Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. März 2006
Aktenzeichen: NotZ 47/05

(BGH: Beschluss v. 20.03.2006, Az.: NotZ 47/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. März 2006 (Aktenzeichen NotZ 47/05) entschieden, dass für beide Rechtszüge keine Gerichtskosten erhoben werden. Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) und § 201 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Des Weiteren wurde festgelegt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten erstatten muss. Diese sind in beiden Rechtszügen angefallen und müssen gemäß § 13a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) erstattet werden.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 3.000 € festgesetzt.

Vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bereits am 9. April 2003 - 1 Not 10/02 - einen Beschluss in diesem Fall gefasst.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 20.03.2006, Az: NotZ 47/05


Tenor

Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO).

Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a FGG).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 9.4.2003 - 1 Not 10/02






BGH:
Beschluss v. 20.03.2006
Az: NotZ 47/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7dcd506af824/BGH_Beschluss_vom_20-Maerz-2006_Az_NotZ-47-05




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