Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 28. August 2009
Aktenzeichen: 1 AGH 30/09

(OLG Hamm: Beschluss v. 28.08.2009, Az.: 1 AGH 30/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem Beschluss vom 28. August 2009 (Aktenzeichen 1 AGH 30/09) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und wurde durch Urkunde vom 21.08.1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Dem Antragsteller wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall widerrufen. Grund dafür war die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S aufgrund eines Haftbefehls und noch offene Verbindlichkeiten von 50.580,60 EUR. Der Antragsteller hat den Widerruf der Zulassung angefochten.

Der Antragsteller fordert die Aufhebung des Widerrufsbescheids und verlangt von der Gegenseite, den Widerrufsbescheid aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen und verweist auf weitere Eintragungen des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis mit noch höheren offenen Verbindlichkeiten.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zwar form- und fristgerecht gestellt, jedoch unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.04.2009 ist rechtmäßig ergangen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 20.04.2009 lagen die Voraussetzungen für die Vermutung eines Vermögensverfalls vor. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen und es lagen zahlreiche Schuldtitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn vor. Der Antragsteller hat jedoch nicht nachgewiesen, dass aktuell kein Vermögensverfall mehr besteht. Daher bleibt die Vermutung des Vermögensverfalls bestehen.

Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kann nur dann entfallen, wenn die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. In diesem Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall vor. Die angefochtene Verfügung war somit rechtmäßig und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf geltenden Gesetzen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamm: Beschluss v. 28.08.2009, Az: 1 AGH 30/09


Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ............... in L geborene Antragsteller ist durch Urkunde vom 21.08.1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Kanzleiräume des Antragstellers befinden sich in .............

Durch Bescheid vom 20.04.2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Die Antragsgegnerin stützt den Widerruf darauf, dass der Antragsteller wegen eines Haftbefehls vom 17.02.2009 im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S eingetragen sei (Gläubigerin W). Überdies weise die Forderungsaufstellung noch offene Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von 50.580,60 EUR aus.

Gegen die Widerrufsverfügung vom 20.04.2009 wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag.

Eine Antragsbegründung hat er trotz Ankündigung nicht vorgelegt und zwar auch nicht nachdem ihm seitens des Senatsvorsitzenden eine Stellungnahmefrist zu den erteilten Hinweisen bis zum 31.07.2009 gesetzt worden ist.

Der Antragsteller beantragt,

1.

den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.04.2009, zugestellt am 21.04.2009, aufzuheben,

2.

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Widerrufsbescheid vom 20.04.2009 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass es zwischenzeitlich zu weiteren Eintragungen des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S gekommen sei. Die Gesamthöhe der noch offenen Verbindlichkeiten belaufe sich inzwischen auf 60.736,75 EUR.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist frist- und formgerecht gestellt. In der Sache selbst ist der Antrag jedoch unbegründet.

Die angefochtene Widerrufsverfügung vom 20.04.2009 ist rechtmäßig ergangen. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls ist auch nicht nachträglich wieder entfallen.

1.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

2.

Vorliegend kann für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 20.04.2009 sowohl das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutung als auch das Vorliegen des Vermögensverfalls festgestellt werden.

2.1.

Aus der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S vom 28.05.2009 (Bl. 29 d.A.) folgt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit einem Haftbefehl verzeichnet war (Eintragungsdatum vom 17.02.2009, Nr. 32 des Forderungsverzeichnisses). Nach Erlass der angefochtenen Widerrufsverfügung sind erneut am 23.04.2009 und 27.05.2009 wegen Haftbefehls zwei weitere Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erfolgt (Nr. 33 und 36 des Forderungsverzeichnisses).

Es ist deshalb festzustellen, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt im Verzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen war. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vermutung eines Vermögensverfalls nach § 14 Nr. 7 BRAO vor.

2.2.

Überdies kann positiv festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorlagen. Denn es haben zahlreiche Gläubiger Schuldtitel gegen den Antragsteller erwirkt und zahlreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ausgebracht. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, selbst Kleinbeträge zu bezahlen (Nr. 31 des Forderungsverzeichnisses: 103,59 EUR). Das Forderungsverzeichnis der Antragsgegnerin umfaßt insgesamt 38 Positionen, die Gesamthöhe der noch offenen Forderungen ist auf 60.736,75 EUR angestiegen.

3.

Wird ein Vermögensverfall - wie hier - vermutet bzw. positiv festgestellt, ist es Sache des Antragstellers, im Einzelnen nachzuweisen, dass tatsächlich ein Vermögensverfall jetzt nicht mehr besteht. Dies kann dadurch geschehen, dass der Antragsteller die Befriedigung seiner Gläubiger nachweist und seine derzeitige wirtschaftliche Lage offen legt; gleiches gilt, wenn der Antragsteller den Verpflichtungen aus Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen regelmäßig nachkommt und er außerdem die laufenden Kosten einschließlich der Lebenshaltungskosten aufbringen kann. Erforderlich ist in diesem Fall, dass der Antragsteller einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorlegt, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten Forderungen erstreckt. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen und eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen. Auf diese Grundsätze ist der Antragsteller in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13.07.2009 hingewiesen worden.

Ein solcher Vortrag seitens des Antragstellers fehlt gänzlich. Damit ist die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt; ebenso wenig kann eine nachhaltige Konsolidierung festgestellt werden.

4.

Der Widerruf wegen Vermögensverfalls kommt dann nicht in Betracht, wenn die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Dies ist bei einem Vermögensverfall nur ganz ausnahmsweise der Fall. Denn der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung insbesondere mit Blick auf den eigenen Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern sowie auf den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

Anhaltspunkte dafür, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind nicht gegeben.

5.

Damit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist und der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen war.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 BRAO, die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auf § 13 a FGG. Die Entscheidung über den Geschäftswert fußt auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Fällen dieser Art.






OLG Hamm:
Beschluss v. 28.08.2009
Az: 1 AGH 30/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/811ebae567b6/OLG-Hamm_Beschluss_vom_28-August-2009_Az_1-AGH-30-09




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