Finanzgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 14. Februar 2002
Aktenzeichen: 10 KO 6312/01 KF

(FG Düsseldorf: Beschluss v. 14.02.2002, Az.: 10 KO 6312/01 KF)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erinnerungsführer tragen die gerichtlichen Auslagen und ihre außergerichtlichen Kosten.

Gründe

I.

Die Erinnerungsführer, Kläger im Verfahren 10 K 3585/94 F, begehren die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Sie sind der Auffassung, dass ihr Bevollmächtigter im Klageverfahren im Sinne dieser Vorschrift bei der Erledigung mitgewirkt habe. Hinsichtlich ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom 17. Mai und 27. Juli 2001 Bezug genommen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Ansatz einer Erledigungsgebühr durch Beschluss vom 5. Oktober 2001 abgelehnt. Er ist der Ansicht, dass die Mitwirkung des Bevollmächtigten an der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits nicht über die allgemeine Prozessführung hinausgegangen sei. Die Erledigung des Rechtsstreits beruhe nicht auf einem besonderen Tätigwerden des Bevollmächtigten, sondern auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 1997 VIII R 42/96 (BFHE 185, 1, BFH/NV 1998, 783). Bei der Korrespondenz des Bevollmächtigten mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) habe es sich um Nachfragen allgemeiner Art gehandelt, die nicht in Zusammenhang mit dem konkreten Fall gestanden hätten.

Mit der dagegen eingelegten Erinnerung machen die Erinnerungsführer geltend, dass der Hinweis ihres Bevollmächtigten auf das BFH-Urteil in BFHE 185, 1 sowie dessen Korrespondenz mit dem BMF unter ausdrücklichem Hinweis auf das konkrete Verfahren ein Mitwirken bei der Erledigung i.S. von § 24 BRAGO darstelle. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien auch deshalb erfüllt, weil ihr Bevollmächtigter unter Einschaltung der Wirtschaftsprüfer der Beteiligungsgesellschaft die Höhe der Gewinnberichtigung in mehreren Schreiben mit dem Erinnerungsgegner (Finanzamt - FA -) abgestimmt habe.

Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5. Oktober 2001

(Az.: 5692 - 10 K 3585/94 F) die zu erstattenden Kosten auf 16.139,79 EUR fest-

zusetzen.

Das FA beantragt,

die Erinnerung als unbegründet abzuweisen.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Erledigt sich eine Rechtssache nach Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, gemäß § 24 BRAGO eine volle Gebühr (sog. Erledigungsgebühr). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Erfolgsgebühr (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1973 VII B 83/72, BFHE 110, 393, BStBl II 1974, 35). Als Mitwirkung i.S. des § 24 BRAGO kommt nur eine besondere, auf die Erledigung ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, BFHE 98, 12, BStBl II 1970, 251, m. w. N.). Diese muss für die Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes ursächlich und wesentlich sein (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 1968 VII B 120/67, BFHE 92, 264, BStBl II 1968, 772). Die bloße Förderung der Bereitschaft des FA, den Verwaltungsakt zu ändern, genügt nicht, weil dies nicht über die Anstrengungen hinausgeht, die der Bevollmächtigte ohnehin unternehmen muss, um das Klageziel zu erreichen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Mai 1962 VII 124/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 Nr. 77).

Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall keine Erledigungsgebühr entstanden.

a) Das BMF musste nach Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 185, 1 auch ohne Tätigwerden des Bevollmächtigten prüfen, ob das Urteil, das zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) vorgesehen war, auch im Bundessteuerblatt abgedruckt werden sollte. Zu dieser Prüfung bestand schon deshalb Anlass, weil für die Länderfinanzbehörden im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 10. März 1992 (BStBl I 1992, 190) klarzustellen war, ob und ggf. mit welcher Maßgabe sie das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden durften. Die Anfragen des Bevollmächtigen der Erinnerungsführer beschränken sich zudem darauf zu erfragen, wie die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sich zu den zu der strittigen Rechtsfrage ergangenen Urteilen des BFH stellen. Die an das BMF gerichteten Schreiben lassen nicht erkennen, dass der Bevollmächtigte auf das Ergehen eines für die Erinnerungsführer günstigen BMF-Schreibens hingewirkt hat. Der Bevollmächtigte ging vielmehr - vermutlich vor dem Hintergrund der Gespräche mit dem Vertreter des BMF im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Verfahren VIII R 42/96 vor dem BFH - davon aus, dass die Finanzverwaltung das BFH-Urteil grundsätzlich umsetzen würde. Er hat überdies, nachdem das BMF ihm auf seine letzte schriftliche Anfrage vom 3. August 2000 hin mitgeteilt hatte, dass das geplante BMF-Schreiben wegen erheblicher Arbeitsbelastung in anderen Bereichen voraussichtlich nicht bis Ende des Jahres 2000 im Bundessteuerblatt veröffentlicht werde, mit Schriftsatz vom 29. September 2000 das Einverständnis der Erinnerungsführer mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Eine Entscheidung des Gerichts in der Sache ist erst und nur dadurch entbehrlich geworden, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. November 2000 mitgeteilt hat, die Erinnerungsführer seien aufgrund eines Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2000 klaglos zu stellen. Dass dieser Erlass inhaltlich und in zeitlicher Hinsicht maßgeblich durch das Tätigwerden des Bevollmächtigten beeinflusst worden ist, ist nicht erkennbar.

b) Eine wesentliche ursächliche Mitwirkung des Bevollmächtigten bei der Erledigung der Rechtssache ist auch nicht in der Abstimmung der Besteuerungsgrundlagen zu sehen, auf die es bei der Änderung ankam. Der Bevollmächtigte hat nach erneuter Rücksprache mit den Wirtschaftsprüfern der Beteiligungsgesellschaft dem FA mit Schreiben vom 26. Februar 2001 mitgeteilt, dass die Berechnung des FA in der Anlage zum Schreiben vom 19. Januar 2001 in Ordnung gehe. Sein ursprünglicher Einwand war daher nicht berechtigt und deshalb nicht geeignet, die Erledigung des Verfahrens zu fördern.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Ruban, in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Auflage, § 149 Rz. 7), weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz - GKG -) keinen Gebührentatbestand für ein Erinnerungsverfahren vorsieht (vgl. § 11 Abs. 1 GKG).






FG Düsseldorf:
Beschluss v. 14.02.2002
Az: 10 KO 6312/01 KF


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