Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. Januar 2007
Aktenzeichen: 4a O 351/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.01.2007, Az.: 4a O 351/05)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X DLT-Tapes, DVD-Rs und/oder Master als Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das genannte lokale, decodierte Signal durch das Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal erzeugt wird, und das genannte decodierte Fehlersignal durch Decodieren eines codierten Datums, das ein codiertes Vorhersagefehlersignal, das aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signales, das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde, ist, erzeugt wird, mit folgenden Verfahrensschritten:

- Speichern des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher;

- Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers;

- Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals, das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird;

- wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal erhalten wird;

b) im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X Stamper als Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals

zu gebrauchen oder zum Zwecke des Gebrauchs entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das genannte lokale, decodierte Signal durch das Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal erzeugt wird, und das genannte decodierte Fehlersignal durch Decodieren eines codierten Datums, das ein codiertes Vorhersagefehlersignal, das aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signales, das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde, ist, erzeugt wird, mit folgenden Verfahrensschritten:

- Speichern des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher;

- Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers;

- Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals, das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird;

- wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal erhalten wird;

1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Mai 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 02. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 90 % als Gesamtschuldnern auferlegt, zu 10 % trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,- € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents X (Klagepatent). Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft ein prädiktives Videocodierungssystem. Es wurde am 21. Oktober 1992 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Prioritäten vom 22. Oktober 1991 und vom 02. April 1992 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 02. April 2003 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Der im vorliegenden Verfahren als verletzt geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt (Anlage B1-K1, Spalte 14):

"A method for producing a local decoded signal, wherein said local decoded signal is produced by adding a decoded error signal (207) with a motion compensated predictive signal (210), and said decoded error signal (207) is produced by coding a coding data (206) which is a coded predictive error signal developed from an difference between a first video image and a second video image of a motion video signal (201) representative of sequential video images including first and second video images, characterized by the steps:

storing the local decoded signal as plural odd and even image fields in a field memory (28, 29);

generating plural predictive signals (204a, 204b) from said plural image fields stored in said field memory by operatively connecting said field memory;

generating an interpolated predictive signal (204c) which is different from any of the plurality of predictive signals (204a, 204b) by interpolating said plurality of predictive signals; wherein said motion compensated predictive signal (210) is obtained from the plurality of predictive signals (204a, 204b) and the interpolated predictive signal (204c)."

In der veröffentlichten deutschen Übersetzung (X) hat Anspruch 1 folgenden Wortlaut:

"Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, dekodierten Signals, wobei das genannte lokale, dekodierte Signal durch das Zusammenfügen eines dekodierten Fehlersignals (207) mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal (210) erzeugt wird,

und das genannte dekodierte Fehlersignal (207) durch Dekodieren von eines kodierten Datums (206), das ein kodiertes Vorhersagefehlersignal, das aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signales (201), das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde, ist, erzeugt wird, durch die Verfahrensschritte gekennzeichnet:

Speichern des lokalen, dekodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher (28, 29);

Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen (204a, 204b) aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers;

Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals (204c), das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird;

wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal (210) aus der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) und dem interpolierten Vorhersagesignal (204c) erhalten wird."

Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der X verwaltet wird (nachfolgend X). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung MPEG-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einführung der MPEG-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, also Patenten für die Herstellung von Geräten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen, sowie der X und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteien der X eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. X verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die MPEG-2-Norm einführen möchte, einfache Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Der Kommission wurde die Patentlizenzvereinbarung am 05. Januar 1998 nach Art. 6 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 06. Februar 1962 gemeldet. Die Klägerin trat der Vereinbarung später als Inhaber (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis September 2005 sind 713 Patente in 57 Ländern zugehörig zu ca. 134 Patentfamilien, die von 24 Lizenzgebern gehalten werden, Gegenstand des MPEG-2-Patent-Pools. Insgesamt gibt es etwa 900 Lizenznehmer weltweit; davon sind 114 DVD-Presswerke. In der Europäischen Union haben 44 DVD-Presswerke eine Lizenz genommen.

Die X bietet Unternehmen, die den MPEG-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des als Anlage BKartR 1 vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach beträgt die Lizenzgebühr gegenwärtig nicht mehr als 0,03 US$ je DVD, die nach dem MPEG-2-Standard codiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext, insbesondere unter Nr. 3.1.8 verwiesen.

Die zum MPEG-2-Standard (vgl. die Definition unter Ziffer 1.26 des Standard-Lizenzvertrages) gehörende ISO/IEC Norm 13818-2 ist als Anlage B1-K10b in der englischen Originalsprache und als Anlage B1-K10a in teilweiser Übersetzung vorgelegt worden. Die ISO/IEC Norm 13818-1/-2 wurde 1994 verabschiedet.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist ein europa- und weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie hatte im Jahre 2004 einen Jahresumsatz von ca. 125 Millionen Euro und befasst sich vor allem auch mit der Herstellung (Pressung) und dem Vertrieb von DVD-ROMs.

Der Beklagte zu 2) ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender der X in X, an der die Beklagte zu 1) einen Geschäftsanteil von 51 % hält. Die X befasst sich unter anderem als sogenanntes Authoring Studio mit der Digitalisierung von Videodaten und der Herstellung sogenannter Master (Pressvorlagen), die auch als DLT oder DVD-R bezeichnet werden. Die Master dienen als Vorlage für sogenannte Glassmaster, aus denen wiederum Stamper (Stempel) hergestellt werden, die dann für die DVD-Produktion verwendet werden. Die Beklagte zu 1) generiert nach den ihr zur Verfügung gestellten Mastern die entsprechenden Glassmaster sowie die Stamper. Mit den Stampern erfolgt sodann die Produktion (Replikation) der DVD-ROMs.

Die X beschäftigt sich neben ihrer Tätigkeit als Authoring Studio auch mit der Vermittlung von Aufträgen für die Pressung optischer Speichermedien. Die X ist bei der X eingetragene Inhaberin der Domains "X" und "X". Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin der Domain "X". Nachfolgend werden Ausschnitte von den Websites der vorgenannten Internet-Domains wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B1-K4, -K8 und -K18 verwiesen, die auf den nächsten Seiten auszugsweise wiedergegeben werden.

Anlage B1-K4, Seite 1:

Anlage B1-K4, Seite 3 oben:

Anlage B1-K4, Seite 4 oben:

Anlage B1-K18, Seite 5:

Mit E-Mail vom 19. Juli 2005 gerichtet an die Adresse X" bat das Unternehmen X um die Abgabe eines Angebots über die Herstellung einer DVD5 bzw. DVD9 in einer Stückzahl von 500 mit durchsichtiger Amaray-Box und 20 Seiten Booklet einschließlich der Lieferung des Glassmasters. Das DVD-Master könne auf DLT-Tape geliefert werden. Die X antwortete per E-Mail vom 22. Juli 2005 mit einem entsprechenden Angebot. Dieses wurde von Artmedia Nettetal angenommen und der Auftrag durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung und -abwicklung wird auf die Anlage B1-K9 verwiesen. Mit Lieferschein der Beklagten zu 1) vom 31. August 2005 erfolgte die Rücksendung der für die Produktion benötigten "Werkzeuge".

Neben der Klägerin haben zehn weitere Mitglieder des MPEG-2-Patentpools Klage wegen Verletzung von insgesamt 15 ihrer Ansicht nach notwendiger Patente nach dem MPEG-2-Standard vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben.

Die Klägerin sieht in der Verwendung von Mastern (DLT-Tapes, DVD-Rs) und Stampern (nachfolgend für beide zusammenfassend: angegriffene Ausführungsformen) bei der Herstellung von DVDs eine Verletzung des von Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Verfahrens. Die von der Beklagten zu 1) bei der Herstellung der DVDs (worunter nicht nur DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios oder Daten-DVD-ROMs zu verstehen seien, wenn und soweit diese Videodaten enthalten) verwendeten Master und Stamper seien mit Videodaten hergestellt worden, die nach dem MPEG-2-Standard codiert worden seien. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 sei zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards. Bei einem nach dem MPEG-2-Standard hergestellten Master oder Stamper handele es sich um ein nach dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestelltes Erzeugnis. Die Beklagten wüssten, dass die von ihnen mit Hilfe der angegriffenen Ausführungsformen hergestellten DVD-ROMs auf erfindungsgemäß MPEG-2-kompatiblen Abspielgeräten abgespielt würden.

Selbst wenn, was die Klägerin bestreitet, die Authoring Studios lizenzierte Codierkarten zur Herstellung der Master verwendeten, sei nach dem Inhalt des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrags eine Erschöpfung der Rechte an dem Klagepatent hinsichtlich der Verwendung dieser Master zur DVD-Herstellung ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

im Wesentlichen wie erkannt,

wobei sie hinsichtlich der Stamper auch eine Untersagung der Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens beantragt,

hilfsweise,

der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass Anspruch 1 des Klagepatents kein zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards sei, weil einzelne Merkmale nicht zwingend für eine Codierung nach diesem Standard, sondern nur optional neben anderen, nicht patentgemäßen Verfahrensschritten vorgesehen seien. Der "Dual Prime"-Modus des MPEG-2-Video-Standards könne nur bei prädiktiv codierten Bildern (so genannten P-Bildern) Anwendung finden, bei denen keine bidirektionalprädiktiv codierten Bilder (so genannte B-Bilder) zwischen den prädiktierten und den Referenzhalb- oder -vollbildern vorliegen. Des Weiteren werde bei dem "Dual Prime"-Modus eine einzige endgültige Prädiktion gebildet, so dass das bewegungskompensierte Vorhersagesignal nicht aus der Vielzahl der Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal ausgewählt und Anspruch 1 des Klagepatents damit nicht verwirklicht werden könne. Zudem seien die auf den angegriffenen Ausführungsformen gespeicherten Daten keine körperlichen Gegenstände und würden in einem Arbeitsverfahren, nicht in einem Herstellungsverfahren hergestellt. Im Übrigen handele es sich auch deswegen nicht um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung der Unmittelbarkeit fehle.

Durch das Inverkehrbringen der Codierkarten und Codiergeräte mit Zustimmung der Klägerin sei Erschöpfung eingetreten. Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, ein Verschulden könne ihnen nicht vorgeworfen werden.

Die Beklagten sind darüber hinaus der Meinung, dass die Klage abzuweisen sei, weil darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 82 EG-Vertrag (EGV) und §§ 19, 20 GWB liege. Die Klägerin, wie auch die Kläger in den Parallelverfahren, missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Lizenzierung von MPEG-2-Technolgie. Die Klägerin, die Kläger der Parallelverfahren und die anderen Pool-Mitglieder verlangten von der Beklagten zu 1) Lizenzgebühren, die von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamem Wettbewerb unter mehreren potentiellen Lizenzgebern mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die angemessene Lizenzgebühr betrage Null, weil der MPEG-2-Patentpool kartellrechtlich unzulässig begründet worden und deshalb nichtig sei, Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB, § 134 BGB. Die Klägerin könne auf der Grundlage der vom MPEG-2-Pool angebotenen Bedingungen des Patent-Portfolio-Lizenzvertrags nicht die Entrichtung von Lizenzgebühren für die Benutzung der zum Industriestandard erhobenen und - wie die Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellen - durch das Klagepatent geschützten technischen Lehre verlangen. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit folge aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des MPEG-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten.

Schließlich ergebe sich die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei.

Selbst wenn die dem Pool zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen seien, wäre in einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien jedenfalls nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich nach dem Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangen. Wie aus Ermittlungen der britischen X, eines anerkannten Rechercheunternehmens, hervorgehe, sei der durchschnittliche Fabrikabgabepreis sogenannter DVD5 in Europa von 2,65 US$ im Jahre 1997 auf 0,51 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einem Rückgang von 80,7 % entspreche. Bei sogenannten DVD9 sei der Preis von 4,50 US$ im Jahre 1997 auf 0,70 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einen Rückgang von 84,4 % bedeute. Niedriger seien die Fabrikabgabepreise allerdings gewesen, wenn die Presswerke in Zeiten geringer Auslastung Aufträge für kurzfristige Pressungen einzuwerben versucht hätten. Hier hätten die Preise im Jahre 2004 für die DVD5 zwischen 0,26 US$ und 0,43 US$ und für die DVD9 zwischen 0,46 US$ und 0,62 US$ gelegen. Besonders niedrig seien die Preise für so genannte Covermounts gewesen (also DVDs, die als Beilage/Zugabe zu Zeitungen und Zeitschriften hergestellt werden). Bei diesen habe sich der Preis im Jahre 2004 bei DVD5 auf 0,25 US$ und bei DVD9 auf 0,31 US$ belaufen. Der Beklagten zu 1) würden ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu fünf Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs für Konsumgüter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen. Inzwischen habe sich der Fabrikabgabepreis bei der DVD5 weiter auf 0,24 US$ (= 0,19 Euro) und bei der DVD9 weiter auf 0,25 US$ (= 0,20 Euro) reduziert. Danach habe sich der Preisverfall 2006 weiter verschärft und im Vergleich zum Jahr 1997 bei der DVD5 90,9 % und bei der DVD9 sogar 94,4 % erreicht. Die Herstellungskosten der Beklagten zu 1) für eine DVD5 hätten auf Basis letzter Kalkulationen vom September 2005 insgesamt 0,1985 US$ (0,1654 Euro) betragen, wovon 0,10 US$ auf reine Materialkosten, 0,0726 US$ auf Produktionskosten und 0,0259 US$ auf Gemeinkosten entfallen seien. Die Herstellungskosten für die DVD9 seien etwas höher gewesen; sie hätten sich auf 0,2016 US$ belaufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass 2004 für die Herstellung einer DVD mit Videoinhalten neben der MPEG Lizenzgebühr von 0,03 US$ Lizenzgebühren von anderen Patentpools, nämlich dem so genannten 4C-Pool in Höhe von 0,0375 US$, dem so genannten 6C-Pool in Höhe von 0,045 US$ und die AC-3 Technologie in Höhe von 0,003 US$ gefordert würden. Im Jahre 2004 habe die Summe der Lizenzgebühren der vorgenannten Patentpools einschließlich der Gebühr des MPEG-Pools für eine DVD mit Videoinhalten also 0,1155 US$ betragen.

Darüber hinaus habe die Konkurrenz von Presswerken zugenommen, die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. So habe die X beispielsweise am 10. Oktober 2005 der X schriftlich angeboten, ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs, deren Pressung gleichmäßig planbar auf das Jahr verteilt sei, zu Preisen von effektiv 0,19 Euro pro DVD5 und 0,20 Euro pro DVD9 bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen herzustellen. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken X und X. Gegenüber der X hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 Euro und DVD9 zum Preis von 0,25 Euro je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. X und X verfügten über keine Lizenzen der DVD-Patentpools 4C, 6C und MPEG, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis so weit nach unten gezogen, dass die von X für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der X, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen über 0,30 Euro pro Einheit mehr. In Anbetracht der kumulierten Lizenzgebühren der Patentpools 4C, 6C und MPEG errechne sich bei einem Fabrikabgabepreis von 0,19 Euro für eine DVD5 und von 0,20 Euro für eine DVD9 eine Lizenzgebührenquote von 61 % pro DVD5 und von 48 % pro DVD9.

Die Beklagten meinen, dass die Klägerin und die anderen Mitglieder des MPEG-Patentpools ihre marktbeherrschende Stellung gegenüber der Beklagten zu 1) auch deshalb missbrauchen, weil sie von dieser höhere Lizenzgebühren als von gleichartigen Lizenznehmern fordern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe, § 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GWB. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk X vor, dem die Klägerin eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätte. Der Klägerin und den anderen Mitgliedern des MPEG-Patentpools sei zudem vorzuwerfen, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Klägerin hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine MPEG-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Zudem behaupten die Beklagten, dass es lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gebe. Der Umstand, dass die Mitglieder des MPEG-Patentpools sowie namentlich die X, X und X auf der Website der X als Lizenznehmer aufgeführt würden, sage nichts darüber aus, dass die dort gelisteten Unternehmen tatsächlich den Standard-Lizenzvertrag unterzeichnet hätten oder gar die standardisierten Gebühren bezahlen würden.

Die Beklagten halten eine Lizenzgebühr von 2,24 € für jedes DLT-Tape, jede DVD-R und jedes Master, das die Beklagten zu 1) zum Zwecke der Herstellung von DVDs besitzt, für gerechtfertigt, höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken für Benutzung und Besitz eines DLT-Tapes, einer DVD-R oder eines Masters für Zwecke der Herstellung von DVDs effektiv (ggf. anteilig) zahlen, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem anderen Betreiber kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als die genannte anzusetzen. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin ein entsprechendes, bis zum 12. Mai 2006 befristetes Angebot unterbreitet, das von der Klägerin nicht angenommen wurde.

Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin zudem folgendes bis zum 22. September 2006 befristetes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet:

"Die Klägerin erteilt der Beklagten zu 1) eine Lizenz, DVDs unter Benutzung des Klagepatents herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und/oder anderweitig in Verkehr zu bringen, wobei die Lizenz sich auf den gesamten in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2006 beschriebenen Produktionsvorgang erstreckt, d.h. ausgehend vom sogenannten Master (beispielsweise DLT-Tape oder DVD-R) über die Herstellung der Stamper bis hin zu Fertigung der DVD, wie sie an Kunden ausgeliefert wird.

Die Beklagte zu 1) zahlt der Klägerin für jede DVD, die die Beklagte zu 1) im vorstehenden Sinne unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in Verkehr gebracht hat, eine laufende Lizenzgebühr, die sich wie folgt bemisst:

- 1/134 x US$ 0,04 x prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise seit 1997; dabei ist als prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise der höhere der beiden Quotienten anzusetzen, der sich - jeweils für die DVD5 und die DVD9 - ergibt, wenn man den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 (gemäß den jährlichen Untersuchungen der X) im Kalenderjahr vor dem tatsächlichen Produktionsjahr einer DVD, die die Beklagte zu 1) unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat, teilt durch den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 im Jahr 1997 (Euro 2,65 für die DVD5 und Euro 4,50 für die DVD9 gemäß Erhebungen der X);

- höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro MPEG-2-Video-DVD effektiv (gegebenenfalls anteilig) zu bezahlen haben für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Betreibern kein sachlicher Grund besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen."

Die Klägerin hat dieses Angebot der Beklagten zu 1) nicht angenommen.

Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten liegt auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und der anderen MPEG-Poolmitglieder nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 a, b und c EGV vor, weil durch die Weigerung der Klägerin, der Beklagten zu 1) eine Lizenz mit angemessener Lizenzgebühr zu erteilen, der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt werde, dass die Beklagte zu 1) gehindert sei, ihre zahlreichen im europäischen Ausland ansässigen Abnehmer zu beliefern.

Die Klägerin und die zehn Kläger der Parallelverfahren missbrauchen nach Ansicht der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung auch dadurch, dass sie mit der konzentrierten, zeitgleichen Einreichung von 11 Patentverletzungsklagen bei dem Landgericht Düsseldorf sowie bestimmten Begleitmaßnahmen versuchten, die Beklagte zu 1) zum Abschluss des Standard-Lizenzvertrags zu zwingen, § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2a EGV. Die Beklagten meinen, dass es der Klägerin nicht um die Klärung der behaupteten Patentverletzungen gehe, sondern allein darum, die Beklagten mit Hilfe des die Existenz der Beklagten bedrohenden Kostendrucks, der durch die künstliche Vervielfachung der Gerichtsverfahren erzeugt werde, zum Abschluss der MPEG-Poollizenz zu zwingen. Dies ergebe sich auch aus Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt X, der in einem Telefonat am 28. Juli 2005 eingeräumt habe, dass die X die Zahl der Patente, deren Verletzung gegenüber einem DVD-Presswerk geltend gemacht würde, und die Zahl der einzureichenden Patentverletzungsklagen individuell nach dem Prozessgegner bestimmen würde. Je größer das Unternehmen des Prozessgegners sei und je mehr Widerstand zu befürchten sei, desto mehr Patente würden ins Feld geführt. Durch eine einheitliche Pressemitteilung vom 02. August 2005 habe die X der Beklagten zu 1) die geballte Macht ihrer Mitglieder vor Augen führen und zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte zum Abschluss einer MPEG-Standard-Lizenz gezwungen werden könne. Zudem habe Herr X bei der X, Ende Januar 2005 in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der X Herrn X angedroht, dass die X den Druck auf die Beklagte zu 1) noch weiter erhöhen werde, wenn diese die MPEG Poollizenz nicht unterzeichne.

Den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung, der unzulässigen Druckausübung sowie der gezielten Behinderung nach § 8 Abs. 4 UWG n.F. analog, §§ 3; 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG n.F.

Schließlich halten die Beklagten das Klagepatent für nicht rechtsbeständig, weil es zum einen gegenüber seiner Anmeldung und früheren Anmeldungen unzulässig erweitert sei und es zum anderen der technischen Lehre des Klagepatents angesichts der Entgegenhaltung nach Anlage NK8/8a (X) an der erforderlichen Neuheit fehle.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nicht die vermeintliche Kartellrechtswidrigkeit des MPEG-2-Standards gegenüber den auf Verletzung des Klagepatents gestützten Klageanträgen einwenden können. Gegenstand der Klage könne allein sein, ob der Klage wegen Patentverletzung der dolo petit-Einwand unter dem Aspekt eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Lizenz gemäß §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 82 EGV entgegenstehe. Die der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Standard-Vertrags angebotene Lizenz in Höhe von 0,03 US$ sei weder unangemessen noch diskriminierend. Für den Fabrikpreis einer DVD5 sei von einem Durchschnittspreis von 0,51 US$ = 0,41 € auszugehen. Dieser Durchschnittspreis finde sich in den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen der Agentur X (Anlage BKartR 8). Der als Anlage BKartR 9 vorgelegten Aufstellung sei zu entnehmen, dass dieser Preis für Pressaufträge für die großen Filmgesellschaften gelte, die nahezu 70 % des DVD-Marktes beanspruchten. Demgegenüber liege der Anteil der im Niedrigpreissegment angeordneten Covermounts bei nur 5 % des Gesamtmarktes. Der Lizenzanteil für alle Lizenzpools betrage nach dem Vorbringen der Beklagten 2004/2005 insgesamt 0,1155 US$ = 0,0963 €. Auch wenn man die - mit Nichtwissen bestrittenen - Herstellungskosten der Beklagten für DVD5 von 0,1654 € hinzunehme, ergebe dies Gestehungskosten von 0,2617 €. Bei einem Fabrikabgabepreis von 0,51 US$ = 0,41 € belaufe sich der Kostenanteil auf 51 % (rechnerisch zutreffend: 63,83 %).

Die Beklagten könnten auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dass andere Presswerke die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. Die Angebotshandlungen der X würden mit Nichtwissen bestritten und bezögen sich im Übrigen auf Covermounts für Presseverlage. Es stehe im Ermessen eines jeden Presswerkes, wie es seinen Gewinn erziele und ob es gegebenenfalls bestimmte Produkte mit Verlust anbiete, während es andere mit erheblichen Gewinnspannen auf den Markt bringe. Im Übrigen sei X ausweislich der Lizenznehmerliste unter Nummer X Lizenznehmerin des MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages. In die MPEG-2-Lizenznehmerliste würden ausschließlich Lizenznehmer aufgenommen, welche die in dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag festgelegten Lizenzsätze entrichten. Auch das polnische Presswerk X sei unter der Nummer X der Liste geführt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikpreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe. Die Lizenznehmerliste der MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer belege eindrücklich, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, MPEG-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet sei.

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es in der Europäischen Union mehr als 100 DVD-Presswerke gebe. Die von den Beklagten angeführten, angeblich begünstigten Presswerke X seien allesamt Lizenznehmer und auf der bereits erwähnten Lizenznehmerliste aufgeführt. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, wonach sämtliche MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten. Eine hundertprozentige Lizenzierung aller DVD-Presswerke sei kaum zu realisieren, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle DVD-Presswerke zu erfassen, sei allerdings erklärtes Ziel der MPEG-2-Lizenzierungspolitik. Die großen, einen bedeutenden Markanteil für sich beanspruchenden Presswerke für DVDs seien tatsächlich lizenziert. Privilegierte Presswerke sowie privilegierende Sondervereinbarungen gebe es nicht, auch nicht für X. Alle MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer erhielten eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen. Es gebe ebenfalls keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern.

Die Lizenzangebote der Beklagten zu 1) seien für die Klägerin nicht zumutbar. Das erste Angebot entspreche nicht demjenigen, was vernünftige Lizenzvertragsparteien für die Lizenzierung der Verwendung MPEG-2-codierter DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper zur Herstellung von DVD-ROMs vereinbaren würden, weil es den Umfang der Benutzung, das heißt die Zahl der mit den angegriffenen Ausführungsformen hergestellten Endprodukte, außer acht lässt. Auch das zweite Lizenzangebot der Beklagten zu 1) sei inakzeptabel. Die dabei angebotene Stücklizenz betrage lediglich 0,00005761 US$. Das sei weniger als 0,2 % des aktuellen MPEG-2-Lizenzsatzes von 0,03 US$ und laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten gar nichts bezahlen möchten, wenn man dieses Angebot in Verhältnis zu den Lizenzsätzen setzt, welche die übrigen lizenzierten Presswerke in Europa entrichten müssen.

Schließlich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin und die Kläger in den Parallelverfahren gleichzeitig Klage wegen der Verletzung verschiedener Patente gegen die Beklagten erhoben hätten.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen und nimmt zur Begründung auf ihren Widerspruch im Nichtigkeitsverfahren Bezug.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen wegen des Angebots, Inverkehrbringens und Gebrauchens von DLT-Tapes, DVD-Rs und sonstigen Mastern als unmittelbares Erzeugnis des Verfahrens nach Patentanspruch 1 (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Satz 2 Nr. 3; 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB. Die genannten Ansprüche sind hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) für die Produktion der DVD-Endprodukte hergestellten Stamper jedoch auf die Benutzungshandlung des Gebrauchens sowie des Einführens und Besitzens zum Zwecke des Gebrauchs zu beschränken. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.

Die von den Beklagten vorgebrachten Einwände der Erschöpfung, des kartellrechtlichen Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 82 EGV, §§ 19 und 20 GWB, sowie der missbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche, § 8 Abs. 4 UWG, greifen nicht durch. Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst, § 148 ZPO.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Codiersystem zum Codieren eines Signals mit hoher Effizienz. Wie die Klagepatentschrift ausführt, ist es bereits im Stand der Technik bekannt, zum Codieren eines Bildsignals redundante Komponenten, die in einem Bildsignal enthalten sind, zu eliminieren. Ein typischer Ansatz zum Codieren eines Bildes sei die Transformations-Codierungsmethode, bei der ein Bild in Blöcke unterteilt, eine orthogonale Transformation für jeden dieser Blöcke durchgeführt werde und die Transformationskoeffizienten codiert würden (Übersetzung der europäischen Patentschrift X, Abschnitt [0002]; weitere Verweise ohne Zusatz betreffen die Übersetzung der Klagepatentschrift).

So würden im Falle von Fernsehsignalen Zeilensprungverfahren verwendet, wobei das Bildsignal eines Vollbildes zwei Mal abgetastet werde, einmal im ungeraden Halbbild, das andere Mal in dem geraden Halbbild, so dass die beiden Halbbilder verschiedene, aber komplementäre Räume eines Bildes abtasteten (Abschnitt [0003]). Die Halbbilder enthielten Bildinformationen zu verschiedenen Zeitpunkten, wobei es jedoch eine starke Korrelation zwischen ihnen gebe, weil die abgetasteten Zeilen der beiden Halbbilder alternierend und benachbart seien. Es gebe bereits eine Technik zum Codieren eines durch Zeilensprungverfahren erzeugten Bildsignals, bei der das Codieren nach dem Kombinieren der Halbbilder und deren Unterteilung in Blöcke durchgeführt werde (Abschnitt [0004]).

Anhand der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert diese die vorbekannte Codiertechnik (Abschnitt [0005] ff.).

Figur 1 zeigt, wie die Klagepatentschrift ausführt, ein Blockdiagramm eines herkömmlichen Inter-Vollbild-Vorhersage-Codiersystems. Im Betrieb werde bei der vorbekannten Codiertechnik die Bewegung eines Objektes zwischen dem gegenwärtigen Halbbild und dem Halbbild des gleichen Typs des vorangehenden Vollbildes Block für Block ermittelt. Der Block bestehe aus eine Vielzahl von Pixeln (Bildpunkten) eines Eingabebildsignals (201), das durch das Zeilensprungverfahren erstellt und aus Vollbildern gebildet werde, von denen jedes Vollbild sowohl ein ungerades als auch ein gerades Halbbild umfasse. In dem Bewegungsermittlungsabschnitt (22) werde die Bewegung zwischen den ungeraden Halbbildern ermittelt, indem derjenige Block gesucht wird, der die ausgeprägteste Ähnlichkeit zu dem gegenwärtig verarbeiteten Block unter den bereits codierten Blöcken (202) aufweist, die benachbart zu der dem gegenwärtig verarbeiteten Block entsprechenden Position in dem ungeraden im Vollbildspeicher (21) gespeicherten Halbbild liegen. Der Grad der Ähnlichkeit werde ermittelt, indem die absolute Summe der Differenzwerte oder die Quadratsumme der Differenzwerte der entsprechenden Pixel in beiden Blöcken verwendet werde. Der Betrag der Bewegung in beiden Richtungen (der horizontalen und der vertikalen) zwischen dem gegenwärtigen Block und dem als am ähnlichsten ermittelten Block werde sodann als Bewegungsvektor (203) zur Verfügung gestellt und der Vollbildspeicher (21) gebe ein bewegungskompensiertes Vorhersagesignal (204), das dem Bewegungsvektor (203) entspreche, aus (Abschnitt [0006]).

Ein Vorhersagefehlersignal (205), das in dem Differenzbilder (23) durch Subtrahieren des bewegungskompensierten Vorhersagesignals (204) vom Eingabesignal (201) erhalten wird, werde in den Codierkreis (24) gegeben, wo die räumliche Redundanz beseitigt werde. In einer in der Beschreibung des Klagepatents näher beschriebenen Weise werde die Information komprimiert und die skalarquantisierten Codierungsdaten (206) würden zu einem lokalen Decodierabschnitt (25) und zu einem Multiplexing-Abschnitt (27) gesendet. Dort würden das Multiplexing sowie das Codieren der Codierdaten (206) und des Bewegungsvektors (203) durchgeführt, um diese Signale dann an die Übertragungsleitung (209) auszugeben (Abschnitt [0007]). Der lokale Decodierungskreis (25) führe unterdessen die inverse Operation der Operation im Codierungsabschnitt (24) durch, um ein decodiertes Fehlersignal (207) zu erhalten. Das bewegungskompensierte Vorhersagesignal (204) werde in dem Zusammenfüger (26) zu dem dekodierten Fehlersignal (207) addiert und in dem Vollbildspeicher (21) gespeichert, um die Bewegung des ungeraden Halbbildes des nächsten Vollbildes zu ermitteln (Abschnitt [0008]). In gleicher Weise werde auch die Bewegung der geraden Halbbilder des Eingabebildsignals (201) im Hinblick auf das bereits codierte (gerade) Halbbild des Vollbildes für die Codierung des bewegungskompensierten Vorhersagefehlersignals ermittelt (Abschnitt [0009]).

An dem vorstehend beschriebenen herkömmlichen Inter-Vollbild- (Abschnitt [0005]) bzw. Zwischenbild-Vorhersagecodierungssystem (Abschnitt [0010]) kritisiert das Klagepatent dessen geringe Codierungseffizienz. Da es unterteilt sei, um sowohl das ungerade als auch das gerade Halbbild individuell zu codieren, indem das vorliegende ungerade Halbbild (ausschließlich) vom ungeraden Halbbild des bereits codierten Vollbildes und das vorliegende gerade Halbbild (ausschließlich) vom geraden Halbbild des bereits codierten Vollbildes vorhergesagt werde, nutze das System nach dem Stand der Technik die zwischen den zwei kontinuierlichen Feldern existierende räumliche Korrelation, die durch das Zeilensprungverfahren produziert werde, nicht (Abschnitt [0010]).

Das Klagepatent bezeichnet es als Ziel der ihm zugrunde liegenden Erfindung, eine Methode zur Verfügung zu stellen, die Verschlüsselung mit einer höheren Vorhersageeffizienz zu ermöglichen (Abschnitt 0012]).

In seinem der vorliegenden Verletzungsklage zugrunde liegenden Anspruch 1 schlägt das Klagepatent ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals;

2. das genannte lokale, decodierte Signal wird durch das Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals (207) mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal (210) erzeugt;

3. das genannte decodierte Fehlersignal (207) wird erzeugt durch Decodieren eines codierten Datums (206), das ein codiertes Vorhersagefehlersignal ist, welches aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals (201), das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde,

umfassend die weiteren Schritte:

4. Speichern des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher (28, 29);

5. Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen (204a, 204b) aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers;

6. Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals (204c), das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird,

7. wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal (210) aus der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) und dem interpolierten Vorhersagesignal (204c) erhalten wird.

Die Klagepatentschrift hebt es als wesentlich hervor, dass das beanspruchte Verfahren eine stabilisierte Vorhersageeffizienz unabhängig von der Bewegung eines Objektes dadurch zur Verfügung stellen könne, dass es sich zur Vorhersage auf beide Halbbilder des bereits codierten Vollbildes bezieht (Abschnitt [0015]). Dadurch, dass das patentgemäße Verfahren ein Vorhersagesignal benutze, das durch Interpolation der Vorhersagesignale beider Halbbilder des bereits codierten Vollbildes erzeugt wird, könne Bewegung an dem Punkt zwischen Raum und Zeit der beiden zur Vorhersage verwendeten Halbbilder berücksichtigt werden (Abschnitt [0016]).

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 2 der Klagepatentschrift zeigt ein Blockdiagramm, das die Struktur eines adaptiven Bild-/Vollbild-Codiersystems nach einer Ausführungsform des patentgemäßen Verfahrens darstellt (Abschnitt [0019]):

Die Klagepatentschrift führt mit Bezug unter anderem auf die in dieser Figur dargestellte bevorzugte Ausführungsform weiter zur Funktion des anspruchsgemäßen Verfahrens aus (Abschnitte [0038] bis [0044]). Die Bewegung der ungeraden und geraden Halbbilder des vorliegenden Vollbildes wird in Einheiten von (n x m) Pixel enthaltenden Blöcken ermittelt durch einen Vergleich des gegenwärtigen mit dem vorangegangenen Vollbild, indem das Eingabebildsignal (201), das alternierend ungerade und gerade Halbbilder enthält, mit dem Zeilensprungverfahren abgetastet wird. Die sich zwischen dem vorliegenden und dem vorangegangenen Vollbild ergebende Bewegung der ungeraden Halbbilder wird ermittelt, indem in dem Bewegungsermittlungsabschnitt (22) derjenige Block gesucht wird, der am meisten dem gegenwärtig verarbeiteten Block in dem Bildsignal (201) ähnelt. Gesucht wird er unter all denjenigen Blöcken (202a, die Bezifferung in Figur 2 mit "102a" ist fehlerhaft), die benachbart sind zu der dem gegenwärtig verschlüsselten Objekt entsprechenden Position in dem bereits verschlüsselten ungeraden Halbbild, das im ungeraden Halbbildspeicher (28) gespeichert ist (Abschnitt [0037]).

Wenn beispielsweise entsprechend Figur 5 des Klagepatents angenommen wird, dass das Bild H1 innerhalb einer Blockeinheit (von n x m Pixeln) im vorangehenden Vollbild existiert und sich von der dortigen Position H1 zur Position H2 im gegenwärtigen Eingabebildsignal bewegt, gibt der Bewegungsermittlungsabschnitt (22) einen Bewegungsvektor (203) aus, der anzeigt, dass und in welcher Weise sich der Block von H1 nach H2 bewegt hat (Abschnitt [0039]). Der ungerade Halbbildspeicher (28) gibt daraufhin ein bewegungskompensiertes Vorhersagesignal (204a) aus, das diesem Bewegungsvektor (203) entspricht. In vergleichbarer Weise wird auch die Kompensierung der Bewegung der geraden Halbbilder in dem Bewegungsermittlungsabschnitt (22) durchgeführt, indem unter den umgebenden Blöcken (202b) innerhalb des geraden Halbbildspeichers (29) der Block gesucht wird, der dem gegenwärtig bearbeiteten Block am meisten ähnelt. Auch dieses Ergebnis wird als Bewegungsvektor (203) ausgegeben. Der gerade Halbbildspeicher (29) gibt das bewegungskompensierte Vorhersagesignal (auch in Figur 2 richtig: 204b), das diesem Bewegungsvektor (203) entspricht, aus (Abschnitt [0040]). Darin liegt das von Merkmal 5 beschriebene Erzeugen vielfacher Vorhersagesignale (204a, 204b) aus den gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des Halbbildspeichers, in dem die Halbbilder vorhergehender Vollbilder gespeichert sind.

Der in Merkmal 6 beschriebene Interpolationsprozess wird in dem bevorzugten Ausführungsbeispiel nach Figur 2 im Interpolationsabschnitt (20) durchgeführt. Dort werden die bewegungskompensierten Vorhersagesignale (204a und 204b), die von dem ungeraden und dem geraden Halbbildspeicher (28, 29) zur Verfügung gestellt wurden, verwendet, um das Interpolationsvorhersagesignal (204c) zu erzeugen (Abschnitt [0041]). Die Interpolation kann entweder über das einfache arithmetische Mittel erfolgen oder alternativ - für eine Codierung, die eine größere Vorhersageeffizienz gewährleistet - durch Verwendung eines gewichteten arithmetischen, die Halbbilddistanz berücksichtigenden Mittels verwirklicht werden (Abschnitt [0044]). Anspruchsgemäß ist bereits eine Interpolation durch Bildung des einfachen arithmetischen Mittels.

Merkmal 7 verlangt schließlich, dass das bewegungskompensierte Vorhersagesignal (210) aus der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) und dem interpolierten Vorhersagesignal (204c) "erhalten wird". Diesen letzten Verfahrensschritt beschreibt die Klagepatentschrift im Hinblick auf das bevorzugte Ausführungsbeispiel nach Figur 2 als eine "Auswahl" durch den Selektor (21). Dieser wähle ein Vorhersagesignal, das die geringste Fehlersignalenergie im Hinblick auf den gegenwärtig zu codierenden Objektblock des Eingabebildsignals (201) aufweist, aus dem bewegungskompensierten Vorhersagesignal (204a) des ungeraden Halbbildes, dem bewegungskompensierten Vorhersagesignal (204b) des geraden Halbbildes und dem interpolierten bewegungskompensierten Vorhersagesignal (204c) aus und erzeuge daraus das bewegungskompensierte Vorhersagesignal (210) (Abschnitte [0041] und [0042] a.E.). Die wiedergegebene Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figur 2 darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, die patentgemäße technische Lehre setze ihrerseits voraus, dass zu irgendeinem Zeitpunkt alle drei genannten Vorhersagesignale "zur Auswahl" und in Konkurrenz zueinander vorliegen müssten und erst auf dieser Grundlage eines der drei Vorhersagesignale von einer "Auswahleinheit" nach Maßgabe der geringsten Fehlersignalenergie "ausgewählt" werde. Der Anspruchswortlaut selbst kennt keinen Selektor (keine "Auswahleinheit") und spricht als Verfahrensanspruch auch nicht von einem "Auswählen" auf der Grundlage der drei nebeneinander vorliegenden Vorhersagesignale. Merkmal 7 verlangt nach dem Anspruchswortlaut lediglich, dass das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus den drei genannten Vorhersagesignalen "erhalten wird" ("... is obtained from ..."). Dies belegt auch die Aufgabenstellung vor dem Hintergrund des Standes der Technik, wo ein interpoliertes Vorhersagesignal überhaupt nicht bekannt war. Beide Halbbilder wurden zwingend und ausschließlich aus dem entsprechenden (das heißt geraden oder ungeraden) Halbbild des bereits codierten Vollbildes vorhergesagt und das lokale decodierte Signal konnte ausschließlich aus dem einen oder dem anderen Vorhersagesignal gewonnen werden. Daran kritisiert es das Klagepatent, dass die räumliche Korrelation zwischen beiden Feldern, die durch das Zeilensprungverfahren bedingt ist, ungenutzt bleibt (Abschnitt [0010]), während es eine Verschlüsselung mit höherer Vorhersageeffizienz gewährleisten möchte (Abschnitt [0012]).

Diese Aufgabe löst die technische Lehre des Klagepatents bereits dadurch, dass den bewegungskompensierten Vorhersagesignalen, die aus dem geraden und dem ungeraden Halbbild gewonnen werden, ein interpoliertes Vorhersagesignal hinzugefügt wird, das sich von den halbbildbasierten Vorhersagesignalen, aus denen es erzeugt wird, unterscheidet (Merkmal 6). Die Beschreibung der technischen Lehre des Klagepatents streicht dies mit der Formulierung heraus, dass sich das beanspruchte Verfahren zur Vorhersage auf beide Halbbilder des bereits codierten Vollbildes bezieht (Abschnitt [0015]) und so Bewegung an dem Punkt zwischen Raum und Zeit der beiden Halbbilder, die zur Vorhersage verwendet worden sind, berücksichtigt werden könne (Abschnitt [0016]). Merkmal 7 verlangt dann lediglich, dass dieses interpolierte Vorhersagesignal für die Erzeugung des bewegungskompensierten Vorhersagesignals muss herangezogen werden können (dass dieses also auch unter Einschluss des interpolierten Vorhersagesignals "erhalten wird"), weil sich das interpolierte Vorhersagesignal nur dann im erstrebten Endsubstrat des Verfahrens, einem lokalen, decodierten Signal mit höherer Vorhersageeffizienz, niederschlagen kann.

Die Anweisung an den Fachmann geht folglich dahin, (überhaupt) ein interpoliertes Vorhersagesignal aus den beiden halbbildbasierten Vorhersagesignalen zu schaffen, aus dem - neben den halbbildbasierten Vorhersagesignalen - das bewegungskompensierte Vorhersagesignal erhalten werden kann. Damit verbindet sich jedoch nicht die weitergehende Anweisung, es müsse aus allen drei Signalen als gleichzeitig nebeneinander vorliegenden Entscheidungsalternativen eine Auswahl getroffen werden. Für dieses Verständnis, das die technische Lehre auf die Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels reduzieren würde, besteht nach dem Anspruchswortlaut keine Veranlassung. Anspruchsgemäß und zur Erreichung des mit dem patentgemäßen Verfahren erstrebten Vorteils ausreichend ist es vielmehr, wenn es für das Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals zu dem Zeitpunkt, wo es aus den halbbildbasierten Vorhersagesignalen ein interpoliertes Vorhersagesignal bildet, bereits feststeht, dass das interpolierte Vorhersagesignal anschließend automatisch als bewegungskompensiertes Vorhersagesignal verwendet wird.

II.

Das Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals nach Anspruch 1 des Klagepatents ist zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards.

1. Der MPEG-2-Video-Standard verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 durch den Prädiktionsmodus des "Dual Prime", wie er in Abschnitt 7.6.1 des MPEG-2-Video-Standards (in deutscher Übersetzung Anlage B1-K10a; Seite 56) geregelt ist.

a) Die Beklagten stellen nicht substantiiert in Abrede, dass das Codierungsverfahren nach dem MPEG-2-Video-Standard als einzelnen Verfahrensschritt auch ein Verfahren zum Erzeugen eines lokalen, decodierten Signals beinhaltet (Merkmal 1). Der MPEG-2-Video-Standard erwähnt die lokale Decodierung in Abschnitt 3.86 (zitiert nach der deutschen Übersetzung, Anlage B1-K10a, Seite 12):

"Bewegungskompensation: Die Verwendung von Bewegungsvektoren, um die Effizienz der Prädiktion von Abtastwerten zu verbessern. Die Prädiktion verwendet Bewegungsvektoren, um einen Versatzfaktor für die vergangenen und/oder zukünftigen Referenzvollbilder oder Referenzteilbilder bereitzustellen, die zuvor decodierte Abtastwerte enthalten, die verwendet werden, um den Prädiktionsfehler zu bilden."

Dies belegt, dass auch nach dem MPEG-2-Video-Standard das lokale, decodierte Signal nach Merkmal 1, das nach den weiteren Merkmalen 4 bis 7 zur Referenzbildung dient, durch Decodierung eines vorher codierten Signals gewonnen wird. Dies gestehen die Beklagten zu, wenn sie in anderem Zusammenhang (im Duplikschriftsatz vom 06. Juli 2006, Seite 23f., Bl. 325f. GA) unter Bezug auf Figur 2 des Klagepatents darauf verweisen, das lokale, decodierte Signal liege ausschließlich an der Leitung unterhalb des Addierers (26) an, gelange jedoch nicht zur Multiplexing-Einheit (27) und könne den Codierer daher nicht über die Leitung (209) verlassen. Wenn die Beklagten insoweit vortragen, bei einer Codierung nach dem MPEG-2-Video-Standard werde das lokale, decodierte Signal nur innerhalb des Codierers als "internes Arbeitssignal" verwendet, gestehen sie zu, dass ein lokales, decodiertes Signal zumindest "intern" erzeugt wird, um als Grundlage (das heißt als Referenzbild) für die Bewegungsermittlung bei der Codierung weiterer Bilder der Videosequenz zur Verfügung zu stehen. Die weitergehenden Argumente der Beklagten betreffen im Kern die Frage, ob es sich bei einem Master mit MPEG-2-codierten Daten um ein unmittelbares Erzeugnis des anspruchsgemäßen Verfahrens zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG handeln kann, die hier noch nicht zu erörtern ist. Dass auch nach dem MPEG-2-Video-Standard ein lokales, decodiertes Signal erforderlich ist, um für das nachfolgende Videobild die Bewegungsdifferenz zum vorangehenden Videobild feststellen zu können, haben die Beklagten nur pauschal und damit nicht substantiiert bestritten.

b) Nach Merkmal 2 wird das lokale, decodierte Signal erzeugt durch das Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals (207) mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal (210).

Dieser Verfahrensschritt wird bei der Codierung nach dem MPEG-Standard verwirklicht, wenn als Referenzbilder P-Bilder eingesetzt werden. Zur Gewinnung der Referenzbilder ist es erforderlich, dass ein decodiertes Fehlersignal (das heißt der Prädiktionsfehler) und ein bewegungskompensiertes Vorhersagesignal (das heißt ein bewegungskompensiertes I- oder P-Bild) zusammengefügt werden. Der MPEG-2-Video-Standard führt insoweit aus (Intro 4.1.1, zitiert nach Anlage B1-K10a, Seite 2):

"Prädiktiv codierte Bilder (P-Bilder) werden effizienter codiert unter Verwendung bewegungskompensierter Prädiktion aus einem vergangenen intracodierten oder prädiktiv codierten Bild und werden im allgemeinen als Referenz für weitere Prädiktion verwendet."

Für die Verwendung von P-Bildern als Referenzbilder für eine weitere Prädiktion, wie sie bereits im Einleitungsteil des MPEG-2-Standards vorgesehen wird, ist es zwingend erforderlich, ein lokales, decodiertes Signal nach Maßgabe des Merkmals 2 zu erzeugen. Figur 7-5 des MPEG-2-Video-Standards zeigt das Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals f [y] [x] mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal p [y] [x] zu einem lokalen, decodierten Signal d [x] [y]. Dem anfänglichen Bestreiten einer Verwirklichung des Merkmals 2 durch den MPEG-2-Video-Standard sind die Beklagten in der Duplik zu Recht nicht mehr entgegengetreten.

c) Merkmal 3 beschreibt das Zustandekommen des decodierten Fehlersignals (207) und verlangt, dass dieses erzeugt wird durch Decodieren eines codierten Datums (206), das ein codiertes Vorhersagefehlersignal ist, welches aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals (201), das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde.

Das decodierte Fehlersignal (207) entspricht, wie die Beklagten in der Duplik nicht mehr in Abrede gestellt haben, dem Vorhersage- oder Prädiktionsfehler nach dem MPEG-2-Video-Standard. Der Prädiktionsfehler wird für ein P-Bild dadurch erzeugt, dass eine Differenz gebildet wird zwischen einem ersten und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals im Sinne des Merkmals 3. Denn der Prädiktions- oder Vorhersagefehler wird in Abschnitt 3.100 (zitiert nach Anlage B1-K10a, Seite 13) wie folgt definiert:

"Prädiktionsfehler: Die Differenz zwischen dem aktuellen Wert einer Abtastung oder eines Datenelements und seinem Prädiktor."

Bei P-Bildern sind die beiden Referenzhalbbilder, aus denen die Prädiktionen gebildet werden sollen, das zuletzt codierte obere und das zuletzt codierte untere Referenzhalbbild (vgl. Abschnitt 7.6.2.1, erster Satz, Anlage B1-K10a, Seite 56). Dies illustriert Figur 7-6 (Anlage B1-K10a, Seite 57) mit einer Konfiguration, bei der das erste Bild eines codierten Vollbildes prädiktiert wird oder wenn Halbbildprädiktion innerhalb eines Vollbildes verwendet wird. Die Referenzhalbbilder können aus zwei Halbbildern oder aus einem einzigen Vollbild rekonstruiert worden sein (vgl. Abschnitt 7.6.2.1, Anmerkung 1, Anlage B1-K10a, Seite 56).

Das codierte Vorhersagefehlersignal wird damit auch nach dem MPEG-2-Video-Standard erzeugt aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild (dem aktuellen Wert einer Abtastung) und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals (seinem Prädiktor in Gestalt eines vorangegangenen intracodierten oder prädiktiv codierten Bildes).

d) Merkmal 4 verlangt die Speicherung des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher. Jedenfalls bei einer Halbbild-Prädiktion gemäß Abschnitt 7.6.2.1 des MPEG-2-Video-Standards (Anlage B1-K10a, Seite 56ff.) wird das lokale, decodierte Signal als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher gespeichert.

Abschnitt 7.6.1 des MPEG-2-Video-Standards regelt die beiden übergeordneten Prädiktionsmodi der Halbbild-Prädiktion (Abschnitt 7.6.2.1) und der Vollbild-Prädiktion (Abschnitt 7.6.2.2). Bei der Halbbild-Prädiktion werden unabhängig für jedes Halbbild Prädiktionen erstellt, indem Daten aus einem oder mehreren zuvor decodierten Halbbildern verwendet werden (Abschnitt 7.6.1, Absatz 2, Satz 1). Um eine Halbbild-Prädiktion durchzuführen, ist es zwingend erforderlich, die wieder decodierten Halbbilder in einem Halbbildspeicher zu speichern, damit sie als Referenzhalbbilder für die Prädiktion im Rahmen des nächsten Vollbildes zur Verfügung stehen. Dass die P-Bilder bei Verwendung der Halbbildvorhersage als lokale, decodierte Signale gerader und ungerader Halbbilder in einem Halbbildspeicher gespeichert werden müssen, haben die Beklagten als solches auch nicht bestritten. Sie verweisen lediglich darauf, dass es nach dem MPEG-2-Video-Standard nicht erforderlich sei, Halbbilder zu verwenden, sondern dass es alternativ auch möglich sei, im Rahmen der Vollbild-Prädiktion auf ein Referenzvollbild, das aus einem einzelnen Vollbild rekonstruiert wurde, zurückzugreifen. Der Halbbild-Speicherung in einem Halbbildspeicher nach Merkmal 4 bedürfe es daher nicht zwingend.

Mit diesem Argument können die Beklagten nicht durchdringen. Sie haben nicht vorgetragen, dass bei dem bei der Herstellung der angegriffenen Master verwendeten Codierungsverfahren ausschließlich die Vollbild-Prädiktion mit einem Referenzvollbild, das aus einem einzelnen Vollbild rekonstruiert wurde, zur Anwendung kommt, so dass aus diesem Grund ein Gebrauchmachen von Merkmal 4 ausgeschlossen wäre. Die durchgehende Verwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent in Bezug auf einen Teil einer einzigen Bildsequenz ist bereits deswegen nicht möglich, weil der MPEG-2-Video-Standard so beschaffen ist, dass er je nach Struktur der zu codierenden Videoinformation, das heißt des aktuell vorliegenden Videobildes oder eines Teils desselben, bei der Codierung dieser Videoinformation verschiedene, jeweils geeignet erscheinende Codierverfahren anwendet, um eine situationsangepasste optimale Kompression der Videoinformation zu ermöglichen. Die Beklagten haben allerdings nicht geltend gemacht, dass bei den von ihnen verwendeten Mastern die Optionen der Halbbild-Prädiktion und der Vollbild-Prädiktion mit Rückgriff auf ein aus zwei Halbbildern rekonstruiertes Referenzvollbild unter keinen Umständen benutzt worden sei. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Beklagten irgendwelche Vorkehrungen getroffen hätten, um ihrerseits eine Verwendung von Mastern mit dergestalt codierten Daten auszuschießen. So mag zwar bei einzelnen Bildsequenzen - oder auch bei ganzen Filmen - die Vollbild-Prädiktion unter Verwendung eines Referenzbildes, das aus einem einzelnen Vollbild rekonstruiert wurde, Anwendung gefunden haben, so dass es in diesem Fall nicht zur Verwirklichung des Merkmals 4 gekommen wäre; es ist aber weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan, dass sich auf den verwendeten Mastern nicht auch Videosequenzen befinden, bei denen von der Halbbild-Prädiktion oder von der Vollbild-Prädiktion mit einem aus zwei Halbbildern rekonstruierten Referenzbild Gebrauch gemacht wurde.

e) Nach Merkmal 5 werden die vielfachen Vorhersagesignale (204a, 204b) aus den vielfachen im Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des Halbbildspeichers erzeugt. Mit dem Vorgang des "funktionellen Verbindens des genannten Halbbildspeichers" zum Erzeugen vielfacher Vorhersagesignale (204a, 204b) bezeichnet das Klagepatent die Ausgabe von bewegungskompensierten Vorhersagesignalen, die dem jeweiligen Bewegungsvektor (203) entsprechen, aus den gespeicherten Halbbildern, wobei der ungerade Halbbildspeicher (28) das bewegungskompensierte Vorhersagesignal (204a) und der gerade Halbbildspeicher (29) das bewegungskompensierte Vorhersagesignal (204b) ausgibt.

Dies geschieht auch im Rahmen der Prädiktion nach dem MPEG-2-Video-Standard, wie sich der Figur 7-5 (Anlage B1-K10a, Seite 55) entnehmen lässt. Dort ist der betreffende Verfahrensschritt mit "Prädiktionen kombinieren" bezeichnet, um den endgültigen Prädiktionsblock p[y][x] zu bilden. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die Bezeichnung der Kästen in der Darstellung rechts oben als "Framestores" ("Vollbildspeicher") auch Halbbildspeicher mit einschließt, wie sie für eine Halbbild-Prädiktion, die für eine Prädiktion von P-Bildern zwei Referenzhalbbilder voraussetzt, zwingend erforderlich sind (vgl. Abschnitt 7.6.2.1, Absatz 1, Satz 1; Anlage B1-K10a, Seite 56).

In der Duplik vom 06. Juli 2006 (Seite 24f.; Bl. 326f. GA) sind die Beklagten dem lediglich mit dem Argument entgegengetreten, eine Vollbild-Prädiktion sei nach dem MPEG-2-Video-Standard gar nicht möglich, wenn nur Halbbilder verwendet werden. Nachdem die Klägerin zu Recht auf die fehlende Relevanz dieses Einwandes für die Verwirklichung des Merkmals 5 hingewiesen hatte, haben die Beklagten die Merkmalsverwirklichung in ihrem weiteren Schriftsatz vom 01. Dezember 2006 nicht mehr spezifiziert in Abrede gestellt.

f) Merkmal 6 verlangt, dass durch Interpolieren der Vielzahl von Vorhersagesignalen gemäß Merkmal 5 ein interpoliertes Vorhersagesignal (204c) erzeugt wird, das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) unterscheidet. Im Rahmen des "Dual Prime"-Prädiktionsmodus wird Merkmal 6 verwirklicht.

Gemäß Abschnitt 7.6.1 des MPEG-2-Video-Standards werden zusätzlich zu der übergeordneten Klassifikation in Halbbild- und Vollbild-Prädiktion zwei spezielle Prädiktionsmodi unterschieden, die "16x8-Bewegungskompensation" und "Dual-Prime". Zu dem letztgenannten Prädiktionsmodus heißt es in Abschnitt 7.6.1 (zitiert nach Anlage B1-K10a, Seite 56):

"Dual Prime - wobei nur ein Bewegungsvektor (in seinem Vollformat) in dem Bitstrom zusammen mit einem kleinen Differenzbewegungsvektor codiert wird. Im Fall von Halbbildern werden daraufhin zwei Bewegungsvektoren aus dieser Information abgeleitet. Diese werden dazu verwendet, Prädiktionen aus zwei Referenzhalbbildern zu bilden (ein oben, ein unten), aus denen das Mittel gebildet wird, um die endgültige Prädiktion zu bilden. (...) Dieser Modus ist nur bei P-Bildern zu verwenden, bei denen keine B-Bilder zwischen den prädiktierten und den Referenzhalbbildern oder Referenzvollbildern vorliegen."

In der Bildung eines Mittels aus den Prädiktionen aus zwei Referenzhalbbildern (einem oberen und einem unteren), um die endgültige Prädiktion zu erhalten, liegt - wie die Beklagten als solches nicht bestritten haben - die Interpolation der Vielzahl der Vorhersagesignale nach Merkmal 6. Die Erzeugung eines interpolierten Vorhersagesignals nach Anspruch 1 des Klagepatents setzt lediglich voraus, dass das arithmetische Mittel der halbbildbasierten Vorhersagesignale gebildet wird, während weitere Präzisierungen durch die Verwendung eines gewichteten, die Halbbilddistanz berücksichtigenden Mittels erst Gegenstand von Unteransprüchen sind. Durch die Bildung des Mittels aus den beiden aus zwei Referenzhalbbildern gebildeten Prädiktionen im Prädiktionsmodus "Dual-Prime" ist sichergestellt, dass sich die so ermittelte (endgültige) Prädiktion von jedem der beiden verwendeten Prädiktionen unterscheidet.

Die Beklagten behaupten, dass bei der Codierung von Videodaten für die Speicherung auf DVDs der "Dual Prime"-Modus keine Anwendung finde, weil der "Dual Prime"-Modus für DVDs nicht von Relevanz sei. Eine Verwirklichung des Merkmals 6 durch ihrerseits für die DVD-Replikation verwendete Master und Stamper sei daher schlechthin ausgeschlossen. Dies belege die von der Klägerin analysierte DVD-Produktion (Anlage B1-K24), die in den Bildgruppen (GOPs) auch B-Bilder enthalte. Da der "Dual Prime"-Modus - wie sich aus dem letzten Satz des obigen Zitats eindeutig ergibt - nur bei P-Bildern zu verwenden sei, bei denen keine B-Bilder zwischen den prädiktierten und den Referenzhalb- oder -vollbildern liegen, könnten die Daten für jene DVD keinesfalls unter Verwendung des "Dual Prime"-Modus codiert worden sein. Selbst der eigene Testauftrag der Klägerin könne die Verwendung des patentgemäßen Verfahrens damit nicht belegen. Aus dem Standard möchten die Beklagten die Irrelevanz des "Dual prime" für DVDs aus dem Abschnitt D.5 "Low delay mode" des MPEG-2-Video-Standards nach Anlage B1-K10b (englische Fassung, dort Seite 144) ableiten. In deutscher Übersetzung heißt es dort auszugsweise:

"D.5 Low delay Modus

Ein Modus für geringe Codier- und Decodierverzögerung ist angepasst für Echtzeit-Video-Kommunikation, wie z.B. visuelle Telefonie, Video-Konferenzen und Beobachtung. (...)

Die gesamte Codier- und Decodierverzögerung kann gering gehalten werden durch das Erzeugen eines Bitstroms, der keine B-Bilder enthält. Dies vermeidet Vollbild-Umordnungsverzögerung. Durch das Verwenden von Dual Prime Vorhersage für codierte P-Bilder kann die Bildqualität weiterhin hoch sein.

(...)"

Daraus wollen die Beklagten ableiten, dass die Benutzung des "Dual Prime"-Modus schon nach dem MPEG-2-Video-Standard nur bei einer Echtzeit-Übertragung sinnvoll sei, bei der eine (durch eine erforderliche Umordnung der Bildreihenfolge entstehende) Codier- und Decodierverzögerung gering gehalten werden muss.

Dieser Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Die Erwähnung des "Dual Prime"-Modus im Zusammenhang mit dem "Low delay"-Modus nach Abschnitt D.5 des MPEG-2-Video-Standards lässt nicht den Schluss zu, dass dies den einzigen Anwendungsbereich des "Dual Prime"-Modus darstellt. Formal ergibt sich dies bereits daraus, dass sich Abschnitt D.5 zum "Low delay"-Modus im Anhang D befindet, der ausweislich der Anmerkung unter der Anhangsüberschrift (vgl. Anlage B1-K10a, Seite 143) keinen integralen Teil des MPEG-2-Video-Standards bildet und daher nicht obligatorisch ist. Inhaltlich hat die Klägerin im Termin darauf hingewiesen, dass der "Low delay"-Modus nur eine mögliche Anwendung des "Dual Prime"-Modus darstellt. Seine Anwendung liegt hier besonders nahe, weil die Umordnungsverzögerung gering gehalten werden kann durch Erzeugung eines Bitstroms, der keine B-Bilder umfasst (Anlage B1-K10a, Seite 144, unter D.5, zweiter Absatz), was zugleich Grundvoraussetzung für den "Dual Prime"-Modus ist (Anlage B1-K10a, Abschnitt 7.6.1, Seite 56). "Dual Prime" mag sich daher besonders gut eignen, um innerhalb des "Low delay"-Modus trotz des Verzichts auf B-Bilder noch eine gute Kompression zu gewährleisten; dies rechtfertigt jedoch nicht die weitergehende Annahme der Beklagten, dass "Dual Prime" ausschließlich hier und ausschließlich bei der Echtzeit-Videoübertragung zur Anwendung komme. Dies stünde bereits in Widerspruch dazu, dass es sich bei "Dual Prime" um einen Prädiktionsmodus aus dem verpflichtenden Teil des MPEG-2-Video-Standards handelt, während sich der "Low delay"-Modus im optionalen Teil des Standards befindet. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass "Dual Prime" nach dem MPEG-2-Video-Standard auch außerhalb des Modus "Low delay", jenseits der Echtzeit-Videoübertragung und damit auch bei DVD-Videos Anwendung findet, sind die Beklagten im Termin nicht mehr überzeugend entgegengetreten. Dass "Dual Prime" eine (wie die Beklagten es nannten) "Hilfskrücke" bei der Echtzeit-Übertragung darstellen mag und gerade dort erwünscht ist, um eine Umordnungsverzögerung zu vermeiden und dennoch eine möglichst gute Kompression zu gewährleisten, rechtfertigt es nicht, den "Dual Prime"-Modus auf diese Funktion zu beschränken.

g) Nach Merkmal 7 wird das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der (halbbildbasierten) Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal erhalten.

Die Beklagten bestreiten die Verwirklichung des Merkmals 7 durch den "Dual Prime"-Modus mit dem Hinweis darauf, dass das durch Bildung des Mittels der aus zwei Referenzhalbbildern gewonnenen Prädiktionen interpolierte Vorhersagesignal bereits die endgültige Prädiktion bilde (vgl. Anlage B1-K10a, Abschnitt 7.6.1, Absatz "Dual Prime", dritter Satz). Im Rahmen des "Dual Prime"-Modus liege damit schon bei der Bildung des interpolierten Vorhersagesignals fest, dass dieses auch die endgültige Prädiktion darstellt. Es fehle mithin an der Möglichkeit, das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal auszuwählen, was nach Auffassung der Beklagten für Merkmal 7 wesentlich sein soll.

In dieser Auslegung des Merkmals 7 ist den Beklagten, wie bereits unter I. der Entscheidungsgründe ausgeführt, nicht zu folgen. Eine "Auswahl" setzt Merkmal 7 weder ausdrücklich noch implizit voraus, sondern lediglich, dass das bewegungskompensierte Vorhersagesignal nicht nur - wie nach dem Stand der Technik - aus den beiden (halbbildbasierten) Vorhersagesignalen, sondern zusätzlich auch aus dem interpolierten Vorhersagesignal "erhalten" werden kann (in der englischen Verfahrenssprache: "... is obtained from ..."). Mit den Beklagten eine zunächst "ergebnisoffene" Bildung eines interpolierten Vorhersagesignals zu verlangen, das dann neben den beiden ihm zugrunde liegenden Vorhersagesignalen "zur Auswahl" steht (so dass die "Auswahl" im Sinne einer Entscheidung für eines der drei Vorhersagesignale frühestens nach Erzeugung des interpolierten Vorhersagesignals getroffen werden darf), hieße, das Klagepatent unter seinen Wortlaut auszulegen. Die von den Beklagten offenbar postulierte "Auswahl" findet keinen Anhaltspunkt im Anspruchswortlaut, der nur fordert, dass auch ein interpoliertes Vorhersagesignal zur Verfügung steht. Dass die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figur 2 des Klagepatents in den Abschnitten [0041] bis [0043] (jeweils im letzten Satz) davon spricht, der Selektor "wähle" aus den drei bewegungskompensierten Vorhersagesignalen (204a), (204b) und (204c) dasjenige mit der geringsten Fehlersignalenergie "aus", rechtfertigt es - wie allgemein anerkannt - nicht, die technische Lehre des Klagepatents auf diesen bevorzugten Fall zu beschränken. Es ist damit nur konsequent, wenn Anspruch 1 des Klagepatents nicht angibt, wie und nach welchen Kriterien eine "Auswahl" erfolgen sollte, sondern nur davon spricht, dass das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus den halbbildbasierten und dem interpolierten Vorhersagesignal "erhalten" werde. Denn eine "Auswahl" ist überhaupt nicht Gegenstand der technischen Lehre, sondern nur die Erzeugung eines interpolierten Vorhersagesignals, um im Gegensatz zum Stand der Technik die Korrelation zwischen den Halbbildern eines Vollbildes berücksichtigen zu können.

Die Beklagten können schließlich eine kumulative Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 nicht mit dem Argument in Abrede stellen, bei der Wahl des "Dual Prime"-Modus, die - wie die Beklagten meinen - stets für einen gesamten Film getroffen werde, stelle sich das interpolierte Vorhersagesignal als ausschließlich verwendetes Vorhersagesignal dar. Eine solche Exklusivität des durch "Dual Prime" gebildeten Mittels gibt es standardgemäß nicht. Der MPEG-2-Video-Standard sieht auf Makroblockebene Parameter vor, die dem Decodierer angeben, ob die Vorhersage des aktuellen Makroblocks unter Rückgriff auf das obere oder das untere Referenzhalbbild oder - im "Dual Prime"-Modus - anhand von Prädiktionen aus beiden Referenzhalbbildern erfolgen soll. Wie die Klägerin im Termin - nach dem erstmalig nicht mehr nur pauschalen Bestreiten der Merkmale 6 und 7 durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 01. Dezember 2006 - ausgeführt hat, gibt der Parameter "field_motion_type" die Prädiktionsart jedes Makroblocks an. Der Parameter "field_motion_type" wird im Abschnitt 6.3.17.1 "Makroblockmodi" wie folgt definiert (Anlage B1-K10a, Seite 41):

"field_motion_type - Dies ist ein zwei-Bit-Code, der die Makroblockprädiktionsart anzeigt, in Tabelle 6-18 definiert."

Die in Bezug genommene Tabelle 6-18 gibt an, dass der Code "01" eine halbbildbasierte Prädiktionsart und der Code "11" eine Prädiktion nach dem "Dual Prime"-Modus anzeigt. Da sich die Definition des Parameters "field_motion_type" in dem Abschnitt 6.3.17.1, der (übersetzt) mit "Makroblockmodi" überschrieben ist, und zugleich im Abschnitt 6.3.17 ("Makroblock") befindet, bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass entgegen der Behauptung der Beklagten die Bewegungsvektoren nach dem MPEG-2-Video-Standard auf Makroblockbasis gebildet werden. Andernfalls wäre nicht erklärlich, wieso sie sich in demjenigen Abschnitt (6.3.17) befinden, der die Parameter auf Makroblockebene spezifiziert. Dass die Bewegungsvektorenermittlung standardgemäß makroblockbezogen erfolgt, bestätigt auch der Abschnitt Intro 4.1 (Anlage B1-K10a, Seite 2; im zweiten Absatz, vierter Satz), wonach die Bewegungsvektoren für jeden 16-Abtastungen- mal 16-Zeilen-Bereich des Bildes definiert werden. Auch der Abschnitt Intro 4.1.3 (Anlage B1-K10a, Seite 3) belegt, dass die Bildung der Bewegungsvektoren nach dem Standard makroblockbezogen erfolgt:

"Jeder Makroblock kann zeitlich in einer von einer Reihe von verschiedenen Arten prädiktiert werden. (...) Abhängig von der Art des Makroblocks [werden] Bewegungsvektorinformation und andere Nebeninformation mit dem komprimierten Prädiktionsfehler in jedem Makroblock codiert."

Schließlich gibt die Tabelle E.15 (Anlage B1-K10b, Seite 173) zu den "Macroblock modes" (Makroblockmodi) in der Zeile 04 den Parameter "field_motion_type" mit den drei alternativ möglichen Inhalten "01: Fieldbased prediction", "10: 16 x 8 MC" und "11: Dual Prime" wieder. Auch dies unterstreicht, dass es sich bei der halbbildbasierten Vorhersage und dem "Dual Prime"-Modus um makroblockbezogene, nicht halbbildbezogene Prädiktionsmodi handelt.

Der weitere Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" trifft für den Fall der halbbildbasierten Prädiktion ("field_motion_type" mit dem Code "01"; im Falle des "Dual Prime", Code "11", bedarf es keiner weiteren Festlegung) die weitere Festlegung, ob die Prädiktion aus dem oberen oder aus dem unteren Referenzhalbbild getroffen werden soll. Der Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" wird in Abschnitt 6.3.17.2 wie folgt definiert (zitiert nach der deutschen Übersetzung, Anlage B1-K10a, Seite 42):

"motion_vertical_field_select[r][s] - Dieses Kennzeichen zeigt an, welches Referenzhalbbild verwendet werden soll, um die Prädiktion zu bilden. Wenn motion_vertical_field_select[r][s] Null ist, dann muss das obere Referenzhalbbild verwendet werden, wenn es Eins ist, dann muss das untere Referenzhalbbild verwendet werden. (...)"

Damit sind im Ergebnis durch den MPEG-2-Video-Standard auf Makroblockebene, also durchaus mit möglichen Unterschieden innerhalb der Vielzahl während eines Filmes zu codierender Makroblöcke, durch die Kombination der Parameter "field_motion_type" und "motion_vertical_field_select[r][s]" bei der Halbbild-Prädiktion drei verschiedene Möglichkeiten der Verwendung von Referenzhalbbildern vorgesehen:

(1) "field_motion_type" = "01": halbbildbasiert;

"motion_vertical_field_select[r][s]" = "0": Verwendung des oberen Referenzhalbbildes, keine Interpolation;

(2) "field_motion_type" = "01": halbbildbasiert;

"motion_vertical_field_select[r][s]" = "1": Verwendung des unteren Referenzhalbbildes, keine Interpolation;

(3) "field_motion_type" = "11": Dual Prime-Modus mit zwingender Interpolation, so dass sich die durch den Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" zu beantwortende Frage nicht stellt.

Damit gibt der Parameter "field_motion_type" auf Makroblockebene vor, ob das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der Vorhersagesignale, das heißt aus jeweils einem Makroblock aus dem oberen oder unteren Referenzhalbbild, oder aus dem interpolierten Vorhersagesignal, also im "Dual Prime"-Modus aus zwei jeweils dem oberen und dem unteren Referenzhalbbild entnommenen und gemittelten Makroblöcken, erhalten wird. Der weitere Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" trifft die nur außerhalb des "Dual Prime" erforderliche weitere Festlegung, ob das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus dem oberen oder dem unteren Referenzhalbbild erhalten wird.

Durch die Codierung nach dem "Dual Prime"-Modus in Abgrenzung zur halbbildbasierten Prädiktion verwirklicht der MPEG-2-Video-Standard damit sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1.

2. Legt man dies zugrunde, wollen die Beklagten eine zwingende Benutzung des Klagepatents aber immer noch damit in Abrede stellen, dass nicht bei jeder Codierung einer Videosequenz von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht werden müsse.

a) Dem liegt das Verständnis zugrunde, eine "zwingende" Verwirklichung könne nur dann erfolgen, wenn bei jedem einzelnen Codiervorgang von dem patentgemäßen Verfahren Gebrauch gemacht werden muss, so dass bereits die Existenz alternativer, außerhalb der technischen Lehre des Klagepatents liegender Codieroptionen einer "zwingenden" Verwirklichung entgegenstehe. Die in diesem Sinne jedenfalls optionale Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents genügt für einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin. Eine durchgehende Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent ist bereits deswegen nicht möglich, weil bestimmte Patente zueinander in einem Eventualverhältnis stehen. Der MPEG-2-Standard ist so beschaffen, dass er je nach Struktur der zu codierenden Video-Information, das heißt des aktuell vorliegenden Videobildes oder eines Teils desselben, bei der Codierung verschiedene, jeweils geeignete alternative Codierverfahren anwendet, die eine situationsangepasste optimale Kompression der konkreten Video-Information ermöglichen.

Die Beklagten haben demgegenüber nicht geltend gemacht, dass bei den von ihnen in der Vergangenheit gepressten DVDs die Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichenden Optionen unter keinen Umständen genutzt wurden. So mag bei einzelnen DVDs eine Codierung vorgenommen worden sein, die von dem "Dual Prime"-Modus keinen Gebrauch gemacht hat, so dass Anspruch 1 insoweit nicht benutzt wurde. Es ist jedoch weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan, dass sich auf den von ihnen gepressten DVD-ROMs nicht auch Bildsequenzen befinden, die auf anspruchsgemäße Weise codiert wurden. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit gepressten DVD-ROMs die Annahme, dass die in der Praxis sowohl von Film zu Film als auch innerhalb eines einzelnen Films stark variierenden Eigenschaften der zu codierenden Bilddatenströme dazu führen, dass abwechselnd sämtliche beschriebenen Codierungsverfahren - und damit auch das klagepatentgemäße - zur Anwendung kommen.

b) Vor diesem Hintergrund obläge es der Darlegungslast der Beklagten vorzutragen, dass es trotz standardgemäßer Codierung nach dem MPEG-2-Standard tatsächlich nicht zu einer patentgemäßen Verfahrensführung bei der Codierung für die streitgegenständlichen Master gekommen ist. Die Beklagten können dagegen nicht mit Erfolg einwenden, zu solchen Darlegungen nicht imstande zu sein.

Eine Erklärung mit Nichtwissen, wie sie von den Beklagten vorgebracht wird, ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur für solche Tatsachen zulässig, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen und nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Beklagten möchten ihre Berechtigung zu einem Bestreiten mit Nichtwissen daraus ableiten, dass die Beklagte zu 1) im Zuge ihrer DVD-Herstellung durch Vervielfältigung des aus dem Master über einen Glassmaster hergestellten Stampers das Codierungsverfahren unter Einschluss des patentgemäßen Verfahrens zum Erzeugen eines lokalen, decodierten Signals nicht selbst anwendet. Die Beklagte zu 1) erhalte die zur Herstellung der angegriffenen DVD-ROMs benötigten Master vielmehr von Authoring Studios als unternehmensfremden Dritten, die ihrerseits die Codierung bereits vorgenommen hätten, weshalb den Beklagten Einzelheiten der dabei von dritter Seite verwendeten Verfahren nicht bekannt sein könnten.

Daran ist zutreffend, dass Einzelheiten des verwendeten Codierverfahrens unter diesen Umständen keine "eigenen Handlungen" der Beklagten und auch nicht "Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung" sein mögen; gleichwohl scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO aus, wenn die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erklärenden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt im Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur des eigenen, sondern auch eines fremden Unternehmens - handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat.

Von einer solchen Sachlage ist jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authoring tätigen X ist. Gemäß §§ 17 Abs. 2; 16 Abs. 1 AktG hat diese Stellung als Mehrheitsgesellschafterin zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverhältnis (widerleglich) vermutet wird, demzufolge die Beklagte zu 1) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die X ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG). Diese Vermutung ist hier von den Beklagten nicht widerlegt worden. Die Widerlegung gelingt, wenn Tatsachen behauptet und erforderlichenfalls bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Dass von einer vorhandenen Einflussmöglichkeit tatsächlich kein Gebrauch gemacht, Einfluss also tatsächlich nicht ausgeübt wird, ist unerheblich, weil schon die Möglichkeit der Einflussnahme eine Abhängigkeit begründet (Hüffer, AktG, 7. Auflage, § 17 Rn. 18). Im vorliegenden Fall machen die Beklagten pauschal geltend, dass die X den Weisungen der Beklagten zu 1) nicht unterstehe. Daraus ergibt sich nicht, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Für die rechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass die X seit Mitte 2004 von der Beklagten zu 1) beherrscht wird. Damit steht zugleich fest, dass die X, die Kenntnis über die Details der von ihr selbst vorgenommenen Datencodierung hat, im Sinne der im vorangehenden Absatz zitierten Rechtsprechung "unter der Verantwortung" der Beklagten zu 1) ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Demgegenüber unerheblich ist die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, nur in geringem Umfang mit der X als Authoring Studio zusammengearbeitet zu haben. Angesichts der verstrichenen Zeit von weit mehr als zwei Jahren und des zugleich erheblichen Ausmaßes der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) enthält das pauschale Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, dass etwa nur ganz vereinzelt auf DLT-Tapes, DVD-Rs und Master der X als Grundlage für die von der Beklagten zu 1) durchgeführte DVD-Pressung zurückgegriffen worden wäre.

Darüber hinaus spricht gegen die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagten auch die enge Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 1) und der X. Deren Authoring-Tätigkeit erfolgt in so enger Abstimmung mit der Beklagten zu 1), dass davon gesprochen werden kann, es handele sich nicht um Vorgänge im Bereich eines für die Beklagten dritten (d.h. unbekannten) Unternehmens, sondern um Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich der Beklagten zu 1), von denen die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer Kenntnis haben müssen. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die X im Rahmen des Authoring den MPEG-2-Standard anwendet. Dies ergibt sich auch aus ihrem Internetauftritt (Anlage B1-K4, Seite 4), wo ausdrücklich damit geworben wird, dass das Videomaterial des Kunden "direkt in das Format MPEG-2 digitalisiert (...)" wird. Dies entspricht auch dem jüngeren Internetauftritt, wie er als Anlage B1-K18 vorgelegt wurde (dort ebenfalls Seite 4). Zugleich heißt es dort, dass die X seit Oktober 2003 über eine komplett ausgestattete 5.1-Version des DVD Creator von X verfüge, wobei es sich um ein Programm handelt, das - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die Videodaten in das MPEG-2-Format umwandelt.

Zusätzlich zu dem Angebot, das Authoring, also die MPEG-2-Digitalisierung von Videomaterial, vorzunehmen, bietet die X für die Fälle, in denen der Kunde bereits über einen MPEG-2-digitalisierten Master verfügt, die Kontrolle dieses Masters an. Das ergibt sich aus den werblichen Angaben der X, wie sie als Anlage B1-K4 vorgelegt wurden. Dort (Seite 3) wird ausgeführt, dass die X jetzt ein Testsystem von X aufgebaut habe, um speziell Video-DVDs auf Qualität hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu testen. Weiter heißt es:

"Seit Anfang Dezember 2003 werden alle DVD-Produktionen, die bei X erstellt werden mit diesem System getestet und protokolliert, bevor sie im Presswerk vervielfältigt werden. Dieser Service steht auch allen Kunden zur Verfügung, die über X reine CD- oder DVD-Pressungen abwickeln."

Von diesen werblichen Angaben haben die Beklagten Kenntnis und machen sie sich im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit mit der X zu eigen. Dies folgt daraus, dass auf der Website www.X.de durch den Link "X" eine unmittelbare Weiterleitung zu dem Internetauftritt der X erfolgt (vgl. Anlagen B1-K4 und B1-K18, jeweils Seite 1). Zwar mag, wie die Beklagten vortragen, die X Inhaberin der Domain X sein. Dies ist hingegen unerheblich, weil der Adressteil "X" das der Firma der Beklagten zu 1) vorangestellte Kürzel darstellt. Zugleich heißt es auf der Eingangsseite unter X-. einleitend:

"Willkommen bei

Aktuell:

Ab dem 01. Juni 2005 wird der Vertrieb der X in Deutschland, Österreich und Schweiz durch unsere Tochtergesellschaft X erfolgen.

Alle Pressaufträge werden weiterhin in Europas größtem Presswerk, der X in X, gefertigt."

Bei der angeführten Rufnummer X handelt es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1), die ihren Unternehmenssitz in X hat, wie sich unter anderem aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter der X (vgl. Anlage B1-K4, Seite 2) ersehen lässt. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) (X) wird ebenso die oben genannte Rufnummer der Beklagten zu 1) neben den Angaben der für Verkauf, Einkauf und Technik verantwortlichen Personen sowie der gewerblichen Anschrift zitiert (Anlage B1-K4, Seite 2). Die X gibt demgegenüber auf ihrer Homepage X als Unternehmenssitz Lübeck an. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass alle diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) und ohne ihr Zutun oder ihre Zustimmung durch die X vorgenommen wurden. Es erscheint vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der X auch der allgemeinen Erfahrung zu widersprechen. Hinzu kommt, dass die Dienstleistung der X auf der Internetseite X

Anlage B1-K4, Seite 1), also auf einer Website, die die Firma der Beklagten zu 1) verwendet, dadurch vorgestellt wird, dass die X ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datenträger spezialisiertes Unternehmen sowie eines der größten DVD-Authoring Studios in Deutschland mit umfangreicher und langjähriger Erfahrung in der Programmierung von DVDs sei. Damit stellen sich die Internetauftritte der Beklagten zu 1) einerseits und der X andererseits als aufeinander abgestimmt und sich (auch hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen) sinnvoll ergänzend dar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Beklagten, es handele sich um "völlig unabhängige Internetauftritte", unzutreffend.

Des Weiteren arbeiten die Beklagte zu 1) und die X als DVD-Authoring Studio und Vertriebsgesellschaft auch bei Akquisition und Abwicklung von Aufträgen zusammen, wie der von der Klägerin initiierte und durch die "X" durchgeführte Testauftrag verdeutlicht. Die an die Beklagte zu 1) gerichtete Auftragsanfrage, als die sich die E-Mail an die Adresse X (Anlage B1-K9, Seite 1) darstellt, wurde von der X bearbeitet (vgl. Anlage B1-K9, Seiten 2 bis 7, von der Klägerin als "5" bezeichnet). Als E-Mail-Anschrift, über welche die weitere Korrespondenz mit der X abgewickelt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen X. Die Auslieferung erfolgte dann wiederum durch die Beklagte zu 1), wie sich aus dem Lieferschein Nr. X (Anlage B1-K9, letzte Seite) ergibt. Denn dieser trägt wiederum die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) sowie das die Telefonnummer X verwendende Logo, das auch auf der Internetseite X in den Vordergrund gerückt ist.

Dies alles belegt eine gemeinschaftliche Wahrnehmung der Tätigkeiten durch die Beklagte zu 1) einerseits und die X andererseits, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, den Beklagten die Berufung darauf zu verweigern, bei der DVD-Pressung einerseits und dem DVD-Authoring andererseits handele es sich um Vorgänge in getrennten Geschäftsbereichen. Die Beklagten können sich daher hinsichtlich der Benutzung des MPEG-2-Standards bei der Herstellung der DLT-Tapes, DVD-Rs und Master, aus denen die Beklagte zu 1) die Stamper für die DVD-Vervielfältigung herstellt, nicht zulässigerweise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen.

III.

Die von der Beklagten zu 1) bei der Herstellung von DVD-ROMs mit MPEG-2 codierten Videodaten verwendeten DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper stellen unmittelbare Erzeugnisse des durch Patentanspruch 1 geschützten Verfahrens dar.

1. Streitgegenständlich sind, wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper für die Herstellung solcher DVD-ROMs, auf denen nach dem MPEG-2-Video-Standard codierte Videodaten gespeichert sind. Dies umfasst nicht nur (reine) DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios und sonstige Daten-DVD-ROMs, wenn auf ihnen MPEG-2-codierte Videodaten enthalten sind. Da bei der DVD-Pressung keine Veränderung der Datenstruktur erfolgt, ist auch für die angegriffenen DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper darauf abzustellen, ob sie zumindest auch MPEG-2-codierte Videodaten enthalten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 vorgetragen, dass MPEG-2-codierte Videodaten nicht nur auf DVD-ROM-Videos, sondern auch auf DVD-ROM-Audios und sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein können. Dies ergibt sich zugleich aus den von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Kopie einer Animation und eines Covers einer frei im Handel erhältlichen DVD-ROM-Audio "X" und "X". Die erstgenannte DVD-ROM enthält codierte Musikdateien, die das Musikvideo zu dem Titel "X" beinhalten. Die zweitgenannte DVD-ROM-Audio enthält eine Videodatei, die einen Kommentar des Produzenten der DVD-ROM-Audio zeigt. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass MPEG-2-codierte Videodaten auch auf DVD-ROM-Audios und auf sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein können, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, so dass er als zugestanden zugrunde gelegt werden kann.

2. Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit von folgenden technischen Gegebenheiten auszugehen:

Filmaufzeichnung: Zunächst wird ein Spielfilm mittels einer Kamera aufgezeichnet. Entweder handelt es sich um einen auf Magnetband (analog) gespeicherten Film oder um einen mit einer digitalen Kamera aufgenommenen Videofilm, wobei die Bildpunkte 1 : 1 mit allen zugehörigen Informationen (wie z.B. Helligkeit, Farbe etc.) auf einem Band bzw. einer Kassette namens "Digibeta" abgespeichert sind.

Codierung: Im Anschluss daran erfolgt die Codierung des Videofilms durch Authoring Studios. Das Codierverfahren geschieht unabhängig von der ursprünglichen Aufzeichnungsart in einer in einen PC eingebrachten Codier- bzw. Encodersteckkarte. Dort werden das Ausgangsmaterial bzw. die primären Quelldaten komprimiert, das heißt nach dem MPEG-2-Standard codierte Daten erzeugt und diese gespeichert. Dabei werden grob skizziert folgende Verfahren durchgeführt:

· Bilden von Bildblöcken

· Aufteilung in I-, P- und B-Bilder

· Blockbasierte Bewegungskompensation, einschließlich:

· Transformation gemäß einer diskreten Kosinustransformation (DCT)

· Quantifizierung der DCT-Koeffizienten

· Codeoptimierung mit Zig-Zag-Scan

· Lauflängenkodierung

· Huffmancodierung

Speicherung der codierten Daten und Formatierung: Die MPEG-2-codierten Daten werden auf der Festplatte gespeichert und sodann in das DVD-Format formatiert. Diese Formatierung geschieht ohne Veränderung oder Bearbeitung der codierten MPEG-2 Daten.

Master: Das Authoring Studio fertigt nach der DVD-Formatierung ein "DLT-Tape", eine "DVD-R" oder ein sonstiges Master an, auf dem die gemäß dem MPEG-2-Standard codierten Daten gespeichert sind. Die Master werden entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert.

Glassmaster: Das "DLT-Tape", die "DVD-R" oder der sonstige Master dienen als Pressvorlage für die von der Beklagten zu 1) serienmäßig vorgenommene Pressung des Endproduktes, der DVD-ROMs. Die Beklagte zu 1) verwendet die Master dabei zunächst, um einen so genannten Glassmaster zu erstellen.

Stamper: Der Glassmaster bildet sodann die Vorlage für die Herstellung eines so genannten Stampers (Stempels), bei dem es sich - ähnlich einer Matrize - lediglich um eine Negativabbildung der Dateninhalte der "DLT-Tapes", der "DVD-R’s" oder der sonstigen Master handelt.

DVD: Mit Hilfe des Stampers werden in der automatischen Pressanlage der Beklagten zu 1) die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage unverändert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingeprägt, die als DVD-ROMs aus dem Produktionsprozess hervorgehen. Die DVD-ROMs werden sodann von der Beklagten zu 1) an die Kunden ausgeliefert und können auf handelsüblichen DVD-Playern abgespielt werden.

3. Nach Art. 64 Abs. 2 EPÜ bzw. § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erstreckt sich der Schutz auf die durch ein Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, wenn Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren ist. Hintergrund der in den Vorschriften enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise ausschöpfen kann, wenn ihm nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 798).

a) Auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsfrage, ob auch nichtkörperliche Verfahrenserzeugnisse unter den Verfahrenserzeugnisschutz fallen (vgl. hierzu Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 53), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn mit der Klage werden Aufzeichnungsträger (DVD-Master und Stamper) angegriffen, auf denen die Daten mit Hilfe von entlang einer Aufzeichnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespeichert werden, d.h. körperliche Erzeugnisse gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (vgl. BPatG, Mitt. 1969, 75; Bruchhausen, GRUR 1979, 743; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 64 Rn. 25; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 100 ff.; Wolfram, Mitt. 2003, 57).

Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen im Streitfall als Verfahrenserzeugnisse keine Videosignale oder Daten ohne jegliche Materialisierung in Streit. Schutz wird von der Klägerin vielmehr für die unter Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen beansprucht, die auf einem Aufzeichnungsträger - hier den DLT-Tapes, DVD-Rs, Mastern und Stampern - vorhanden sind.

Anspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals, das in einem prädiktiven Videocodierungssystem (vgl. die gleichlautende

Bezeichnung des Klagepatents) Anwendung findet, um eine möglichst weitgehende Kompression der zu übertragenden Daten zu erzielen. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ermöglicht es, bei der Erzeugung des lokalen decodierten Signals, das für die Prädiktion des nachfolgenden Bildes benötigt wird, nicht nur isoliert auf die beiden Halbbilder des bereits codierten Vollbildes zurückzugreifen, sondern auch ein Vorhersagesignal zu benutzen, das durch Interpolation dieser beiden Halbbilder erzeugt wurde. Auf diese Weise kann das bewegungskompensierte Vorhersagesignal mit größerer Vorhersageeffizienz prädiktiert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I. und II. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Im Rahmen der insgesamt vorzunehmenden prädiktiven Codierung betrifft das Verfahren des Klagepatents nur einen einzelnen Verfahrensschritt, um für die Codierung des nächsten Bildes wieder ein lokales, decodiertes Signal verfügbar zu haben, aus dem die Prädiktion abgeleitet werden kann. Nur dann, wenn das vorangehende Bild in Gestalt eines decodierten Signals zur Verfügung steht, kann anhand seiner die relative Bewegung des entsprechenden Halbbildes des nächsten Vollbildes ermittelt werden.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, das mit dem anspruchsgemäßen Verfahren erzeugte lokale, decodierte Signal könne zwar in dem Codierer erzeugt werden, verlasse diesen jedoch nicht, gerade weil es nur "lokal" - also innerhalb des Codierers - erzeugt und benutzt werde. Auf den angegriffenen Ausführungsformen befänden sich nur codierte Signale; ein decodiertes Signal könne auf einer DVD (und folglich auch auf den angegriffenen Mastern und Stampern) nicht gespeichert sein.

Dem ist nicht zu folgen. Auch die angegriffenen Master und Stamper mit MPEG-2 codierten Daten enthalten in verschlüsselter Form lokale, decodierte Signale, weil die rekursive Struktur der MPEG-2-Codierung dies erfordert. Damit die für eine Nutzung der codierten Signale erforderliche anwenderseitige Decodierung durchgeführt werden kann, müssen schon im Rahmen der Codierung bereits codierte Daten wieder decodiert werden, was nach dem klagepatentgemäßen Verfahren erfolgt. Der MPEG-2-Standard nutzt die Ähnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder zur Datenkompression und unterteilt in drei Kategorien von Bildtypen, intracodierte Bilder (I-Bilder), prädiktiv codierte Bilder (P-Bilder) und bidirektionalprädiktiv codierte Bilder (B-Bilder) (vgl. Anlage B1-K10a, Intro 4.1.1). Die Komprimierung von P-Bildern erfolgt dadurch, dass lediglich ein Differenzbild des P-Bildes zu dem vorhergehenden (I- oder P-) Bild vom Codierer codiert und sodann übertragen wird. Der Bildinhalt wird vom Decodierer unter Verwendung der Informationen des vorhergehenden Bildes und der Information über das Differenzbild wieder hergestellt. Dies kann nur gelingen, wenn dem anwenderseitigen Decodierer dieselbe Vorlage zur Erzeugung des Differenzbildes zur Verfügung steht, wie sie der Codierer bei der Codierung verwendet hat. Da der Decodierer aber lediglich über das vorherige Bild nach dessen Decodierung verfügt, muss auch schon im Codierer diese (decodierte) Vorlage zur Bestimmung des Differenzbildes eingesetzt worden sein. Nur so ist gewährleistet, dass Codierer und Decodierer hinsichtlich des Differenzbildes von denselben Voraussetzungen ausgehen. Daher ist es für den MPEG-2-Video-Standard zwingend erforderlich, dass auch im Codierer das zunächst codierte vorhergehende Bild wieder decodiert wird, um überhaupt taugliche Vorlage für die Berechnung des Differenzbildes sein zu können. Das Decodierverfahren des MPEG-2-Video-Standards muss daher, um die Grundlage für eine rekursive Decodierung zu schaffen, spiegelbildlich auch von einem MPEG-2-kompatiblen Codierer durchgeführt werden. Zugleich verlässt das lokale, decodierte Signal den Codierer auch in Form des (auf der Grundlage des lokalen, decodierten Signals) codierten Signals des abhängigen anderen P-Bildes, für welches lediglich die Differenz zwischen dem lokalen, decodierten Signal und dem anderen abhängigen Bild codiert wird. Das für dieses abhängige andere Bild codierte Signal enthält dementsprechend Informationen, welche sich aus dem lokalen, decodierten Signal und den Signalen für das abhängige andere Bild ergeben. Indem diese Informationen Ergebnis einer Differenzbildung zwischen dem lokalen, decodierten Signal und dem abhängigen anderen Bild sind, enthalten sie (in codierter Form) auch Informationen über das lokale, decodierte Signal. Das lokale, decodierte Signal muss den Codierer daher zumindest in codierter Form verlassen, weil es im Decoder in erneut decodierter Form zwingend benötigt wird, und zwar einerseits für die Wiedergabe des entsprechenden Bildes selbst und andererseits als Referenz für auf der Grundlage dieses Bildes codierte andere Bilder.

Zugleich schlägt sich die in der zunächst vorgenommenen Codierung eintretende Reduzierung der Datenmenge in den Referenzbildern für die Codierung des nächsten Bildes nieder. Die im Termin von der Klägerin vorgelegte ergänzte Figur 2 des Klagepatents macht anschaulich, inwiefern die klagepatentgemäße Rücklaufschaltung dazu führt, dass im nachfolgenden Codierschritt nur die verlustbehafteten Referenzbilder zur Verfügung stehen, weil der durch die Codierung eintretende Datenverlust nicht vollständig rückgängig gemacht wird. Dies hat zur Folge, dass das lokale, decodierte Signal ("gezackter Außenrand" der Darstellung in Signal S4 und S5) nicht vollständig dem Vorhersagefehlersignal ("kreisförmiger Außenrand" der Darstellung in Signal S3) entspricht.

Der MPEG-2-Video-Standard erwähnt die lokale Decodierung in seinem unter I. der Entscheidungsgründe bereits zitierten Abschnitt 3.86 (Anlage B1-K10a, Seite 12), wonach die Prädiktion Bewegungsvektoren verwendet, die zuvor decodierte Abtastwerte enthalten, um den Prädiktionsfehler zu bilden. Damit wird auch nach dem MPEG-2-Video-Standard das lokale, decodierte Signal nach Merkmal 1, das nach den Merkmalen 4 bis 7 zur Referenzbildung dient, durch Decodierung eines vorher codierten Signals gewonnen. Um dem Decodierer die Entschlüsselung der Daten zu ermöglichen, muss der Codierer dieselbe Vorlage zur Erzeugung des Differenzbildes verwenden, wie es auch den Decodierer zur Verfügung steht. Unter Verwendung dieses lokalen, decodierten Signals, das Ergebnis des Verfahrens nach Patentanspruch 1 ist, führt der Codierer die weiteren Codierschritte nach dem MPEG-2-Video-Standard aus. Unter anderem als Ergebnis des anspruchsgemäßen Verfahrens liegt sodann eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften vor, welche es ermöglicht, das auf der Aufzeichnungsstruktur gespeicherte Bildsignal weiter zu komprimieren, um das Bild mit einer verringerten Binärleistung zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger).

Die nach dem erfindungsgemäßen Verfahren erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen sind Speicherkapazitäten beanspruchende Informationseinheiten, die auf dem jeweiligen Speichermedium durch Speichereinheiten festgehalten werden und nur infolge des Speicherplatzes existieren. Die Aufzeichnungsträger weisen eine durch verschiedene Magnetisierungszustände oder durch bestimmte Vertiefungen und Erhebungen ("Pits" und "Lands") in der Laufspur hervorgerufene räumlichkörperliche Struktur auf, durch welche die codierte bzw. komprimierte Informationsstruktur auf dem Aufzeichnungsträger gegenständlich vorhanden ist.

b) Das erfindungsgemäße Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals ist ein Herstellungs-, und nicht bloß ein Arbeitsverfahren (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH, GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; GRUR 1990, 508 - Spreizdübel; GRUR 1986, 163 - Borhaltige Stähle; GRUR 1951, 314 - Motorblock). Es lehrt, wie mittels der benannten Verfahrensschritte aus einem bestimmten Ausgangsprodukt ein von diesem abweichendes Endprodukt entsteht.

Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich auf die Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals im Rahmen eines prädiktiven Videocodierungssystems (vgl. nur die Bezeichnung des Klagepatents) und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Codierung der gespeicherten Videodaten. Unter Anwendung des patentierten Verfahrens werden - wie die Beklagten an anderer Stelle selbst ausführen - die Daten des auf den Rechner überspielten Videofilms im Arbeitsspeicher der Codierkarte des Rechners verschiedenen Komprimierungsschritten unterzogen, um dem MPEG-2 Standard zu genügen. Nach der Komprimierung ergeben sich "reduzierte Daten". Unstreitig ist, dass die - von einem zunächst analogen oder digitalen Videofilm stammenden - "primären Quelldaten" während des erfindungsgemäßen Verfahrens in einer Codier- oder Encodersteckkarte codiert und komprimiert werden. Dies geht einher mit der Veränderung und Bearbeitung der anfänglich vorhandenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur einschließlich der Reduzierung der erforderlichen Speicherkapazitäten. Die nach dem Verfahren vorhandenen Ausgangsdaten unterscheiden sich aufgrund dessen von den Eingangsdaten, den primären Quelldaten. Im Vergleich zu diesen ist ihr Umfang bzw. der erforderliche Speicherplatz auf einem Aufzeichnungsträger (unstreitig) um bis zu 90 % verringert.

c) Die streitgegenständlichen DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper sind schließlich "unmittelbare" Erzeugnisse des erfindungsgemäßen Verfahrens.

Eine "Unmittelbarkeit" zwischen Verfahren und Erzeugnis im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zunächst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des geschützten Verfahrens erhalten wird (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 55; Busse, a.a.O., § 9 Rn. 105; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 69). Losgelöst von dieser rein zeitlichchronologischen Betrachtung ist eine "Unmittelbarkeit" ferner dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des allerletzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, das im Anschluss an das patentgeschützte Verfahren weiteren Behandlungsmaßnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgemäß und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbständigkeit nicht durch die weiteren Behandlungsschritte eingebüßt hat. Entscheidend ist die Beibehaltung der dem Erzeugnis durch das patentgemäße Herstellungsverfahren aufgeprägten Identität (LG Düsseldorf, Entsch. 1997, 31, 37 - Halbleiterbauelement; Court of Appeal, GRUR Int. 1998, 718 - Pioneer Electronics/Warner Music; Benkard, a.a.O., § 9 Rn. 55; Beier/Ohly, GRUR Int. 1996, 973ff.; Busse, a.a.O., § 9 Rn. 106 ff.; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte, a.a.O., § 9 Rn. 69).

Um ein solches Zwischenprodukt im vorstehend beschriebenen Sinne handelt es sich auch bei den Videobildern, die während des Vorgangs der prädiktiven Codierung von Videodaten, innerhalb dessen die lokalen, decodierten Signale nach Anspruch 1 des Klagepatents erzeugt werden, codiert werden. Das codierte Bild ist ein wesentlicher Zwischenschritt, um eine Codierung nach dem MPEG-2-Standard überhaupt erreichen zu können. Die erhebliche Kompression, die eine wesentliche Eigenschaft des MPEG-2-Standards ist, wird in maßgeblichem Umfang auch dadurch ermöglicht, dass bei der prädiktiven Codierung lokale, decodierte Signale nach dem patentgemäßen Verfahren erzeugt und verwendet werden. Bei dieser Sachlage beruht auch das endgültige Verfahrensergebnis zu einem wesentlichen Teil auf dem Zwischenprodukt, das unter Verwendung des patentgemäßen Verfahrens gewonnen wurde, und erlangt einen nicht unerheblichen Teil seines Wertes durch die darin vorhandenen prädiktiv codierten Bilder, die mit lokalen, decodierten Signalen nach der technischen Lehre des Klagepatents erzeugt wurden. Das erfindungsgemäße Verfahren ist mithin ein wesentliches Element, um Bilder mit geringerer Datenmenge generieren zu können, so dass das Verfahrensergebnis seine prägende Eigenschaft auch aus dem klagepatentgemäßen Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals erlangt.

Die streitbefangenen DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper sind daher als unmittelbar durch das geschützte Verfahren hervorgebracht anzusehen. Denn die angegriffenen Ausführungsformen enthalten jeweils die gleichen verkörperten Daten wie die jeweils vorangehenden Zwischenprodukte. Maßgeblich ist allein das Vorhandensein von Videodaten, die mithilfe der nach Patentanspruch 1 erzeugten lokalen, decodierten Signale codiert wurden.

Für die Master ist dabei entscheidend, dass nach Abschluss sämtlicher in Patentanspruch 1 vorgesehener Verfahrensschritte, mit denen die lokalen, decodierten Signale für die Codierung des nachfolgenden Bildes gewonnen wurden, die prädiktiv codierten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen im Arbeitsspeicher der Encodersteckkarten und danach auf der Festplatte des Rechners gespeichert sind. Mittels dieser dem Ende des Verfahrensablaufs folgenden Speicherung werden die MPEG-2-Videodaten dauerhaft materialisiert. Insoweit handelt es sich um das (erste) Zwischenprodukt, da die auf der Festplatte gespeicherten Daten anschließend einer DVD-Formatierung und sodann einer Aufzeichnung bzw. Speicherung auf einem anderen Aufzeichnungsträger, den DLT-Tapes, DVD-Rs bzw. sonstigen Mastern, unterzogen werden. Weil weder die Transformierung in das DVD-Format noch die Speicherung auf den Aufzeichnungsträgern zu einer weiteren Bearbeitung oder Veränderung der unter Anwendung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 gewonnenen codierten Daten führt, diese mithin ihre durch das Verfahren hervorgerufenen charakteristischen Eigenschaften ohne Einschränkung beibehalten, ist die mit dem Komprimierungsverfahren verbundene Identität auch in den Mastern gewahrt. Die durch das Codieren und Komprimieren gewonnene Aufzeichnungsstruktur, die durch das erfindungsgemäße Verfahren erst ermöglicht wird, geht nicht verloren; ein unabhängiges und selbständiges neues Produkt ist nicht zu erkennen.

Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, die gespeicherten Daten und ihre Datenstruktur würden in den von ihnen aufgelisteten Herstellungsschritten grundlegend verändert, ist ihr Sachvortrag unsubstantiiert und deshalb prozessual unbeachtlich. Zwar ist es zutreffend, dass eine Übertragung und Speicherung der Daten von der Festplatte auf verschiedene Aufzeichnungsträger erfolgt. Dies geschieht jedoch unstreitig ohne eine Veränderung oder Bearbeitung der bereits gemäß dem MPEG-2-Standard codierten Bilddaten; es handelt sich um nichts anderes als den schlichten Wechsel eines Speichermediums. Die Materialisierung der unter Verwendung des patentgemäßen Verfahrens gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur erfolgt - unter Beibehaltung dieser Strukturen - anstatt auf der Festplatte nunmehr auf einer Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheibe. Die technisch entscheidende Informations- und Aufzeichnungsstruktur bleibt dabei unverändert. Der Austausch des Substrats ist lediglich als eine andere "Verpackung" anzusehen, die den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem patentgemäßen Verfahren und seinem Erzeugnis nicht zerfallen lässt (vgl. BGH, GRUR 2004, 495 - Signalfolge).

Die gleiche Beurteilung ist für die von der Beklagten zu 1) hergestellten und benutzten Stamper vorzunehmen. Auch wenn sie - ähnlich einer Matrize - eine Negativabbildung der Dateninhalte der Master sind, bleiben die ursprünglich unter Verwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unverändert. Eine Bearbeitung oder Veränderung der dem MPEG-2-Standard entsprechenden codierten Daten bei der Erstellung des Stampers erfolgt nicht, weswegen es sich auch bei den Stampern um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem Übertragungsverfahren nach Patentanspruch 1 hervorgegangen sind.

IV.

Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin im Hinblick auf die Stamper beantragt hat, den Beklagten auch die Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens zu untersagen. Darauf beruht die abgetrennte Untersagung unter I. 1. b) des Tenors, die allein die Stamper betrifft.

Die angegriffenen Stamper werden von der Beklagten zu 1) aus Glassmastern selbst hergestellt, um mit ihnen die Pressung der DVD-Endprodukte vorzunehmen. Zu diesem Zwecke werden sie von der Beklagten zu 1) unzweifelhaft gebraucht. Die Klägerin hat hingegen nicht schlüssig dargetan, dass die Stamper auch als solche (das heißt gegenständlich) angeboten und in Verkehr gebracht werden, was eine Wiederholungsgefahr für diese Benutzungshandlungen begründen könnte. Die Auftraggeber der Beklagten zu 1) entrichten ihren Werklohn für die Herstellung der DVD-Endprodukte; an den hierfür von der Beklagten zu 1) benötigten Zwischenprodukten sind sie erkennbar nicht interessiert. Da die Beklagte zu 1) die Stamper ausschließlich dazu herstellt und gebraucht, um die anschließend von ihr in den Verkehr gebrachten DVD-ROMs zu pressen, kann die Benutzungshandlung des Gebrauchens keine Wiederholungsgefahr für ein Anbieten und Inverkehrbringen begründen. Denn dieser Schluss von einer Benutzungshandlung auf eine andere ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Umstände - wie regelmäßig - nach der Lebenserfahrung dafür sprechen, dass ein angebotenes Produkt auch vertrieben, ein hergestelltes auch in den Verkehr gebracht wird. Schon aus einem Anbieten und Inverkehrbringen verbietet sich jedoch der Schluss auf ein Herstellen, weil es sich bei dem Patentverletzer auch nur um ein Vertriebsunternehmen handeln kann. Dem ist der Fall gleich zu behandeln, dass ein reines Zwischenprodukt nur (hergestellt und) gebraucht wird (die Stamper), um andere (End-) Produkte (die DVD-ROMs) herstellen zu können.

Anders verhält es sich mit Blick auf die Master (DLT-Tapes, DVD-Rs). Da diese der Beklagten zu 1) von den Authoring Studios ihrer Auftraggeber als Vorprodukte zur Verfügung gestellt werden, damit die Beklagte zu 1) aus ihnen Glassmaster und Stamper als Zwischenprodukte für die DVD-Pressung herstellen kann, sprechen bereits die tatsächlichen Umstände dafür, dass die Master (DLT-Tapes, DVD-Rs) nach Abwicklung des Vervielfältigungsauftrags an die Auftraggeber zurückgegeben werden, denn die Beklagte zu 1) hat keine erkennbare Verwendung mehr für sie. Dies bestätigt auch das Vorgehen der Beklagten zu 1) im Falle des Musterauftrags der X (Anlage B1-K9), wo die "Werkzeuge" (Produktionsunterlagen) an die Auftraggeberin zurückgereicht wurden, wie der Lieferschein der Beklagten zu 1) (Anlage B1-K9, letztes Blatt) zeigt. Angesichts dessen hätte es substantiierten Vortrags der Beklagten bedurft, warum die Beklagte zu 1) auch nach Auftragsabwicklung im Besitz der ihr nur zu Produktionszwecken überlassenen Master bleiben sollte, anstatt diese wieder an ihre Auftraggeber zurückzugeben bzw. im Falle einer Herstellung bei der X erstmals herauszugeben.

V.

Die Rechte aus dem Klagepatent sind - anders als die Beklagten meinen - nicht dadurch erschöpft, dass die auf den angegriffenen DLT-Tapes, DVD-Rs, Mastern und Stampern gespeicherten Signale in einem Codierer unter Einsatz solcher Codierkarten (das heißt Codierungsvorrichtungen und Codierungssoftware) codiert worden sind, für die die Anbieter der entsprechenden Geräte (X, X und X) eine Lizenzvereinbarung mit X getroffen haben.

Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht habe (BGH, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; Benkard/Scharen, a.a.O. § 9 Rn. 16 m.w.N.). Besonderheiten gelten allerdings für Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgeschützten Verfahren wird nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt (BGH, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren; a.a.O. - Bodenwaschanlage). Denn durch das Inverkehrbringen der zur Ausübung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Ausübung des Verfahrenspatents vorgenommen (Benkard/Scharen, a.a.O.). Es ist daher allein zu prüfen, ob derjenige, der vom Inhaber des Verfahrenspatents oder mit dessen Zustimmung eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen darf. Dafür kommt es auf die getroffenen Vereinbarungen an.

Das klagepatentgemäße Verfahren gemäß Anspruch 1 wird nicht mit Zustimmung der Klägerin ausgeübt. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass die Beklagte zu 1) bei der DVD-Produktion die angegriffenen Ausführungsformen als fertige Pressvorlagen verwende, die bereits identisch sämtliche Dateninhalte aufweisen würden, die dann später auch die von der Beklagten zu 1) hergestellten Replikationen enthalten würden. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen in Authoring Studios verwendeten diese, wie die Beklagten behaupten, die MPEG-2-Codierer von X. bzw. die MPEG-2-Codierkarten DC-2000 von X und SD-2000 von X. Diese Codierer bzw. Codierkarten seien mit Zustimmung aller MPEG-2-Patentpool-Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht worden. X seien Lizenznehmer der X in Bezug auf sämtliche Patente des MPEG-2-Patentpools. Diese Lizenzverträge würden, wie die Beklagten behaupten, zum Herstellen und zum Vertreiben von Codierkarten bzw. Codierungssoftware, welche nach dem MPEG-2-Standard codieren, berechtigen. X gebe auf ihrer Website öffentlich bekannt, dass die oben genannten Hersteller einen Lizenzvertrag mit X in Bezug auf die MPEG-2-Technologie abgeschlossen hätten.

Ungeachtet dessen, dass die Beklagten keine näheren Umstände über die Art und den Umfang der angeblich abgeschlossenen Lizenzverträge vorgetragen haben, spricht gegen ihr Vorbringen, dass den Herstellern eine Lizenz zum Herstellen und Vertreiben der Codierkarten bzw. Codierungssoftware erteilt worden und damit Erschöpfung auch in Bezug auf die von der Beklagten zu 1) verwendeten Master und Stamper eingetreten sei, der als Anlage BKartR 1 vorgelegte MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Bedingungen der den Codiergeräteherstellern erteilten Lizenz mit dem überreichten Lizenzvertrag übereinstimmen. Die Beklagten haben dies zwar bezweifelt und begehren eine Vorlage der mit den Codiergeräteherstellern abgeschlossenen Lizenzverträge. Eine Rechtsgrundlage ist hierfür jedoch nicht zu erkennen. Denn selbst wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass eine Anordnung nach § 142 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behauptete und mittels der vorzulegenden Unterlage aufzuklärende Tatsache spricht (vgl. BGH, Mitt. 2006, 523 - Restschadstoffentfernung), verbietet sich eine Vorlegungsanordnung im vorliegenden Fall, da die Beklagten für einen ihrerseits vorgetragenen und behaupteten Vertragsinhalt keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht haben. Es würde sich insoweit um eine Ausforschung handeln, die auch im Rahmen des § 142 ZPO unzulässig ist.

In Artikel 2.3 des genannten Vertrages (Anlage BKartR 1) ist geregelt:

"MPEG-2 Encoding Products, MPEG-2 Distribution Encoding Products, MPEG-2 Encoding Software, and MPEG-2 Bundled Encoding Software. Subject to Paragraph 7.16.2 hereof and to the other terms and conditions of this Agreement, the Licensing Administrator hereby grants the Licensee a royaltybearing worldwide, nonexclusive, nontransferable sublicense under all MPEG-2 Essential Patent(s) in the MPEG-2 Patent Portfolio to make, have made, use for purposes other than encoding an MPEG-2 Video Event for recording on an MPEG-2 Packaged Medium, and sell, offer for sale or otherwise distribute MPEG-2 Encoding Products , MPEG-2 Distribution Encoding Products, MPEG-2 Encoding Software, and MPEG-2 Bundled Encoding Software. No License is granted herein, by implication or otherwise, to customers of licensee to use MPEG-2 encoding products, MPEG-2 distribution encoding products, MPEG-2 encoding software, and/or MPEG-2 bundled encoding software for encoding or having encoded one or more MPEG-2 video events for recording on an MPEG-2 packaged medium for any use or distribution other than personal use of licensee’s customer."

Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen:

"(...) der Lizenzverwalter gewährt dem Lizenznehmer hiermit eine lizenzgebührenpflichtige weltweite, nichtexklusive, nicht übertragbare Unterlizenz an allen für MPEG-2 wesentlichen Patent(en) im MPEG-2 Patentportfolio, um MPEG-2 Codierungsprodukte, MPEG-2 Übertragungscodierungsprodukte, MPEG-2 Codierungssoftware und gebündelte MPEG-2 Codierungssoftware herzustellen, herstellen zu lassen, zu anderen Zwecken als der Kodierung eines MPEG-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem MPEG-2 gepackten Medium zu benutzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder anderweitig zu vertreiben. Hiermit wird den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung von MPEG-2 Codierungsprodukten, MPEG-2 Übertragungscodierungsprodukten, MPEG-2 Codierungssoftware und/oder gebündelter MPEG-2 Codierungssoftware gewährt, um ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem MPEG-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu codieren bzw. codieren zu lassen."

Was unter MPEG-2 gepacktem Medium (MPEG-2 packaged medium) und MPEG-2 Videoereignis (MPEG-2 video event) im Sinne des Vertrages zu verstehen ist, wird in den Artikeln 1.21 und 1.28 definiert:

"1.21 MPEG-2 Packaged Medium (Media) - shall mean any storage medium, including by way of example and without any limitation magnetic tape, magnetic disk and optical disk, storing one or more MPEG-2 Video Events.

1.28 MPEG-2 Video Event - shall mean video information having an normal playing time of any length up to and including 133 minutes encoded into a format in compliance with the MPEG-2 Standard that comprises video programming, including by way of example and without limitation, one or more Movies, television shows, video games, video advertisements, music videos and short subject video clips, or any compilation of any of the foregoing."

Die deutsche Übersetzung lautet folgendermaßen:

"1.21 MPEG-2 gepacktes Medium - soll bezeichnen jedes Speichermedium, lediglich beispielsweise und ohne beschränkende Wirkung ein Magnetband, eine Magnetscheibe und eine optische Scheibe, auf welcher ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse gespeichert sind.

1.28 Videoereignis - soll bezeichnen eine Videoinformation, die eine normale Spielzeit von bis zu und einschließlich 133 Minuten aufweist, codiert in einem Format in Übereinstimmung mit dem MPEG-2 Standard, welche eine Videoprogrammgestaltung enthält, lediglich beispielsweise und ohne beschränkende Wirkung, ein oder mehrere Kinofilme, Fernsehinhalte, Videospiele, Video-Werbung, Musikvideo und Videokurzfilme, oder jede Zusammenstellung jeder der vorstehend genannten."

Die in Rede stehenden Codierkarten bzw. Codierungssoftware gehören nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin zu den in Artikel 2.3 angesprochenen "Encoding Products" oder "Codierungsprodukten" bzw. der "Encoding Software" oder "Codierungssoftware", wie sich im Übrigen aus den Definitionen in Artikel 1.17 und 1.18 ergibt. Nach Artikel 2.3 des Lizenzvertrags erstreckt sich die Lizenz mithin lediglich auf die Herstellung der Codierkarten bzw. der Codiersoftware, nicht hingegen auf die weitere Benutzung der Codierkarten bzw. der Codierungssoftware zu Zwecken der Codierung eines MPEG-2 Videoereignisses zur Aufzeichnung auf einem MPEG-2 gepackten Medium. Im Lizenzvertrag wurde ausdrücklich festgelegt, dass den Kunden des Lizenznehmers weder implizit noch auf andere Art und Weise eine Lizenz zur Benutzung der genannten Produkte gewährt wird, um ein oder mehrere MPEG-2 Videoereignisse zur Aufnahme auf einem MPEG-2 gepacktem Medium zu jedweder Benutzung oder jedwedem Vertrieb mit Ausnahme des privaten Gebrauchs des Kunden des Lizenznehmers zu codieren bzw. codieren zu lassen. Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungsregelung geht der Einwand der Beklagten fehl, die den Codiergeräteherstellern eingeräumte Lizenz umfasse auch den Gebrauch der lizenzierten Geräte auf der Abnehmerstufe, weil der Verkauf eines Codiergeräts wirtschaftlich nur Sinn mache, wenn die veräußerte Vorrichtung auch in Betrieb genommen werden dürfe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Lizenzvertrag etwas anderes vereinbart wurde, kann sich die Benutzungserlaubnis auf der Stufe der Codiergeräteabnehmer selbstverständlich aus einer eigenen Lizenznahme am Klagepatent ergeben. Wie die Klägerin vorgetragen hat, entspricht es der Praxis, dass Authoring Studios an den Schutzrechten des MPEG-2-Standards eine auf die Benutzung der Codiergeräte begrenzte Lizenz erteilt wird.

Eine solche Beschränkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Art der Benutzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und beschränkt sich nicht auf eine rein schuldrechtliche Verpflichtung. Denn eine Lizenz kann auf einzelne der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten beschränkt werden (vgl. Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., Seite 820). Die Beschränkung grenzt die Benutzungserlaubnis hinsichtlich lizenzierter Benutzungshandlungen von anderen, die nicht lizenziert werden, ab. Die Handlungen, welche die Beschränkung dem Lizenznehmer wie auch sonstigen Dritten verwehrt, sind diesen schon auf Grund der grundsätzlichen Ausschlusswirkung des Patents untersagt. Wegen der fehlenden Einräumung der Benutzungserlaubnis muss der Lizenznehmer ihm nicht vorbehaltene Handlungen unterlassen. Die Erschöpfung reicht nur so weit wie die von der Lizenzerteilung erfassten Benutzungshandlungen (Benkard, a.a.O., § 15 Rn. 72).

Da es sich bei der lizenzvertraglichen Beschränkung der Nutzung der Codierkarten und Codierungssoftware um eine patentrechtlich zulässige Nutzungsbeschränkung handelt, bestehen keine Anhaltspunkte für die von den Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Kartellrechtswidrigkeit.

VI.

Der von den Beklagten erhobene Einwand kartellrechtlichen Missbrauchs und Verstoßes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot ist nicht begründet, Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB.

1. Die Klägerin ist allerdings Adressatin der Vorschriften aus Art. 82 EGV und §§ 19; 20 GWB, weil sie auf dem europäischen und dem deutschen Markt für DVDs mit Videoinhalt eine beherrschende Stellung hat.

Nach der Rechtsprechung im europäischen wie im deutschen Recht ist ein relevanter Angebotsmarkt nach dem Bedarfsmarktkonzept zu bestimmen. Der sachlich relevanten Markt umfasst sämtliche Produkte, die sich aufgrund ihrer Eigenschaft, ihres Verwendungszwecks und ihrer Preislage zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen, die einem anderen Markt zuzurechnen sind, nur in geringem Maße ausgetauscht werden können (EuGH, Slg. 1979, 461, Rn. 28 - Hoffmann-La Roche; BGHZ 131, 107 (110) - Pay-TV-Durchleitung; GRUR 2004, 966, 967 - Standard-Spundfass). Einem solchen Produktmarkt ist nach der Rechtsprechung zum deutschen Recht ein weiterer Markt vorgelagert, wenn durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte durch Schutzrechte geschützte Gestaltung der marktrelevanten Produktes vorgegeben ist und potenzielle Anbieter dieses Produktes erst durch die Vergabe von Benutzungsrechten in die Lage versetzt werden, das Produkt auf den Markt zu bringen (BGH, a.a.O. - Standard-Spundfass). Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Lizenzverweigerungen für das europäische Recht darauf abgestellt, ob einem vorgelagerten Markt für bestimmte Erzeugnisse oder Dienstleistungen ein weiterer Markt nachgelagert ist, für den es unerlässlich ist, die jeweiligen Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden (EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 42 ff. - IMS/Health, m.w.N.).

Der in dem hier zu entscheidenden Fall relevante Markt betrifft DVDs mit Video-Inhalten. Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass es sich bei DVDs mit Video-Inhalten um ein Produkt handelt, das im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung mit anderen Datenträgern, die Video-Inhalte aufweisen, nicht oder nur in geringem Maße austauschbar ist. Der Markt umfasst in räumlicher Hinsicht Deutschland und das Gebiet der Gemeinschaft. Für den Zugang zum Markt für DVDs mit Video-Inhalten ist es unerlässlich, von dem MPEG-2-Standard Gebrauch zu machen, der die Komprimierung und Dekomprimierung bei der Speicherung von Bilddaten auf Massenspeichern wie DVDs regelt. Nach dem Vorbringen der Klägerin, das sich die Beklagten zur Stützung des von ihnen erhobenen Einwandes des kartellrechtlichen Missbrauchs zu eigen machen, sind alle auf DVDs gespeicherten Bilddaten nach dem MPEG-2-Datenkomprimierungsverfahren komprimiert. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem, dass es sich bei dem Klagepatent um ein für die Benutzung des MPEG-2-Standards notwendiges Schutzrecht handelt. Hersteller von DVDs mit Videoinhalten müssen also die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre anwenden, wenn sie eine mit dem MPEG-2-Standard kompatible DVD herstellen wollen. Die Klägerin hat damit nach europäischem wie nach deutschem Recht eine beherrschende Stellung auf dem Markt für DVDs mit Video-Inhalten.

2. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die den MPEG-2-Pool begründenden Vereinbarungen nach Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB nichtig seien. Daraus folge, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1) nicht den Abschluss des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrages verlangen könne. Dieser sei vielmehr als Ausführungsvertrag des Pool-Vertrages ebenfalls nichtig, weshalb sich die angemessene Lizenzgebühr auf null Eurocent belaufe. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit des Pool-Vertrages ergebe sich aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des MPEG-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich folge die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei.

Der Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die rechtliche Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB die Nichtigkeit der Vereinbarung ist, Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB i.V.m. § 134 Abs. 1 BGB. Die Nichtigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung erstreckt sich jedoch nicht auf Folgeverträge, die Kartellmitglieder in Be- und Verfolgung der Kartellabsprache mit unbeteiligten Dritten abschließen. Der EuGH hat es abgelehnt, schädliche Auswirkungen von Kartellabsprachen auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Kartellmitglieder mit Dritten der Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 1 EGV zu unterwerfen und insoweit auf das nationale Recht verwiesen (vgl. EuGH, NJW 1984, 555, 556; Jaeger in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 1, Art. 81 Abs. 2 EGV, Rn. 22). Nach deutschem Kartellrecht ist zwischen Ausführungs- und Folgeverträgen zu unterscheiden. Unter Ausführungsverträgen sind Verträge zu verstehen, die zwischen den Parteien der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder zwischen diesen und Dritten geschlossen werden, wobei die Dritten allerdings in die horizontale Abstimmung mit einbezogen worden sein müssen, also nicht kartellfremd sein dürfen. Verträge mit kartellfremden Dritten, also etwa von Mitgliedern des Kartells in Vollzug der Kartellvereinbarung mit unbeteiligten Dritten abgeschlossene Verträge, werden demgegenüber als Folgeverträge angesehen. Während Ausführungsverträge im vorgenannten Sinne von der Nichtigkeitsfolge des § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB erfasst werden, ist dies bei Folgeverträgen nicht der Fall. Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rn. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rn. 23).

Danach kommt es in dem hier zu entscheidenden Fall nicht darauf an, ob in dem zwischen den Mitgliedern des MPEG-2-Pools geschlossenen Pool-Vertrag aus dem Jahre 1997, dem die Klägerin später beigetreten ist, eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. § 1 GWB liegt. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten als gegeben unterstellt wird, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass damit ohne weiteres auch der der Beklagten zu 1) angebotene MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag rechtsunwirksam wäre, weil es sich dabei unzweifelhaft um einen Folge- und nicht einen Ausführungsvertrag des MPEG-2-Poolvertrages handelt. Denn bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen kartellfremden Dritten, so dass nach europäischem wie nach deutschem Recht ein Folgevertrag zustande käme, dessen Rechtswirksamkeit unabhängig von der kartellrechtlichen Wirksamkeit des MPEG-2-Poolvertrages ist.

3. Die Beklagten machen weiterhin geltend, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung dadurch missbrauche, dass sie der Beklagten zu 1) lediglich den Abschluss eines Lizenzvertrages anbiete, dessen Bedingungen unangemessen und diskriminierend seien, Art. 82 EGV, § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 20 Abs. 1 GWB. Dabei beziehen sich die Beklagten vor allem auf die in dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag vorgesehene Höhe der Lizenzgebühr, aber auch darauf, dass mit dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag nichtige und/oder nicht wesentliche Patente lizenziert würden.

Der Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist zugunsten der Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass dieser nach europäischem und deutschem Kartellrecht gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Klagepatent zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deutschen Recht sind bei der Vergabe von Lizenzen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dann nicht zu geringe Anforderungen zu stellen, wenn sich die marktbeherrschende Stellung eines Patentinhabers nicht (allein) aus der der Erfindung zu Grunde liegenden Leistung ergibt, wie insbesondere daraus, dass sich auf Grund überragender technischer oder wirtschaftlicher Vorteile der erfindungsgemäßen Lehre alternative Lösungen auf dem Markt nicht absetzen lassen, sondern (zumindest auch) darauf beruht, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist. Denn auch in einem solchen Fall - so der BGH - erschwert die Norm, dass sich die patentgemäße Lösung, wie es dem Sinn und Zweck des Patentschutzes entspricht, im Wettbewerb mit abweichenden technischen Lösungen bewähren muss. Nutzt der Patentinhaber den Umstand, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Markt auf Grund einer Norm oder normähnlicher Rahmenbedingungen von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, um den Zutritt zu diesem Markt nach Kriterien zu beschränken, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, missbraucht er seine markbeherrschende Stellung (BGH, GRUR 2004, 966, 968 - Standard-Spundfass). Dabei hebt der BGH jedoch zugleich hervor, dass § 20 GWB zwar den Missbrauch verhindern will, jedoch keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel enthält, die marktbeherrschende Unternehmen generell zwingen soll, allen die gleichen günstigen Preise einzuräumen. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen soll insbesondere nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren zu können. Die Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind. Zudem ist zu beachten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH, a.a.O., 969 - Standard-Spundfass, m.w.N.).

Der Bundesgerichtshof hat die vorgenannten kartellrechtlichen Erwägungen für den Fall einer Lizenzierungsverweigerung aufgestellt. Die Grundsätze sind jedoch in aller Regel auch auf Fälle übertragbar, in denen der Inhaber eines Patentes, dessen marktbeherrschende Stellung nicht allein auf den technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen der Erfindung beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt infolge einer Norm oder aufgrund normähnlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist, zwar bereit ist, eine Lizenz zu erteilen, die Parteien jedoch darüber streiten, ob die Bedingungen der angebotenen Lizenz nicht unangemessen und nicht diskriminierend sind. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass die Konditionen der von dem Patentinhaber angebotenen Lizenz auf Willkür oder Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind und die betroffenen Unternehmen durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander oder gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen beeinträchtigt werden sollen.

Nach deutschem Kartellrecht kann die Beklagte zu 1) daher von der Klägerin die Erteilung einer nach den Bedingungen des freien Wettbewerbs im vorgenannten Sinne nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents verlangen, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht die Möglichkeit genommen werden soll, auf unterschiedliche Marktbedingungen entsprechend differenziert zu reagieren. Denn - wie bereits ausgeführt - die marktbeherrschende Stellung der Klägerin an dem Gegenstand des Klagepatents beruht nicht allein auf dem Umstand, dass sie Inhaberin des Schutzrechts ist, sondern ist vor allem auch darauf zurückzuführen, dass der Gegenstand des Klagepatents Teil des MPEG-2-Standards ist. Dieser Anspruch der Beklagten zu 1) ist von der Klägerin auch im Wesentlichen nicht in Frage gestellt worden. Die Parteien streiten vielmehr darüber, ob der MPEG-2-Poollizenzvertrag, welcher der Beklagten zu 1) angeboten worden ist, den genannten Anforderungen entspricht.

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann in der Ausübung eines ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EGV liegen (EuGH, GRUR 1990, 141, Rn. 9 - Volvo; GRUR 1995, 490, Rn. 50 - Magill). Ein solches missbräuchliches Verhalten hat der EuGH in der Entscheidung X für den Fall angenommen, dass sich ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die für die Präsentation von Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerlässlich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in dem Mitgliedstaat anbieten will, weigert, eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, die Weigerung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist und die Weigerung geeignet ist, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird (EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 52- IMS/Health, vgl. auch EuGH, GRUR Int. 1995, 490 - Magill). Der Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Standard-Spundfass-Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, dadurch, dass der Schutzrechtsinhaber eine durch das Schutzrecht geschützte marktbeherrschende Stellung hinsichtlich eines ersten Produktes (der Bausteinstruktur) innehat und durch die Weigerung, einem anderen Unternehmen eine Lizenz an dem das erste Produkt schützenden Schutzrecht zu erteilen, dieses vom Wettbewerb hinsichtlich eines zweiten Produktes (den Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln) ausgeschlossen wird, weil die Benutzung des das erste Produkt schützenden Schutzrechts für den Absatz des zweiten Produktes unerlässlich ist. In dieser Konstellation hält der Europäische Gerichtshof an seiner bereits in dem Urteil "X" getroffenen Entscheidung fest, dass die Lizenzverweigerung nur dann als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für das zweite Produkt (Daten über den regionalen Absatz) neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Schutzrechtes nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524, Rn. 37f. - IMS/Health; EuGH, GRUR Int. 1995, 490 - Magill). Von diesem Sachverhalt hebt sich der dem Urteil Standard-Spundfass des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Tatbestand - wie auch der hier zu entscheidende Fall - dadurch ab, dass die marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers an dem durch das Schutzrechtrecht geschützten ersten Produkt nicht nur auf den überragenden technischen oder wirtschaftlichen Vorteilen dieses Produktes beruht, sondern zumindest auch darauf, dass der Zugang zu dem Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher einheitlicher Vorgaben der Produktnachfrager von der Benutzung des Schutzrechtes abhängig ist. Entsprechend benötigt das um eine Lizenz an dem Schutzrecht nachsuchende Unternehmen die Lizenz nicht, um ein zweites Produkt auf den Markt zu bringen, sondern bedarf der Lizenz, um das (einzige) Produkt entsprechend der auf dem Produktmarkt eingeführten Norm oder der normähnlichen Vorgaben anbieten zu können. In einem solchen Fall kann es für die Beurteilung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Lizenzverweigerung oder Lizenzierung zu unangemessenen und diskriminierenden Bedingungen nicht darauf ankommen, ob das lizenznachsuchende Unternehmen beabsichtigt, ein neues Erzeugnis anzubieten, das der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Erteilung einer Lizenz an dem Schutzrecht zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen unerlässlich für das um das Schutzrecht nachsuchende Unternehmen ist, um Produkte herstellen und vertreiben zu können, welche die den Produktmarkt bestimmende Norm oder die den Produktmarkt bestimmenden normähnlichen Vorgaben einhalten (vgl. auch Conde Gallego, GRUR Int. 2006, 16, 28; Heinemann, GRUR 2006, 705, 710).

Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass nach europäischem wie nach deutschem Recht die Beklagte zu 1) von der Klägerin die Gewährung einer Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents zu nicht unangemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen verlangen kann, weil die Benutzung des Klagepatents unerlässlich für die Herstellung und den Vertrieb von DVDs mit Videoinhalt nach dem den Markt für solche DVDs bestimmenden MPEG-2-Standard ist.

a) Die Bedingungen des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages, dessen Abschluss der Beklagten zu 1) angeboten worden ist und der auch das Klagepatent umfasst, sind nach den Bedingungen des freien Marktes - jedenfalls derzeit - noch angemessen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruhen, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd und deshalb unangemessen sind.

Das gilt zunächst für die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag vorgesehene Lizenzgebühr, welche für die einzelne DVD nicht mehr als 0,03 US$ betragen soll.

Soweit die Beklagten im Zusammenhang mit ihrem ersten Lizenzangebot noch die Ansicht vertreten haben, eine angemessene Lizenzgebühr für Besitz und Benutzung der hier angegriffenen DLT-Tapes, DVD-Rs und Master müsse sich an der Lizenzgebühr orientieren, welche Authoring Studios für die Herstellung dieser Vorrichtungen bei funktionierendem Wettbewerb an die Klägerin zu entrichten hätten, kann ihnen darin bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Der Gedankengang der Beklagten fußt auf der Annahme, die von X bei der Herstellung der Master verwendeten MPEG-2-kompatiblen Codierkarten seien mit Zustimmung aller Patentpool-Mitglieder in den Verkehr gebracht worden, was Erschöpfung begründe. Eine angemessene Lizenzgebühr müsse daher als Prozentsatz des Netto-Honorars der X für die Herstellung der Master bemessen werden. Eine gesonderte Lizenzgebühr für die anschließende Herstellung der DVDs scheide dann aus. Diese Annahme der Beklagten scheitert schon daran, dass mangels Erschöpfung der Verbietungsrechte gegenüber den Benutzern der MPEG-2-Codierungsprodukte die Klägerin frei darin ist, die nachfolgenden Produktionsstufen zu lizenzieren. Des Weiteren würden es vernünftige Lizenzvertragsparteien nicht erwägen, die Herstellung und den Gebrauch der Master als Produktionsvorstufe der Vervielfältigungsstücke und Endprodukte (DVDs) zu lizenzieren. Denn dieses Vorgehen ließe außer Acht, dass das wirtschaftliche Interesse, das die Beklagte zu 1) an der Nutzung des patentgemäßen Verfahren hat, maßgeblich davon abhängt, in welcher Stückzahl die Master zur Vervielfältigung genutzt werden. Dieser Gesichtspunkt, den vernünftige Vertragsparteien zur Grundlage der Bemessung einer Lizenz gemacht hätten, lässt sich mit einer Lizenz, die sich nach den Herstellungskosten für einen Master bemisst, der lediglich das Ergebnis einer Produktionsvorstufe darstellt, nicht berücksichtigen. Der Umstand, dass das Lizenzangebot der Klägerin nach Maßgabe des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrags stattdessen auf den mit den angegriffenen Ausführungsformen hergestellten DVD-Endprodukten basiert (wie auch das zweite Lizenzangebot der Beklagten), ist daher unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden.

Die Beklagten sehen die Lizenzgebühr nach dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag darüber hinaus als unangemessen an, weil darin eine starre Stücklizenz angeboten werde. In einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien wäre demgegenüber nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich am Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangenen. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang auf die als Anlage BKartR 8 und 9 vorgelegten Statistiken der Agentur X betreffend den durchschnittlichen Fabrikverkaufspreis für DVD5 und DVD9 und die darauf bezogene prozentuale Entwicklung der Lizenzgebühren.

Auch dieser Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist es nicht von vornherein als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin anzusehen, dass der Beklagten zu 1) eine stück- und keine umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenz angeboten wird. Wie die Kammer aus einer Vielzahl von Fällen weiß, sind im Wirtschaftsleben stück- und umsatzbezogene Herstellungs- und Vertriebslizenzen gleichermaßen üblich. Bei Vereinbarung einer Umsatzlizenz ist das Lizenzgebührenaufkommen neben den verkauften Stückzahlen auch an die Entwicklung des Verkaufspreises des Lizenzgegenstandes gekoppelt, der entsprechend der Marktsituation steigen oder fallen kann, während das Lizenzgebührenaufkommen bei einer Stücklizenz allein von den Produktions- bzw. Vertriebszahlen abhängt, ohne dass es auf die Entwicklung des Verkaufspreises ankommt. Bei einem Markt mit fallenden Stückpreisen und gleichbleibenden Stückzahlen ist der Lizenznehmer bei einer Stücklizenz im Nachteil, weil die Lizenzgebühr bei geringerem Umsatz abnimmt, während der Nachteil bei einer umsatzbezogenen Lizenz bei Lizenzgeber und Lizenznehmer liegt, weil der Umsatz zurückgeht. Steigen parallel zu fallenden Stückpreisen die Stückzahlen, so wird bei einer Stücklizenz die aus den zurückgehenden Stückpreisen resultierende höhere Belastung des Lizenznehmers durch die höheren Stückzahlen tendenziell ausgeglichen, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer mit seinem Umsatz einen Gewinn erzielt, während die Lizenzeinnahmen für den Lizenzgeber weiter steigen. Bei einer umsatzbezogenen Lizenz profitieren sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber von dem durch die höheren Stückzahlen bedingten höheren Umsatz. Bei einem Markt mit fallenden Preisen ist also eine Stücklizenz für den Lizenznehmer weniger vorteilhaft als eine Umsatzlizenz. Die Stücklizenz entspricht hingegen dem Interesse des Lizenzgebers, die Lizenzierung von der konkreten Preisgestaltung des Lizenznehmers, auf die der Lizenzgeber unmittelbar keinen Einfluss hat, abzukoppeln. Das Angebot einer Stücklizenz bei einem Markt mit tendenziell fallenden Preisen kann daher nicht von vornherein als unangemessen und deshalb als Missbrauch der auf eine Industrienorm ganz oder teilweise zurückgehenden marktbeherrschenden Stellung des Schutzrechtsinhabers angesehen werden. Vielmehr ist entscheidend, ob die Stücklizenz infolge marktbedingten Preisverfalls einen so hohen Anteil an den Gestehungskosten des Erzeugnisses erreicht, dass dem Lizenznehmer eine Fortsetzung der Produktion bei wirtschaftlich vernünftigem Handeln nicht mehr zugemutet werden kann und die Stücklizenz deshalb als nicht mehr angemessen anzusehen ist. Erst wenn dieser Zustand erreicht ist, würde bei wirksamem Wettbewerb ein an der Lizenzierung interessierter Schutzrechtsinhaber die Lizenzgebühren auf ein angemessenes Niveau absenken, weil er sonst befürchten müsste, dass der Lizenznehmer die Produktion und den Vertrieb des Erzeugnisses einstellt.

Aus den als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen der Agentur X ergibt sich, dass die Werkverkaufspreise für eine DVD5 im Jahre 1997 bei 2,65 US$ und für eine DVD9 bei 4,50 US$ gelegen haben, während die Preise im Jahre 2005 für eine DVD5 0,51 US$ und für eine DVD9 0,70 US$ betragen haben. Parallel dazu stiegen die Fabrikverkäufe von 55.000 DVDs im Jahre 1997 auf 2,5 Milliarden im Jahre 2005. Nach den Angaben der Beklagten betrugen ihre reinen Herstellungskosten für eine DVD5 0,1985 US$ (0,1654 €) und für eine DVD9 0,2016 US$ (0,168 €). Außerdem sollen die kumulierten Lizenzgebührenforderungen der DVD-Patentpools bei insgesamt 0,1155 US$ (0,0963 €) liegen, wobei sich dieser Betrag aus (mindestens) 0,0375 US$ für den 4CPool, aus (mindestens) 0,045 US$ für den 6CPool, aus 0,003 US$ für die AC-3-Technologie und aus 0,03 US$ für den MPEG-Pool zusammensetzt. Daraus folgen Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 €) für eine DVD5 und von 0,3171 US$ (0,2643 €) für eine DVD9. Werden die von der Beklagten angegebenen Gesamtgestehungskosten in ein Verhältnis zu den durchschnittlichen Preisen für DVD5 bzw. DVD9 im Jahre 2005 laut Erhebungen der Agentur X gesetzt, so beträgt der Kostenanteil bei einer DVD5 61,57 % und bei einer DVD9 45,30 %.

Die Beklagten tragen demgegenüber vor, dass der Beklagten zu 1) ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu 5 Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt würden. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs für Konsumgüter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen.

Das Vorbringen der Beklagten greift nicht durch. Der von ihr selbst als Anlage BKartR9 vorgelegten Aufstellung der Agentur X ist zu entnehmen, dass sich im Jahre 2004 der Fabrikverkauf von DVD5 und DVD9 wie folgt aufschlüsselt:

Anteil am DVD5 DVD 9

Gesamtverkauf

Low Volume Contract Pricing 15 % 0,82 US$ 1,25 US$

Major Studio Contract Pricing 70 % 0,47 - 0,62 US$ 0,62 - 0,82 US$

Low Season Spot Pricing 10 % 0,26 - 0,43 US$ 0,45 - 0,62 US$

Covermount Pricing 5 % 0,25 US$ 0,31 US$

Danach haben Covermounts im Jahre 2004 einen Marktanteil von lediglich 5 % gehabt. Die durchschnittlichen Preise eines derart kleinen Marktsegments können nicht für die Vereinbarung einer Stücklizenz für DVD5 und DVD9 insgesamt herangezogen werden. Vielmehr ist für die Angemessenheit der Lizenzgebühren auf den durchschnittlichen Verkaufspreis aller Marktsegmente für DVD5 und DVD9 entsprechend ihrer Gewichtung im Markt abzustellen. Diese betrugen ausweislich der als Anlage BKartR 8 vorgelegten Erhebungen von X für DVD5 0,51 US$ und für DVD9 0,70 US$. Soweit die Beklagten bestreiten, dass der Anteil der Covermounts am Gesamtmarkt bei lediglich 5 % liegt, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten bringen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erhebungen der Agentur X, die von ihnen selbst als ein im Bereich der elektronischen Speichermedien international anerkanntes Rechercheunternehmen bezeichnet wird, auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhen. Das Beklagtenvorbringen enthält auch keine Tatsachen, die auf eine signifikante Änderung des Anteils der Covermounts in der Zeit seit 2004 hindeuten.

Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass sie abweichend vom Gesamtmarkt verhältnismäßig mehr Covermounts produzieren und vertreiben würden. Es ist den Lizenzgebern schon unter dem Gesichtspunkt der nichtdiskriminierenden Behandlung einzelner Lizenznehmer verwehrt, unterschiedliche Stücklizenzen für die in der Tabelle genannten unterschiedlichen Preissegmente festzusetzen, zumal die Unterscheidung zwischen den einzelnen Preissegmenten fließend ist und deshalb erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Im Übrigen haben die Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, in welchem Umfang sie Covermounts im Verhältnis zu den anderen Preissegmenten herstellen und vertreiben. Letztendlich ist es ihre unternehmerische Entscheidung, in welchem Umfang in welchen Preissegmenten sie ihre DVDs herstellen und vertreiben. Für die Festsetzung einer nicht unangemessenen Stücklizenz ist dies auch unter den Gegebenheiten eines freien Marktes irrelevant.

Die Beklagten wenden ferner ein, dass sich der marktübliche Fabrikabgabepreis zwischenzeitlich weiter reduziert habe. Besonders dramatisch sei der Preisverfall bei Aufträgen für die Pressung großer Auflagen von DVDs mit Videoinhalten. Hier lägen die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 €) für eine DVD5 und bei 0,25 US$ (= 0,20 €) für eine DVD9. So sei in der Branche der DVD-Presswerke bekannt, dass beispielsweise die X im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern die regelmäßige Pressung von Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 angeboten habe, wobei die Pressungen in Teilauflagen von jeweils einigen hunderttausend Video-DVDs gleichmäßig und planbar auf das Jahr verteilt seien und insgesamt ein Volumen von vielen Millionen DVDs p.a. erreichen sollten. Ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen sei beispielsweise der X für ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs gemacht worden. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken X Gegenüber der X hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 € und DVD9 zum Preis von 0,25 € je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. X und X verfügten über keine Lizenzen der Patentpools 4C, 6C und MPEC, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis soweit nach unten gezogen, dass die von X für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der X, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen über 0,30 € pro Einheit mehr. Entsprechend gebe es auch keine Nachfrage mehr nach DVDs zu Preisen von über 0,30 € pro Einheit. Im Gegenteil sei die Beklagte zu 1) eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion für den europäischen Markt von X, einer der großen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen. Gefordert und von allen an der Ausschreibung teilnehmenden DVD-Presswerken geboten sei ein Fabrikabgabepreis von 0,195 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9. Nicht nur die Presseverlage, sondern auch die großen Filmgesellschaften seien danach nicht bereit, mehr als 0,195 € bzw. 0,20 € für die Herstellung von DVDs zu zahlen.

Dem Vorbringen der Beklagten hält die Klägerin entgegen, dass es sich bei den Angebotshandlungen der X, die mit Nichtwissen bestritten würden, jedenfalls um Covermounts für Presseverlage handele, mithin Billig-DVDs als Gratisbeilage zu Zeitschriften (hier: "X"). Es stehe im Ermessen eines Presswerks, wie es seinen Unternehmensgewinn erzielen wolle. Jedes Unternehmen werde bestimmte Produkte mit Verlust und andere Produkte wiederum mit erheblichem Gewinnspannen anbieten, um im Ergebnis einen Unternehmensgewinn zu generieren. So könne es auch bei der X sein, die im Übrigen Lizenznehmerin des MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages sei, wie sich aus der Lizenznehmerliste ergebe. Aus dieser gehe auch hervor, dass das polnische Presswerk X Lizenznehmerin einer MPEG-2-Lizenz sei. Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikabgabepreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe, mit Nichtwissen. Gleiches gelte für das Beklagtenvorbringen zu einem vermeintlichen Ausschreibungsverfahren der X. Tatsache sei, dass die Lizenznehmerliste der MPEG-2-Patent-Portfolio-Standardvertrags-Lizenznehmer eindrücklich belege, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, MPEG-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet werde.

Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass sich die durchschnittlichen Fabrikabgabepreise auf dem europäischen oder deutschen Markt für DVDs mit Videoinhalten seit dem Jahre 2005 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, also innerhalb knapp einen Jahres, in einem Maße reduziert haben, dass der Beklagten zu 1) die Herstellung und der Vertrieb von DVDs mit Videoinhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann, weil die in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag geforderte Stücklizenz unangemessen hoch ist. Die allgemeine Behauptung der Beklagten, die in Europa erzielbaren Fabrikabgabepreise für Aufträge betreffend die Pressung großer Auflagen von DVDs mit Videoinhalten lägen mitunter nur noch bei 0,24 US$ (= 0,19 €) für eine DVD5 und bei 0,25 US$ (= 0,20 €) für eine DVD9, ist nicht weiter belegt und stellt sich daher als rechtlich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. Das weitere Vorbringen der Beklagten, die X habe im Jahre 2005 Kunden in Deutschland und anderen europäischen Ländern die regelmäßige Pressung von Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 angeboten, haben die Beklagten zwar insoweit substantiiert, dass der X ein schriftliches Angebot zu den genannten Preiskonditionen für ein Volumen von 30 Millionen Video-DVDs gemacht worden sei. Aus dem weiteren Vortrag der Beklagten ergibt sich jedoch, dass es sich bei dem Angebot der X an die X offensichtlich um Covermounts gehandelt hat. Denn das Angebot betraf 700.000 DVDs im zweiwöchigen Rhythmus für die Zeitschrift "X", 750.000 DVDs im Monatsrhythmus für die Zeitschrift "X", gleichmäßig planbar über das Jahr verteilt. Wie bereits ausgeführt, kann jedoch im Hinblick auf die Erhebung der Agentur X betreffend das Jahr 2004 nicht angenommen werden, dass Covermounts repräsentativ für den Gesamtmarkt für DVDs mit Videoinhalten sind. Vielmehr haben Covermounts im Jahre 2004 lediglich einen Anteil von 5 % am Gesamtmarkt der DVD5 und DVD9 gehabt. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sich die Bedeutung von Covermounts bis heute dahin entwickelt hat, dass diese einen bedeutsamen, den allgemeinen Marktpreis für Video-DVDs entscheidend mitbestimmenden Anteil erreicht haben. Von daher kann dem Angebot der X, selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass es tatsächlich gegenüber der X abgegeben worden ist, kein Anhalt für den Durchschnittsverkaufspreis entnommen werden, der gegenwärtig auf dem deutschen oder europäischen Markt für Video-DVDs zu zahlen ist. Soweit die Beklagten auf Angebote der polnischen Presswerke X und X an die X vom Februar 2006 Bezug nehmen, in denen gleichfalls die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 € pro Stück und von DVD9 zum Preis von 0,25 € pro Stück angeboten werde, gilt das zu dem Angebot von X Ausgeführte entsprechend. Auch hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot betreffend Covermounts. Das ergibt sich daraus, dass die Angebote an die X gerichtet sind und Beilagen zu Monatsheften betreffen, wie insbesondere aus dem Angebot der X hervorgeht. Im Hinblick auf den geringen Marktanteil von Covermounts am Gesamtmarkt für Video-DVDs fehlt damit auch im Hinblick auf die vorgelegten Angebote der polnischen Presswerke ein Anhalt dafür, dass es sich bei den in den Angeboten der beiden polnischen Unternehmen genannten Preisen um den gegenwärtig für den Gesamtmarkt für Video-DVDs repräsentativen Marktpreis handelt.

Die Darlegungen der Beklagten, dass es nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der X, einer der größten europäischen Verlagsgruppen für Spezialzeitschriften, vom Februar 2006 auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 und DVD9 zu Preisen über 0,30 € pro Einheit mehr gebe, erweist sich als nicht tragfähig. Der insoweit angebotene Sachverständigenbeweis ist nicht zu erheben, weil die Beklagten ihr allgemeines Vorbringen nicht durch Vorlage der angeblich von der X durchgeführten Erhebung substantiiert haben und der angebotene Beweis damit auf einen rechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Selbst wenn jedoch zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass der durchschnittliche Werksverkaufspreis für eine DVD5 oder DVD9 bei 0,30 € liegt, was bei einem Wechselkurs gegenüber dem US$ von 1,31 (in Appendix zur Anlage BKartR 7 als Wechselkurs US$ zu € für das Jahr 2005 angegeben) 0,393 US$ entspricht, so beträgt der Kostenanteil bei Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 0,314 US$ (0,2617 €) für eine DVD5 und von 0,3171 US$ (0,2643 €) für eine DVD9 ca. 80 %. Auch bei einer solchen Preisgestaltung kann die von der Klägerin geforderte Stücklizenz nicht als unangemessen im vorgenannten Sinne angesehen werden.

Schließlich lässt auch das Vorbringen der Beklagten, die Beklagte zu 1) sei kürzlich eingeladen worden, an einer Ausschreibung der gesamten DVD-Produktion für den europäischen Markt von X, einer der großen US-Filmgesellschaften, teilzunehmen, wobei von allen an der Ausschreibung beteiligten DVD-Presswerken ein Fabrikabgabepreis von 0,195 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 gefordert worden sei, nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um das gegenwärtige durchschnittliche Preisniveau auf dem Gesamtmarkt für Video-DVDs handelt. Die Beklagten legen insoweit keine Ausschreibungsunterlagen vor, aus denen die Gesamtbedingungen der Ausschreibung hervorgehen, was erst eine zuverlässige Bewertung der Ausschreibung für den aktuellen Durchschnittspreis auf dem Gesamtmarkt ermöglichen würde. Der von den Beklagten insoweit angebotenen Zeugenbeweis (Zeugnis Frau X) war nicht zu erheben, weil dies auf eine rechtlich unzulässige Ausforschung hinausliefe.

Aus den Darlegungen der Beklagten geht auch nicht hervor, dass die Bedingungen des der Beklagten zu 1) angebotenen MPEG-2-Lizenzpoolvertrages im Übrigen nicht angemessen sind. Die Einwendung der Beklagten, der MPEG-2-Lizenzpoolvertrag umfasse zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente, greift nicht durch. Die Einwendung ist rein spekulativ, weil die Beklagte keine dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag unterliegende Patente benennt, die nichtig oder nicht essentiell sein sollen und folglich auch keine Begründung für deren Nichtigkeit oder Unerheblichkeit für den MPEG-2-Standard gibt. Lediglich im Hinblick auf das Klagepatent und einzelne der Klagepatente aus den vor der erkennenden Kammer anhängigen Parallelverfahren sind Nichtigkeitsklagen erhoben worden und hat die Beklagte zu 1) im Rahmen der Nichtigkeitsklagen und auch in den Verletzungsklagen im Rahmen zur Begründung des Antrags auf Aussetzung der Verhandlung zu den Gründen der Nichtigkeit vorgetragen. Im Hinblick auf das Klagepatent kann den Beklagten in ihrer Argumentation jedoch nicht gefolgt werden, wie nachfolgend bei der Würdigung des Aussetzungsantrags auszuführen sein wird. Hinsichtlich der anderen vor der Kammer anhängigen Verfahren, in denen die Beklagten die fehlende Rechtsbeständigkeit des Klagepatents in einem parallel anhängigen Nichtigkeitsverfahren geltend macht, ist insoweit auf die entsprechenden Urteilsbegründungen zum Aussetzungsantrag zu verweisen. Im Übrigen hätte die Nichtigkeit oder fehlende Erforderlichkeit einzelner von dem Poollizenzvertrag erfasster Patente für die Benutzung des MPEG-2-Standards nicht notwendigerweise die fehlende Angemessenheit des Poollizenzvertrages zur Folge. Denn es bleibt eine Vielzahl weiterer rechtsbeständiger und für die Benutzung des MPEG-2-Standards essentieller Patente, so dass die Angemessenheit der Bedingungen des MPEG-2-Poolvertrages insgesamt nicht in Frage gestellt ist.

Das gilt im Ergebnis auch für das weitere Argument der Beklagten, dass Lizenznehmer alternativ zum Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages die Möglichkeit haben müssten, an den einzelnen Patenten Individuallizenzen zu angemessenen Bedingungen nehmen zu können. Ist für den Zugang zu einem nachgelagerten Produktmarkt auf Grund einer Norm oder auf Grund normähnlicher Vorgaben die Benutzung mehrerer technischer Schutzrechte unerlässlich, kann es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der oder die Inhaber nur zu einer gemeinsamen Lizenzierung aller insoweit unerlässlichen Schutzrechte bereit ist. Für eine solche Bündelung sprechen vor allem Praktikabilitätsgründe (insbesondere einfachere Lizenzierung und Verwaltung der Lizenzen). Demgegenüber ist ein schützenswertes Interesse der Lizenznehmer daran, an den im vorgenannten Sinne unerlässlichen Schutzrechte Einzellizenzen zu erhalten, nicht erkennbar, weil dies für die Nutzung der Norm oder der normähnlichen Vorgaben nicht hinreichend ist.

b) Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bedingungen bzw. die Vergabepraxis des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages diskriminierend sind.

Die Bedingungen des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages sehen hinsichtlich der Lizenzgebühr vor, dass diese nicht mehr als 0,03 US$ pro Einheit betragen soll. Die Einzelheiten ergeben sich aus Nr. 3.1.8 des MPEG-2-Lizenzpoolvertrages. Die Beklagten beanstanden, dass die Klägerin mit dieser Regelung von der Beklagten zu 1) höhere Lizenzgebühren verlange als von anderen Lizenznehmern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem X vor, dem X eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätte. Da sich die Standard-Lizenzgebühr des MPEG-2-Lizenzpools auf 0,03 US$ pro Video-DVD belaufe, decke ein Lizenzgebührenbetrag von 2.000.000,-- US$ üblicherweise nur 66.666.666 Video-DVDs ab. Für X bedeute dies kalkulatorisch jedes Jahr, dass sobald die genannte Anzahl an Video-DVDs produziert sei, jede weitere Video-DVD patentgebührenfrei hergestellt werde. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass die X keine unterschiedlichen Lizenzen erteile und dies auch nicht gegenüber X getan habe. Die Lizenzbedingungen unter Einschluss insbesondere auch der Lizenzsätze seien für alle Lizenznehmer gleich. Dies sei ein ehernes Prinzip, von dem abzuweichen weder die Klägerin noch die X willens seien.

Die Beklagten haben ihre Behauptung, X habe dem X eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt, nicht nachgewiesen. Der von den Beklagten zum Nachweis der Behauptung angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen X braucht nicht erhoben zu werden. Der Zeuge ist bereits in dem vor der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4b O 508/05 geführten parallelen Rechtsstreit als Zeuge zu eben dieser Behauptung vernommen worden und die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Verwertung des Vernehmungsprotokolls als Urkunde einverstanden erklärt. Die aus dem Vernehmungsprotokoll hervorgehende Aussage des Zeugen X ist für den Nachweis der Behauptung der Beklagten unergiebig. Der Zeuge berichtet zwar, dass er am 16. November 2004 als damaliger Geschäftsführer eines Presswerkes in Thüringen den Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft von X in deren Geschäftsräumen in London besucht habe. Zudem ist der Aussage zu entnehmen, dass der Zeuge X bei diesem Besuch in einem unbeobachteten Moment Gelegenheit gehabt habe, eine Mitteilung von X an X mit dem Inhalt einzusehen, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach X für die europäische DVD-Produktion einen Gesamtbetrag von 2 Millionen US$ pro Jahr einzukalkulieren habe; dabei sei es um einen Betrag gegangen, der an MPEG zu zahlen gewesen sei. Wenn X oder X demnach 2 Millionen US$ als insgesamt pro Jahr an MPEG zu zahlenden Betrag einkalkulieren, heißt dies jedoch nicht notwendigerweise, dass diese Summe zugleich auch die Obergrenze der von X bzw. X an X zu zahlenden Lizenzgebühren ist. Es kann sich dabei gleichermaßen um eine reine stückzahlbezogene Kalkulation handeln, ohne dass eine entsprechende Limitierung der Lizenzgebühren zwischen X bzw. X und X vereinbart worden ist. In seiner Aussage räumt der Zeuge auch ein, dass er den Wortlaut der am 16. November 2004 eingesehenen Mitteilung "nicht mehr ganz zusammen" bekomme. Wenn der Zeuge danach ausführt, dass er die Mitteilung damals so verstanden habe, dass Lizenzgebühren als Kostenfaktor bei der Produktion in Höhe von maximal 2 Millionen US$ anfielen und nicht in größerer Höhe, lässt dies wiederum die entscheidende Frage offen, ob es eine entsprechende Vereinbarung zwischen X bzw. X und X gab oder ob es sich dabei um ausschließlich interne Kalkulationen bei X bzw. X handelte. Dies bestätigt sich schließlich in der Vernehmung des Zeugen, wenn dieser bekundet, dass er das Dokument damals so verstanden habe, dass an Lizenzgebühren an X zwei Millionen US$ zu zahlen gewesen seien, dass er sich aber an den Begriff "maximal" nicht erinnern könne. Die Aussage des Zeugen X ist damit für die Behauptung der Beklagten, X habe dem Presswerk X eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt, unergiebig und bestätigt diese nicht.

Dem Vorbringen der Beklagten, die X sei offenbar ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Lizenzgebührenzahlung an den MPEG-Pool freigestellt, weil diese die laufende Produktion großer Mengen DVDs nicht zu Preisen anbieten könnte, welche die reinen Herstellungskosten der DVDs (ohne Lizenzgebühren) nur knapp überstiegen, ist eine diskriminierende Lizenzierungspraxis gleichfalls nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat bestritten, dass der X gegenüber dem Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag Sonderkonditionen eingeräumt worden seien. Danach wäre es an den Beklagten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche günstigeren Vertragsbedingungen die X erhalten hat, damit beurteilt werden kann, ob sich das Verlangen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1), den Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag abzuschließen, als diskriminierend darstellt. Selbst wenn zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt wird, dass die X der X bei einem Volumen von 30 Millionen Einheiten Video-DVDs zu Preisen von effektiv 0,19 € pro DVD5 und von 0,20 € pro DVD9 angeboten hat, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der X Sonderkonditionen oder sogar eine Freilizenz an den von dem Standard-MPEG-2-Lizenzpoolvertrag erfassten Patenten eingeräumt worden sind. Denn es ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angebot um Covermounts handelt, wie bereits oben dargelegt worden ist. Zum anderen kann der günstige Preis auch auf eine entsprechende Mischkalkulation der X zurückgehen, zumal es sich bei X unstreitig um eines der größten Presswerke in Europa handelt. Von daher ist es spekulativ, aus dem günstigen Angebotspreis darauf zu schließen, dass die X bessere Lizenzvertragsbedingungen erhalten hat, als sie der Beklagten zu 1) angeboten worden sind.

Gleichermaßen spekulativ sind die weiteren Ausführungen der Beklagten, es habe lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gegeben, und zwar neben der X und X namentlich X Diese drei Unternehmen hätten bereits im Jahre 2004 einen Marktanteil von 48 % auf dem europäischen Markt für die Herstellung von DVDs gehabt und ihr Marktanteil sei 2005 weiter gestiegen. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, dass es keine Sonderkonditionen für die von den Beklagten angeführten Presswerke gebe und auch keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern erteilt worden seien. Vielmehr seien die Presswerke X, X und X allesamt MPEG-2-Lizenznehmer und als solche in der veröffentlichen Lizenznehmerliste aufgeführt. Nach diesem Bestreiten der Klägerin hätte es den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten oblegen, das ihnen günstige Vorbringen einer Lizenzierung unter Sonderbedingungen oder einer gebührenfreien Kreuzlizenzierung weiter zu substantiieren. Dies ist jedoch trotz eines entsprechenden schriftsätzlichen Hinweises der Klägerin nicht erfolgt, so dass sich das Vorbringen der Beklagten als Behauptung ins Blaue darstellt. Die Beklagten haben als Beweismittel für ihre Behauptungen zudem allein Sachverständigenbeweis angeboten. Dabei handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn es ist nicht dargetan, auf welcher tatsächlichen Grundlage ein zu ernennender gerichtlicher Sachverständiger in der Lage sein soll, über die behauptete gebührenfreie Kreuzlizenzierung Beweis zu erbringen. Auch dies zeigt den rein spekulativen und daher rechtlich unbeachtlichen Charakter der Darlegungen der Beklagten.

Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, dem Antrag der Beklagten zu entsprechen, der Klägerin nach § 142 ZPO aufzugeben, in Kopie sämtliche Lizenzvereinbarungen vorzulegen, welche die Klägerin selbst oder X mit DVD-Herstellern mit Sitz oder Produktionsstätten in der Europäischen Union über das Klagepatent und andere angeblich zum MPEG-2-Standard gehörende Patente geschlossen hat, die Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 und eine Aufstellung, aus der sich sämtliche Lizenzgebührenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit 2002 ergeben.

Die Anordnung zur Urkundenvorlegung gegenüber einer Partei oder einem Dritten nach § 142 ZPO steht im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen, wenn sich eine Partei - wie hier die Beklagten - auf eine im Besitz der anderen Partei oder eines Dritten befindliche Urkunde oder sonstige Unterlage bezogen hat. Im Anschluss an die Gesetzesbegründung wird § 142 ZPO in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein dahin verstanden, dass die Vorschrift nicht der Ausforschung dient, sondern einen schlüssigen Tatsachenvortrag der jeweils darlegungs- und beweisbelasteten Partei zum wahrscheinlichen Inhalt der vorzulegenden Urkunde voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 120 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17. Dezember 2004 - 13 W 98/04, Volltext in juris; LG Karlsruhe, Entsch. v. 24. Januar 2005 - 4 O 67/04, Volltext in juris; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 142 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 142, Rn. 2, Einf i.V.m. § 284 Rn. 27). Danach ist eine dem Antrag der Beklagten entsprechende Vorlegungsanordnung nicht veranlasst. Wie ausgeführt, ist die Behauptung, die Klägerin oder die X hätten mit anderen DVD-Herstellern günstigere Bedingungen vereinbart als in dem als Anlage BKartR 1 vorgelegten MPEG-2-Patentportfoliolizenzvertrag, rein spekulativ. Den Ausführungen der Beklagten können keine Tatsachen entnommen werden, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen ergibt. Das gilt gerade auch im Hinblick auf den Umfang des Vorlegungsbegehrens der Beklagten. Diese verlangen nicht nur die Vorlage bestimmter Lizenzvereinbarungen, welche die Klägerin selbst oder X mit bestimmten europäischen DVD-Herstellern über das Klagepatent abgeschlossen hat, sondern pauschal die Vorlage sämtlicher Lizenzvereinbarungen sowie der Lizenzabrechnungen dieser Presswerke seit 2002 sowie eine Aufstellung, aus der sich sämtliche Lizenzgebührenzahlungen dieser Presswerke in der Zeit seit dem Jahre 2002 ergeben sollen. Zum Inhalt der Lizenzvereinbarungen, -abrechnungen und -gebührenzahlungen tragen die Beklagten hingegen nichts vor. Ihr Antrag bezweckt damit allein die Ausforschung von Tatsachen, was allein eine Anordnung nach § 142 ZPO nicht rechtfertigen kann.

In dem jüngst verkündeten Urteil "Restschadstoffentfernung" hat der Bundesgerichtshof allerdings für technische Schutzrechte entschieden, dass eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO angeordnet werden kann, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen, das heißt dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Als Anlass könne es ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechtes wahrscheinlich ist (BGH, Mitt. 2006, 523 - Restschadstoffentfernung).

Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall hätten die Beklagten also zumindest Umstände vortragen müssen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass anderen DVD-Herstellern bei der Lizenzierung günstigere Bedingungen eingeräumt wurden als sie der Klägerin in dem MPEG-2-Lizenzpoolvertrag angeboten wurden. Das ist jedoch - wie dargelegt - nicht erfolgt. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Bereich des Kartellrechts überhaupt übertragen werden kann. In den Gründen des Urteils "Restschadstoffentfernung" wird die vom allgemeinen Verständnis abweichende Auslegung von § 142 ZPO vor allem mit den völkerrechtlichen Vorgaben aus Art. 43 TRIPS-Übereinkommen sowie der europarechtlichen Bindung durch Art. 6 der bis zum 26. April 2006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195/16 vom 02. Juni 2004) begründet. Die Regelungen im TRIPS-Übereinkommen und in der Durchsetzungsrichtlinie zeigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass eine differenzierte Betrachtung und Anwendung von generell formulierten Bestimmungen wie des § 809 BGB und des § 142 ZPO n.F. in verschiedenen Rechtsgebieten, wie etwa im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten nicht nur angebracht, sondern jedenfalls insoweit auch geboten ist, als eine differenzierte Regelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist (BGH, a.a.O., 526, linke Spalte - Restschadstoffentfernung). Im Hinblick auf die kartellrechtlichen Vorschriften des Art. 82 EGV und der §§ 19, 20 GWB gibt es jedoch weder völkerrechtliche noch europarechtliche Vorgaben, die eine weite Auslegung des § 142 ZPO in dem Umfang erfordern, wie er vom Bundesgerichtshof für den Bereich der gewerblichen, insbesondere technischen Schutzrechte befürwortet wird.

Die Beklagten beziehen sich zur Begründung des Vorwurfes diskriminierender Lizenzierungspraxis ferner auf einen Side Letter zum MPEG-2-Standard-Lizenzvertrag, der der Presswerkgruppe X mit Datum vom 15. November 2004 von der X angeboten wurde. Unter Ziffer 7 des Side Letters heißt es - aus dem englischen Original in das Deutsche übersetzt - wie folgt:

"Wir gehen davon aus, dass Discs, die an Ihre Kunden zurückgegeben werden, nicht als lizenzierte Discs gelten und als solche nicht Gegenstand der Verpflichtung zur Entrichtung von Lizenzgebühren sind. Wir werden von Zeit zu Zeit eine Mitteilung von Ihnen über die Quote der Rückgaben solcher nicht lizenzierter Discs an Ihre Abnehmer entgegennehmen."

Die Beklagten meinen, dass es sich bei diesem Auszug um eine Sonderregelung handele, die eine klare Besserstellung der Presswerksgruppe Deluxe gegenüber den übrigen Lizenznehmern der X darstelle, die den Standard-Lizenzvertrag unterschrieben hätten oder dies beabsichtigten und denen eine vergleichbare Regelung nicht angeboten worden sei. Namentlich der Beklagten zu 1) sei eine vergleichbare Vorzugsregelung nicht angeboten worden. Diese Klausel habe insbesondere für die Beklagte zu 1) eine große wirtschaftliche Bedeutung, weil diese in großem Umfang in der Produktion von Covermounts tätig sei, die über Presseverlage als Beiwerk zu Presseerzeugnissen in Verkehr gebracht würden. Die Verlage würden ihre Erzeugnisse nebst Covermounts an den Groß- und Einzelhandel abgeben und später die nicht an Endkunden verkauften Restauflagen nebst Covermounts wieder zurücknehmen. Solche Remissionen beliefen sich typischerweise auf 40 % der Gesamtauflage.

Demgegenüber hat die Klägerin im letzten Verhandlungstermin vorgetragen, dass jedem Lizenznehmer nach Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages, auf Wunsch auch schon bei Abschluss des MPEG-2-Poollizenzvertrages, die unter Punkt 7 des Side Letters genannte Bedingung eingeräumt würde.

Die für das Vorliegen der Voraussetzungen einer diskriminierenden Lizenzierungspraxis darlegungsbelasteten Beklagten sind diesem Vorbringen nicht erheblich entgegen getreten. Sie haben nicht dargetan, dass die Ausführungen der Klägerin tatsächlich unzutreffend sind. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass einzelnen Lizenznehmern die in Punkt 7 genannte Bedingung eingeräumt wurde, während dies anderen verweigert wurde. Sie haben auch nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) während der letztlich erfolglosen Verhandlungen über den Abschluss des Patentpoolvertrages bei X um die Einräumung der in Punkt 7 des Side Letters genannten Bedingung nachgesucht, X dem aber nicht entsprochen hat. Es fehlt damit auch insoweit an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, um ein diskriminierendes Verhalten gegenüber der Beklagten zu 1) feststellen zu können.

Der Antrag, den Zeugen X dazu zu vernehmen, dass X Lizenznehmer wie beispielsweise X und X Vorzugskonditionen, nämlich Lizenzgebührenerleichterungen eingeräumt habe, zielt auf die prozessrechtlich unzulässige Ausforschung von Tatsachen. Die Beklagten haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, die ihr Vorbringen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beweis war daher nicht zu erheben.

Die Beklagten bringen schließlich vor, dass der Klägerin und den anderen Mitgliedern des MPEG-Patentpools vorzuwerfen sei, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Beklagten hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine MPEG-2-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Demgegenüber bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gibt. Die von den Beklagten angeführten, vermeintlich begünstigten Presswerke X, X und X seien allesamt Lizenznehmer. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, dass sämtliche MPEG-2-Patent-Portofolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten, was von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Eine hundertprozentige Lizenzierung aller DVD-Presswerke ist nach den weiteren Ausführungen der Klägerin kaum realisierbar, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle zu erfassen sei jedoch erklärtes Ziel der MPEG-2-Lizenzierungspolitik.

Das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erlaubt nicht die Feststellung, dass die Klägerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzt. Die Behauptung, dass es in Europa mehr als 100 DVD-Presswerke gebe, haben die Beklagten nicht nachgewiesen, auch nachdem dies von der Klägerin bestritten wurde. Daher können die Beklagten auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass nur 44 DVD-Presswerke eine MPEG-2-Patentlizenz erworben hätten, obwohl es mehr als 100 DVD-Presswerke in Europa gibt. Auch im Übrigen kann den tatsächlichen Darlegungen der Beklagten nicht entnommen werden, dass die Klägerin ihre Rechte an dem Klagepatent nicht effektiv durchsetzt. Für die Behauptung, dass die nach Angaben der Beklagten neben der Beklagten zu 1) größten DVD-Presswerke in Europa, X, keine Lizenzen zahlen, sind die Beklagten - wie dargelegt - beweisfällig geblieben.

4. Die Beklagten machen weiter geltend, dass die parallele Erhebung von 15 Verletzungsklagen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG darstelle. § 8 Abs. 4 UWG beinhalte den allgemeinen Rechtsgedanken des Schutzes der Beklagten sowie der Gerichte vor missbräuchlicher Inanspruchnahme.

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Normzweck soll § 8 Abs. 4 UWG die von einer Abmahnung oder Klage Betroffenen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme bei Wettbewerbsverstößen schützen. Um solche handelt es sich bei der vorliegenden Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung technischer Schutzrechte nicht. Die Vorschrift ist daher nicht unmittelbar anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung der Norm auf Sachverhalte wie den vorliegenden. Denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm - vergleichbarer Sachverhalt und planwidrige Regelungslücke - sind nicht gegeben. § 8 Abs. 4 UWG wurde geschaffen, um den Anspruchsberechtigten vor Missbräuchen wegen vielfacher Verfolgung von gleichartigen Wettbewerbsverstößen zu schützen, insbesondere den sich anschließenden Forderungen von Abmahnkosten, mit denen der Verpflichtete bei mehrfacher Verfolgung von jeweils gleichen Wettbewerbsverstößen konfrontiert wurde. Eine vergleichbare Interessenlage liegt hier nicht vor. Mit den Klagen nehmen elf Patentinhaber die Beklagten wegen Verletzung ihrer jeweiligen - unterschiedlichen - technischen Schutzrechte in Anspruch. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Klagepatenten. Als Patentinhaber sind die Klägerin und die weiteren Kläger der Parallelverfahren zweifelsohne zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt. Eine mehrfache Inanspruchnahme wegen der Verletzung eines Patentes liegt nicht vor. Die Beklagten mögen sich zwar wegen der Klagehäufungen unter Druck gesetzt fühlen, einen Lizenzvertrag wegen Benutzung der Poolpatente abzuschließen. Darin unterscheiden sie sich jedoch nicht von anderen Beklagten, die wegen Verletzung eines oder mehrerer technischer Schutzrechte klageweise in Anspruch genommen werden und denen zuvor der Abschluss eines Lizenzvertrags angeboten wurde. Die Klageverfahren dienen vielmehr der Überprüfung und Klärung der von den Klägern erhobenen Patentverletzungsvorwürfe. Darüber hinausgehende Umstände, welche die Erhebung der Klagen wegen Patentverletzung ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte, sind von den Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Entsprechend bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der von den Beklagten behaupteten wettbewerbsrechtlichen Tatbestände der unzulässigen Druckausübung nach §§ 3; 4 Nr. 1 UWG sowie der gezielten Behinderung gemäß den §§ 3; 4 Nr. 10 UWG. Denn für eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten. Im Übrigen stellen die Klageerhebungen keine Wettbewerbshandlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 UWG dar mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit von §§ 3; 4 Nr. 1 UWG ist. §§ 3; 4 Nr. 10 UWG finden keine Anwendung, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Klägern der Rechtsstreitigkeiten und der Beklagten zu 1) um Mitbewerber handelt.

VII.

Aus der Verletzung des Patentanspruchs 1 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1. Da es sich bei den von den Beklagten angebotenen und in Verkehr gebrachten DLT-Tapes, DVD-Rs und sonstigen Mastern um ein unmittelbares Erzeugnis des von Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Verfahrens handelt, sind die Beklagten gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Satz 2 Nr. 3; 139 Abs. 1 PatG. Hinsichtlich der Stamper ist die Unterlassungsverpflichtung aus den unter IV. der Entscheidungsgründe genannten Gründen auf die Benutzungshandlung des Gebrauchens (sowie Einfuhr und Besitz zu diesem Zweck) zu beschränken. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) und 3) folgt aus eigenem Tun bzw. Unterlassen als Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) muss sich das Tun bzw. Unterlassen ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen, § 31 BGB analog.

2. Die Klägerin kann von den Beklagten auch Schadensersatz verlangen, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Der Schuldvorwurf resultiert daraus, dass die Beklagten ihnen mögliche und zumutbare eigene Erkundigungen und Untersuchungen nach einer etwaigen Benutzung des Klagepatents unterlassen haben und auch nicht darauf vertrauen durften und konnten, dass die Authoring Studios die patentrechtliche Situation bereits überprüft haben. Die Beklagten können sich entsprechend der vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis der MPEG-2 Codierung durch die X nicht mit Erfolg auf fehlendes Wissen zur Datencodierung berufen. Mangels näherer Kenntnis der Klägerin über das genaue Ausmaß der Verletzungshandlungen besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, die Schadenersatzpflicht der Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen, § 256 Abs. 1 ZPO.

3. Außerdem haben die Beklagten der Klägerin Rechnung zu legen, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu können, § 140b PatG; §§ 259; 242 BGB.

4. Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der das Klagepatent unmittelbar verletzenden Gegenstände verpflichtet.

VIII.

Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine Vernichtung des Klagepatents ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Es kann mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit weder festgestellt werden, dass das Klagepatent gegenüber seiner Anmeldung unzulässig erweitert ist (Art. 138 Abs. 1 Bst. c), Art. 123 Abs. 2 EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG), noch dass es der technischen Lehre des Klagepatents an der erforderlichen Neuheit fehlt (Art. 54, 138 Abs. 1 Bst. a) EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG). Es ist daher nach dem Ermessen der Kammer nicht damit zu rechnen, dass das Klagepatent in diesem Umfang wegen unzulässiger Erweiterung oder wegen mangelnder Neuheit durch das Bundespatentgericht für nichtig erklärt werden wird.

1. Die Beklagten meinen, das Klagepatent sei gegenüber der als Anlage B4 vorgelegten Anmeldung X unzulässig erweitert und daher nach Art. 138 Abs. 1 Bst. c), erste Alt., Art. 123 Abs. 2 EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG für nichtig zu erklären. Die unzulässige Erweiterung ergebe sich daraus, dass die Anmeldung nach Anlage B4 sich auf ein "Videosignalkonversionssystem" beziehe und nur Codierverfahren und Codiersysteme offenbare, hingegen kein Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals nach Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1.

Im Verhältnis zu den früheren Anmeldungen (X, Anlage B5; X, Anlage B6) sehen die Beklagten eine weitere unzulässige Erweiterung mit der Nichtigkeitsfolge des Art. 138 Abs. 1 Bst. c), zweite Alt., Art. 123 Abs. 2 EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG. Insoweit verweisen sie auf ihrer Ansicht nach wesentliche Änderungen im Wortlaut der Patentansprüche 1, während sie zugleich zugestehen, dass die Beschreibungen (zumindest weitegehend) identisch sind.

Die von den Beklagten angenommene unzulässige Erweiterung kann auf der Grundlage der im hiesigen Verfahren vorgelegten Anlagen nicht nachvollzogen werden. Der Gegenstand des Klagepatents, das im Wege einer zweifachen Teilanmeldung aus früheren umfassenderen Anmeldungen hervorgegangen ist, behandelt nur einen aus dem Gesamtzusammenhang herausgegriffenen Teilaspekt des insgesamt offenbarten Codierverfahrens. Um nachvollziehen zu können, ob der vom Klagepatent behandelte Teilaspekt tatsächlich nicht schon in den veröffentlichten Anmeldungen nach Anlagen B4, B5 und B6 - und zwar einschließlich ihrer Beschreibungstexte - offenbart wird, hätte es der Vorlage einer vollständigen Übersetzung aller dieser Anlagen bedurft. Auf das Erfordernis, zu allen fremdsprachigen Unterlagen deutsche Übersetzungen vorzulegen, wurden die Parteien im frühen ersten Verhandlungstermin ausdrücklich hingewiesen. Es kann daher hinsichtlich des Vergleichs des Klagepatents mit dem Offenbarungsgehalt der vorangegangenen Teilanmeldung (Anlage B4) offen gelassen werden, ob es nicht vielmehr - worauf die Klägerin verweist - im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes aus Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG für die Nichtigerklärung eines europäischen Patents, das auf einer europäischen Teilanmeldung beruht, allein darauf ankommt, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei dem Europäischen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, so dass der unmittelbare Vergleich zwischen dem Klagepatent und dem Inhalt der Anlage B4 ins Leere geht. Denn jedenfalls fehlt es der Kammer mangels vollständiger Übersetzungen der Anlagen B4, B5 und B6 an der Grundlage dafür, die Frage der unzulässigen Erweiterung des Klagepatents gegenüber den Anmeldungen unter Einschluss der Beschreibungstexte nachvollziehen zu können.

2. Angesichts des von den Beklagten entgegengehaltenen Standes der Technik ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass das Klagepatent gemäß Art. 54, 138 Abs. 1 Bst. a) EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG durch das Bundespatentgericht für nichtig erklärt werden wird.

a) Dass die als Anlage B6 (Offenlegungsschrift EP 0 538 834 A2) vorgelegte Stammanmeldung des Klagepatents Stand der Technik für das Klagepatent darstellt, wäre nur anzunehmen, wenn das Klagepatent ihr gegenüber unzulässig erweitert ist, Art. 76 Ans. 1 EPÜ. Dies haben die Beklagten für die Kammer jedoch nicht schlüssig dargetan, wie unter 1. ausgeführt.

b) Die von den Beklagten in der Klageerwiderung diskutierte Entgegenhaltung Puri (Anlage B7, in der Nichtigkeitsklage nach Anlage NK1 als Anlage NK13 aufgeführt) vermag keine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Nichtigkeitsklage zu begründen. In der Klageerwiderung problematisieren die Beklagten diese Entgegenhaltung nur unvollständig (nämlich unter Außerachtlassung des Merkmals 7 des Patentanspruchs 1) und greifen die Entgegenhaltung in weiteren Schriftsätzen nicht mehr auf. Auch in der Nichtigkeitsklage wird die Entgegenhaltung X nicht mehr als neuheitsschädlich gewürdigt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Erfindungshöhe in Ergänzung der hier nicht vorgelegten Entgegenhaltung nach Anlage NK9 des Nichtigkeitsverfahrens (Anlage NK1, Seite 31 unten). Als neuheitsschädlich kann die Entgegenhaltung Puri daher nicht angesehen werden, inwieweit sie die Erfindungshöhe in Frage stellt, lässt sich durch die Kammer auf der Grundlage der vorgelegten Entgegenhaltungen nicht beurteilen.

c) Schließlich stellt auch der Aufsatz "Fixed and Adaptive Predictors for Hybrid Predictive/Transform Coding" von Ericsson in IEEE Transactions on Communications, vol. COM-33, No. 12 (December 1985), Seiten 1291-1302 (Anlage NK8, deutsche Übersetzung in Anlage NK8a; nachfolgend auch als "Ericsson" bezeichnet) die Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Frage.

Die Entgegenhaltung X offenbart, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals nach den Merkmalen 1 bis 3 des Klagepatentanspruchs 1. Die weiteren Merkmale, insbesondere die Merkmale 6 und 7 können die Beklagten hingegen nur durch eine gemeinsame Betrachtung der Abschnitte IV. B. und IV. C. des X-Artikels als offenbart ansehen. Diese gemeinsame Betrachtung kommt für den Fachmann nicht in Betracht, weil es sich bei der "umgeschalteten Vorhersage" ("Switched Prediction", Abschnitt IV. B.) einerseits und der Bewegungskompensation ("Motion Compensation", Abschnitt IV. C.) andererseits um einander ausschließende Verfahrensalternativen handelt, die er nicht miteinander kombinieren würde.

In Abschnitt II. der Anlage NK8/8a stellt die Entgegenhaltung die Vorhersage im Raumbereich (Unterabschnitt B.) und die Vorhersage im Transformationsbereich (Unterabschnitt C.) einander gegenüber. Das in Figur 3 (Anlage NK8, Seite 1294) dargestellte Blockschaltbild zeigt einen hybriden Codierer mit adaptiver Raumbereichsvorhersage ("Hybrid Coder with adaptive space domain prediction"), der sowohl im Abschnitt II. B. (betreffend die Raumbereichsvorhersage; Anlage NK8, Seite 1293, rechte Spalte, zweiter Absatz) als auch im Abschnitt II. C., der die so genannte Hybridcodierung für ein aus Halbbildern bestehendes Fernsehbildsignal ("Hybrid Coding for Line Interlaced TV") behandelt, beschrieben wird.

Die Offenbarung der Merkmale 4 und 5 entnehmen die Beklagten dem Abschnitt IV. B. (betreffend die umgeschaltete Vorhersage). Die Halbbilder würden im Codierer nach X als "zusammengefügtes, lokales, decodiertes Signal" einem "adaptiven Prädiktor B(k)" zugeführt und dort zwischengespeichert. Der Bezug auf Abschnitt IV. B. ist als solches nicht zu beanstanden, weil Abschnitt II. C. zur "hybriden Codierung für Zeilensprung-Fernsehsignale" ausdrücklich auf Abschnitt IV. B. verweist (Anlage NK8, Seite 1294, linke Spalte, letzter Absatz vor Beginn des Unterabschnitts C.; Anlage NK8a, Seite 14 unten):

"Struktur II bietet andere Möglichkeiten, da die Vorhersage nichts mit den Transformationsblöcken zu tun hat. In Abschnitt IV-B schlagen wir einen einfachen adaptiven Prädiktor im Raumbereich vor: Vorhersage aus dem vorhergehenden Vollbild in unveränderten Bereichen und Vorhersage durch das vorhergehende Halbbild in geänderten Bereichen. Experimente von Haskell zeigen, dass die Vorhersage mit vorhergehendem Halbbild vorteilhaft und bewegten Bereichen ist [26]."

Die Beklagten haben aber nicht aufzuzeigen vermocht, dass sich dieser Verweis auch auf die die bewegungskompensierte Vorhersagecodierung betreffenden Merkmale des hybriden Codierers aus Figur 3 bezieht und nicht nur auf die Prädiktion im Raumbereich im Allgemeinen im Gegensatz zu der Prädiktion im Transformationsbereich. Gegen den umfassenden Verweis auf den gesamten Abschnitt IV. (unter Einschluss des Unterabschnitts C. Motion Compensation, Bewegungskompensation) spricht bereits, dass Abschnitt IV. (betreffend Vorhersagecodierungsexperimente auf der Grundlage verschiedener Vorhersagecodierverfahren) drei verschiedene Vorhersagemodi als Varianten nebeneinander stellt: Die starre Vorhersage (A.), die umgeschaltete Vorhersage (B.), wie sie in Tabellen I und II (Anlage NK8, Seite 1297) näher erläutert wird, und schließlich die Bewegungskompensation (C.). Damit steht die umgeschaltete Vorhersage nach Unterabschnitt B. aber gleichberechtigt neben der starren Vorhersage (A.) einerseits und der Bewegungskompensation (C.) andererseits. Eine Kombination des Offenbarungsgehalts der Unterabschnitte B. und C. ergibt sich daraus noch nicht, so dass der Verweis auf Abschnitt IV. B. nicht zugleich den Schluss zulässt, dass auch bei der Bewegungskompensation eine Interpolation der Vorhersagesignale aus den halbbildbasierten Vorhersagesignalen (Anlage NK8, Seite 1297, Tabelle II Nr. 3) erfolgen kann.

Neben dem formalen Anhaltspunkt der Beschreibung der umgeschalteten Vorhersage und der Bewegungskompensation in getrennten Unterabschnitten hat der Fachmann aber auch inhaltlich keine Veranlassung, eine Interpolation auch auf den Prädiktionsmodus der Bewegungskompensation anzuwenden. Figur 7 bei X (Anlage NK8, Seite 1298, rechte Spalte) vergleicht mit Abschnitt IV. D. den Prädiktionsgewinn als Ergebnis der Experimente mit den verschiedenen Vorhersagecodierverfahren. Dabei ist die umgeschaltete Vorhersage ("Sw" für "Switched prediction") separat zur Bewegungskompensation ("MC" mit zwei Untergruppen "MC-Frac" und "MC-Int", wie sie unter D. beschrieben werden) aufgeführt und erzielt in beiden Tabellen einen geringeren Vorhersagegewinn als die beiden Varianten der Bewegungskompensation. Auch dies deutet für den Fachmann darauf hin, dass die umgeschaltete Vorhersage von der Bewegungskompensation getrennt zu betrachten ist. In den Tabellen I und II nach Ericsson und dem dort gezeigten fortschreitenden Prädiktionsgewinn kommt zwar der Grundgedanke zum Ausdruck, dass die Umgebung des jeweiligen Bildpunktes aus vorangehenden Halbbildern auch in bewegten Bereichen Aussagekraft für den zu prädiktierenden Bildpunkt im aktuellen Halbbild hat. In der praktischen Umsetzung bestehen aber gravierende Unterschiede zwischen der umgeschalteten Vorhersage und der Bewegungskompensation. Die umgeschaltete Vorhersagecodierung schaltet hin und her zwischen der einfachen Vorhersage, die auf dem dem Bildpunkt im aktuellen Halbbild entsprechenden Bildpunkt im Vorhergehenden Halbbild basiert, und den Vorhersagesignalen, die aus verschiedenen Bildpunkten in vorhergehenden Halbbildern gewonnen wurden, wobei das Umschalten vom Maß der ermittelten Bewegung abhängt. Die bewegungskompensierte Vorhersagecodierung berücksichtigt Bewegung in statistischer Weise durch die Mittelung der umgebenden Bildpunkte der vorhergehenden Halbbilder. Vor diesem Hintergrund führt der Vergleich der Vorhersagegewinne bei beiden Varianten, der für die umgeschaltete Vorhersage deutlich schlechter ausfällt, den Fachmann davon weg, die Interpolation nach Tabelle II Nr. 3 auf die Bewegungskompensation zu übertragen, zumal ihm die Bewegungskompensation im einleitenden Satz unter IV. C. (Anlage NK8, Seite 1297, linke Spalte) als das kompliziertere adaptive Prädiktionsschema beschrieben wird (Anlage NK8a, Seite :

"Bewegungskompensation ist ein kompliziertes adaptives Vorhersageschema. Die Verschiebung zwischen zwei Bildern wird geschätzt. Der Prädiktor wird zum vorhergehenden Vollbild, das gemäß einer Verschiebungsschätzung verschoben wurde, gebracht. Um dies mit einfacheren Vorhersagealgorithmen zu vergleichen, implementierten wir den Bewegungskompensationsalgorithmus, der von Jain und Jain [12] vorgeschlagen wird, der ein Anpassungsalgorithmus ist. (...)"

Schließlich kann auch die Erwähnung des Bewegungskompensationsalgorithmus nach Jain und Jain im Zusammenhang mit der Bewegungskompensation und zugleich im Zusammenhang mit dem hybriden Codierer nach Figur 3 (vgl. Anlage NK8, Seite 1293, rechte Spalte, zweiter Absatz; Anlage NK8a, Seite 11, mittlerer Absatz) die aus Sicht der Beklagten erforderliche Klammer zwischen dem hybriden Codierer nach Figur 3 und der Bewegungskompensation nach Abschnitt IV. C. nicht herstellen. Die Erwähnung bei Figur 3 besagt nur, dass das bewegungskompensierte Schema nach Jain und Jain "im Raumbereich", nicht im Transformationsbereich arbeitet, so dass "Struktur II" (die gemäß der Abschnittsüberschrift zu II. B. die Prädiktion im Raumbereich beschreibt) die geeignetere wird. Dies ist vor dem Hintergrund des Themas von Abschnitt II., dem Vergleich zwischen der Vorhersage im Raumbereich und der Vorhersage im Transformationsbereich, nur als Abgrenzung zur Vorhersage im Transformationsbereich zu verstehen und lässt nicht den weitergehenden Schluss zu, dass damit die umgeschaltete Vorhersage und die Bewegungskompensation gleich behandelt werden dürften. Der hierfür spezifischere Abschnitt IV. bei X behandelt beide Verfahren vielmehr - wie ausgeführt - als getrennt nebeneinander stehende Varianten und bietet dem Fachmann keine Veranlassung, die Offenbarung einer Interpolation der Vorhersagesignale bei dem einen auch auf das andere Verfahren zu lesen.

Die Entgegenhaltung X nimmt die technische Lehre des Klagepatents daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neuheitsschädlich vorweg. Wegen der strikten Alternativität zwischen umgeschalteter Vorhersage und bewegungskompensierter Vorhersage würde es einen erfinderischen Schritt darstellen, die Interpolation nach Unterabschnitt IV. B. auf letztere zu übertragen. Inwieweit die Kombination von X mit einer der Entgegenhaltungen nach Anlagen NK9 bis NK11 des Nichtigkeitsverfahrens die Erfindungshöhe in Frage zu stellen vermag, kann nicht beurteilt werden, weil die genannten Entgegenhaltungen der Kammer nicht vorgelegt wurden.

IX.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,- € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.01.2007
Az: 4a O 351/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7f80008461e6/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_11-Januar-2007_Az_4a-O-351-05




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