Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 20/02

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2000 und vom 12. Dezember 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Marke für "Meßstationen und deren Komponenten und Zubehöre zum onwafer Testen von integrierten Schaltkreisen" wurde die Bezeichnung FEMTOGUARD angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, von der Eintragung zurückgewiesen. Im Hinblick darauf, dass "femto" als Präfix für "10-15" (analog zu Bezeichnungen wie nano, micro oder giga) stehe und in Begriffen wie zB "Femtolaser" verwendet werde und "guard" in der Technik "Schutzvorrichtung, Schutzeinrichtung" bedeute, weise die angemeldete Bezeichnung lediglich beschreibend darauf hin, dass die beanspruchten Erzeugnisse mit technischen Schutzvorrichtungen im Femtobereich ausgestattet seien. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten daher keine Veranlassung, der Kennzeichnung der beanspruchten Waren mit der angemeldeten Bezeichnung einen Herkunftshinweis zu entnehmen, so dass der Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie begehrt nunmehr die Eintragung der Marke nur noch für

"Komponenten von Messstationen zum onwafer Testen von integrierten Schaltkreisen, nämlich Einspannanordnungen zum Halten von Messsonden".

In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Standpunkt erläutert und vertieft. Sie meint, jedenfalls für die noch beanspruchten Waren weise die Bezeichnung "Femtoguard" keinen beschreibenden Inhalt auf. Sie weist auf die entsprechende Voreintragung der Marke in den USA für "chuck assemblies for supporting probes for electrical testing" hin.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angemeldeten Marke stehen nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses Eintragungshindernisse nicht mehr entgegen.

Zwar kann entgegen dem Vortrag der Anmelderin durchaus auch der Femtobereich Gegenstand von Messungen sein, womit auch der Schutz vor störenden Einflüssen im Femtobereich eine für Messstationen wesentliche bestimmende Eigenschaft ist. Dies zeigt schon die in der mündlichen Verhandlung diskutierte Internetseite der Firma S..., wo es heißt: "S 300 wafer probing station with integrated MicroChamber and AttoGuard technology provides low noise, leakage and residual capacitance for probing 300 mm wafers. The station uses highperformance 300 mm FemtoGuard triaxial thermal chuck technology to overcome increased thermal chuck noise when scaling from 200 to 300 mm. The AttoGuard extended shield allows critical device capacitance measurements to be made down to attofarad levels (< 1 fA and 1fF). The MicroChamber is a lowvolume, enclosed area around the chuck that provides a dark, moisturefree, em- and rfshielded environment." "fA" bedeutet Femtoampère und gibt eine Stromstärke an, "fF" steht für Femtofarad und bezeichnet die Kapazität eines Kondensators. Die beschriebene Testvorrichtung bietet nach der Schilderung auf der Internetseite einen Schutz, der es ermöglicht, Messungen unterhalb 1 fA und 1 fF bis in den Attofaradbereich durchzuführen. Für derartige Meßstationen, wie sie zunächst beansprucht waren, gibt "Femtoguard" damit einen ohne weiteres beschreibenden Hinweis auf Schutz im Femtobereich.

Dies gilt jedoch nicht für die nunmehr noch beanspruchten Waren, bei denen es sich nur um konkrete Teile diese Meßstationen handelt, die als solche einen derartigen Schutz nicht bewirken können, nämlich um Einspannanordnungen zum Halten von Meßsonden. Für diese allein stellt "Femtoguard" weder eine unmittelbar noch eine mittelbar beschreibende Angabe dar und ist deshalb auch nicht freihaltebedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Auch besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise einer Kennzeichnung allein von Einspannanordnungen zum Halten von Meßsonden mit der Bezeichnung "Femtoguard" etwas anderes als einen Hinweis auf die Herkunft dieser konkreten Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen werden, so dass der Marke für diese Produkte auch nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Da mithin für die nunmehr noch beanspruchten Erzeugnisse der Eintragung Hindernisse nicht entgegenstehen, war der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2003
Az: 27 W (pat) 20/02


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