Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. Oktober 2014
Aktenzeichen: AnwSt (B) 7/14

(BGH: Beschluss v. 02.10.2014, Az.: AnwSt (B) 7/14)

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.

In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiellrechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Hinsichtlich der ersten von ihm formulierten Frage erschöpft sich sein Vortrag letztlich in der Behauptung fehlerhaften Vorgehens des Anwaltsgerichtshofs im konkreten Einzelfall.

Hinsichtlich der zweiten Frage hat der Anwaltsgerichtshof hierzu keine Entscheidung getroffen. Im Übrigen ergibt sich die Antwort aus dem Gesetz. Anhaltspunkte dafür, dass § 145 BRAO gegen verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnte, sind nicht dargetan.

Limperg Roggenbuck Seiters Martini Quaas Vorinstanzen:

Anwaltsgericht München, Entscheidung vom 20.03.2013 - 1 AnwG 65/12 -

AGH München, Entscheidung vom 17.09.2013 - BayAGH II - 3 - 5/13 -






BGH:
Beschluss v. 02.10.2014
Az: AnwSt (B) 7/14


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