Verwaltungsgericht Münster:
Urteil vom 1. Juni 2004
Aktenzeichen: 5 K 3026/01

(VG Münster: Urteil v. 01.06.2004, Az.: 5 K 3026/01)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der mögliche Schenkungsrückforderungsanspruch einer Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin auf den Beklagten übergeht.

Der Beklagte bewilligt Frau I (im Folgenden: Hilfeempfängerin) seit dem 1. April 2001 Hilfe zur Pflege, indem er die Kosten ihrer Unterbringung in einem Altenheim übernimmt, soweit ihre Renteneinkünfte nicht ausreichen, um diese Kosten zu decken.

Die Klägerin betreibt zusammen mit ihrem Lebensgefährten seit 1996 einen Kiosk. Sie erhielt in den Monaten Juli und August 1997 von der Hilfeempfängerin Geldzuwendungen in Höhe von 16.700 DM.

Nach Anhörung der Klägerin leitete der Beklagte durch Bescheid vom 24. Juli 2001 sämtliche Ansprüche der Hilfeempfängerin gegen die Klägerin auf Herausgabe der Zuwendung, eventueller Surrogate und der gezogenen Nutzungen sowie auf Wertersatz, soweit sie sich aus § 528 Abs. 1 BGB, insbesondere § 528 Abs. 1 Satz 1. i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB ergeben, dem Grunde nach auf sich über. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Hilfeempfängerin der Klägerin im Jahre 1997 möglicherweise einen Geldbetrag in Höhe von 16.700 DM geschenkt habe, auf den sie, die Hilfeempfängerin, zur Finanzierung der Kosten ihrer Unterbringung in dem Altenheim seit April 2001 angewiesen sei; dem Träger der Sozialhilfe, der die nicht von der Hilfeempfängerin gedeckten Kosten der Unterbringung trage, müsse es durch Überleitung ermöglicht werden, den möglichen Schenkungsrückforderungsanspruch der Hilfeempfängerin wegen Notbedarfs geltend zu machen, um den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen.

Die Klägerin legte am 2. August 2001 Widerspruch ein und trug vor, sie habe für die Hilfeempfängerin Einkäufe und Besorgungen erledigt sowie Waren aus ihrem Kiosk geliefert; für diese Tätigkeiten sei ihr 1997 das Geld gezahlt worden; selbst wenn ihr das Geld geschenkt worden sei, könne sie es nicht mehr zurückzahlen, denn sie sei wegen der schlechten Geschäftsentwicklung ihres Ladens überschuldet; wenn sie das Geld ganz oder teilweise zurückzahlen müsse, werde sie selbst auf Sozialhilfe angewiesen sein.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2001 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach den bisher getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin im Jahre 1997 von der Hilfeempfängerin Geld in Höhe von 16.700 DM geschenkt bekommen habe; dies müsse gegebenenfalls in einem Zivilprozess geklärt werden; dazu sei es erforderlich, den möglichen Schenkungsrückforderungsanspruch der Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin auf den Beklagten übergehen zu lassen; da der Übergang dieses Anspruches dazu diene, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, werde das Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Klägerin dahin ausgeübt, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, den Schenkungsrückforderungsanspruch übergehen zu lassen.

Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 26. November 2001 zugestellt worden.

Sie hat am 24. Dezember 2001 Klage erhoben.

Auf Antrag des Finanzamtes Münster-Innenstadt und auf den eigenen Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Münster durch Beschluss vom 1. März 2004 über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beigeladenen zum Insolvenzverwalter ernannt.

In der Prüfungsverhandlung des Insolvenzgerichts vom 17. Mai 2004 hat der Beigeladene den Schenkungsrückforderungsanspruch in voller Höhe bestritten.

Die Klägerin und der Beigeladene sind der Ansicht, dass das Klageverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden ist.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass er für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens vorsorglich das Mandat niederlege, um weitere Kosten und Auslagen zu vermeiden.

In der Sache trägt die Klägerin vor, dass ein Übergang des vermeintlichen Schenkungsrückforderungsanspruches von vornherein ausgeschlossen sei, weil sie, die Klägerin, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 24. Juli 2001 überschuldet gewesen und deshalb nicht in der Lage sei, das Geld, wenn es ihr denn überhaupt geschenkt worden sein sollte, zurückzuzahlen.

Die Klägerin macht außerdem geltend, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft betätigt habe, weil er gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, dass sie, die Klägerin, selbst hilfebedürftig werde, wenn sie das ihr angeblich geschenkte Geld ganz oder teilweise wieder zurückgeben müsse.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 21. November 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Das Gericht entscheidet in der Sache.

Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 1. März 2004, über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu eröffnen, unterbricht das vorliegende Klageverfahren nicht. Zwar sieht § 240 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Rudisile in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 94 Rdz. 109 mit Nachweisen zur Rechtsprechung), vor, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, denn das Klageverfahren betrifft nicht die Insolvenzmasse der Klägerin.

Das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn Verfahrensgegenstand ein Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse gehören kann (Greger, in Zöller, ZPO, 24.Auflage 2004, § 204 Rdz. 8). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der auf § 90 BSHG gestützte Übergang des (vermeintlichen) Schenkungsrückforderungsanspruches der Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin auf den Beklagten. Diese Überleitung regelt nur den Wechsel in der Person des Gläubigers, d.h. an Stelle des Hilfeempfängers tritt der Träger der Sozialhilfe. Auf das Bestehen und den Umfang des übergeleiteten Anspruches kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb besteht auch keine Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, zu prüfen, ob der Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten besteht und welchen Umfang er hat. Mit anderen Worten: Die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges vom Hilfeempfänger auf den Träger der Sozialhilfe hängt nicht vom Bestehen des übergeleiteten Anspruches ab (BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - V C 54.69 -, BVerwGE 34, 219 = FEVS 17, 203). Daraus folgt, dass durch die Überleitung nicht entschieden wird, ob der neue Gläubiger, der an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt, einen Anspruch gegen den Insolvenzschuldner hat. Dies bedeutet zugleich, dass allein der Gläubigerwechsel nicht die Insolvenzmasse betrifft.

Daraus folgt weiter, dass der Beigeladene nicht gehindert ist, seine Aufgaben im Rahmen des Insolvenzverfahrens wahrzunehmen, wenn das vorliegende Verfahren nicht ruht, sondern fortgeführt wird. Dementsprechend hat der Beigeladene in der Prüfungsverhandlung vom 17. Mai 2004 vor dem Insolvenzgericht den Schenkungsrückforderungsanspruch in voller Höhe bestritten.

Auch das Insolvenzgericht ist bei Fortführung des vorliegenden Klageverfahrens nicht gehindert, seine Aufgaben zu erfüllen. Es liegt vielmehr im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens, dass vor dem Abschluss dieses Verfahrens geklärt wird, ob der Beklagte überhaupt als Insolvenzgläubiger auftreten darf. Bis zu dieser Klärung ist das Insolvenzgericht allerdings schon jetzt an die Tatbestandswirkung des hier angegriffenen Bescheides des Beklagten gebunden, denn Rechtsmittel gegen diesen Bescheid haben insoweit keine aufschiebende Wirkung (§ 90 Abs. 3 BSHG).

Obwohl weder die Klägerin noch ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind, kann das Gericht in der Sache entscheiden, denn die Klägerin ist über ihre Prozessbevollmächtigten zu der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und zugleich darauf hingewiesen worden, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Auch war das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht angeordnet worden (§ 95 VwGO). Es besteht deshalb kein Anlass, die mündliche Verhandlung zu vertagen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO). § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO tritt hinter § 102 Abs. 2 VwGO zurück.

Auch die schriftliche Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Mai 2004 ist kein erheblicher Grund, die mündliche Verhandlung zu vertagen, denn die Klägerin wird weiterhin von ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten mit Rücksicht darauf, dass die unter der Bedingung, dass das Verfahren fortgeführt werde, ausgesprochene vorsorgliche Niederlegung des Mandates unwirksam ist. Eine bedingte Mandatsniederlegung ist unzulässig. Allerdings hatte sich mit der Erklärung in dem Schriftsatz vom 27. Mai 2004 die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt, weil die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht mehr zu ihrer Vertretung bereit waren (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 21. November 2001 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die vom Beklagten getroffene Entscheidung, einen Schenkungsrückforderungsanspruch der Hilfeempfängerin auf sich überzuleiten, ist § 90 Abs. 1 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl I S. 646.

Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches ist, kann der Träger der Sozialhilfe gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Dies gilt zunächst für die formellen Anforderungen, die an eine Überleitungsanzeige zu stellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - a.a.O. - und Urteil vom 18. Dezember 1975 - 5 C 2.75 -, FEVS 24, 139 sowie OVG NRW, Urteil vom 17. November 1992 - 8 A 1273/91 -).

Die Überleitungsanzeige des Beklagten ist schriftlich abgefasst. Sie bezeichnet den übergeleiteten Anspruch, nämlich den Anspruch der Hilfeempfängerin aus § 528 BGB, die durch Zahlung eines Geldbetrages im Jahre 1997 erfolgte Schenkung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung von der Klägerin zurückzufordern, hinreichend genau. Auch die Hilfe, wegen der die Überleitung erfolgt ist, nämlich die Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68 ff. BSHG durch Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten, wird in der Überleitungsanzeige hinreichend genau benannt. Der Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 BGB soll auch nur - wie in § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgesehen - bis zur Höhe der Aufwendungen des Beklagten für die Hilfeempfängerin übergehen. Es ist in diesem Zusammenhang rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Überleitung nur dem Grunde nach angeordnet hat, ohne zugleich den Betrag zu benennen, den die Klägerin der Hilfeempfängerin noch schuldet.

Die Überleitungsanzeige ist auch materiellrechtmäßig. Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob die Hilfeempfängerin während der Dauer der Bewilligung von Hilfe zur Pflege einen Anspruch auf Schenkungsrückgewähr aus § 528 BGB hat. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsgerichte, Bestehen und Höhe des Anspruches nachzuprüfen. Zwar ist eine Überleitungsanzeige rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - V C 54.69 -, a.a.O. und Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, FEVS 43, 99; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 22 A 3473/98 -, FEVS 52, 128). Dieser Fall liegt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Es ist nach dem gegenwärtig bekannten Sachstand nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Hilfeempfängerin gegenüber der Klägerin einen Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 BGB haben könnte, denn die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 16.700 DM in den Monaten Juli und August 1997 lässt sich nicht ohne weiteres damit erklären, dass es sich um die Gegenleistung für von der Klägerin gegenüber der Hilfeempfängerin erbrachten Leistungen handelt. Auch ist auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen nicht offensichtlich, dass ihr die Einrede des eigenen Notbedarfs gemäß § 529 Abs. 2 BGB zusteht. Diese Einrede ist vielmehr gegebenenfalls von den Zivilgerichten zu überprüfen. Es gehört deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu den Aufgaben des Beklagten, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, wie sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Überleitungsanzeige dargestellt haben könnten. Im vorliegenden Verfahren reicht es vielmehr aus, dass der durch Überleitung bewirkte gesetzliche Gläubigerwechsel von der Hilfeempfängerin auf den Beklagten dem Ziel des § 90 BSHG dient, den Nachrang der Bewilligung von Sozialhilfe wiederherzustellen.

Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch übergeleitet werden soll, liegt gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Soweit eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sein Ermessen dem Zweck der Ermessensermächtigung entsprechend betätigt.

Die Vorschrift des § 90 Abs. 1 BSHG dient - wie schon ausgeführt - der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG), indem sie den Träger der Sozialhilfe in die Lage versetzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition des Hilfeempfängers den Zustand nachträglich herzustellen, der dem vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtung anderer entspricht, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren müssen. Die Überleitungsermächtigung des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG zielt also darauf ab, diejenige Haushaltslage bei dem Träger der Sozialhilfe herzustellen, die bestünde, wenn der Anspruch des Hilfeempfängers schon früher durch den Drittschuldner erfüllt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 5 C 28.98 -, BVerwGE 110, 5 = FEVS 51, 164).

In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2001 hat der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sein Ermessen unter Berücksichtigung des vorgenannten Zweckes der Ermessensermächtigung betätigt, wie sich den Ausführungen auf Seite 4 und 5 des Widerspruchsbescheides entnehmen lässt, die das Gericht für zutreffend hält. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe unter Abwägung aller Gesichtspunkte dem die Regelung des § 90 Abs. 1 BSHG prägenden öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des Nachranges der Sozialhilfe so hohes Gewicht beigemessen hat, dass die von der Klägerin geltend gemachten privaten Belange dahinter zurückstehen müssen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob es auf der Grundlage von Sinn und Zweck der Überleitung, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, sachlich vertretbar ist, einen gesetzlichen Gläubigerwechsel vom Hilfeempfänger auf den Träger der Sozialhilfe vorzunehmen. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zur Recht abgestellt. Demgegenüber ist das Vorbringen der Klägerin rechtlich unerheblich, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass der Gläubigerwechsel wegen der damit verbundenen finanziellen Belastungen die Insolvenz der Klägerin herbeiführen werde, wie dies inzwischen auch geschehen ist. Diese Erwägungen beziehen sich auf das Bestehen und die Durchsetzung des zivilrechtlichen Schenkungsrückforderungsanspruches, dessen Überprüfung den Zivilgerichten vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe im Rahmen des ihm in § 90 Abs. 1 BSHG eingeräumten Ermessens seine Entscheidung daran orientiert, ob der übergeleitete Anspruch durchzusetzen ist oder nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die außergerichtlichen Kosten des ordnungsgemäß vertretenen Beigeladenen (§ 67 Abs. 2 VwGO, § 59 l BRAO) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin auferlegt worden, weil es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten des sie Kraft Gesetzes vertretenden Insolvenzverwalters aufzuerlegen

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat zur Frage des Ruhens einer Anfechtungsklage gegen die Überleitung nach § 90 BSHG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger und Drittschuldner.






VG Münster:
Urteil v. 01.06.2004
Az: 5 K 3026/01


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