Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Januar 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 61/12

(BGH: Beschluss v. 31.01.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 61/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 8. August 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt 1 wird (BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof den Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) aus Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 77.992,47 € hergeleitet hat, obwohl zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 23. März 2011 bereits mehr als ein Drittel dieser Verbindlichkeiten erfüllt gewesen sei. Ferner sei im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden, dass er als Gesamtschuldner neben seinem früheren Sozius hafte, weswegen die hohen Schulden nicht allein von ihm zurückzuführen seien. Schließlich ergebe sich aus dem weiteren Verlauf, in dem er beträchtliche weitere Zahlungen erbracht und Ratenzahlungsvereinbarungen erwirkt habe, dass bereits bei Zustellung des Widerrufsbescheids eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse habe prognostiziert werden können.

b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4).

aa) Diese Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof für den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen. Auch wenn man die vom Kläger für die Zeit vor Erlass der Widerrufsverfügung vorgetragenen und zeitlich eingrenzbaren Zahlungen in Höhe von knapp 17.000 € als hinreichend belegt ansieht, ergibt sich noch ein Gesamtschuldenstand von über 60.000 €. Zum ganz überwiegenden Teil wurde wegen der Forderungen bereits die Zwangsvollstreckung betrieben, wobei mehrere sehr geringe Verbindlichkeiten bis hin zu einem Betrag von 18 € in Frage stan-4 den, die der Kläger demnach nicht sofort bezahlt hat. Damit liegen aber - worauf der Anwaltsgerichtshof tragend abgestellt hat - ungeachtet der exakten Höhe des Schuldenstandes gewichtige Anzeichen dafür vor, dass der Kläger nur wirtschaften konnte, indem er neue Schulden auflaufen ließ, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlte; in solchen Fällen kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012, AnwZ (Brfg) 28/12, Rn. 5 m.w.N.).

Dass die Verbindlichkeiten den Kläger insgesamt oder zum Teil als Gesamtschuldner treffen, ändert daran nichts. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren gegen ihn gerichtet. Sein Vortrag ergibt auch nicht, dass sich sein vormaliger Sozius in nennenswertem Umfang an der Tilgung beteiligt hatte. Insoweit hat der Kläger lediglich einen Zahlungsbeleg über 300 € vorgelegt.

bb) Der Kläger verkennt im Grundsatz nicht, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs auf der Basis des ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 6). Soweit er aus späteren Entwicklungen Schlüsse für den Stand im maßgeblichen Zeitpunkt ableiten will, ist ihm schon entgegenzuhalten, dass im Schuldnerverzeichnis wegen einer erneut sehr geringen Forderung der Rechtsanwaltskammer in Höhe von 321,45 € ein Haftbefehl vom 27. Juni 2011 eingetragen war, der nach Erfüllung der Forderung erst im November 2011 gelöscht wurde. Ferner bestanden ausweislich einer von der Beklagten vorgelegten Auskunft des Amtsgerichts S. am 8. Mai 2012 zwei - später gelöschte - 7 Haftbefehle gegen den Kläger. Auch wenn man dem Kläger hinsichtlich der prognostischen Erwägungen folgen wollte, wären diese Umstände mit ausschlaggebend nachteiligem Gewicht in die Beurteilung einzustellen.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Den für die Erhebung einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Zulassungsantrag bestehenden Darlegungspflichten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11, Rn. 10 m.w.N.) genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Namentlich ergibt sich daraus nicht, welcher Erkenntnisgewinn sich aus einer Vernehmung seines vormaligen Sozius hätte ergeben können, der das Tatgericht zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung hätte drängen müssen. Dass der Kläger die Einvernahme beantragt hat, trägt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. 9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 08.08.2012 - II AGH 6/11 - 11






BGH:
Beschluss v. 31.01.2013
Az: AnwZ (Brfg) 61/12


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