Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 28. Januar 2008
Aktenzeichen: 11 K 2929/06

(VG Köln: Urteil v. 28.01.2008, Az.: 11 K 2929/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Am 10. Februar 2006 versendete die Klägerin an zahlreiche Gewerbetreibende, wie z.B. Immobilienmakler, Reisebüros und Blumenhändler unverlangt Faxe, in denen sie unter Angabe der Mehrwertdienstenummern (0) 900 0 00000, (0) 9000 0 000000, (0) 9000 000000 und (0) 900 0000000 ohne Preisangabe um die Zusendung von Angeboten per Fax bat. Beispielsweise wurden zahlreiche Immobilienmakler unter der Überschrift „Anfrage bzgl. 2-3 Zimmerwohnung" gebeten, Angebote über 2-3 Zimmerwohnungen zur Miete für mindestens 3 Jahre per Fax an die Nummer (09000) 00 00-00 zu übersenden. Die Faxe waren überschrieben mit „I. „, als Absenderin war B. T. angegeben. Unten auf der Faxseite befand sich kleingedruckt die Aufschrift „C. Weltkulturerbe der Unesco" sowie ein Hinweis auf den Internet-Auftritt der Klägerin (www. .de) und die dort abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht eine Aufgabe der Klägerin in der Präsentation und Bewerbung deutscher Unternehmungen. Dort heißt es: „Beispielsweise durch Einsendung eines Faxes an die Faxnummer beginnend mit 09005 (EUR 29,83 pro Anwahl als Bearbeitungsgebühr) haben Sie die Möglichkeit uns die Stärken des Services, sowie ihrer Produkte und Dienstleistungen aufzuzeigen. Sie werden dadurch auf unserer im zweiten Quartal 2006 entstehenden Internetseite ... entsprechend positiv dargestellt."

Bei der Beklagten gingen im Februar 2006 zahlreiche Beschwerden der angeschriebenen Unternehmen über die hohen Faxgebühren und Aufforderungen zum Einschreiten ein.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 ordnete die Beklagte gegenüber der Netzbetreiberin Deutsche Telekom AG die Abschaltung der Mehrwertdiensterufnummern (0) 900 0 000000, (0) 9000 0 000000, (0) 9000 000000 und (0) 900 0000000 an. Gleichzeitig wurde die Netzbetreiberin aufgefordert, für Verbindungen über die Rufnummern für die Zeit vom 10. Februar 2006 und dem Zeitpunkt der Abschaltung binnen 10 Tagen ab Zugang des Bescheides keine Rechnungslegung vorzunehmen oder durch einen anderen vornehmen zu lassen. Ebenso wurde ein Verbot der Inkassierung von Entgelten, die über die genannten Rufnummern zwischen dem 10. Februar 2006 und dem Zeitpunkt der Abschaltung entstanden sind, ausgesprochen. Außerdem wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Versendung unverlangt belästigender Werbefaxe verstoße gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die von der Klägerin unverlangt und ohne vorherige Zustimmung der Empfänger versandten Faxe seien als Werbung zu qualifizieren, weil der Empfänger auf den Dienst aufmerksam gemacht und zu einem Faxabruf aufgefordert worden sei. Eine solche unverlangte Werbung per Telefax sei eine unzumutbare Belästigung. In der fehlenden Preisangabe liege außerdem ein Verstoß gegen § 43 b Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 TKG.

Hiergegen legte die Klägerin am 14. März 2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurückgewiesen wurde.

Am 17. Juni 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie habe keine Werbefaxe versandt, sondern lediglich Anfragen an Gewerbetreibende gerichtet. Auf jedem Fax sei der Hinweis auf die Internetseite der Klägerin erfolgt, die dort abgedruckten AGB enthielten eine Preisangabe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Der Werbecharakter der Faxe ergebe sich aus der Nennung der (0) 900-er Rufnummer, die auf Absatzförderung gerichtet sei. Erkennbarer alleiniger Zweck der Klägerin sei gewesen, Rückfaxe der Angeschriebenen auf die genannte (0) 900-er Rufnummer und damit hohe Umsätze zu provozieren. Durch die Gestaltung der Faxe sei der Bedarf nach einem Antwortfax vorgetäuscht und damit über den Werbecharakter getäuscht worden. Die Bewerbung einer Mehrwertdiensterufnummer reiche aus, ein weiteres Produkt müsse nicht beworben werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschaltung der Rufnummern ist § 67 Abs. 1 Satz 1, 3 TKG. Danach kann die Regulierungsbehörde im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen (Satz 1). Im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer soll die Regulierungsbehörde gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen (Satz 3).

Zu den gesetzlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Rahmen der Nummernverwaltung die Regulierungsbehörde wacht, gehören insbesondere auch diejenigen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

So ausdrücklich die Begründung zu § 43c TKG, BTDrs. 15/907, S.10.

Die Behörde kann daher gegen jegliche Verstöße gegen das UWG bei der Nutzung von 0190er/0900er-Nummern einschreiten.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da das Geschäftsmodell der Klägerin gegen §§ 3, 7 UWG verstößt.

Gemäß § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Unlauter in Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt (§ 7 Abs. 1 UWG). Eine unzumutbare Belästigung ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG insbesondere anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Bei den von der Klägerin versandten Faxen handelt es sich um Werbung im Sinne der Vorschrift. Der Begriff der Werbung ist im UWG nicht definiert. Es wird aber an die Definition in Art. 2 Nr. 1 der Irreführungsrichtlinie 84/450/EG angeknüpft. Danach bedeutet Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern.

Hiervon ausgehend war Zweck der von der Klägerin versandten Faxe alleine die Bewerbung der Mehrwertdiensterufnummer: den Adressaten wurde der Bedarf nach einem Antwortfax in Form eines Angebots unterschiedlicher Dienstleistungen vorgetäuscht, um den Absatz der darüber angebotenen Dienstleistungen zu fördern und ihre Aufmerksamkeit auf die Mehrwertdiensterufnummer zu lenken.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2005 - 11 K 3734/04 -, NJW 2005, 1880; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2002 - 2 U 95/01 -, NJW-RR 2002, 767 ff.

Dass die Klägerin durch Inhalt und Gestaltung ihrer Faxe den Adressaten vorgespiegelt hat, Dienstleistungen zu erfragen, ändert am Werbecharakter der Telefaxe nichts. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin mit der Versendung der Telefaxe tatsächlich das Ziel verfolgte, dass Drittfirmen ihr ihre konkret angefragten Dienstleistungen anbieten.

Vgl. zu einem solchen Fall OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. September 2005 - 10 U 33/05 -, nachgewiesen bei juris.

Der Werbecharakter der Faxe ergibt sich im Übrigen auch im Zusammenhang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Danach sollte die Einsendung eines Telefaxes an die Mehrwertdiensterufnummer dem jeweiligen Unternehmen dazu dienen, gegenenfalls positiv auf der entstehenden Internetseite der Klägerin beworben zu werden.

Eine Einwilligung der Adressaten lag nicht vor. Dies ergibt sich schon aus den zahlreichen bei der Beklagten eingegangenen Beschwerden der angeschriebenen Unternehmen.

Überdies hat die Klägerin gegen die Pflicht zur Preisangabe zu den 0900-er Rufnummern verstoßen. Gemäß dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides anwendbaren § 43 b Abs. 1 i.V.m. § 152 TKG hat, wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben.

Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Abschaltungsanordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, so dass die Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen wäre, liegt ebenfalls ein Verstoß vor. Gemäß dem seit dem 01. September 2007 gültigen § 66 a TKG hat, wer gegenüber Endnutzern u.a. Premium-Dienste (d.h. Mehrwertdienste) anbietet oder dafür wirbt, den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

Die Beklagte hatte auch die gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 3 TKG. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Bundesnetzagentur wiederholt Verstöße unter Angabe einzelner Nummern mitgeteilt wurden.

Büning/Weißenfels in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Auflage, 2006, § 67, Rn. 11.

Angesichts der Vielzahl der bei der Beklagten eingegangenen Beschwerden ist diese Voraussetzung unzweifelhaft erfüllt.

Liegen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 TKG demnach vor, soll die Abschaltung der Rufnummer angeordnet werden. Besondere Umstände, die ausnahmsweise geboten hätten, von der Abschaltung Abstand zu nehmen, sind nicht ersichtlich.

Da die Beklagte gesicherte Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung hatte, konnte sie gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1, 4 TKG auch das ausgesprochene Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot erlassen. Zwar ermächtigt § 67 Abs. 1 Satz 4 TKG ausdrücklich nur zur Aufforderung an den Rechnungsersteller, keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die in den Sätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen im Rahmen der Nummernverwaltung (vgl. Satz 1) sind jedoch nicht abschließend,

vgl. Büning/Weißenfels in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Auflage, 2006, § 67, Rn. 8, 11,

so dass ein Inkassierungsverbot ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage umfasst ist.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.






VG Köln:
Urteil v. 28.01.2008
Az: 11 K 2929/06


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