Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 115/99

(BPatG: Beschluss v. 24.05.2000, Az.: 29 W (pat) 115/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 1998 aufgehoben.

Gründe I.

Angemeldet ist das Wort

"ObjectBridge"

als Marke zur Kennzeichnung zahlreicher Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 41 und 42 im Wesentlichen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich bezüglich der Waren und Dienstleistungen:

"Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und in Datenspeichern; Softwareentwicklungsprogramme auf maschinenlesbaren Datenträgern und in Datenspeichern; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen; Schulung und Fortbildung (einschließlich Fernschulung) auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, der Kommunikationstechniken, der Büroorganisation und der Prozeßsteuerung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften und Lehrgängen in gedruckter Form und auf Datenträgern sowie auf dem Wege der Datenfernübertragung; Auswertung und Verwertung von Daten Dritter; Betrieb einer Datenbank; Entwickeln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Prozeßsteuerung; technische Beratung anderer, insbesondere im EDV-Hard- und -Softwarebereich; Durchführung von technischen Unternehmensstudien; Entwicklung und Herstellung von Schnittstellen zur Rechnerkopplung und Datenbankanbindung; Entwicklung von Methoden und Werkzeugen zur Softwareerstellung; Softwareentwicklungsprogramme als Handbücher, Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Wandtafelzeichengeräten, als Computerprogramme in Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und Hard- und/oder Softwaretrainingsprogrammen"

Sie hat dazu ausgeführt, insoweit bestehe ein Freihaltebedürfnis und es fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Marke sei zwar insgesamt eine neuartige Wortzusammenstellung, aber sie sei zusammengesetzt aus den bekannten Begriffen "Object" (geschlossener Komplex mit in sich zusammenwirkenden Daten und Funktionen) und "Bridge" (protokollunabhängiges Verbindungsglied zwischen Teilnetzen in einem LAN oder zwischen LANs). Diese englischsprachigen Begriffe gehörten zur deutschen Fachsprache, die auf dem Gebiet der EDV und der Telekommunikation stark von englischsprachigen Wörtern geprägt sei. Die Kombination des Markenworts bedeute dann "Verbindungsglied zwischen Teilnetzen, das auch bestimmte Objekte miteinander verbindet bzw. insoweit einen Datenaustausch ermöglicht", was eine Sachangabe für das jeweils Beanspruchte darstelle. Der Marke mangele es daher an einem phantasievollen Überschuß.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde, die sie nicht näher begründet hat, beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn für die angemeldete Marke läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis noch das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG).

Die Ermittlungen des Senats rechtfertigen es nicht, an dem Markenwort als Ganzem, das für die Beurteilung allein maßgebend ist, ein gegenwärtiges oder künftiges Freihaltebedürfnis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bejahen. Es ist jedenfalls als beschreibende Sachangabe im gegenwärtigen Sprachgebrauch weder von der Markenstelle belegt worden, noch konnte eine solche vom Senat - etwa durch eine Internet-Recherche - festgestellt werden. Danach ist das Markenwort zwar durchaus gebräuchlich, jedoch nicht als Fachwort auf dem vorliegend relevanten Gebiet, sondern ausschließlich als Marke oder markenmäßiger Hinweis. So finden sich im Internet unter dem Markenwort vereinzelt eine Werbung für eine Software der Anmelderin, darüber hinaus verbreiteter markenmäßige Zitate als Hinweise auf den Namen einer objektorientierten Schnittstelle zwischen verschiedenen Software-Welten (z.B: SAP, Windows) des Hersteller VisualEdge (z.B. "... the Enterprise Client Object Bridge is a bidirectional bridge that provides twoway interoperability among OLE, COM and CORBA Objects ...", Internet-Adresse http://www.borland.com/appserver/appsrvrtaq.html). Bei solcherart gänzlichem Fehlen eines sachbeschreibenden gegenwärtigen Gebrauchs fehlen auch konkrete Gründe für die Annahme, daß "ObjectBridge" in dem beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereich für Wettbewerber jedenfalls künftig als sachbeschreibende Angabe benötigt werden könnte. So hat die Markenstelle die jeweilige Sachaussage der in der Marke verwendeten und im DV-Bereich häufig verwendeten Begriffe "Object" und "Bridge" zwar zutreffend ermittelt. Es haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Fachverkehr diese Begriffe miteinander verbindet, um zu einem neuartigen Fachbegriff zu gelangen. Trotz eines gewissen, durch die Kombinierung hervorgerufenen sprechenden Charakters der Gesamtmarke läßt sich aus dem ausschließlich markenmäßigen Gebrauch von "ObjectBridge" nicht ableiten, der Fachverkehr benötige diesen Begriff ernsthaft als beschreibende Sachangabe.

Aus diesen Gründen kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) feststellen können. Die Marke mag zwar den Anwendungsbereich nach Art einer sprechenden Marke andeuten. Da es sich aber nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlen im vorliegenden Falle jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr aufgrund der dargestellten Unkenntnis des Worts bzw. seiner Mehrdeutigkeit die Marke als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten würde.

Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth E.






BPatG:
Beschluss v. 24.05.2000
Az: 29 W (pat) 115/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7fc48c072d15/BPatG_Beschluss_vom_24-Mai-2000_Az_29-W-pat-115-99


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 24.05.2000, Az.: 29 W (pat) 115/99] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 11:42 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, Az.: 6 U 27/10VG Köln, Beschluss vom 10. Mai 2010, Az.: 1 L 186/10BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2010, Az.: 20 W (pat) 32/05BGH, Urteil vom 19. Mai 2005, Az.: I ZR 262/02BGH, Beschluss vom 16. April 2006, Az.: AnwZ (B) 10/06BPatG, Urteil vom 9. April 2003, Az.: 4 Ni 29/02OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2014, Az.: 6 U 254/12BPatG, Beschluss vom 10. Dezember 2003, Az.: 32 W (pat) 48/02VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1992, Az.: A 16 S 626/92BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2003, Az.: 29 W (pat) 315/00