Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. Dezember 2001
Aktenzeichen: 6 U 174/01

(OLG Köln: Urteil v. 21.12.2001, Az.: 6 U 174/01)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.05.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 572/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin beschäftigt sich mit dem Brand-Umweltschutz. Sie vertreibt, was die Beklagte allerdings bestreitet, unter der Bezeichnung "Hf." unter anderem tragbare, Löschzwecken dienende Geräte. Die Beklagte vertreibt tragbare Feuerlöschgeräte. Solche Feuerlöschgeräte bedürfen einer Zulassung und arbeiten mit einem Betriebsdruck von bis zu 25 bar. Der Geschäftsführer der Beklagten ist Inhaber des Patents Nr. ..., welches ausweislich der Patenturkunde ein "Hochdruck-Wasser-Feuerlöschgerät" betrifft. Wegen der Einzelheiten der Patentschrift wird auf Blatt 62 ff. d.A. verwiesen. Für ihr unter der Typenbezeichnung "HiPress 01/010" im Markt angebotenes Gerät verfügt die Beklagte über einen Zulassungsschein des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.11.1998, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 68 d.A.). Dieser Zulassung lag der aus Blatt 151 ff. d.A. ersichtliche Prüfbericht TE 6/97 der Amtlichen Prüfstelle des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen zugrunde. In dem Zulassungsschein ist das Zulassungskennzeichen als "P1 - 1/98 Sonderlöscher" angegeben. Der vorerwähnte Prüfbericht weist die Beklagte als Herstellerin des Sonderlöschers aus, als Löschmitteltyp ist "9,3 l Wasser + 0,7 l Schaum" angegeben. Das Fassungsvermögen des Löschers beträgt ausweislich des Prüfberichts 10 Liter. Neben dem Wort "Druckaufbauverfahren" heißt es im Prüfbericht:

"Aufladelöschgerät - Hochdruck 34 bar".

Alsdann wird im Prüfbericht allerdings ausgeführt, der Betriebsdruck betrage entgegen den Angaben des Herstellers nicht 34, sondern lediglich 32,4 bar.

Mit der Klage beanstandet die Klägerin die u.a. im Internet nachzulesende werbliche Aussage der Beklagten, sie habe als erstes deutsches Unternehmen eine Zulassung für einen tragbaren Hochdruckfeuerlöscher mit 10 Litern Inhalt erhalten, als irreführend im Sinne des § 3 UWG. Die Klägerin hat hierzu behauptet, bei dem Gerät "HiPress 01/010" der Beklagten handele es sich tatsächlich nicht um ein Hochdrucklöschgerät. Solche Geräte gebe es nicht. Die Werbung der Beklagten sei daher gemäß § 3 UWG irreführend und im übrigen gemäß § 1 UWG wegen unzulässiger Alleinstellungsbehauptung wettbewerbswidrig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis 2 Jahre, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, sie habe als erstes deutsches Unternehmen eine Zulassung für einen tragbaren Hochdruckfeuerlöscher mit 10 Litern Inhalt erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, bei ihrem Gerät handele es sich um einen tragbaren Feuerlöscher, der mit Hochdruck betrieben werde. Die angegriffene Bezeichnung sei deshalb nicht zu beanstanden. Dass das Gerät in dem Zulassungsschein als "Sonderlöscher" bezeichnet sei, habe seine Ursache darin, dass die genormten Löschmittelmengen für tragbare Feuerlöscher für Wasser, wässrige Löschmittel und Schaum 2, 3, 6 oder 9 Liter betrügen. Demgegenüber weise ihr Löschgerät unstreitig eine Füllmenge von 10 Litern aus. Die europäische Norm EN 3-3 für tragbare Feuerlöscher enthalte Regelungen unstreitig nur für Feuerlöscher mit einem Betriebsdruck bis maximal 25 bar. Der Druckbereich oberhalb von 25 bar werde als Hochdruckbereich bezeichnet. Dementsprechend sei das Gerät im Prüfbericht und auch im Zulassungsschein zutreffend als tragbares "Hochdruck-Feuerlöschgerät" bezeichnet worden.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 108 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge weder aus § 1 noch aus § 3 UWG, weil die Bezeichnung des Geräts als "Hochdruck-Feuerlöscher" den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und deshalb von einer Irreführung oder einer unzulässigen Alleinstellungsbehauptung keine Rede sein könne. Die Beklagte verfüge über eine Zulassung, der dieser Zulassung zugrundeliegende Prüfbericht habe ausdrücklich den Begriff des "Hochdrucks" aufgegriffen.

Gegen das ihr am 30.05.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 02.07.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.09.2001 mit einem am Montag, dem 03.09.2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, in Fachkreisen werde von Hochdruck nur bei Feuerlöschpumpen im Bereich von 40 bis 54,5 bar Betriebsdruck gesprochen. Bei dem von der Beklagten vertriebenen Gerät handele es sich nicht um einen Hochdruckfeuerlöscher. Das folge schon daraus, dass der Begriff "Hochdruckfeuerlöscher" unstreitig in keiner gesetzlichen Vorschrift definiert und auch nicht Gegenstand der Europäischen Norm EN 3 sei. Letztere enthalte unstreitig ausschließlich Regelungen für tragbare Feuerlöscher mit einem Betriebsdruck bis max. 25 bar. Im übrigen ergebe sich aus dem von ihr zwischenzeitlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 17.11.2001, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dass es sich bei dem von der Beklagten beworbenen Gerät nicht um ein Hochdrucklöschgerät handele. In Wirklichkeit handele es sich dabei um nichts besseres als eine Kübelspritze, die nicht mehr wert sei als die Produkte der gängigen Konkurrenten. Das beziehe auch den Ausgangsdruck des Gerätes mit ein.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, sie habe als erstes deutsches Unternehmen eine Zulassung für einen tragbaren Hochdruckfeuerlöscher mit 10 Litern Inhalt erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, greift die in dem Privatgutachten des Sachverständigen Dr. G. enthaltenen Aussagen als unrichtig an und bestreitet weiterhin die Behauptung der Klägerin, sie vertreibe ein tragbares Feuerlöschgerät unter der Bezeichnung Hf..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen verwiesen, die ebenso wie die Akten des diesem Hauptsacheverfahren vorauslaufenden einstweiligen Verfügungsverfahrens 42 O 121/00 LG Aachen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffene Werbeaussage der Beklagten, sie habe als erstes deutsches Unternehmen eine Zulassung für einen tragbaren Hochdruckfeuerlöscher mit 10 Litern Inhalt erhalten, ist vielmehr inhaltlich richtig und führt den Verkehr nicht im Sinne des § 3 UWG in die Irre, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Alleinstellungswerbung (zum Begriff vgl. nur: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 3 UWG Rn. 68). Das gilt unabhängig davon, ob die Beklagte mit ihrem Angebot potenziell jedermann oder - wofür namentlich die konkrete Gestaltung ihrer Internetseiten sprechen könnte - jedenfalls vornehmlich Feuerwehrleute und damit Fachkreise anspricht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert das Klagebegehren allerdings nicht schon daran, dass es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis der Parteien fehlen und die Klägerin deshalb mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG daran gehindert sein könnte, den erhobenen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Zwar folgt aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Ausdruck aus dem Internet, dass ihre u.a. zum Besprühen von brennenden Materialien bestimmten, nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen unter der Bezeichnung "Hf." vertriebenen Druckgeräte weder zugelassene Feuerlöscher nach EN 3 oder DIN 14406 noch Kübelspritzen nach DIN 14405 noch Geräte im Sinne der ordnungsbehördlichen Verordnungen über Feuerlöschgeräte sind. Dennoch kann an der Klageberechtigung der Klägerin kein Zweifel bestehen. Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Begriff der "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art" im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und auch Nr. 2 UWG weit auszulegen ist (vgl. nur Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 13 UWG Rn. 14 m.w.N. und - für die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG - BGH GRUR 2001, 260, 261 "Vielfachabmahner" m.w.N.). Danach ist es erforderlich, aber auch bereits ausreichend, dass die Waren oder gewerblichen Leistungen nach der Verkehrsanschauung soviel Übereinstimmendes haben, dass der Vertrieb der einen Ware durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden kann. Das wiederum kann in Anbetracht der Tatsache, dass sich beide Parteien mit ihrem Angebot unstreitig namentlich an Feuerwehren wenden, deren Aufgabe es ist, ausgebrochene Brände zu bekämpfen, nicht in Zweifel gezogen werden. Anlass, durch Vernehmung von Zeugen aufzuklären, welche Umsätze die Klägerin im Markt hat erzielen können, besteht folglich nicht.

Auf das Schicksal der Klage hat die Frage nach der Aktivlegitimation der Klägerin indes letztlich keinen Einfluss. Denn das Landgericht hat zurecht angenommen, dass die von der Klägerin behauptete Irreführung relevanter Teile des angesprochenen Verkehrs nicht stattfindet und der aus § 3 und/oder § 1 UWG hergeleitete Unterlassungsanspruch deshalb nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass sich die Beklagte mit ihrem Internetangebot potenziell an jedermann und nicht etwa nur an Fachkreise, z.B. Feuerwehrleute, richtet. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher, auf den bei der Prüfung des Irreführungstatbestandes des § 3 UWG maßgeblich abzustellen ist (statt vieler: EuGH WRP 2000, 289 "Lifting-Creme"), versteht die mit der Klage angegriffene Werbeaussage allerdings schon dahin, dass das Produkt der Beklagten im Vergleich zu anderen Feuerlöschgeräten etwas besonderes darstellt, weil es sich nämlich - im Gegensatz zu anderen Feuerlöschern - um ein Hochdruckgerät handelt, das überdies 10 Liter Inhalt ausweist. Wenn auch der angesprochene Verkehr keine genauen Vorstellungen über die technische Funktionsweise eines Feuerlöschgeräts haben wird und daher nicht weiß, dass die sonst im Handel erhältlichen Feuerlöschgeräte mit einem Betriebsdruck von vielleicht 15, max. aber 25 bar arbeiten, ist ihm der Begriff des Hochdrucks geläufig, und zwar schon deshalb, weil er weiß, dass es sog. Hochdruckreiniger gibt, bei denen die Preise je nach der Höhe des zu erzielenden Drucks variieren, und bei denen der Reinigungserfolg maßgeblich davon abhängt, wie hoch der Arbeitsdruck ist. Von einem als Hochdruckgerät und als einziges seiner Art beworbenen Feuerlöschgerät erwartet der Verkehr deshalb, dass es sich von den herkömmlichen, im Markt angebotenen Feuerlöschgeräten gerade dadurch unterscheidet, dass das Löschmittel mit "Hochdruck" aus dem Gerät gepresst wird. In dieser Erwartung wird der angesprochene Verbraucher indes nicht enttäuscht. Das von der Beklagten beworbene Gerät ist ein Hochdruckgerät, weil es mit einem Betriebsdruck arbeitet, der jedenfalls deutlich über dem Druck liegt, mit dem "normale" Feuerlöschgeräte betrieben werden. Während z.B. das Gerät "Hf." der Klägerin nach ihren eigenen Angaben mit einem Arbeitsdruck von 22 bar arbeitet, beträgt der Betriebsdruck bei handelsüblichen, z.B. in Baumärkten erhältlichen Feuerlöschern mit 6 kg ABC-Pulver aus Stickstoff etwa 15 bar. Werden handelsübliche Feuerlöschgeräte aber nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien mit einem Druck von max. 25 bar betrieben und erfasst deshalb die Europäische Norm EN 3 auch nur Geräte, die ein Löschmittel enthalten, welches mit einem Innendruck von bis zu 25 bar ausgestoßen wird, kann in der Sache offen bleiben, ob die Werksangabe der Beklagten richtig ist, ihr Gerät arbeite mit einem Druck von 34 bar. Denn insoweit hat die amtliche Prüfstelle des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen in ihrem dem Zulassungsschein des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.11.1998 zugrundeliegenden Prüfbericht TE-6/97 aufgrund der von der Prüfstelle durchgeführten Untersuchungen festgestellt, dass der Betriebsdruck beim Gerät der Beklagten 32,4 bar beträgt. Selbst wenn man dieses Prüfergebnis als unrichtig anzweifeln wollte, wozu der Senat keinen Anlass sieht, folgt auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Dr. G., dass das HiPress-Gerät der Beklagten mit einem Druck von über 25, nämlich 28 bar arbeitet.

Wird die Erwartung des Verkehrs, die Beklagte biete ein Gerät an, das im Vergleich zu den normalen Feuerlöschern mit einem deutlich höheren Betriebsdruck arbeitet, folglich nicht enttäuscht, findet eine Irreführung relevanter Teile des angesprochenen Verkehrs auch nicht etwa deshalb statt, weil die Beklagte damit wirbt, sie habe für ihr Gerät eine Zulassung erhalten. Denn diese Aussage ist richtig, weil das ehemalige Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen für das mit der angegriffenen Werbeaussage beworbene Gerät nach entsprechender Prüfung eine Zulassung erteilt hat. Dieser Werbeaussage entnimmt der angesprochene Verkehr nicht mehr und nicht weniger, als dass das ihm von der Beklagten offerierte Gerät infolge der Zulassung durch das Ministerium auch vertrieben werden darf.

Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vorgetragen hat, entsprechend dem ihm erteilten Auftrag habe der Sachverständige festgestellt, dass der Betriebsdruck des Gerätes HiPress 01/010 entgegen den Werbebehauptungen der Beklagten keineswegs während des ganzen Löschvorgangs konstant gewesen sei, spielt dieser Umstand in Anbetracht des von der Klägerin gestellten Klageantrags für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle. Auch bestand keine Veranlassung, aufgrund der erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2001 von der Klägerin aufgestellten Behauptung, bei dem beworbenen Produkt der Beklagten handele es sich in Wirklichkeit um nichts besseres als eine Kübelspritze, die nicht mehr wert sei als die Produkte der gängigen Konkurrenten, das beziehe den Ausgangsdruck des Gerätes mit ein, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit darin die Behauptung liegen könnte, marktgängige Feuerlöschgeräte arbeiteten mit einem ähnlich hohen Betriebsdruck wie das Gerät der Beklagten, stimmt das mit den tatsächlichen Gegebenheiten schon insoweit nicht überein, als - wie der Senat aus eigener Sachkunde weiß - handelsübliche 6 kg-Feuerlöscher einen Betriebsdruck von 15 bar haben und das Hf.-Gerät der Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag mit lediglich 22 bar arbeitet. Zum anderen ist dieser Sachvortrag der Klägerin ersichtlich unsubstantiiert und deshalb einer Beweiserhebung nicht zugänglich.

Die Feststellung, eine Irreführung der von der Klägerin behaupteten Art finde nicht statt, können die Mitglieder des Senats ebenso wie die Mitglieder der Kammer aufgrund eigener Anschauung und Erfahrung selbst beurteilen. Denn der Tatrichter ist nicht nur zur Feststellung einer Irreführungsgefahr berufen, sondern kann sie auch aus eigener Sachkunde und Erfahrung in den Fällen verneinen, in denen - wie hier - das Verständnis einer beanstandeten Aussage nach den Grundsätzen der Lebenserfahrung die Gefahr einer Irreführung als nicht naheliegend erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur: BGH GRUR 1992, 874, 875 "Hyanit" m.w.N.). Soweit die Klägerin behauptet hat, Feuerwehrleute sprächen von Hochdruck nur bei Feuerlöschpumpen im Bereich von 40 bis 54,5 bar Betriebsdruck, aus diesem Grunde sei die Werbung der Beklagten irreführend, gehören die Mitglieder des Senats zwar diesem Personenkreis nicht an. Eine solche etwaige Vorstellung der Fachkreise bezüglich Feuerlöschpumpen besagt jedoch nichts darüber, was diese Fachkreise unter Hochdruck bei einem "normalen" Feuerlöschgerät verstehen. Die Annahme, Feuerwehrleute könnten glauben, auch tragbare Feuerlöschgeräte verfügten über einen Betriebsdruck, der benötigt wird, um u.a. bei Großbränden eingesetzten Feuerwehrlöschpumpen in Gang zu bringen, liegt indes so fern, dass sich der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen in der Lage sieht, dass dieses behauptete und im übrigen nicht unter Beweis gestellte Verkehrsverständnis den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 13. und 20.12.2001 haben dem Senat vorgelegen, gaben ihm wegen der Verspätung des Sachvorbringens namentlich im Schriftsatz vom 20.12.2001 jedoch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 21.12.2001
Az: 6 U 174/01


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