Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 263/99

(BPatG: Beschluss v. 29.05.2001, Az.: 27 W (pat) 263/99)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke ALGO für "Bekleidungsstücke, insbesondere Damenbekleidung wie Kleider, Blusen, Hemden, Röcke, Hosen, Jacken, Blazer, Westen, Kostüme, Mäntel, Freizeitanzüge, Overalls, Hosenröcke, Pullover" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Markeeingetragen unter der Nr 719 157 für "Strumpfwaren, Wirkstoffe, Webstoffe, Strickstoffe, Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), sämtlich aus Wolle hergestellt".

Die Markenstelle für Klasse 25 hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Glaubhaftmachung der zulässig bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung gehe nicht hervor, für welche Waren die Widerspruchsmarke konkret benutzt worden sei. Mit der Angabe "verschiedenste Bekleidungsstücke" werde lediglich der Oberbegriff der Klasseneinteilung angegeben. Die inhaltliche Unbestimmtheit der eidesstattlichen Versicherung werde auch nicht durch die übrigen zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen konkretisiert, denn die beigebrachten Rechnungen und Lieferscheine enthielten lediglich Artikelnummern, nicht aber Artikelbezeichnungen. Auch die handschriftliche Notiz auf dem Lieferschein vom 21. September 1994, die offensichtlich von einem Kunden stamme, sei nicht geeignet, die Benutzung insbesondere für Strickmäntel glaubhaft zu machen. Für die in den Werbeanzeigen der Widersprechenden genannten Bekleidungsstücke fehle jeglicher Bezug zu den in der eidesstattlichen Versicherung genannten Umsatzzahlen, so daß nicht zu erkennen sei, ob diese mit den beworbenen Waren erzielt worden seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Inhabers der Widerspruchsmarke. Sie wurde nicht begründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn die Markeninhaberin hat zulässig die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten und der Beschwerdeführer diese nicht glaubhaft gemacht (§§ 43 Abs 1, 26 MarkenG).

Die Ausführungen der Markenstelle zur Glaubhaftmachung der Benutzung entsprechen der Sach- und Rechtslage. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat ausdrücklich die Einrede der Nichtbenutzung nur aus § 43 Abs 1 S 1 MarkenG erhoben, so daß der relevante Benutzungszeitraum vom 5. Februar 1991 bis zum 4. Februar 1996 läuft. Aus der eidesstattlichen Versicherung und den zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke weiter vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, für welche Waren konkret die Marke benutzt wurde; insoweit ist - worauf die Markenstelle zutreffend hinweist - nur angegeben, die Marke werde für "verschiedenste Bekleidungsstücke" benutzt. Ferner ist nicht ersichtlich, wo die Marke benutzt wurde, insbesondere ob und in welchem Umfang Benutzungshandlungen in Deutschland stattfanden. Schließlich geht nicht hervor, für welche mit der Marke gekennzeichnete Waren welcher Umsatz erzielt wurde oder wie viele von welchen konkreten mit der Marke gekennzeichneten Waren verkauft wurden.

Da der Inhaber der Widerspruchsmarke seine Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er den Beschluß der Markenstelle für unzutreffend hält.

Im Hinblick darauf, daß der Inhaber der Widerspruchsmarke Beschwerde eingelegt, aber weder ausgeführt hat, wieso die Markenstelle seiner Ansicht nach unzutreffend von fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung ausgegangen ist, noch weitere Versuche gemacht hat, die Benutzung glaubhaft zu machen, waren ihmauch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 RdNr 22 mwN).

Dr. Schade Richter Schwarz kannwegen Urlaubs nichtunterschreiben.

Dr. Schade Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 29.05.2001
Az: 27 W (pat) 263/99


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