Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 16. Februar 2011
Aktenzeichen: 5 S 82/10

(LG Arnsberg: Urteil v. 16.02.2011, Az.: 5 S 82/10)

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin, Mietwagenkosten eines Kunden im eigenen Namen geltend zu machen, wobei hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten darüber hinaus Streit über die Frage herrscht, ob die Mietwagenkosten vor dem Hintergrund eines vom Frauenhofer-Institut ermittelten Marktpreises angemessen sind.

Letztgenannten Streit hat das Amtsgericht nicht mehr entschieden, nachdem es die Forderungsabtretung der Mietwagenkosten nach § 398 BGB wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz für nichtig angesehen hat. Es hat dazu unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz ausgeführt, dass der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernehme, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Registrierung (Erlaubnis) nach dem RDG auch dann bedürfe, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lasse und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechne. Gehe es dem Mietwagenunternehmen allerdings im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung erhaltene Sicherheit zu verwirklichen, so besorge es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Letztgenannter Fall liege hier jedoch nicht vor. Der Kunde selbst werde nicht zunächst in Anspruch genommen. Es gehe vielmehr der Klägerin unmittelbar darum, die streitige Höhe der eigenen Mietwagenkosten zu rechtfertigen und für den Kunden durchzusetzen. Für den Fall, dass die Klägerin ihre nach der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen sehr streitige Forderung nicht oder nur teilweise durchsetzen könne, verpflichte der Vertrag den Mieter trotz Abtretung zur Zahlung.

Gegen diese Rechtsansicht des Amtsgerichts wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien sieht die Klägerin vorliegend einen erlaubten Fall einer Nebenleistung zu ihrer Hauptleistung als Autovermieterin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG als gegeben an. Nach dem Willen des Gesetzgebers habe durch die Neufassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr vom Eintritt des Sicherungsfalles abhängig sein sollen. Der Gesetzgeber habe den vorliegenden Fall ausdrücklich in den Materialien genannt und festgestellt, dass sehr häufig Streit über die Höhe der Mietwagenrechnungen bestehe, insbesondere bei Zugrundelegung eines sogenannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belege die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 14.06.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schmallenberg - AZ: 3 C 11/10 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 731,86 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht das Vorgehen der Klägerin als geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit ohne erforderliche Erlaubnis. Es gehe sich gerade nicht mehr um eigene Geschäfte des Abtretungsempfängers, sondern um die fremde Rechtsangelegenheit des Abtretenden. Es handele sich auch deshalb nicht um eine bloße Nebentätigkeit, weil sich die Klägerin den Mehraufwand durch einen Aufschlag vergüten lasse, sodass primär von einer Haupttätigkeit auszugehen sei. Teil dieser Tätigkeit sei auch eine Rechtsdienstleistung dahingehend, den Kunden über die Haftung, die Schadensverursachung und zur Schadenshöhe unter Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen und angemessener Ausfalldauer zu beraten, womit die Klägerin primäre Rechtsdienstleistungen wahr nehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2011 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht begründet.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. § 3 RDG unwirksam ist.

Vorliegend handelt es sich bei der Geltendmachung der fremden Forderung durch die Klägerin um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes wurde es als Besorgung angesehen, wenn Mietwagenunternehmen sich die Schadensersatzforderung aus einem Unfallereignis gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erfüllungshalber abtreten ließen und die Forderungen im Rahmen ihres Kundendienstes einzogen. Da dieses Unternehmen die Forderungseinziehung nicht als eigenständiges Geschäft betreibe, sondern nur als Nebenleistung einer anderen beruflichen Tätigkeit, ist diese Tätigkeit jedenfalls keine Inkassodienstleistung im Sinne des Abs. 2. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach § 2 Abs. 1 RDG (Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 2 RDG Rd.-Nr. 53).

Hier handelt es sich bereits nicht um eine Abtretung erfüllungshalber, da, wie das Amtsgericht richtig festgestellt hat, eine vorherige Inanspruchnahme des Mieters nicht beabsichtigt ist und dieser in jedem Falle - auch bei Weigerung des Haftpflichtversicherers - zur vollen Zahlung verpflichtet sein soll.

Von daher liegt bereits begrifflich eher eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG vor, für die eine entsprechende Inkassoerlaubnis erforderlich wäre.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Forderungseinziehung als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG anzusehen wäre. Unter Geltung des RDG dürfen sich nämlich Mietwagenunternehmen Kundenforderungen erfüllungshalber abtreten lassen und sie einziehen. Dies folgt aus den von der Klägerin zitierten Gesetzesmaterialien zu § 5 RDG.

Auch dies betrifft jedoch nur die Abtretung erfüllungshalber, die hier nicht gegeben ist. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach dem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen gehört nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens. Vorliegend geht es insbesondere auch um die Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifes. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein höherer Unfallersatztarif nur dann verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt und ggfls. beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vergl. BGH vom 19.04.2005, AZ: VI ZR 37/04). Die Beantwortung dieser offenen Rechtsbegriffe kann nur von einem Rechtskundigen erwartet werden, nicht jedoch von einem Mietwagenunternehmen. Sie gehört zu den Hauptleistungen eines Juristen, nicht jedoch zu den Nebenleistungen. Diese Rechtskenntnisse sind auch nicht für die Haupttätigkeit eines Mietwagenunternehmens erforderlich im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.

Dem stehen auch die von der Klägerin zitierten Gesetzesmaterialien nicht entgegen, wonach die Forderungseinziehung als Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt sein soll, auch wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert. Denn die Hürden für die Zulässigkeit einer Rechtsdienstleistung sind in der endgültigen Gesetzesfassung gegenüber der Entwurfsbegründung erhöht worden. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Dies ist hier der Fall, da die Höhe der Mietwagenkosten zwischen den Parteien streitig ist und es insbesondere auch um die rechtlich komplizierte Frage der Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs geht.

Die Berufung war damit mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Kammer hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten die Zulassung. Die auf den Einzelfall beschränkte Bedeutung folgt aus der Gestaltung der Abtretung einerseits und den konkret streitigen Fragen zur Begründetheit des Tarifs der Klägerin andererseits. Die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten die Zulassung dann, wenn die Kammer von bereits veröffentlichten Entscheidungen eines übergeordneten Gerichts abweichen würde (BGH, NJW 2003, 2319 - 2310). Das ist jedoch nicht der Fall, da bislang keine veröffentlichte gegenteilige Rechtsprechung eines Obergerichtes existiert und das nach Auffassung der Kammer von der herrschenden Meinung abweichende Landgericht Köln seiner Entscheidung vom 29.12.2010 seinerseits die Revision folgerichtig zugelassen hat.






LG Arnsberg:
Urteil v. 16.02.2011
Az: 5 S 82/10


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