Juni 2001 (Bl. 27. d. A.) nicht mehrere Angelegenheiten sondern lediglich eine Angelegenheit im Sinne von § 13 Absatz 2 Satz 1 BRAGO zugrunde.

a) Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Es ist deshalb stets zu prüfen, ob eine oder mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne vorliegen. Der Begriff der "Angelegenheit" ist in der BRAGO nicht näher definiert. Nach h. M. liegt eine Angelegenheit vor, wenn ein einheitlicher Auftrag erteilt wird, bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche der gleiche Rahmen eingehalten wird und zwischen den einzelnen Gegenständen/Ansprüchen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage, § 13 BRAGO Rdnr. 5).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

aa) Der Kläger hat den Beklagten nur einen einheitlichen Auftrag erteilt. Dieser Auftrag ging dahin, die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu klären (vgl. BAG NJW-RR 2001, 495). Diese aus der mit Schreiben vom 25. August 2001 von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung folgende Ungewissheit ließ sich klären durch die Führung eines Kündigungsschutzprozesses mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung und dem daraus resultierenden Erhalt des Arbeitsplatzes oder durch eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu für den Kläger möglichst günstigen Konditionen. Mithin hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 29. März 2001 keinen neuen Auftrag erteilt sondern lediglich im Rahmen des bereits zuvor erteilten Auftrages die Zielrichtung geändert. Wie die Beklagten selbst vortragen und wie die am 5. September 2000 erhobene Kündigungsschutzklage zeigt, ging es dem Kläger zunächst jedenfalls vorrangig um die Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Wie das Schreiben vom 29. März 2001 zeigt, ging es ihm später dann um für ihn möglichst günstige Bedingungen einer vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Auftragsinhalt, nämlich die Klärung der Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, hat sich hierdurch nicht geändert.

bb) Bei der Verfolgung der Ansprüche des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber wurde der gleiche Rahmen eingehalten. Vom gleichen Rahmen bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche ist immer dann auszugehen, wenn diese in einer Klage geltend gemacht werden können (vgl. Gerold/Schmidt, a. a. O.). Die Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag hätten aber von Anfang an in dem anhängigen Kündigungsschutzprozesses im Rahmen einer hilfsweisen Feststellungsklage geltend gemacht werden können.

cc) Dass zwischen dem Kündigungsschutzprozess und dem am 18. April 2001 außergerichtlich geschlossenen Vergleich ein innerer objektiver Zusammenhang besteht, ist offensichtlich und muss näher nicht ausgeführt werden.

c) Hinzu kommt, dass die Beklagten € unabhängig von den obigen Ausführungen € verpflichtet gewesen wären, den mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vergleich in dem anhängigen Kündigungsschutzprozess gerichtlich protokollieren zu lassen. Zum einen waren sie € wie jeder Rechtsanwalt € verpflichtet, das von ihrem Mandanten erstrebte Ziel auf dem für diesen kostengünstigsten Weg zu erreichen, zum anderen hatte der Kläger ein aus der finanziellen Situation seiner Arbeitgeberin resultierendes Interesse an einer Titulierung seiner sich aus dem Vergleich ergebenden Ansprüche. Dass die Arbeitgeberin zu einer solchen Protokollierung bereit gewesen wäre, ergibt sich aus deren Verhalten gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbaren Fällen.

d) Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Beklagten dem Kläger für Prozessführung und Vergleichsschluss nur eine Kostenrechnung erstellen können und der Kläger hierbei kostenmäßig so zu stellen ist, wie wenn der Vergleichsabschluss im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses protokolliert worden wäre.

e) Eine Besprechungsgebühr gemäß §§ 11, 118 BRAGO steht ihnen € entgegen der vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht € nicht zu.

aa) Vor Erhebung der Kündigungsschutzklage am 5. September 2000 ist eine Besprechungsgebühr schon deshalb nicht entstanden, weil nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erste Gespräche mit den Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin des Klägers nach der Güteverhandlung am 9. Oktober 2000 stattgefunden haben.

bb) Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage ist die Gebühr trotz der unstreitig stattgefundenen Gespräche nicht entstanden, weil diese Vergleichsverhandlungen nach § 37 Nr. 2 BRAGO zum Rechtszug gehören und die Vergütung hierfür in § 32 Absatz 2 BRAGO speziell geregelt ist. Werden nämlich € wie vorliegend € in einen gerichtlichen Vergleich über rechtshängige Ansprüche nichtrechtshängige Ansprüche in der Weise einbezogen, dass die Einigung über die einen Ansprüche von der Einigung über die anderen abhängt, bewegt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ganz im Rahmen des Prozessauftrages mit der Folge, dass § 118 BRAGO nicht anzuwenden ist (vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, § 32, Rdnr. 27 m. w. N.).

2. Entgegen der Ansicht des Klägers beträgt der Gegenstandswert des Vergleiches nicht lediglich 19.471,17 DM. Zutreffend geht das Landgericht auf Seite 11 des angefochtenen Urteils davon aus, dass auf Leistungen, die nicht aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung sondern auch im Falle einer wirksamen Kündigung zu zahlen sind, § 12 Absatz 7 Satz 1 ArbGG nicht anwendbar ist (vgl. Germelmann, Matthes, Prütting, ArbGG, 4. Auflage, § 12, Rdnr. 116).

Zu Unrecht gehen die Beklagten in ihren Abrechnungen von einem Gegenstandswert des Vergleiches in Höhe von 319.471,17 DM aus. Wie die Beklagten selbst zutreffend ausführen, ist Gegenstand eines Vergleiches nicht das, worauf die Parteien sich einigen, sondern dasjenige, worüber sie sich vergleichen. Es kommt mithin darauf an, worüber zwischen den Parteien vor Abschluss des Vergleiches Streit bestand, der durch den Vergleich beendet worden ist. Streit bestand nicht über das ob einer Abfindung sondern lediglich über die Höhe dieser Einmalzahlung.

Dies ergibt sich aus dem Angebot der Arbeitgeberin vom 14. Februar 2001 und der Stellungnahme der Beklagten vom 23. März 2001. Das erstgenannte Schreiben enthält ein vor Beginn der Vergleichsverhandlungen abgegebenes Angebot der Arbeitgeberin in Höhe von 275.000,00 DM, das Antwortschreiben eine Forderung des Klägers in Höhe von (370.000 DM + 5 x 6.980,76 DM + 5.600,00 DM =) 410.503,80 DM. Mithin haben sich die Parteien in dem am 18. April geschlossenen Vergleich über die streitige Differenz der Abfindung in Höhe von (410.503,80 DM € 275.000,00 DM =) 135.503,80 DM sowie über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Gegenstandswert von 19.471,17 DM vergleichsweise geeinigt.

Dass das Angebot der Arbeitgeberin vom 14. Februar 2001 bereits das Zwischenergebnis geführter Vergleichsverhandlungen war, haben die Beklagten schlüssig nicht dargelegt. Vielmehr haben sie auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 21. November 2001 vorgetragen, dass es dem Kläger zunächst noch um die Erhaltung seines Arbeitsplatzes ging, Vergleichsverhandlungen in Bezug auf eine Abfindung mithin zunächst nicht zu führen waren. Zu Beginn der Vergleichsverhandlungen war mithin ein Teilbetrag der Abfindung in Höhe von 275.000,00 DM nicht in Streit. Weitere für den Gegenstandswert relevante Regelungen enthält der Vergleich nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche des Klägers in Bezug auf den Vergleich selbst dann nicht streitwerterhöhend, wenn sie deklaratorisch in einen Vergleich aufgenommen werden (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rdnrn. 4583 ff). Etwas anderes kann nur gelten, wenn mit dem Vergleich auch insoweit ein Titel geschaffen wird (vgl. Schneider/Herget, a. a. O. Rdnrn. 4597 ff). Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall.

Mithin sind die Führung des Kündigungsschutzprozesses und der Vergleichsschluss wie folgt abzurechnen:

GebührGegenstandswert Betrag Prozessgebühr §§ 11, 31 I 1 BRAGO19.471,17 DEM10/10 945,00 DEMGebühr gemäß § 32 Absatz 2 BRAGO135.503,80 DEM5/10 1.222,50 DEM§ 13 Absatz 3 BRAGO ist in Bezug auf die vorstehenden beiden Gebühren nicht einschlägig, da eine 10/10 Gebühr aus 154.974,97 DM mit einem Betrag von 2445,00 DEM über der Summe der beiden vorstehenden Gebühren liegt. Verhandlungsgebühr §§ 11,31 I 2 BRAGO19.471,17 DEM10/10 945,00 DEMVergleichsgebühr § 11, 23 I BRAGO19.471,17 DEM10/10945,00 DEM Vergleichsgebühr § 11, 23 I BRAGO135.503,80 DEM15/103.667,50 DEM Gemäß § 13 Absatz 3 BRAGO begrenzt auf154.974,97 DEM15/10 3.667,50 DEMPost-/Telekommunikationsentgelt § 26 BRAGO 40,00 DEMZwischensumme netto 6.820,00 DEM16% Mehrwertsteuer § 25 BRAGO 1.091,20 DEMSumme Rechtsanwaltsgebühren 7.911,20 DEMabzgl. Zahlung RSV 2.238,80 DEMabzgl Zahlung Kläger 11.339,12 DEM -5.666,72 DEMan den Kläger zu zahlen 2.897,35€ 5. Soweit der Kläger auf die Widerklage hin zur Zahlung von 275,79 € verurteilt worden ist, greift er dies mit seiner Berufung nicht an.

B. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage begehren, ergibt sich die Erfolglosigkeit ihrer Berufung aus den obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers.

2. Auch der ihm Rahmen der Widerklage begehrte Anspruch auf Zahlung weiterer 693,22 DM steht den Beklagten nicht zu. Ihre Tätigkeit zur Durchsetzung des sich aus dem Vergleich ergebenden Zahlungsanspruchs in Höhe von 100.000 DM ist durch die vom Landgericht zugesprochenen 275,79 € abgegolten. Ein über eine 2/10 Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer hinausgehender Anspruch steht den Beklagten hierfür nicht zu.

a) Zutreffend geht das Landgericht auf Seite 15 des angefochtenen Urteils davon aus, dass sich die Tätigkeit der Beklagten insoweit auf eine einfache Mahnung beschränkt. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Mahnschreibens vom 8. Mai 2001. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang die Beklagten mit der Arbeitgeberin des Klägers telefonisch in Kontakt getreten sind. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass der Kläger sie € in Kenntnis der dadurch entstehenden Mehrkosten € mit einer telefonischen Kontaktaufnahme beauftragt hatte. Dies wäre für die Entstehung eines Gebührenanspruchs in Höhe einer 7,5/10 Gebühr aber deshalb erforderlich gewesen, weil der Beklagte ohne einen solchen Hinweis davon ausgehen durfte, dass sein am 2. Mai 2001 erteilter Auftrag, sich um die Zahlung der 100.000 DM "zu kümmern", lediglich die Kosten einer einfachen Mahnung auslösen würde.

b) Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Beklagten im Rahmen einer Zwangsvollstreckung € z. B. durch Pfändung eines Kontos des Arbeitgebers € lediglich eine 3/10 Gebühr gemäß § 57 Absatz 1 BRAGO zugestanden hätte. Wie oben dargelegt, haben es die Beklagten pflichtwidrig verabsäumt, den Zahlungsanspruch des Klägers in dem anhängigen Arbeitsgerichtsprozess titulieren zulassen. Nur aus diesem Grund ist die mit Schreiben vom 8. Mai 2001 erfolgte Mahnung überhaupt erforderlich gewesen. Schon deshalb steht ihnen die geforderte 7,5/10 Geschäftsgebühr nicht zu.

C. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO n. F.)

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.






KG:
Urteil v. 18.12.2003
Az: 12 U 164/02


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