Landgericht Cottbus:
Urteil vom 12. September 2007
Aktenzeichen: 1 O 18/07

(LG Cottbus: Urteil v. 12.09.2007, Az.: 1 O 18/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Cottbus hat in seinem Urteil vom 12. September 2007 (Aktenzeichen 1 O 18/07) dem Beklagten untersagt, im Wettbewerb handelnd einen Firmenstempel zu verwenden, der die Aufschrift "Fahrschule Alle Klassen" trägt, wenn der Fahrschulinhaber nicht tatsächlich in allen Klassen ausbildungsberechtigt ist. Der Beklagte wurde zudem verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 277,00 EUR nebst 5% Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, hatte gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG geltend gemacht. Der Beklagte betreibt eine Fahrschule und nutzt auf Anträgen zur Fahrerlaubnisbeantragung sowie auf Ausbildungsverträgen einen Stempel mit dem Schriftzug "Fahrschule Alle Klassen", obwohl er nicht in allen Klassen ausbildungsberechtigt ist. Der Kläger wies den Beklagten darauf hin, dass dies eine irreführende Werbung im Sinne des UWG darstelle, doch der Beklagte führte an, dass der Schriftzug lediglich darauf hinweise, dass er zu allen Klassen Informationen geben könne. Eine Einigung im Einigungsverfahren konnte nicht erzielt werden.

Das Gericht entschied, dass die Werbung des Beklagten mit dem Schriftzug "Fahrschule Alle Klassen" irreführend sei und einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstelle. Der Beklagte täusche potentielle Kunden über seine Ausbildungsberechtigung und Informationskompetenz in allen Klassen. Eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise könne das Marktverhalten beeinflussen, da Kunden möglicherweise bewusst eine Fahrschule auswählen, die in allen Klassen ausbilden kann. Eine Verwendung des Stempels allein zur Beantragung von Fahrerlaubnissen und Ausbildungsverträgen sei ebenfalls relevant, da viele Kunden potentielle Neukunden für andere Klassen seien und die Werbung in einem größeren Personenkreis bekannt werden könne.

Der Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt, wobei für jeden Verstoß Ordnungsmittel angedroht wurden. Der Kläger hatte zudem Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnpauschale in Höhe von 176,64 EUR sowie der Aufwendungen für das Einigungsverfahren in Höhe von 82,24 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Cottbus: Urteil v. 12.09.2007, Az: 1 O 18/07


Tenor

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten, untersagt, im Wettbewerb handelnd einen Firmenstempel zu verwenden, der die Aufschrift trägt €Fahrschule Alle Klassen€, wenn der Fahrschulinhaber nicht tatsächlich in allen Klassen ausbildungsberechtigt ist,

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 277,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, dessen Satzungszweck es ist, durch Rechtsforschung sowie Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, macht gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG geltend.

Der Beklagte betreibt in € eine Fahrschule. Obwohl der Beklagte nur im Besitz einer Fahrschulerlaubnis für die Klassen A, BE, und CE, nicht jedoch für die Klasse DE ist, verwendet er auf den an das Straßenverkehrsamt des Landkreises € übersandten Formularen zur Beantragung der Erteilung / Verlängerung einer Fahrerlaubnis einen Stempel mit dem Schriftzug €Fahrschule Alle Klassen €

Auf ein entsprechendes Schreiben des Straßenverkehrsamtes des Landkreises ... (vgl. Bl. 10 d.A.) an den Kläger wies dieser den Beklagten mit Schreiben vom 23.03.2006 darauf hin, dass die Verwendung des Firmenstempels eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG darstelle und er mit der Verwendung des Schriftzeichens in wettbewerbswidriger Weise im Geschäftsverkehr handele. Er gab dem Beklagten bis zum 13.04.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (vgl. im Einzelnen Bl. 11 f. d.A.).

Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 10.04.2006, welches ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Stempelaufdruck versehen war, mit, dass er sein €Firmenlogo€ vor 15 Jahren mit seinen Mitbewerbern und dem Straßenverkehrsamt abgesprochen habe und mit deren Zustimmung benutze. In seinem Stempel werbe er nicht mit dem Slogan €Ausbildung in allen Klassen€. Vielmehr weise der Schriftzug €Alle Klassen€ darauf hin, dass er zu allen Klassen Informationen geben könne. Im Übrigen verwende er den Stempel erst, wenn sich der zukünftige Fahrschüler bereits entschieden habe, bei ihm eine Ausbildung zu absolvieren, etwa zur Zeichnung des Ausbildungsvertrages (vgl. Bl. 13 f. d.A.).

Das auf den Antrag des Klägers vom 20.06.2006 (vgl. Bl. 18 ff. d.A.) eingeleitete Einigungsverfahren scheiterte in der Beratung der Einigungsstelle zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vom 05.12.2005, EV-Nr.: F 5 0197/06 (vgl. Bl. 22 d.A.).

Der Kläger trägt vor, der Beklagte verwende den Stempel im gesamten Schriftverkehr. Es handele sich daher um Werbung im Sinne des § 5 UWG. Da die potentiellen Kunden durch den Schriftzug in die Irre geführt werden würden, liege zudem ein gemäß § 3 UWG verbotener Wettbewerbsverstoß vor. Es entstehe nämlich der Eindruck, dass der Beklagte Fahrschüler in allen Klassen ausbilde. Erst in der Beratung würden die potentiellen Kunden darauf aufmerksam gemacht, dass durch den Beklagten eine Fahrschulausbildung nicht in allen Klassen erfolgen könne. Zudem könne der Beklagte angesichts des fehlenden Ausbildungsnachweises auch nicht über alle Klassen sach- und fachgerecht informieren. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch setze sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 176,64 EUR (zzgl. 7 % MwSt.) anteilmäßiger Abmahnkosten und einem Betrag in Höhe von 82,24 EUR (zzgl. 7 % MwSt.) für das Einigungsverfahren.

Der Kläger beantragt,

1. dem Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten, zu untersagen, im Wettbewerb handelnd einen Firmenstempel zu verwenden, der die Aufschrift trägt €Fahrschule Alle Klassen€, wenn der Fahrschulinhaber nicht tatsächlich in allen Klassen ausbildungsberechtigt ist,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 277,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er verwende den Stempel nicht in sämtlichen Schriftwechseln. Der Stempel sei daher keinem großen Personenkreis zugänglich und ziele insbesondere auch nicht darauf ab, den Kunden zu vermitteln, er könne diese in allen Klassen ausbilden. Vielmehr ergebe sich aus dem Stempel, dass er zu sämtlichen Klassen Informationen, Infomaterial etc. bereitstellen könne.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist begründet.

a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger hinsichtlich des Antrages zu 1 nach der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, welche sowohl die Frage des Prozessführungsbefugnis als auch die der Anspruchsberechtigung regelt (vgl. BGH WRP 2005, 1007, 1008), prozessführungsbefugt. Denn er hat aufgrund der gerichtsbekannten Mitgliederstruktur eine umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet (vgl. Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 2006, Einl UWG Rn. 2.29 m.w.N.).

b) Die Klage ist auch begründet.

(aa) Der Kläger hat gegen den Beklagten den im Antrag zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

(1) Die Nutzung des Stempels stellt sich als Werbung im Sinne des § 5 UWG dar. Unter Werbung in diesem Sinne ist jede Äußerung im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit zu verstehen, die den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen fördern soll (vgl. Hefermehl-Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rn. 2.17). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte - wie von dem Kläger behauptet - den Stempel im gesamten Schriftverkehr verwendet oder diesen nur - wie von ihm selbst eingeräumt - zur Stempelung der Anträge auf Erteilung / Verlängerung einer Fahrerlaubnis und der Ausbildungsverträge (vgl. das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 10.04.2006, Bl. 13 d.A.) nutzt. Denn die Vorschrift des § 5 UWG setzt nicht voraus, dass die Werbung an eine unbegrenzte Zahl von Personen gerichtet ist. Vielmehr erfasst § 5 UWG auch so genannte Einzelwerbung, also an einen geschlossenen Personenkreis oder an Einzelpersonen gerichtete Angaben des Werbenden (vgl. Hefermehl-Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rn. 2.9). Mit der Anbringung des Stempelabdrucks auf den Anträgen auf Erteilung / Verlängerung einer Fahrerlaubnis und den Ausbildungsverträgen gelangen die entsprechenden Angaben zumindest den unmittelbar Betroffenen, also den Kunden des Beklagten, zur Kenntnis, so dass selbst unter Zugrundelegung des eigenen Vortrages des Beklagten somit eine Werbung im Sinne des § 5 UWG vorliegt.

Im Übrigen genügt der Beklagte, der keine konkreten Angaben zum (weiteren) Gebrauch des Stempels gemacht hat, auch seiner sekundären Darlegungslast nicht, zumal es lebensfremd erscheint, dass der Stempel als €Firmenlogo€ nur zur Zeichnung von Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Fahrerlaubnis und von Ausbildungsverträgen dient. Gegen eine solche eingeschränkte Verwendung des Stempels spricht im Übrigen zudem die Tatsache, dass der Beklagte auch sein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 10.04.2006 mit dem streitgegenständlichen Stempelaufdruck versehen hat (vgl. Bl. 13 f. d.A.).

(2) Die Werbung des Beklagten mit dem Schriftzug €Fahrschule Alle Klassen€ ist zudem irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG.

Sie richtet sich an Personen, die als Kunden einer Fahrschule in Betracht kommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Personenkreis um durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher handelt. Abstellend auf den objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers erweckt die Aussage €Fahrschule Alle Klassen€ den unzutreffenden Eindruck, der Beklagte als Inhaber der Fahrschule könne seine Schüler in sämtlichen Fahrerlaubnisklassen ausbilden, obwohl er tatsächlich keine Berechtigung für eine Ausbildung in den Klassen D1, D1E, D und DE besitzt. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten erweckt der nicht näher konkretisierte Hinweis einer Fahrschule auf €Alle Klassen€ bei einem potentiellen Kunden der Fahrschule nicht den Eindruck, er werde dort über alle Fahrerlaubnisklassen informiert. Vielmehr ist diese Angabe dahingehend zu verstehen, dass durch die Fahrschule eine Ausbildung in allen Klassen gewährleistet ist.

(3) Der Irreführung kommt auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu.

Eine Werbeaussage, durch die eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise ausgelöst wird, ist nach der Rechtsprechung erst dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten zu beeinflussen. Das ist der Fall, wenn es nach der Lebenserfahrung nahe liegt, dass die erzeugte Fehlvorstellung für die Marktentscheidung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Verkehrs von Bedeutung ist. Denn Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, den Verbraucher vor jedweder Fehlvorstellung zu schützen. Das Verbot der irreführenden Werbung dient vielmehr allein der Wahrung schützenswerter Interessen, sei es des Verbrauchers, sei es des Mitbewerbers. Es ist somit erforderlich, dass die täuschende Werbeangabe gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums irgendwie zu beeinflussen. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Werbeangabe dem Publikum Vorteile in Aussicht stellt. Daran fehlt es ausnahmsweise dann, wenn sie nur einen für die Entschließung des Kunden ganz nebensächlichen Punkt betrifft. Bei objektiv unrichtigen Werbeangaben kann die wettbewerbsrechtliche Relevanz im allgemeinen bereits aus der Täuschung selbst gefolgert werden. Wird ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher dadurch getäuscht, spricht dies regelmäßig auch ohne Beweiserhebung für die wettbewerbsrechtliche Relevanz der beanstandeten Werbung (zum Ganzen: OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2007 - 4 U 196/06 - m.w.N., rech. bei www.juris.de).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine wettbewerbsrechtliche Relevanz anzunehmen. Denn mit einer Werbung, in welcher der Inhaber einer Fahrschule vortäuscht, die von ihm betriebene Fahrschule sei in der Lage, einen Fahrschüler in sämtlichen Klassen auszubilden, wird der Verkehr über die Qualifikation des Inhabers der Fahrschule und etwaiger Mitarbeiter getäuscht. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass ein Kunde seine Entscheidung für eine Fahrschule gerade davon abhängig macht, dass diese in sämtlichen Fahrerlaubnisklassen Fahrschulunterricht anbietet, etwa weil er sich dadurch eine besondere Kompetenz der Fahrschule verspricht oder er den Wunsch hat, nach der Ausbildung in einer Klasse weitere mögliche Ausbildungen in anderen Fahrerlaubnisklassen in derselben Fahrschule zu absolvieren. Die Betonung €Alle Klassen€ in dem Stempel ist im Übrigen ebenfalls ein deutliches Indiz dafür, dass es sich - auch aus Sicht des Beklagten - um einen für die Entscheidung des Kunden relevanten Umstand handelt.

Zu beachten ist auch, dass ein irreführendes Anlocken schon dann wettbewerbsrechtlich relevant sein kann, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss den wahren Sachverhalt erfährt und damit vor der endgültigen Marktentscheidung aufgeklärt wird. § 5 UWG setzt nur die Gefahr einer Irreführung voraus. Nachfolgende Zusätze zu einer unrichtigen Werbeangabe beseitigen deshalb in der Regel die Eignung zur Irreführung nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn sich der angesprochene Verkehr veranlasst sieht, sich gerade wegen der Angabe und der dadurch bewirkten Fehlvorstellung erst näher mit der beworbenen Dienstleistung zu befassen. Es kommt deshalb nicht darauf an, inwieweit sich der angelockte Kunde gegebenenfalls vor einer Auftragsvergabe noch näher über das Angebot des Beklagten informiert und was er dann über den Umfang der Ausbildung bei dem Beklagten erfahren kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er den Stempel erst verwende, wenn der Kunde bereits einen Vertrag mit ihm geschlossen habe. Zum einen ist der Vortrag zum Gebrauch des Stempels insgesamt nicht substantiiert genug (s.o.). Zum anderen wäre selbst eine Verwendung des Stempels allein zur Beantragung der Erteilung bzw. Verlängerung einer Fahrerlaubnis und zur Zeichnung von Ausbildungsverträgen wettbewerbsrechtlich relevant, da eine Vielzahl der gewonnenen Kunden einer Fahrschule zugleich potentielle Neukunden für eine Ausbildung in einer anderen Fahrerlaubnisklasse sind. Zudem besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Kunde die Dokumente im Bekanntenkreis weiterreicht und die Werbung somit einer größeren Gruppe von Interessierten zur Kenntnis gelangt.

(4) Nach alledem stellt sich die Werbung des Beklagten als unlauteres - und somit unzulässiges - Verhalten im Sinne des § 3 UWG dar, welches die Interessen der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Bei einer irreführenden Werbung wird die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Interessen der anderen Marktteilnehmer in Gestalt des Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Relevanz geprüft, so dass eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung entbehrlich ist (Hefermehl-Köhler, a.a.O., § 3 UWG Rn. 81).

Da der Beklagte es ablehnte, zur Ausräumung der dem begangenen Wettbewerbsverstoß innewohnenden Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung abzugeben, ist er bezüglich des Antrags zu 1 antragsgemäß zu verurteilen, wobei für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Ordnungsmittel des § 890 ZPO anzudrohen sind.

bb) Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf die mit Antrag zu 2 geltend gemachte Erstattung der Abmahnpauschale in Höhe von 176,64 EUR (zzgl. 7 % MwSt.) sowie der Aufwendungen für die Einleitung des Einigungsverfahrens in Höhe von 82,24 EUR (zzgl. 7 % MwSt.), mithin eines Gesamtbetrages in Höhe von 277,00 EUR (brutto).

(1) Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnpauschale in Höhe von 176,64 EUR (zzgl. 7 % MwSt.) folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Höhe der geltend gemachten Pauschale ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Satz, der dem Kläger von der überwiegenden Rechtsprechung als Pauschale für die anteiligen Personal- und Sachkosten zugesprochen wird (vgl. die Nw. bei Hefermehl-Bornkamm, a.a.O., § 12 UWG Rn. 198). Erhebliche Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Pauschale wurden durch den Beklagten im Übrigen nicht erhoben.

(2) Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Einleitung des Einigungsverfahren gemäß § 15 UWG in Höhe von 82,24 EUR (zzgl. 7 % MwSt.).

Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch des Klägers aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog (so Hefermehl-Köhler, a.a.O., § 12 UWG Rn. 198) oder aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB folgt. Denn die Einleitung des Einigungsverfahrens durch den Kläger diente der Vermeidung weiterer Kosten und der Streitbeilegung, so dass sowohl die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB) gegeben sind als auch eine Erstattung der Aufwendungen nach dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sachgerecht erscheint (so auch LG Leipzig, Urteil vom 05.04.2005 - 5 O 512/05 - rech. bei www.juris.de).

Auch gegen die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs bestehen keine Bedenken; dieser entspricht im Übrigen dem Satz, der dem Kläger für die Einleitung des Einigungsverfahrens vom Landgericht Leipzig zuerkannt wurde (vgl. LG Leipzig a.a.O.). Erhebliche Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Pauschale wurden durch den Beklagten auch insoweit nicht erhoben.

(3) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.






LG Cottbus:
Urteil v. 12.09.2007
Az: 1 O 18/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/81366a93800e/LG-Cottbus_Urteil_vom_12-September-2007_Az_1-O-18-07




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