VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 27. September 2002
Aktenzeichen: 64/02

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 27.09.2002, Az.: 64/02)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer hatte vor dem Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 8 O 534/99 einen Zivilprozeß verloren. Sein damaliger Prozeßbevollmächtigter beantragte im April 2001, gegen den Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 4.847,60 DM zuzüglich Zustellungskosten nach § 19 BRAGO festzusetzen. Der Beschwerdeführer teilte dazu dem Landgericht Berlin in einem nicht unterzeichneten Brief mit, dem Gesuch stünden €Einwendungen entgegen ... die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben€ und bat um Fristverlängerung, um diese zu konkretisieren. Das Landgericht setzte die Kosten gleichwohl wie beantragt fest. In der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde vom 25. Juni 2001 führte der Beschwerdeführer aus, der Rechtsanwalt habe ihm gegenüber gegen die Pflicht verstoßen, €den Sachverhalt vollständig aufzuklären€, was €unzureichende Beratung sowie unzureichende Vorträge bei Gericht zur Folge€ gehabt habe. Im übrigen bestreite er mit Nichtwissen, daß dem Rechtsanwalt Auslagen in Höhe von 40 DM nach § 26 BRAGO entstanden seien.

Das Kammergericht (27. Zivilsenat) wies die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 21. August 2001 zurück. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Kostenfestsetzungsgesuch habe weder eine Begründung für die beantragte Fristverlängerung enthalten noch sei sie unterschriftlich autorisiert gewesen. In der Sache habe das Landgericht die erhobenen Einwendungen nicht zu beachten brauchen, da sie wegen ihrer Allgemeinheit jeglicher Substanz entbehrten. Es müßten wenigstens gewisse konkrete Umstände dargelegt und ein €Kern an sachlichem Vortrag€ gefordert werden, um einen sachlichrechtlichen Einwand zu begründen.

Der Beschwerdeführer beantragte nunmehr am 27. September 2001 beim Landgericht Berlin Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Land Berlin nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG. Die Richter des 27. Zivilsenats des Kammergerichts hätten mit ihrem Beschluß unrichtig entschieden und seine sofortige Beschwerde in rechtswidriger Weise zurückgewiesen.

Der Beschluß stelle eine Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB dar. Die Kostenfestsetzung habe wegen der vom ihm vorgebrachten Einwände gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO unterbleiben müssen. Seine Einwände seien weder aus der Luft gegriffen noch mißbräuchlich gewesen. Auch hätten die Richter ihre Prozeßförderungs- und Fürsorgepflicht ihm gegenüber vorsätzlich verletzt, da sie es unterlassen hätten, durch entsprechenden Hinweis darauf hinzuwirken, daß er sich als nicht anwaltlich vertretene Partei vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklärte. Das Gericht habe ihm daher einen Schaden in Höhe von 4.858,60 DM zugefügt, den er mit der Klage geltend machen wolle.

Das Landgericht wies den Antrag auf Prozeßkostenhilfe am 13. November 2001 durch Beschluß € 13 O 507/01 € zurück. Die geplante Rechtsverfolgung besitze keine hinreichende Erfolgsaussicht. Für die Annahme, das Kammergericht habe, wie § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB verlange, in strafrechtlich relevanter Weise Amtspflichten verletzt und den Hinweis auf die Mängel seines Vortrags absichtlich rechtswidrig unterlassen, sei eine Tatsachengrundlage nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei auch kein Schaden entstanden, da er die Anwaltsgebühren auch schulde, wenn die Gebühren nicht festgesetzt worden wären. Wenn ihm aber, wie er annehme, ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Anwalt aus mangelhafter Vertretung zustehe, scheitere eine Klage gegen das Land Berlin an der Subsidiarität der Beamtenhaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Gegen den Beschluß des Landgerichts legte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2001 Beschwerde ein. Er wiederholte seine Ausführungen zur Entscheidung des 27. Zivilsenats des Kammergerichts hinsichtlich der Verletzung von Hinweis- und Fürsorgepflichten. Da dem Kammergericht diese Pflichten bekannt seien, sei deren Verletzung vorsätzlich begangen worden. Wenn er auf Mängel seines Sachvortrags hingewiesen worden wäre, hätte er diesen in seinem Sinne ergänzt. Um das zu verhindern, hätten die Richter den gebotenen Hinweis unterlassen und damit das Recht gebrochen.

Die Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts habe darin bestanden, daß er eine rechtlich unzulässige Widerklage erhoben und nach Beendigung des Verfahrens erster Instanz nicht zur Berufung geraten habe. Auch habe sein Anwalt sich in der mündlichen Verhandlung laut Protokoll pflichtwidrig darauf beschränkt, die schriftsätzlich angekündigten Anträge zu stellen und versäumt, eine Erörterung des Sach- und Streitgegenstandes herbeizuführen.

Das Landgericht habe bei der Ablehnung seines Antrags auf Prozeßkostenhilfe ebenfalls den Sachvortrag des Beschwerdeführers, wenigstens teilweise, vorsätzlich übergegangen, sei seiner richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht gleichfalls nicht nachgekommen und habe das Grundrecht auf Gehör vor Gericht verletzt. Da die Richter des 27. Zivilsenats wenigstens mit Eventualvorsatz handelten, hafteten sie nicht nur subsidiär.

Das Kammergericht (9. Zivilsenat) wies die Beschwerde durch Beschluß vom 11. Februar 2002 zurück. Es verneinte die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Amtshaftungsklage. Die Entscheidung des 27. Zivilsenats und die von ihm gegebene Begründung seien vertretbar. Das Gericht habe keine Hinweis- und Fürsorgepflicht verletzt, denn diese gehe nicht so weit, das Begehren einer Partei überhaupt erst schlüssig zu machen. Namentlich könne keine vorsätzliche Pflichtverletzung festgestellt werden. Deswegen scheitere die geplante Klage in jedem Fall an der subsidiären Haftung des Landes Berlin, da dem Beschwerdeführer nach eigenem Vortrag ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Anwalt zustünde.

Mit der Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß des 9. Senats des Kammergerichts rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin € VvB €.

Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts habe den Sachvortrag des Beschwerdeführers offensichtlich weder zur Kenntnis genommen noch bei seiner Entscheidung erwogen. Er, der Beschwerdeführer, habe dargelegt, daß es sich bei den Richtern des 27. Zivilsenats um erfahrene und gut ausgebildete Juristen handele, die ihre gesetzliche Hinweispflicht sowie ihre Pflicht zur €voll umfänglichen Sachaufklärung€ genau gekannt hätten. Wenn sie dieser gleichwohl nicht nachgekommen seien, hätten sie also vorsätzlich rechtswidrig gehandelt und hafteten daher nicht nur subsidiär. Diesen Vortrag hätten die Richter des 9. Zivilsenats €ersichtlich aus Gefälligkeit zugunsten ihrer Kollegen€ übergangen und dadurch das Gehörsrecht des Beschwerdeführers verletzt.

Seine Grundrechte auf Justizgewährung (Art. 15 Abs. 4 VvB) und auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB) seien durch falsche Anwendung der Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO verletzt, weil der 9. Zivilsenat des Kammergerichts an das Merkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht zu strenge Anforderungen gestellt habe. Durch seine Auffassung, die Hinweis- und Fürsorgepflicht des 27. Zivilsenats ginge nicht so weit, das Begehren einer Partei erst schlüssig zu machen, habe das Kammergericht diese Pflichten praktisch inhaltlich entleert und geltendes Recht in einer Weise falsch angewandt, daß dem Beschwerdeführer als €armer€ Partei im Vergleich zu einer bemittelten Partei die Rechtsverfolgung seiner Ansprüche unverhältnismäßig erschwert würde. Der Staat müsse aber weitgehend gleichen Zugang zum Gericht gewährleisten. Die Prüfung der Erfolgsaussicht solle nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren über die Prozeßkostenhilfe zu verlagern. Durch die Entscheidung des 9. Zivilsenats würde dem Beschwerdeführer, einzig und allein weil er über die erforderlichen finanziellen Mittel nicht verfüge, die Möglichkeit der Durchsetzung seines Rechts gegen das Land Berlin genommen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Der Beschluß des Kammergerichts, mit welchem dieses die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht bestätigt, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gehör vor Gericht. Aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgt allgemein das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu dem einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Von diesem Recht hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgt auch, daß das Gericht die Ausführungen der Partei zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (vgl. Beschluß vom 16. November 1995 € VerfGH 48/94 € LVerfGE 3, 113 <117>; st. Rspr.). Das heißt indessen nicht, daß das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muß. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zu beachten, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (vgl. vorgenannten Beschluß sowie Beschluß vom 22. Mai 1997 € VerfGH 34/97 € LVerfGE 6, 80 <82>; st. Rspr.). Nach diesem Grundsatz kann eine Verletzung des Grundrechts auf Gehör durch das Kammergericht nicht festgestellt werden, zumal es der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, den Richtern des 27. Zivilsenats sei vorsätzlicher Rechtsbruch vorzuwerfen, ausdrücklich entgegengetreten ist.

Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer weniger einen Gehörsverstoß als die Tatsache, daß das Kammergericht (9. Zivilsenat) der rechtlichen Bewertung des Beschlusses des 27. Zivilsenats durch den Beschwerdeführer nicht folgt. Der Anspruch auf Gehör vor Gericht umfaßt jedoch nicht die Verpflichtung, tatsächliche oder rechtliche Umstände in bestimmter Weise zu gewichten. Die Frage, welchen Umständen welche entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen ist, obliegt hier grundsätzlich dem Kammergericht und entzieht sich der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof, der kein Instanzgericht ist. Der Verfassungsgerichtshof kann nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht eingreifen. Eine solche, die nicht immer vorliegen muß, wenn eine einfachrechtliche Entscheidung objektiv fehlerhaft sein sollte (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 22, 267 <273>), ist hier aus dem dargelegten Grunde auch nicht ansatzweise ersichtlich.

Der Beschwerdeführer wird durch den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts, der ihm Prozeßkostenhilfe versagt, auch nicht in seinem Gleichheitsrecht verletzt. Zwar gebietet der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 22 Abs. 1 VvB) im Bereich des Rechtsschutzes, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 22, 83 <86>). Der nichtvermögenden Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zu der vermögenden nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Diesem Grundsatz wird mit der staatlichen Prozeßkostenhilfe (vgl. BVerfGE 35, 348 <355>) nach Maßgabe der §§ 114 € 127 ZPO entsprochen. Die Anwendung der Bestimmungen des Rechts der Prozeßkostenhilfe auf den einzelnen Rechtsstreit obliegt allerdings, wie die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts insgesamt, zuvörderst den zuständigen Zivilgerichten. Der Verfassungsgerichtshof, der auch insoweit nicht die Funktion eines Rechtsmittelgerichts hat, kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner materiellen Ausprägung als Willkürverbot verstößt.

Ein derartiger verfassungsrelevanter Rechtsanwendungsfehler durch das Kammergericht kann hier indessen nicht festgestellt werden. Art. 10 Abs. 1 VvB verlangt, wie der gleichlautende Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, keine völlige Gleichstellung des Unbemittelten mit dem Bemittelten, sondern lediglich eine Gleichstellung mit einem Bemittelten, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 9, 124 <130>; 81, 347 <357> st. Rspr.). Deswegen ist es, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat (z. B. BVerfGE 78, 103 <117> und 81, 347 <357>), mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot vereinbar, wenn die §§ 114 ff. ZPO die Gewährung von Prozeßkostenhilfe von hinreichenden Erfolgsaussichten für den geplanten Prozeß abhängig machen. Weder das Gleichheitsgebot noch der Gerechtigkeitsgedanke garantieren einen Anspruch auf das Führen aussichtsloser Prozesse zu Lasten fremder Taschen. Die Rücksichtnahme auf den Steuerzahler, der die Prozeßkosten des prozessierenden Unbemittelten zu tragen hat, darf nicht außer Betracht bleiben.

Gemessen an diesen Maßstäben ist ein Verfassungsverstoß durch den 9. Zivilsenat nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer verkennt selbst nicht, daß die beabsichtigte Schadensersatzklage gegen das Land Berlin wegen dessen subsidiärer Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur im Falle einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung durch die Richter des 27. Zivilsenats durchgreifen könnte. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer keine Veranlassung genommen hat, gegenüber dem 27. Zivilsenat die von ihm behauptete Schlechtleistung seines Anwalts und den daraus erwachsenen Schaden wenigstens ansatzweise zu substantiieren, war die Auffassung des 9. Zivilsenats, er könne in dem Beschluß und dem unterbliebenen Hinweis des 27. Zivilsenats weder eine vorsätzliche noch überhaupt eine Amtspflichtverletzung erkennen, verfassungsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden.

Der Beschluß des 9. Zivilsenats verletzt auch nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Justizgewährung, das in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip folgt. Der verfassungsmäßige Anspruch auf Justizgewährung schließt grundsätzlich nicht aus, daß die Anrufung eines Gerichts von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, solange der Zugang zur Justiz dadurch nicht in unzumutbarer, sachlich nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt wird (Beschluß vom 6. Mai 1998 € VerfGH 19/97 € LKV 1998, 313; Beschluß vom 22. März 2001 € VerfGH 8/00 € NStZ-RR 2001, 337). Die Einschränkungen in § 114 ZPO, wonach das Recht zum Prozessieren auf Kosten der Allgemeinheit nur gegeben ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet, ist auch deswegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daß der 9. Zivilsenat des Kammergerichts diese Erfolgsaussicht nicht als gegeben ansah, ist aus den bereits oben zu b) dargelegten Gründen ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 27.09.2002
Az: 64/02


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