Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 11/09

(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 11/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (Aktenzeichen AnwZ (B) 11/09) die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 zurückgewiesen. Der Antragsteller wurde zur Zahlung der Kosten des Rechtsmittels verurteilt sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Der Antragsteller war als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen, jedoch wurde ihm aufgrund von Vermögensverfall die Zulassung widerrufen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller eine sofortige Beschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen wurde. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im vorliegenden Fall war dies erfüllt, da der Antragsteller in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten war und nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem war er im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen.

Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet waren. Der Vermögensverfall führt in der Regel zu einer Gefährdung, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Mandantengeldern und Zugriffsmöglichkeiten von Gläubigern.

Es konnte kein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes festgestellt werden. Der Antragsteller konnte seine Vermögensverhältnisse nicht konsolidieren und seine Vermögenssituation hat sich sogar weiter verschlechtert. Es lagen weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn vor und er hatte erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Es konnte auch festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet sind, da der Antragsteller zu Zahlungsforderungen gegenüber einem früheren Mandanten verurteilt wurde.

Da der Antragsteller nicht im Gerichtstermin erschien und sein Fernbleiben nicht entschuldigt hat, konnte der Senat in seiner Abwesenheit verhandeln und entscheiden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigte somit den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Vermögensverfall und führte zur Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az: AnwZ (B) 11/09


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 18. März 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

So verhielt es sich hier. Der Antragsteller hatte am 14. September 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war deshalb zum Zeitpunkt des Widerrufs im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn die weiteren im Widerrufsbescheid aufgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Antragsteller hatte die Vermutung des Vermögensverfalls auch nicht widerlegt. Die hierfür grundsätzlich erforderliche substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten sowie die Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans war er schuldig geblieben.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller, der seine Beschwerde nicht begründet hat, nicht nachgewiesen (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Vielmehr hat sich seine Vermögenssituation ersichtlich weiter verschlechtert. Allein im Zeitraum August bis November 2009 sind sechs weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von 33.486,88 € gegen ihn bekannt geworden, die nach der Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers sämtlich erfolglos geblieben sind. Er hat am 23. September 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Gegen ihn liegen zwischenzeitlich (Stand: 21. Januar 2010) neun Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor.

3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich eine derartige Gefährdung in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Denn der Antragsteller ist zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts M. vom 9. Januar 2009 (Az. ) zur Zahlung unberechtigt einbehaltener Fremdgelder in Höhe von 9.980,31 € an seinen früheren Mandanten T. W. verurteilt worden.

4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.

Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Wülllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 24.11.2008 - BayAGH I - 12/08 -






BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 11/09


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