(BPatG: Beschluss v. 19.12.2000, Az.: 24 W (pat) 304/99)
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 099 430 gelöscht worden ist.
Mit Beschluß vom 10. August 1999 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 394 02 739 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 099 430 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 099 430 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß vom 10. August 1999 hinsichtlich der genannten Löschung der Marke 394 02 739 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
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