Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 21. Juli 2011
Aktenzeichen: I-4 U 13/11

(OLG Hamm: Urteil v. 21.07.2011, Az.: I-4 U 13/11)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. November 2010 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.

Der Klägerin wird untersagt,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet ge-genüber Verbrauchern die Tintenpatronen „Canon-Testsieger mit Chip „schwarz“ 28 ml“ und „HP sehr gute Patrone „schwarz“ 19 ml“ für Drucker der Markenhersteller Canon und HP zu bewerben, wenn die beworbenen Tintenpatronen nicht vom Druckerhersteller stammen, wie es gemäß den Anlagen B4 (Startseite) und B4 d (Warenkorb) geschehen ist,

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet ge-genüber Verbrauchern die Tintenpatrone HP Photosmart C 6180 gemäß den Internetseiten B21, B25 und B26 zu bewerben, wenn die beworbene Tintenpatrone nicht vom Druckerhersteller stammt.

Der Klägerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung von 35.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

A.

Nachdem die Klägerin mit einer entsprechenden negativen Feststellungsklage gegen den Beklagten vorgegangen war, hat dieser mit seiner Widerklage einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin geltend gemacht. Dieser wird damit begründet, dass der Internetauftritt der Klägerin irreführend den Eindruck erwecke, diese biete Tintenpatronen der Hersteller der jeweiligen Drucker an, obwohl die Patronen tatsächlich nicht von diesen Originalherstellern stammten.

Beide Parteien handeln im Internet mit Druckerzubehör und Tintenpatronen.

Soweit über die Suchmaschine Google die Domain "www.druckerzubehoer.de" der Klägerin aufgerufen und das erste Suchergebnis angeklickt wird, so heißt es auf der Startseite in der Kopfzeile im Außenframe:

"druckerzubehoer.de Der Markenware-Discounter"

In der Navigationsleiste im linken Außenframe der Startseite ist mit Verlinkungen eine Rubrik mit der Überschrift "Druckerpatronen" enthalten. Unter dieser Überschrift befinden sich in folgender Reihenfolge die Rubriken: "Brother, Canon, Epson, HP, Lexmark, weitere Hersteller".

Auf der Startseite bereits sind konkrete Angebote für die Tintenpatronen "Canon-Testsieger mit Chip "schwarz", 28 ml" und "HP sehr gute Patrone "schwarz" 19 ml" für Drucker der Markenhersteller Canon und HP vorhanden, die sogleich in den Warenkorb gelegt werden können. Auf die Anlagen B 4 (Startseite) und B 4 d (Warenkorb), beigefügt jeweils am Ende des Tatbestands, wird insoweit Bezug genommen.

Wird im Außenframe ein Herstellername, so z. B. "Brother" (Anl. B 4), angeklickt, so öffnet sich eine Seite, die mit "Tinte und Zubehör für Brother" überschrieben ist (Anl. B 6). In einzelnen Rubriken sind unterschiedliche Bezeichnungen für Produkte ausgewiesen. Wird dort ein bestimmter Druckertyp angeklickt, z. B. DCP 110 C, so öffnet sich eine weitere Seite, in der einzelne Druckerpatronen angeboten werden (Anl. B 7). In jeder Rubrik wird eine bestimmte mit einer entsprechenden Produktbezeichnung versehene Druckerpatrone mit Preisangabe und weiteren Zahlungsbedingungen dargestellt. Die Produktbezeichnung lautet hier etwa "InkSwiss Markenpatrone ´schwarz´, 19 ml"; an anderer Stelle "Preis-Leistungs-Sieger ´schwarz´, 20 ml", jeweils mit der weiteren Angabe "kompatibel zu ... ". Beim Produkt "Preis-Leistungs-Sieger ´schwarz´, 20 ml" ist im folgenden Text u.a. angegeben: "Bessere Bewertung als die Brother Originalpatrone. Kein Verlust der Druckerherstellergarantie". Fotos der Verpackungen der Patronen sind abgelichtet (wie ersichtlich etwa auf Anl. K 9). Werden diese angeklickt, so ist der Hersteller der Druckerpatronen auf den Verpackungen ersichtlich. Die Klägerin vertreibt Druckerpatronen verschiedener Hersteller, so die von den Herstellern der Drucker hergestellten Patronen wie auch solche von "Digital Revolution" und "InkSwiss". Wird das in den einzelnen Rubriken abgebildete Foto der Verpackung angeklickt, so ist auf der Verpackung der Name des Herstellers der Druckerpatron, so z. B. "Digital Revolution" ersichtlich. Soweit die Patrone "Preis-Leistungs-Sieger ´schwarz´, 20 ml" in den Warenkorb gelegt wird, wird dessen Inhalt insoweit wie folgt bezeichnet (Anl. B 8): "Preis-Leistungs-Sieger ´schwarz´, 20 ml, Brother DCP 110 C". Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Anlagen Bezug genommen.

Wird über den Weg Startseite/Druckerpatronen/HP/Photosmart C6180 das konkrete Produkt "HP ´Sehr gut´ Patrone ´schwarz´, 19 ml" angeklickt (Anl. B 21, B 25), wird diese zwar mit "kompatibel zu …", aber ohne Mitteilung eines anderen Herstellernamens angeboten. Wird das Produkt in den Warenkorb gelegt, so wird folgende Bezeichnung mitgeteilt: "HP ´Sehr gut´ Patrone ´schwarz´, 19 ml; HP Photosmart C6180" (Anl. B 26). Auf die bezeichneten Anlagen wird verwiesen. Ein anderer Hersteller wird nur dann genannt, wenn man darüber hinaus das betroffene Foto oder wiederum die nähere Produktbeschreibung anklickt und aufsucht.

Der Beklagte, der seinerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2010 von der Klägerin abgemahnt worden war und daraufhin den Internetauftritt der Klägerin auf Wettbewerbsverstöße hin überprüfte, mahnte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 20.09.2010 wegen einer irreführenden Werbung ab. Die Klägerin lehnte die Abgabe der verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin hat gemeint, die vom Beklagten beanstandeten Werbeaussagen seien nicht irreführend. Auf der im Zeitpunkt der Abmahnung eingerichteten Startseite sei durch einen Klick auf die Produktfotografie der Hersteller der Patrone ersichtlich. Auch die Produktdetailseite (Anl. B 4 c) gebe den Hersteller der Patronen richtig und ohne weiteres für den Verbraucher erkennbar wieder. Gleiches gelte, wenn man von der Startseite auf einen in der Rubrik "Druckerpatrone" aufgeführten Namen wie z. B. "Brother" klicke. Die durch Verlinkung zu öffnenden Seiten enthielten Verpackungsfotos der Patronen, auf denen nach einem Anklick der Name des Herstellers erkennbar sei.

Die Klägerin hat sich insoweit zunächst durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage verteidigt. Nach Erhebung der Widerklage durch den Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Klägerin hat nur noch verlangt Ersatz der Anwaltskosten, die ihr vorprozessual durch die Auseinandersetzung mit der Abmahnung durch den Beklagten vom 20.09.2010 entstanden sind.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.099,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt,

1. es der Klägerin im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern zu untersagen, Tintenpatronen für Drucker der Marken Brother, Canon, Epson, HP und Lexmark, die nicht von den Herstellern der jeweiligen Drucker hergestellt worden sind, dergestalt zu bewerben, dass die entsprechenden Angebote in dem Internetauftritt der Klägerin und Widerbeklagten über Verlinkungen "Brother", "Canon", "Epson", "HP" und "Lexmark" erreicht werden können, wenn dies geschieht, wie nachfolgend dargestellt:

2. Der Klägerin und Widerbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Werbung der Klägerin mit Druckerpatronen sei irreführend. Gegenüber dem verständigen Verbraucher werde irrigerweise der Eindruck erweckt, als böte die Klägerin Druckerpatronen derjenigen Hersteller an, die auch Hersteller des jeweiligen Druckers seien. So enthalte die Startseite keinen Hinweis darauf, dass solche Druckerpatronen zum Kauf angeboten würden, die von anderen als den Druckerherstellern produziert würden. Auch der Hinweis in der Rubrik des linken Außenframes der Startseite "Druckerpatrone" deute darauf hin, dass Druckerpatronen der Druckerhersteller angeboten würden. Das ergebe sich unter anderem auch daraus, dass in dieser Rubrik auf "weitere Hersteller" hingewiesen werde. Aus dem Hinweis auf "weitere Hersteller" sei zu schließen, dass die Klägerin Druckerpatronen eben auch für weitere Hersteller vertreibe. Hinzu komme der Hinweis in der Kopfzeile des Frames der Startseite "Der Markenware - Discounter". Diese Erklärung könne der Verbraucher nur so auffassen, dass es sich bei den Druckerpatronen um Markenware handele. Unter Abwägung der Gesamtumstände müsse der verständige Verbraucher annehmen, die Klägerin vertreibe solche Druckerpatronen, die von den Herstellern der Drucker produziert worden seien.

Die Klägerin hat die Widerklage, bei der es sich lediglich um eine Retourkutsche des Beklagten auf ihre Abmahnung vom 10.09.2010 handele, unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs für unzulässig gehalten.

Das Landgericht hat die Klage der Klägerin hinsichtlich des noch geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruches abgewiesen. Die Widerklage, um die es in der Berufung weiter geht, hat es mit der Begründung abgewiesen, dass die Werbung der Klägerin keine zur Täuschung geeigneten Angaben über die betriebliche Herkunft der veräußerten Waren enthalte.

Auch hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 6 bis 8) verwiesen.

Der Beklagte wehrt sich hiergegen mit seiner Berufung. Er meint, dass aufgrund der Benennung konkreter Hersteller und des allgemeinen Verweises auf weitere Hersteller bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck entstehe, dass ein beworbenes Produkt von einem der konkret benannten Hersteller stamme, ohne dass dabei deutlich gemacht werde, dass es sich lediglich um ein kompatibles Produkt eines anderen Herstellers handele. In der Kopfzeile im Außenframe finde sich der Hinweis "Druckerzubehör, Der Markenware-Discounter". Alsdann finde sich in der linken Navigationsleiste eine Rubrik mit der Überschrift "Druckerpatronen", unter der sich bestimmte Druckerhersteller sowie der allgemeine Verweis auf "weitere Hersteller" befänden.

Infolgedessen entstehe für die angesprochenen Verbraucher der Eindruck, dass es sich bei den Angeboten auf der Startseite wie "Canon-Testsieger Chip, ´schwarz´, 28 ml", Canon PIXMA iP 4300 und "HP ´Sehr Gut´Patrone ´schwarz´, 19 ml", HP C 5180, um Originalprodukte der Marken Canon bzw. HP handele und nicht lediglich um kompatible Produkte. Beide Produkte hätten direkt auf der Startseite in den Warenkorb gelegt werden können, ohne dass wiederum ein Hinweis eingebunden gewesen sei, dass es sich nicht um Originalpatronen des Herstellers handele. Der Verweis durch das Landgericht auf die Produktdetailinformationen, wie aus der Anl. B 4 c ersichtlich, und auf die Verpackungen könne demgegenüber nicht überzeugen. Diese Informationen könnten vom Verbraucher nur dann aufgefunden werden, wenn sie aktiv danach suchen würden. Auf den Fotografien seien die anderen Hersteller der angebotenen Druckerpatronen erst und nur erst dann erkennbar, wenn die Fotografien durch ein Anklicken vergrößert würden. Weder ein Aufruf der Unterseite mit den Produktdetailinformationen noch ein Anklicken des Fotos sei zwingend erforderlich, um die Produkte auf der Startseite in den virtuellen Warenkorb zu legen und diese dann zu erwerben. Vor dem Hintergrund des erweckten Eindrucks, es würde sich um Original-Tintenpatronen der Marken Canon und HP handeln, hätte für einen verständigen Verbraucher gerade kein Anlass bestanden, nach anders lautenden Informationen zu suchen.

Auch bei den einzelnen Angeboten der Klägerin, die über die Verlinkungen im Außenframe erreichbar seien, sei die Gefahr einer Irreführung begründet, da auch diese Angebote den Namen der Originalhersteller bezeichneten, während die kompatiblen Produkte anderer Hersteller mit deren Marken angegeben seien. Über die Verlinkungen Brother, Canon, Epson, HP und Lexmark könnten Unterseiten aufgerufen werden, auf denen Angebote über Tintenpatronen erreichbar seien, bei denen lediglich in sehr kleiner Schrift der Hinweis "kompatibel zu" eingebunden sei. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang wiederum, dass im linken Außenframe der Startseite unter der Überschrift "Druckerpatronen" zunächst Verlinkungen mit den Bezeichnungen der Marken Brother, Canon, Epson, HP und Lexmark und "weitere Hersteller" vorhanden seien, so dass der Eindruck erweckt würde, dass über die Verlinkungen Brother, Canon, Epson, HP und Lexmark Angebote dieser Marken erreichbar seien, während über die Verlinkung "weitere Hersteller" Angebote über Druckerpatronen anderer Marken bzw. anderer Hersteller erreichbar seien. Hinzu komme, dass insoweit kein Hinweis erfolge, dass in den zunächst genannten Kategorien mit den konkret benannten Marken nicht nur Angebote über Original-Tintenpatronen der Druckerhersteller eingebunden seien, sondern auch kompatible Tintenpatronen anderer Hersteller. Aufgrund dieser Gestaltung könnten auch die jeweiligen Überschriften auf den Unterseiten nur so verstanden werden, dass in den aufgeführten Rubriken Angebote über Original-Tintenpatronen der bezeichneten Marken erreichbar seien. Soweit bei den einzelnen Angeboten ein Hinweis "kompatibel zu" erfolge, sei dieser Hinweis vor dem Hintergrund des von der Klägerin bislang erweckten Eindrucks zu beurteilen. Dieser, im Übrigen nur sehr unauffällige Hinweis genüge nicht, um die begründete Gefahr einer Irreführung wieder auszuräumen. Hinzu komme, dass mit der Bezeichnung der Produkte im virtuellen Warenkorb die irreführende Bezeichnung fortgesetzt werde. Auch an dieser Stelle könne es nicht darauf ankommen, ob nach einem Anklicken der Fotografien der angebotenen Produkte erkennbar sei, wer der Hersteller der Tintenpatrone sei. Auf den Fotografien seien die Hersteller der angebotenen Druckerpatronen erst und nur dann erkennbar, wenn die Fotografien durch ein Anklicken vergrößert würden. Dies sei nicht erforderlich, um die Produkte in den virtuellen Warenkorb zu legen und diese dann anschließend zu erwerben. Fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, dass der verständige Verbraucher die Gesamtinformationen nur so auffassen könne, dass die Klägerin solche Tintenpatronen anbiete, die zu den einzelnen in der jeweiligen Gruppe aufgeführten Druckern kompatibel, d.h. verwendbar seien. Das Landgericht habe grundsätzlich verkannt, dass durch die angegriffene Gestaltung der Bewerbung, wie diese aus dem Screenshot-Ausschnitt im Unterlassungsantrag deutlich werde, die Ursache für eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher gesetzt werde, ohne dass dann auf den weiteren Unterseiten die Gefahr einer Irreführung durch hinreichend deutliche Hinweise ausgeräumt werde. Der spätere Hinweis "kompatibel zu" habe von den angesprochenen Verbrauchern nur als nochmalige Erläuterung verstanden werden können, zu welchem Druckertyp die beworbene Tintenpatrone passe.

Aufgrund der angegriffenen Bewerbung begründe die Klägerin auch im Hinblick auf bestimmte einzelne Angebote die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher. Die Gefahr der Irreführung ergebe sich daraus, dass nach der angegriffenen Gestaltung der Eindruck entstehe, über die Verlinkungen mit den konkret bezeichneten Marken seien Unterseiten erreichbar, auf denen ausschließlich Original-Tintenpatronen der Druckerhersteller erreichbar seien. Dieser Eindruck werde aufrechterhalten, wenn kompatible Produkte unter Verwendung der Marken der Druckerhersteller bezeichnet würden, wie dies aus den Anlagen B 21 bis B 26 ersichtlich sei. Entscheidend sei, dass über die Gestaltung auf der Startseite ein unzutreffender Eindruck erweckt werde, der im Weiteren nicht nur aufrechterhalten, sondern durch die irreführende Bezeichnung der Produkte noch verstärkt werde. Die begründete Irreführung würde nicht wieder ausgeräumt.

Bei den in Bezug genommenen Angeboten auf der Startseite erfolge die Bezeichnung der beworbenen Produkte unter Verwendung der Marken der Druckerhersteller, obwohl es sich um kompatible Produkte handele, ohne dass bereits hier der Hinweis "kompatibel" erfolge.

Die Beklagte hat nach Antragstellung wie in erster Instanz und Änderung ihres Antrags im Senatstermin beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils der Klägerin zu untersagen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern die Tintenpatronen "Canon-Testsieger mit Chip "schwarz" 28 ml" und "HP sehr gute Patrone "schwarz" 19 ml" für Drucker der Markenhersteller Canon und HP zu bewerben, wenn die beworbenen Tintenpatronen nicht vom Druckerhersteller stammen, wie es gemäß den Anlagen B4 (Startseite) und B4 d (Warenkorb) geschehen ist,

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern die Tintenpatrone "DCP 110 C" für Drucker der Marke Brother gemäß den Anlagen B 4, B 6, B 7 und B 8 zu bewerben, wenn die beworbene Tintenpatrone nicht vom Druckerhersteller stammt,

c) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern die Tintenpatrone HP Photosmart C 6180 gemäß den Internetseiten B21, B25 und B26 zu bewerben, wenn die beworbene Tintenpatrone nicht vom Druckerhersteller stammt.

Der Klägerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht eine Irreführung verneint hat. Sie meint, es werde nicht der Eindruck hervorgerufen, dass die angebotenen Produkte mit den Marken der Hersteller bezeichnet würden. Ein anderslautendes Verkehrsverständnis habe der Beklagte auch nicht unter Beweis gestellt. Für ihre Sichtweise spreche, dass ausweislich der Seite 2 der Anlage B 4 mit dem Ausdrucksdatum 04.11.2010 alle Druckerpatronen, die von Original-Herstellern stammten, mit "Herstellerpatrone" bezeichnet seien. So verfahre sie, die Klägerin, mit allen Original-Druckerpatronen. Der Beklagte rüge zu Unrecht die Gestaltung ihrer Startseite. Diese erwecke nicht den Eindruck, dass es sich nur um Originalprodukte der Hersteller handele. Wegen des Begriffs Markenware-Discounter verweist die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zudem verdeutliche die Aussage "Viele Testsiege für unsere Tintenpatronen und Druckerpatronen", dass neben Originalprodukten auch Produkte angeboten würden, die sich im Bereich von kompatiblen Druckerpatronen und refillten Druckerpatronen bewegten.

Die Klägerin stellt weiterhin eine Irreführung im Hinblick auf ihre Angebote in Abrede, die über die Verlinkung im Außenframe sichtbar sind. Auch insofern verweist sie auf die Bezeichnung "Herstellerpatrone", die sie für Original-Herstellerpatronen verwende. Ferner bestreitet sie, dass die Überschrift "Tinte und Zubehör für…" von den angesprochenen Verbrauchern nur so verstanden werden könne, dass nur Originaldruckerpatronen der bezeichneten Marken angeboten würden. Für das behauptete Verkehrsverständnis des Beklagten habe dieser wiederum keinen Beweis angetreten. Die Klägerin verweist zudem auf den Zusatz "kompatibel zu", der ihrer Meinung nach für den Verbraucher klar und deutlich erkennbar sei. Zudem seien auf dem jeweiligen Produktfoto die Auszeichnungen für die Produkte und die Marken "Digital Revolution" und "Inkswiss" eindeutig dargestellt. Diese Marken seien zudem in der Artikelbeschreibung genannt, so dass eine Irreführung ausscheide.

Das gelte ebenfalls für die jeweiligen konkreten Angebote, so dass das Landgericht insgesamt zutreffend eine Irreführung verneint habe.

Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil jedoch für unzutreffend, soweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten verneint worden ist. Insofern bemängelt sie eine unzureichende Auseinandersetzung mit den von ihr aufgezeigten Kriterien, die ihrer Auffassung nach für die Annahme des Rechtsmissbrauchs streiten. Es gehe nicht nur um den Aspekt der Retourkutsche, den das Landgericht isoliert betrachtet habe. Die Klägerin verweist unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats vom 20.01.2011, Az. 4 U 175/10 auf das Schreiben des Beklagten vom 20.09.2010. Ferner wiederholt sie ihren Vortrag, dass der Beklagte das Recht zur Geltendmachung seiner angeblichen Ansprüche verwirkt habe, da er schon zwei Jahre vor der Geltendmachung Kenntnis von ihrem Internetauftritt gehabt habe. Sein Schreiben vom 08.07.2008 müsse als Anspruchsverzicht gewertet werden. Letztlich beruft sich die Klägerin darauf, dass zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beklagten und dem Prozessrisiko ein unangemessenes Verhältnis bestehe.

Anlagen (soweit in den Anträgen enthalten):

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise (nämlich mit den Anträgen zu a) und c)), begründet, im Übrigen (mit dem Antrag zu b) unbegründet.

Im tenorierten Umfang kann der Beklagte von der Klägerin (im Rahmen der Widerklage) gemäß §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 5 I Nr. 1 UWG die Unterlassung der streitgegenständlichen Bewerbungen für Druckerpatronen der genannten Druckerherstellermarken verlangen, da insoweit in irreführender Weise der Eindruck erweckt wird, dass es sich hierbei um Originalpatronen der jeweiligen Druckerhersteller handelt, was bei den in Rede stehenden Angeboten tatsächlich nicht der Fall ist. Das Charakteristische der Verletzung liegt dabei in der Art und Weise der jeweiligen Angebotsdarstellung und erschöpft sich nicht allein in den bezeichneten Marken wie Canon, HP und Brother.

I.

Soweit der Antrag im Senatstermin geändert worden ist, handelt es sich zunächst lediglich um eine Konkretisierung der Verletzungshandlungen, wie sie dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 II Nr. 2 ZPO und den konkret geltend gemachten Verbotsgegenständen geschuldet ist. Eine Klageänderung ist hiermit nicht verbunden, da nicht nur die angegriffene Startseite mit den Herstellernamen, sondern von Anfang an auch die im Einzelnen irreführenden Wege der Bestellmodalitäten vom Beklagten mit angegriffen worden sind, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im weiteren Verlauf der Angebote und der Bestellvorgänge nicht klargestellt worden sein soll, dass es sich nicht um die Originalpatronen der genannten Druckerhersteller handele. Insofern hat der Beklagte mittels der Anträge zu a) bis c) nunmehr lediglich auch die Arten der Angebotsdarstellung und der Verlinkungen, wie sie auf den Anlagen B 4 ff. gezeigt werden, ebenfalls mit zum Gegenstand der Antragstellung gemacht. So sind nun lediglich die konkreten, vom Beklagten angegriffenen Verletzungshandlungen mit in den Antrag einbezogen.

II. 1.

Der Beklagte ist klagebefugt. Die Parteien sind als Händler von Druckerzubehör und patronen Wettbewerber i.S.v. § 2 Nr. 3; 8 III Nr. 1 UWG.

2.

Die (Wider-) Klage ist nicht infolge Rechtsmissbrauchs i.S.v. § 8 IV UWG unzulässig. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte vorliegend aus überwiegend sachfremden Motiven gegen die Klägerin vorgeht, bestehen nicht.

Im Allgemein ist von einem solchen Missbrauch auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen zwar nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, aber eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz ausdrücklich das Gebührenerzielungsinteresse. Dabei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss. Daneben kommt auch ein besonderes Kostenbelastungsinteresse als sachwidriges Motiv in Betracht. Davon ist auszugehen, wenn es dem Anspruchsteller in erster Linie darum geht, einen bestimmten oder mehrere Wettbewerber mit Kosten und Risiken zu belasten, die geeignet sind, seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (vgl. BGH GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 29. Aufl. 2011, § 8 Rn. 4.13).

Die Rechtsverfolgung im Wege der "Retourkutsche" selbst belegt zunächst insoweit noch keine überwiegend sachfremde Motivation. Unter diesem Gesichtspunkt ist noch nicht feststellbar, dass die Rechtsverfolgung nur dazu diente, hier etwaige Kostenerstattungsansprüche zu produzieren oder um insoweit nur eine Aufrechnungssituation herzustellen.

Aber auch das "wie" der Retourkutsche begründet vorliegend einen Rechtsmissbrauch noch nicht. Hierfür könnte es zwar sprechen, wenn der Beklagte mit seinem Einigungsvorschlag gemäß Schreiben vom 20.09.2010 tatsächlich eine Perpetuierung des vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens gewollt oder in Kauf genommen hätte. Dort ist vorgeschlagen, dass die Klägerin aus ihrer Abmahnung vom 10.09.2010 keinerlei Rechte mehr gegen ihn herleitet. Im Gegenzug würde der Beklagte auf den Ausspruch einer Abmahnung gegenüber der Klägerin verzichten. Anwaltskosten sollte jede Partei selbst tragen. Damit sollte die Auseinandersetzung erledigt sein. So könnte es nahe liegen, dass hierbei losgelöst von den Verstößen allein der wechselseitige Verzicht auf die verfolgten Ansprüche im Vordergrund gestanden haben könnte. Es war gerade nicht auch mit angesprochen, dass beide Seiten die wechselseitigen Wettbewerbsverstöße in diesem Zuge nun einstellen. So stand auch im Raume, durch die Begründung von Gegenansprüchen die Kostenerstattungsforderung der Klägerin beseitigt zu bekommen. Indes kann eine überwiegend sachfremde Motivation der Anspruchsverfolgung hieraus im konkreten Streitfall noch nicht hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass es dabei im eigenen Interesse der Parteien lag, die gerügten Wettbewerbsverstöße nun abzustellen, um nicht auch von dritter Seite auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, ist konkret weiterhin auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinerseits die an ihn herangetragenen Verstöße abgestellt hat. Es kann im Kern nicht mehr zugrunde gelegt werden, dass mittels und nach der getroffenen Vereinbarung die Verstöße hätten weiterhin fortgesetzt werden können und sollen. Der Beklagte hatte seinerseits mit Schreiben vom 20.09.2010 (Anl. K 1) mitgeteilt, dass er den beanstandeten Verweis auf die Prüfung durch die Fa. U zwischenzeitlich von seiner Seite entfernt habe und auch einen beanstandeten Hinweis auf die ISO 9001 zukünftig nicht mehr verwenden würde. Ein in diesem Zusammenhang bedenkliches "Stillhalteabkommen", das gerade auch die Fortsetzung der beiderseitigen Verstöße zu rechtfertigen versucht (wie in der Sache 4 U 175/10), liegt im Streitfall insofern nicht mehr vor. Auch wenn entsprechendes bereits in der früheren Retourkutschenabmahnung vom 08.07.2008 (Anl. K 3) vorgeschlagen und mit Schreiben der Klägerin vom 14.07.2008 akzeptiert worden war, ist zwar deutlich, dass diese jedenfalls auch darauf gerichtet war, den gegen den Beklagten gerichteten Kostenanspruch zu eliminieren. Jedoch kann diese Motivation im Hinblick auf die Einleitung eines wettbewerbskonformen Verhaltens jedenfalls noch nicht als vorherrschend angesehen werden. Überdies ist auch nicht, wie im Senatstermin erörtert worden ist, verifiziert, dass es damals in 2008 tatsächlich bereits um die identischen Verstöße ging, auf die verzichtet worden sein soll und die nun streitgegenständlich sind. Das jetzt Streitgegenständliche, nämlich die Nennung der einzelnen Druckerpatronenhersteller neben weiteren Herstellern auf der Startseite (wie Anl. B 4, B 4 a) mit verschiedenen konkreten Bestellvarianten, die eine Irreführung über die Herkunft der Patronen begründen sollen, findet sich in der damaligen Abmahnung in dieser genauen Ausgestaltung, wenngleich dort ebenfalls auch eine vergleichbare Verlinkungsproblematik anklingt, so jedenfalls nicht.

Ein Missverhältnis zwischen Verkaufstätigkeit des Beklagten und Abmahntätigkeit, das einen Missbrauch indizieren könnte, liegt schließlich nicht vor, zumal auch nicht mitgeteilt ist, dass der Beklagte überhaupt in unverhältnismäßigem und nennenswertem Umfang seine Mitbewerber abgemahnt hat.

III.

Die den Klageanträgen zu a) und c) zugrunde liegenden Unterlassungsansprüche sind begründet. Keine Unterlassung kann verlangt werden bezogen auf den Antrag zu b).

1.

Zunächst ist maßgeblich für die Ansprüche eine Irreführung durch ein positives Tun, nicht etwa eine Unterlassung i.S.v. § 5 a UWG. Es wird nicht ein verkehrswesentlicher Umstand verschwiegen, vielmehr soll sich die Irreführung positiv daraus ergeben, dass die fünf genannten Druckerhersteller für die beworbenen Druckerpatronen neben weiteren Herstellern bezeichnet sind, so dass positiv der Eindruck geschaffen wird, dass in den folgenden Angeboten die Patronen der jeweiligen Druckerhersteller zu finden sind.

2.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Bewerbung stellt sich unzweifelhaft als eine geschäftliche Handlung dar i.S.v. § 2 Nr. 1 UWG.

3.

Eine Irreführung ist, soweit tenoriert, zu bejahen.

Eine Angabe ist im Allgemeinen dann irreführend, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Dabei genügt es, dass die Werbung zur Irreführung und Beeinflussung dessen geeignet ist. Auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an. Im Falle einer Mehrdeutigkeit muss der Werbende jede Sichtweise des angesprochenen Verkehrs insoweit gegen sich gelten lassen.

Klar ist vorliegend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Angeboten nicht um die Patronen der genannten Druckerhersteller handelt. Insofern ist maßgeblich, ob die angesprochenen Verkehrskreise hierüber einen falschen Eindruck gewinnen. Angesprochen ist dabei jeder durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der sich der Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit nähert. Da auch die Mitglieder des Senats zu diesem Kreis gehören, kann das Verkehrsverständnis insoweit aus eigener Kompetenz und Sachkunde beurteilt werden.

a)

In Bezug auf die Druckerpatronen (für) Canon und HP, die direkt von der Startseite aus bestellt werden können (Anl. B 4, B 4 d), wird durch die streitgegenständliche Bewerbung abweichend von der Beurteilung des Landgerichts ein insoweit falscher Eindruck über den Hersteller der genannten Druckerpatronen erweckt, dahin, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausgeht, dass es sich um Originalpatronen der genannten Druckerhersteller handelt.

Wie auf den genannten Anlagen ersichtlich finden sich im linken oberen Außenframe des Online-Shops der Klägerin unter der Überschrift "Druckerpatronen" folgende Angaben und Verlinkungen:

"• Brother • Canon • Epson

• HP » Weitere Hersteller"

Hierdurch wird bereits der Eindruck vermittelt, es handele sich um die originalen Druckerpatronen der genannten Druckerhersteller Brother, Canon, Epson und HP. Denn aus dem Wort "weitere" Hersteller lässt sich rückschließen, dass es zuvor die Hersteller Brother, Canon, Epson und HP sind, deren Patronen angeboten werden. Unter weiteren Herstellern erwartet der Verbraucher dann nicht mehr nur solche Hersteller, die nur kompatible Patronen der zuvor genannten Markennamen herstellen.

Dieser Eindruck wird in der Gesamtbetrachtung ergänzt durch die Kennzeichnung der Seite als "Der Markenware-Discounter". Es mag zutreffen, dass auch die angebotenen kompatiblen Druckerpatronen der Klägerin Markenpatronen sind, nämlich der Marken Digital Revolution oder InkSwiss. Im Zusammenhang hiermit liest der Verbraucher die genannten Namen der Druckerhersteller auf der Startseite aber zunächst so, dass es sich in Bezug auf die aufgelisteten Angebote und Verlinkungen um die Patronen der genannten Druckerhersteller handelt und nicht solche anderer Hersteller, die nur kompatible Produkte herstellen.

Überdies wird in diesem Zusammenhang, worauf es entscheidend freilich nicht mehr ankommt, mit einer Tiefstpreisgarantie geworben. So geht ein erheblicher Teil der Verbraucher davon aus, auch die Originalpatronen der genannten Druckerhersteller würden mit Tiefpreisgarantie angeboten. Er ist nunmehr mit dieser Vorstellung verhaftet und erwartet dann mitunter auch, wenn er die bezeichneten Angebote ansteuert, dass dort solche Originalpatronen der Druckerherstellerfirmen zu finden sind.

Diese Fehlvorstellung wird auch im Rahmen des Bestellvorgangs, der bereits von der Startseite aus möglich ist, nicht mehr ausgeräumt und entsprechend aufrechterhalten. Es wird nicht mehr klar gemacht bzw. in das Bewusstsein des Verbrauchers gerückt, dass es sich bei den Produkten "HP ´Sehr gut´" und "Canon Testsieger" nicht um Originaltintenpatronen der fraglichen Druckerhersteller handelt, sondern um andere, nur kompatible oder verwendbare Patronen, unabhängig davon, welche gute oder schlechte Qualität diese haben mögen und ob es sich ebenfalls um Markenware handelt. Jedenfalls wird ein Großteil der Verbraucher bei den Originaldruckerherstellerpatronen eine jedenfalls unzweifelhafte Qualität voraussetzen, die er in Bezug auf andere, ihm mitunter auch unbekannte Herstellernamen nicht ohne weiteres in gleicher Weise zugrunde legt. So werden die bekanntermaßen zumeist teureren Originalherstellerpatronen vom Ansatz her durchaus als vorzugswürdig angesehen.

Auf der Startseite des Onlineshops der Klägerin werden in diesem Umfeld direkt die Tintenpatronen "Canon Testsieger mit Chip ´schwarz´, 28 ml" (z.B. Canon iP4300) und "HP ´Sehr Gut´ Patrone ´schwarz´, 19 ml" (z.B. HP C5180) angeboten (Anl. B 4). Ein Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine Original-Canon- bzw. HP-Tintenpatrone handelt - wie etwa auch bei anderen Angeboten, wo es etwa heisst: "Bessere Bewertung als Canon Original" - findet sich hier nicht. Die Artikel können unmittelbar in den Warenkorb gelegt werden, der einen klarstellenden Hinweis insoweit wiederum nicht enthält (Anl. 4 d). Es heißt dort wiederum nur "Canon Testsieger mit Chip ´schwarz´, 28 ml, Canon PIXMA iP4300" (s.a. Anl. 4 b) bzw. "HP ´Sehr Gut´ Patrone ´schwarz´, 19 ml, HP Photosmart C5180" (Anl. 4 d). Die entsprechenden Produktdetailseiten (Anl. B 4 c für die Canon-Patrone u. Anl. B 4 e für die HP-Patrone) müssen insoweit nicht aufgerufen werden.

Soweit die Klägerin für das Produkt Canon insoweit mit Schriftsatz vom 11.11.2010, S. 10, einen neuen Abdruck des fraglichen Angebots vorlegt, ist festzustellen, dass dort anders als auf der Anl. B 4 ersichtlich "kompatibel zu …" enthalten ist. Dies war aber auf den beanstandeten und vom Beklagten vorgelegten Seiten, die allein streitgegenständlich sind, so nicht der Fall. Soweit auf dem Testergebnis von Chip (Bl. 45 unten) auch "Digital Revolution für Canon Pixma MX 850" aufgeführt ist, ist dieser Hinweis derart versteckt (einerseits versteckt in den vielzählig vorhandenen Kästchen der Testergebnisse, anderseits derart klein, dass dieser bei dem Angebot selbst nahezu nicht wahrgenommen werden kann (Bl. 45 oben), dass dieser regelmäßig so nicht in gleicher Weise mit wahrgenommen wird wie das Produktangebot selbst. Auch mag es sein, dass der Kunde im Rahmen der Produktdarstellung auf die Produktfotographie klicken kann und die Darstellung dann größer erscheint. Dies ist aber keineswegs auch notwendige Voraussetzung im Rahmen des Bestellvorgangs, so dass dies in vielen Fällen entsprechend auch übersehen wird. Ähnliches gilt für den Umstand, dass der Verbraucher sich die Detailergebnisse der Tests über den Menüpunkt "Unsere Auszeichnungen" abrufen könnte. Dort muss er keineswegs forschen, um das Rätsel nach dem Hersteller zu lösen, und er tut dies lebensnah in vielen Fällen auch nicht. Ebenso wenig muss im Weiteren die Produktdetailseite aufgerufen werden, auf der deutlichere Hinweise auf einen anderen Hersteller zu finden sind, nämlich auf "Digital Revolution" gemäß den Anlagen B 4c und B4, B 4e; Bl. 47 ff.). Der Umstand, dass der an einem Kauf im Internet interessierte Nutzer die benötigten Informationen von sich aus "aktiv" nachfragen muss, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, er werde in jedem Falle sämtliche Seiten des Internet-Auftritts des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Kaufinteressierte wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird. Erhält er auf diese Weise die aus seiner Sicht erforderlichen Angaben, hat er keine Veranlassung, noch weitere Seiten des betreffenden Internet-Auftritts darauf zu untersuchen, ob sie für ihn zusätzliche brauchbare Informationen enthalten (BGH GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte). So sind die auf den einzelnen Angeboten gemachten Angaben zur Bestellung bereits ausreichend. Es besteht im Rahmen des Bestellvorgangs keine Notwendigkeit mehr, sich gegebenenfalls über "Mehr Infos" noch über weitere Details zu informieren.

Anders als das Landgericht es meint, kann der Verbraucher die Gesamtinformationen nicht nur so auffassen, dass die Klägerin solche Tintenpatronen anbietet, die zu den einzelnen aufgeführten Druckern kompatibel sind und die eben nicht von den Herstellern der Drucker produziert worden sind. Ihm wird zu Beginn seiner Recherche vielmehr der Eindruck vermittelt, es handele sich um Patronen der Hersteller Brother, Canon, Epson, HP und Lexmark. Jedenfalls wird ein erheblicher Teil der Verbraucher ein anderes nicht erkennen. An keiner späteren Stelle des aufgezeigten Bestellvorgangs wird ihm dann hinreichend deutlich klar gemacht, dass dies eben nicht der Fall ist. Ein misstrauischer Interessent, der den Markt auch überdurchschnittlich überschaut, mag gewisse Vorbehalte haben und sich angesichts der vermutlich deutlich günstigeren Preise als die von den Originalherstellern denken und erkennen, dass dies so nicht stimmen kann und es um nur verwendbare Patronen geht. Ein Großteil des Verkehrs erkennt dies aber nicht und wird so maßgeblich irregeführt.

b)

Keine Irreführung liegt indes vor, wenn der Interessent das Angebot zur Tintenpatrone "DCP 110 C" gemäß den Anlagen B 4, B 7 und B 8 über die Verlinkungen im Außenframe ansteuert (Antrag zu b)). Wird so mit der Erwartung eines maßgeblichen Teils des Verkehrs, es dürften dort Originalpatronen des genannten Druckerherstellers Brother zu finden sein, "Brother" angeklickt, gibt es zunächst eine Liste der einzelnen Brotherdruckergeräte mit der Überschrift "Tinte & Zubehör für Brother" (Anl. B 6). Eine Klarstellung, dass dort nicht Original-Druckerpatronen von Brother zu finden sind, findet sich noch nicht. Wenn es heißt "für Brother" und nicht "von Brother", mag sich der einzelne Verbraucher überlegen, ob es sich dann vielleicht doch nicht um Originalpatronen des Druckerherstellers Brothers handelt. Ausreichend erhellend ist es für ihn so noch nicht. Ein Großteil der Verbraucher durchschaut das Angebot in diesem Punkt immer noch nicht und geht weiterhin davon aus, dass es sich um Originalpatronen "für" die aufgelisteten Geräte des Druckerherstellers Brother handelt. Auch die vielen Einblendungen von Testergebnissen etwa von "Computer Bild" für "Farbpatronen für Brother" weisen nicht darauf hin, dass diese nicht original in diesem Sinne sind. Wird ein bestimmtes Gerät "DCP 110 C" aber konkret angesteuert, finden sich auf der weiteren Seite einzelne Angebote "für Brother DCP 110 C" (Anl. B 7). Nun heißt es bei den einzelnen Angeboten jeweils "kompatibel zu …". In maßgeblicher Weise finden sich dort überdies Hinweise auf einen anderen Hersteller in den jeweiligen Fließtexten. Es heißt teilweise etwa "Digital Revolution Markenqualität (…), Bessere Bewertung als die Brother-Originalpatrone" oder "InkSwiss Markenpatrone, kompatibel zu …". Die kompatible Patrone wird so ersichtlich von der Originaldruckerhersteller-Patrone abgegrenzt. Es wird erkennbar, dass diese Patrone doch nicht original vom Druckerhersteller ist. Auch wird etwa darauf hingewiesen, dass "kein Verlust der Druckerherstellergarantie" erfolgt. Das macht nur Sinn bei einer Patrone, die nicht vom Druckerhersteller selbst stammt. An dieser Stelle wird dem maßgeblichen Verbraucher klar, dass es sich um andere als Originalpatronen des Originaldruckerherstellers handelt. Eine Irreführung besteht nicht.

c)

Eine Irreführung ist aber wiederum auch zu bejahen bei der streitgegenständlichen Verlinkung zur Patrone "HP ´Sehr Gut´ Patrone ´schwarz´, 19 ml" für "HP Photosmart C6180" gemäß den Anlagen B 21 B 25 und B 26 (Antrag zu c)). Dort befindet sich wiederum kein konkreter Hinweis auf einen bestimmten anderen Hersteller wie z.B. InkSwiss o.ä. Vorhanden ist an dieser Stelle lediglich der Hinweis "kompatibel zu …". Dies allein reicht, da der Verbraucher diesen Hinweis mitunter auch lediglich als bloßen Hinweis auf das zu bestückende Druckergerät versteht, zur Ausräumung der Fehlvorstellung nicht aus, zumal im Warenkorb wieder auch nur aufgelistet ist "HP ´Sehr Gut" Patrone ´schwarz´, 19 ml, HP Photosmart C6180". Der Verbraucher weiß nicht notwendigerweise, ob die Klägerin nur Fremdherstellerpatronen vertreibt oder auch Patronen der genannten Druckerhersteller. Er behält mit einer erheblichen Quote den bereits mit der Startseite hervorgerufenen Eindruck bei, es handele sich insoweit um ein Original. Immer wieder taucht dabei auch oben links (wo nach üblichem Leseverhalten das Lesen beginnt) der Hinweis auf den "Markenware-Discounter" und die Liste mit den bekannten Markenherstellern Brother, Canon, Epson, HP und Lexmark auf, abgegrenzt von vermeintlichen anderen Herstellern. Im Gesamteindruck wird ein maßgeblicher Teil des Verkehrs irregeführt.

Auch der Verweis der Klägerin darauf, dass die Druckerpatronen, die von den Originalherstellern stammen, mit der Bezeichnung "Hersteller-Patrone" bezeichnet würden, ist nicht geeignet, um die begründete Gefahr einer Irreführung auszuschließen; denn diese Information an anderer Stelle muss der Interessent schon nicht mitlesen. Ebenso sind die vorgelegten Darstellungen anderer Anbieter (Anl. K 15) unmaßgeblich, schon deshalb, weil dort jeweils gerade nicht die vom Beklagten konkret angegriffene Gegenüberstellung der Druckpatronen Brother, Canon, Epson, HP, Lexmark zu weiteren Herstellern zu finden ist. Es trifft keineswegs zu, dass dann notwendigerweise alle Angebote führender Onlinehändler für Druckerzubehör wettbewerbswidrig wären.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 I ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 21.07.2011
Az: I-4 U 13/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7d6b02a814ba/OLG-Hamm_Urteil_vom_21-Juli-2011_Az_I-4-U-13-11


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