Landgericht Bonn:
Urteil vom 21. November 2007
Aktenzeichen: 1 O 99/07

(LG Bonn: Urteil v. 21.11.2007, Az.: 1 O 99/07)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus unlauterem Wettbewerb wegen des Vertriebs einer Handtasche in Anspruch.

Die Klägerin zu 2.) ist Herstellerin hochwertiger Lederwaren, Handtaschen, Koffer und modischer Accessoires. Sie stellt unter anderem seit 1993 eine Falttasche mit der Katalogbezeichnung " M " in G her. Die "M- Tasche wird in verschiedenen Größen und mit zwei verschiedenen Henkellängen sowie in allen möglichen Farben produziert, wobei es (vgl. Anl. K 13) sechs stete Grundfarben und jeweils wechselnde Saisonfarben gibt. Die Ladenpreise der Taschen der Klägerinnen liegen je nach Modell um die 50,00 € bis 70,00 €, vgl. Anl. K 3.

Die Klägerin zu 1.) ist die deutsche Tochtergesellschaft der Klägerin zu 2.) und vertreibt deren Waren in Deutschland exklusiv. Weltweit belaufen sich die Verkaufszahlen der "M" - Tasche auf über 6 Mio. Stück jährlich. In Deutschland wurde sie in den letzten beiden Jahren über 175.000 mal pro Jahr verkauft. Die Taschen vom Modell "M" haben in Deutschland einen Anteil von über 50 % am Umsatz des Gesamtsortiments der Klägerinnen. Die Klägerinnen haben als Anlage K 1ac zur Klage drei Taschen des streitgegenständlichen Modells zur Akte gereicht, und zwar ein schwarzes, ein orangefarbenes und nochmals ein schwarzes Modell, hierauf wird Bezug genommen.

Die Falttaschen der Klägerinnen werden in den Verkaufsräumen ganz überwiegend in gefaltetem Zustand angeboten, vgl. das Foto Anl. K 4.

Die Beklagte betreibt eine Parfümerie mit über einem Dutzend Filialen im Raum D und T. Sie vertreibt dort Parfums, Mittel zur Körper- und Gesichtspflege und weitere Gegenstände des alltäglichen Bedarfs. Sie bot am 04.07.2006 die streitgegenständliche, (nach dem Vortrag der Klägerinnen) im Klageantrag zu Ziffer I. abgebildete und als Anlage K 22 überreichte Tasche zusammen mit etwa 15 bis 20 weiteren Taschen in unterschiedlichen Farben in ihrer Filiale in T an. Die Taschen wurden in zusammengefaltetem Zustand, in einem Drahtkorb liegend im Eingangsbereich der Filiale zu einem Preis von 5,- € angeboten. Taschen der Klägerinnen aus der Modellreihe "M" bot die Beklagte daneben nicht an.

Für den Kauf der streitgegenständlichen Tasche, den Bericht des Käufers hierüber und Übersendung wandten die Klägerinnen einen Betrag iHv. 569,96 € netto auf. Die Klägerinnen mahnten die Beklagte darauf mit Schreiben vom 27.10.2006 ab und versuchten, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu erwirken. Die hierfür gesetzte Frist verstrich am 08.11.2007, ohne dass die Beklagte sich hierauf eingelassen hätte. Daraufhin erhoben die Klägerinnen am 05.03.2007 Klage.

Die Klägerinnen behaupten,

die charakteristischen Merkmale der "M" Tasche, nämlich

der aus Nylon oder einem nylonartigem Material bestehende trapezförmige Korpus, an dessen Oberseite Tragegriffe sowie ein zwischen diesen befindlicher Überschlag angebracht sind, die jeweils im Kontrast zum Korpus aus Leder sind, sowie die Faltbarkeit der Tasche, wobei der gefaltete Zustand mit dem zwischen den Henkeln befindlichen Überschlag und einem auf der Rückseite des Überschlags am unteren Ende der Tasche befindlichen Druckknopf fixiert werden kann,

würden dieser ein sehr eigentümliches Gepräge verleihen. Das streitgegenständliche Taschenmodell der Beklagten weise alle diese bezeichneten Gestaltungsmerkmale auf; die Tasche sei im zusammen gefalteten Zustand mit der "M- Tasche" quasi identisch. Unterschiede in diesen charakteristischen Merkmalen seien nicht zu erkennen. Die Einprägung des Namens der Beklagten auf ihrer Tasche sei "verschämt" und kaum sichtbar.

Ferner genösse das Taschenmodell "M" einen außerordentlichen Bekanntheitsgrad und eine besondere Wertschätzung. Es handle sich um eine "Kulttasche", die sich mit ihrer Gestaltung vom üblichen wettbewerblichen Umfeld abhebe. Die Klägerinnen verweisen hierzu auf diverse Presseartikel (Anlagenkonvolut K 6 sowie Anlagen K 9 ff., K 30), auf die wegen der Einzelheiten der Presseberichterstattung Bezug genommen wird.

Die Klägerinnen meinen,

dass die von der Beklagten angebotenen streitgegenständlichen Taschen den eigenen "M" - Taschen so sehr ähnelten, dass für die Abnehmer die Gefahr einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft bestünde. Ferner nütze das "Imitat" der Beklagten die Wertschätzung des Originals unangemessen aus und beeinträchtige diese. Die Klägerinnen verweisen hierzu auf diverse von ihnen erwirkte Unterlassungserklärungen (Anlagen K 19), darunter eine der N Lederwaren & B GmbH (Anl. K 19f). Sie verweisen ferner auf Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 24.03.2006 (6 U 115/05) und des Landgerichts Frankfurt / Main vom 19.07.2006 (2-06 O 85/06) sowie auf einen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27.11.2006 (12 O 423/06).

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1.) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das in der Klageschrift abgebildete Modell einer Falttasche anzubieten oder zu vertreiben oder anbieten oder vertreiben zu lassen, das durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:

Taschenkorpus aus Nylon oder nylonartigem Kunststoff in Trapezform, auf dem Henkel aus Leder oder lederartigem Kunststoff und zwischen den beiden Henkel ein Überwurf, der ebenfalls aus Leder oder optisch lederartig wirkendem Kunststoff gefertigt ist, angebracht sind sowie Faltbarkeit der Tasche, mit der Möglichkeit, die Faltung mittels des Überwurfs zu fixieren.

die Beklagte gegenüber den Klägerinnen zur schriftlichen Auskunft

über Name und Adresse ihres oder ihrer Lieferanten der unter Ziffer I. bezeichneten Taschen unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis sowie über den Umfang der von ihr seit dem 04.07.2006 begangenen Verletzungshandlungen, die unter Ziffer I genannt sind, unter Angabe der abgesetzten Stückzahlen, der erzielten Verkaufspreise und der geleisteten Einkaufspreise, aufgeschlüsselt nach Artikeln, Bestell- und Lieferdaten sowie unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen zum Nachweis der abgesetzten Stückzahlen, der erzielten Verkaufspreise und der gezahlten Einkaufspreise

zu verurteilen;

die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen jeden Schaden zu ersetzen, der diesen aus den oben unter Ziffer I genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird;

die Beklagte zur Zahlung von € 1.923,76 (an die Klägerinnen) wegen außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint,

die streitbefangenen Taschen unterschieden sich in ausreichendem Maße von den "M" Taschen der Klägerinnen. Insbesondere seien diverse Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung getroffen worden. So würden die Unterschiede zwischen den Taschen der Beklagten und der Klägerinnen, nämlich

die Gestaltung des Überschlag zwischen den Henkeln (eine "halbelliptische" Form bei der streitbefangenen Tasche einerseits gegenüber einer "horizontal proportionierten" Gestaltung bei den "M" Taschen andererseits), die glatte Oberfläche von Henkel und Überschlag gegenüber der strukturierten Oberfläche bei den "M" - Taschen, die Ansätze, mit denen die Henkel an dem Korpus angenäht sind (wappenförmige Ausgestaltung bei der "M" -Tasche gegenüber rechteckigen bei der Tasche der Beklagten), die abweichende Korpusform (rechteckig mit abgeschnittenen unteren Ecken gegenüber der Trapezform der "M" - Taschen), das Fehlen der "Ohren" (seitliche abstehende Laschen an den oberen Ecken des Korpus) bei der Tasche der Beklagten, und die auf der Vorderseite des Überschlags eingeprägte Herkunftsbezeichnung "S"

eine Herkunftstäuschung ausschließen.

Daneben sei die blasse Farbgestaltung der streitbefangenen Tasche (schwarz/beige) gegenüber der poppigen der "M" - Taschen ein weiteres Unterscheidungsmerkmal.

Weiter ist sie der Ansicht, eine möglicherweise trotz der Unterschiede verbleibende Herkunftstäuschung sei von den Klägerinnen hinzunehmen. Denn dort, wo der Einsatz von Mitteln zur Unterscheidung gegenüber den "M" - Taschen möglich und zumutbar sei, seien hinreichend deutliche Unterschiede in der Gesamtgestaltung vorhanden.

Auch seien die Handtaschen der Klägerinnen Modeerzeugnisse, die nur zeitlich begrenzten wettbewerbsrechtlichen Schutz beanspruchen könnten; dieser sei aktuell nicht mehr gegeben. Ferner genügten die "M" - Taschen nicht den Anforderungen der wettbewerblichen Eigenart von Modeerzeugnissen. Jedenfalls könnte diese nur in der Kombination aller Einzelelemente liegen. Der Wegfall, die Veränderung oder das Hinzufügen einzelner Gestaltungsmerkmale ändere die wettbewerbliche Eigenart.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klägerinnen haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassen des Vertriebs bzw. des Anbietens der streitgegenständlichen Falttasche gem. §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG.

1.) Danach dürfen keine Waren angeboten werden, die die Ware eines Mitbewerbers nachahmen und eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführen. Die Nachahmung nicht besonders geschützter Gegenstände ist jedoch grundsätzlich erlaubt. Nur unter besonderen Umständen kann freien Gütern ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmung zugebilligt werden. Demnach können Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung bei dem angesprochenen Verkehrskreis besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslung unterlassen hat (BGH GRUR 2005, S. 600; BGH WRP 2005, S. 88; OLG Köln, Urteil vom 24.03.2006). Voraussetzung für diesen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung ist nicht nur, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, sondern es muss zudem eine wettbewerbliche Eigenart besitzen. Diese wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn der Verkehr mit der konkreten Ausgestaltung oder mit bestimmten Merkmalen eines Erzeugnisses eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet und deshalb eine Irreführung des Verkehrs zu befürchten ist (vgl. BGH GRUR 2006, S. 79, 81; BGH GRUR 2002, S. 275, 276; OLG Köln, Urteil vom 24.03.2006). Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung der beiderseitigen Erzeugnisse an (BGH GRUR 2002, S. 626, 632).

2.) Entgegen der Ansicht der Beklagten weisen die Handtaschenmodelle aus der Modellreihe "M" der Klägerinnen eine wettbewerbliche Eigenart auf (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.03.2006; Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 19.07.2006; vgl. auch BGH GRUR 2007, S. 795 [juris-Rz. 25]). Sie weisen eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer Kombination geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft der solcherart gestalteten Produkte hinzuweisen.

a) Von besonderem Gewicht ist hier das Spiel mit Kontrasten, das der "M" - Tasche ihr eigentümliches Erscheinungsbild verleiht. Insbesondere durch die Kombination der folgenden Gestaltungsmerkmale erhält die Falttasche ihre wettbewerbliche Eigenart:

der aus glattem Nylon bzw. nylonartigem Kunststoff gefertigte an der Oberseite mit einem Reißverschluss versehene Taschenkorpus; der im Kontrast dazu aus strukturiertem Leder gefertigte Überschlag zwischen zwei ebenfalls aus gleichem Leder gefertigten Henkeln; der der gesamten "M"- Kollektion eigene Farbkontrast zwischen den gewählten Materialien. So sind alle Lederapplikationen stets aus hochwertigem mittelbraunen Leder gefertigt, während der Taschenkorpus aus den verschiedenfarbigsten, jedoch stets einfarbig gehaltenen, Nylongeweben besteht; die Faltbarkeit der Tasche. Die auf die Herkunft hinweisende Funktion der Gestaltung ergibt sich zudem aus der Anordnung und der spezifischen Formgebung der in Leder gehaltenen Teile, nämlich dem mittigen Überschlag, den zwei außen mit sichtbaren Nähten angebrachten Henkelgriffen und den "Ohren" an den beiden Reißverschlussenden.

b) Die Taschen der Modellreihe "M" haben auch eine Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen erreicht, welche erforderlich ist, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung durch den Vertrieb von Nachahmungen überhaupt erst entstehen zu lassen. Dafür sprechen nicht zuletzt die seitens der Klägerinnen genannten hohen Umsatzzahlen mit den fraglichen Taschen allein in Deutschland. So haben die Klägerinnen allein im Jahr 2004 3.500.000,00 € umgesetzt. Auch die von den Klägerinnen belegten lobenden Erwähnungen ihrer Taschen in einer Vielzahl von Druck- und Onlinemedien, welche sich insbesondere an weibliche modebewusste Verbraucher wenden, also die von dem Produkt angesprochenen Verkehrskreise, bestätigen die Bekanntheit der "M" - Taschen.

c) Soweit die Beklagte zur Darstellung des wettbewerblichen Umfeldes zwei weitere schwarze Handtaschen zur Akte gereicht hat (N,J), ändert das nichts. Ausweislich der Anlage K 19f hat die N die N - Falttaschen in den letzten Jahren nicht mehr vertrieben, so dass N das wettbewerbliche Umfeld nicht mehr prägen konnte. Dem entspricht der Vortrag der Beklagten, dass N bereits einige Jahre nicht mehr auf dem Markt sei. Ob und inwieweit die Tasche der Fa. J schließlich auf dem deutschen Markt vertrieben wurde, ist nicht dargetan.

3.) Die angegriffene Tasche der Beklagten stellt jedoch keine unlautere Nachahmung der wettbewerblichen Eigenart der Taschen der Klägerinnen dar. Vielmehr sind die Unterschiede in der Gestaltung ausreichend, um die Gefahr einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft der seitens der Beklagten angebotenen Tasche entgegen zu wirken. Bei der streitgegenständlichen Tasche der Beklagten handelt es sich nicht um eine identische oder fast identische Nachahmung, sondern lediglich um eine wettbewerbsrechtlich nicht als unlauter zu beanstandende Annäherung an die Modelreihe der Klägerinnen. Zwar reicht es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus, einzelne Gestaltungsmerkmale zu ändern oder wegzulassen, um die wettbewerbliche Eigenart eines bereits vorhandenen Produkts nicht zu tangieren, allerdings weist die streitgegenständliche Tasche genügend Abstand gerade in der Kombination aller prägenden Gestaltungsmerkmale zu den Taschen der Reihe "M" auf, um sich hinreichend deutlich von ihr abzusetzen.

a) Das bei den "M" - Taschen typische und sie - vor dem Hintergrund der verschiedenen Farben des Nylonmaterials - kennzeichnende Material von Henkeln, Überschlag und Ohren an den Enden des Reißverschlusses fehlt der Tasche der Beklagten. Denn während eine "M" - Tasche immer Henkel, Überschlag und Ohren aus genarbtem, cognacbraunem Leder besitzt (ein Merkmal, welches auch in den Medien deutlich herausgestellt wird, vgl. nur Anl. K 9a, K 9b), sind Henkel und Überschlag der Tasche der Beklagten aus glattem Kunststoff gefertigt. Die Ohren fehlen ganz. Der Materialunterschied fällt umso mehr auf, als sich beide Materialien (Leder bei der "M- Tasche", Kunststoff bei der Tasche der Beklagten) in ihrer Haptik deutlich unterscheiden.

b) Dem entspricht, dass der Tasche der Beklagten das für die "M" - Taschen typische Spiel mit Kontrasten weitgehend fehlt. Fehlen nicht nur der Materialmix und der Unterschied in der Oberflächenstruktur von (natürlichem) Leder und nylonartigem Kunststoff (siehe oben a)), so fehlt der Tasche der Beklagten auch der Kontrast der farblich abgesetzten Nähte auf dem Umschlag und den Henkeln.

c) Des Weiteren ist die Form des Umschlages bei der Tasche der Beklagten elliptisch gehalten und nicht rechteckig. Die Druckknöpfe sind schlicht silber und nicht goldgeprägt. Die Form der Henkelansätze ist rechteckig anstatt wappenförmig. Zuletzt ist die Herstellerbezeichnung "S" deutlich, wenn auch nicht farblich abgesetzt, auf dem Überschlag eingeprägt. Der Schriftzug "S" an dieser Stelle springt ins Auge. Dass die Beklagte dies bei einem wenigen Zentimeter großen Lichtbild ihrer Tasche in Abrede gestellt hat, ist schon im Hinblick auf die geringe Größe dieses Lichtbilds unbeachtlich. Maßgeblich insoweit kann nur die Tasche selbst in ihrer Originalgröße sein. Soweit die Klägerin darauf verweist, das OLG Köln habe in dem genannten Urteil vom 24.03.2006 bei den dort streitgegenständlichen Taschen der Firma L der Herstellerbezeichnung auf dem Druckknopf der Überschlaglasche keine Eignung zur Unterscheidung zuerkannt, lässt sich der dortige Fall mit dem hiesigen nicht vergleichen. In der Tat war der Druckknopf dort zu klein, als dass einer auf ihm eingeprägten Herstellerbezeichnung Bedeutung zukommen könnte. Vorliegend ist die Herstellerkennzeichnung jedoch an prominenter Stelle und so groß ausgeführt, dass Zweifel darüber, von wem die Tasche stammt - ungeachtet der bereits genannten Unterschiede zu den Modellen der Klägerinnen - nicht aufkommen können (vgl. hierzu auch das Lichtbild Anlage K 29a). Daher scheidet auch eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn aus (vgl. Köhler, aaO., § 4 UWG, Rz. 9.44 am Ende; vgl. auch Ohly, GRUR 2007, S. 731 [S. 739 bei Fn. 130] zur Ausräumung der Irreführung durch geeignete Etikettierung bei Jeans).

Soweit die Klägerinnen dem entgegen halten, der Verkehr gehe davon aus, dass die Tasche der Beklagten unter Lizenz der Klägerinnen gefertigt werde, ist das schlicht spekulativ. Zudem - entscheidend - fehlt für eine solche Annahme des Verkehrs die hinreichende Nähe der Tasche der Beklagten zur "M" - Tasche.

d) Darüber hinaus macht auch der von der Beklagten verlangte Preis ihrer Tasche in Höhe von 5,- € den Unterschied zwischen ihrer Tasche und den "M" - Taschen der Klägerinnen deutlich. Bei diesen festzustellen sind hochwertige Anmutung durch Leder und Golddruckknöpfe sowie wappenartige Henkelansätze, bei jener die Nähe zum Wegwerfartikel, der Gestaltungselemente der "M" - Tasche zitiert, ohne den Abstand zum Original zu verlieren. Das wird unterstrichen durch die unterschiedlichen Verkaufsstellen: Einerseits der Verkauf der "M" - Taschen im eigenen Ladenlokal am O in C (vgl. Anl. K 15: "Luxusspot") oder durch den gehobenen Fachhandel, andererseits der Verkauf der Tasche der Beklagten in einem Drahtkorb im Eingangsbereich der Filiale T.

Das Argument der Klägerinnen, der Verkehr gehe bei dem geringen Preis der Tasche der Beklagten von einer billigen Zweitmarke der Klägerinnen aus (vgl. BGH GRUR 1999, S. 1106) verkennt, dass die Tasche der Beklagten zu weit von der "M" - Tasche entfernt ist, als dass sie den Klägerinnen zugeordnet werden würde. Dem entspricht, dass der BGH in dem angeführten Urteil über einen Fall sklavischer Nachahmung zu entscheiden hatte, bei welchem auch Fachleute das streitgegenständliche Produkt für ein solches der Herstellerin des Originals hielten.

e) Noch deutlicher wird der Unterschied beider Taschen schließlich im auseinander gefalteten Zustand. Der Korpus der Tasche der Beklagten im auseinander gefalteten Zustand ist größer, als der der "M" - Tasche. Ferner muss die Tasche der Beklagten fünfmal gefaltet werden, anstatt nur dreimal, wie es bei der "M" - Tasche der Fall ist.

f) Die Kammer verkennt nicht, dass eine summarische Aufzählung von mehr oder weniger stark ausgeprägten Unterschieden allein die potentielle Täuschungsgefahr nicht zu erschließen vermag. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Taschen kommt es entscheidend auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte an. Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH GRUR 2007, S. 759 f. m.w.N.).

Dies muss regelmäßig dann gelten, wenn der angesprochene Verkehr die in Rede stehenden Produkte nicht gleichzeitig wahrnehmen kann und insofern auf sein Erinnerungsbild zurückgreifen muss. In diesem Zusammenhang treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt. Dabei darf vorliegend jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die "M" - Taschen aufgrund ihrer deutlichen wettbewerblichen Eigenart verbunden mit einer starken Marktdurchdringung und Medienpräsenz dem angesprochenen Verkehrskreis nicht nur ungefähr sondern - gerichtsbekannt - deutlich vor Augen stehen. Mit anderen Worten: die Unterscheidungsfähigkeit des angesprochenen Verkehrskreises wird kaum gefordert; was eine "M" - Tasche ist, kann nicht verkannt werden. Soweit die Klägerinnen unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (vgl. Hefermehl / Köhler, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 1 UWG, Rz. 30) meinen, bei den Taschen der Beklagten als Discounterware sei davon auszugehen, dass der maßgebliche durchschnittliche Kunde (richtiger: die maßgebliche durchschnittliche Kundin) nur flüchtig aufmerksam sei, stellen sie ihr Produkt an dieser Stelle in den falschen Kontext. Wie aus der von den Klägerinnen überreichten überreichen Medienberichterstattung erhellt, ist eine für weibliche Nutzer bestimmte Handtasche stets Gegenstand von Aufmerksamkeit: wer trägt die Tasche, welche Marke hat die Tasche, welche Farbe ist in (vgl. beispielhaft den Presseartikel Anl. K 30: "Denn eine Tasche ist weit mehr als ein praktisches Stück Leder oder Stoff mit zwei Henkeln dran - eine Tasche ist treuester Begleiter, Geheimnisträger und oft tonangebend beim Outfit."; vgl. auch Ohly, aaO., bei Fn. 130 für den Bereich von Jeans: "Beispielsweise kennen Jeanskäufer die Bedeutung der jeweiligen Marke sehr genau ..."). Das entspricht jedenfalls für Handtaschen der gehobenen Preisklasse auch der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. BGH GRUR 2007, S. 795 [juris-Rz. 13].

Zudem sind die Übereinstimmungen zwischen den beiden Taschenmodellen eher untergeordneter Natur und werden durchgehend bei dem von der Beklagten vertriebenen Modell durch eigene Gestaltungsmerkmale gelockert bzw. ganz durchbrochen. Die auffallendste Ähnlichkeit zwischen den "M" - Taschen der Klägerinnen und der Tasche der Beklagten ist der Kontrast zwischen dem Nylongewebe des Taschenkorpus und dem Leder (bei der "M" - Tasche) bzw. dem Kunststoff (bei der Tasche der Beklagten), das bei dem Überschlag bzw. den Henkeln verwendet wurde. Doch auch hier gibt es - selbst ohne direkte Gegenüberstellung - ins Auge springende Unterschiede: Wie bereits oben ausgeführt unterscheiden sich die Modelle sowohl in Farbe als auch Struktur des bei dem Überschlag verwendeten Materials deutlich. Daneben ist nicht zuletzt die Qualität des Materials und der Verarbeitung bei der Tasche der Beklagten erkennbar geringer. Eine weitere Ähnlichkeit lässt sich in der Positionierung des Überwurfs erblicken. Bei beiden Taschen ist er mittig zwischen den Henkeln angebracht. Allerdings wiegen auch hier die Unterschiede mehr denn die Gemeinsamkeiten: Neben der Farbe und der Struktur des verwendeten Materials weicht vor allem die Form deutlich von der die wettbewerbliche Eigenart der "M" - Taschen begründenden Gestaltung (eine elliptische anstatt einer rechteckigen Grundform) ab. Nicht geeignet, eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen oder zu untermauern, ist hingegen die rechteckige Form des Taschenkorpus in gefaltetem Zustand. Diese ergibt sich schon aus dem Konzept einer Falttasche, die letzten Endes im gefalteten Zustand immer rechteckig ist.

Im Ergebnis weist das Falttaschenmodell der Beklagten zwar Annäherungen an die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der "M" auf, der Gesamteindruck ist jedoch ein deutlich anderer.

II. Die Klägerinnen haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassen des Vertriebs bzw. des Anbietens der streitgegenständlichen Falttasche gem. §§ 3, 4 Nr.9 b UWG.

1.) Der Vertrieb bzw. das Anbieten der streitbefangenen Tasche seitens der Beklagten stellt keine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der "M" - Modelle der Klägerinnen dar.

2.) Dass die Taschen der Klägerinnen eine besondere Wertschätzung genießen, ergibt sich nicht zuletzt aus der Fülle von Artikeln und Präsentationen in einschlägigen Mode- und Fachzeitschriften, die die Klägerinnen vorgelegt haben. Eine Ausnutzung der Wertschätzung der Taschen der Modellreihe "M" kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Abnehmern der Taschen der Beklagten eintritt, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern diese Taschen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (BGH GRUR 2007, S. 795 [Leitsatz]; BGH GRUR 1985, S. 876, 878). Nicht ausreichend ist insoweit allerdings, dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird (BGH GRUR 2007, S. 795 [juris - Rz. 44]; BGHZ 161, S. 204, 215). Auch hier stehen die deutlichen Abweichungen in den wesentlichen Gestaltungsmerkmalen im Detail und der abweichende Gesamteindruck der streitgegenständlichen Tasche einer derartigen Täuschung Dritter, und damit einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung der "M" - Taschen durch das Modell der Beklagten, entgegen.

Da die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht besteht, stellt der Vertrieb bzw. das Anbieten der streitbefangenen Tasche seitens der Beklagten auch keine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung der "M" - Modelle der Klägerinnen dar (vgl. BGH GRUR 2007, S. 795 [juris - Rz. 48].

III. Aus den vorstehenden Gründen ist der Antrag auf Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung unbegründet.

IV. Da keine unlautere Wettbewerbshandlung seitens der Beklagten vorliegt, ist auch der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz unbegründet.

V. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten unbegründet.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S.1 1. Halbsatz ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

VII. Streitwert: 50.000,00 €.

Bei der Bemessung des Streitwerts hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte die von ihr vertriebene Tasche nur für 5,00 € angeboten hat und das Unternehmen der Beklagten auf den hiesigen Raum D/ T / I mit insgesamt 13 Filialen beschränkt ist.






LG Bonn:
Urteil v. 21.11.2007
Az: 1 O 99/07


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