Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. April 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 1/12

(BGH: Beschluss v. 04.04.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 1/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 4. April 2012 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2011 abgelehnt. Der Kläger muss zudem die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils besteht nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in diesem Fall zutreffend festgestellt, dass eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers besteht und der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt hat. Die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, spielt aus rechtlichen Gründen keine Rolle.

Der weitere vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Frage des Klägers, ob jede Eintragung im Schuldnerverzeichnis zum Zulassungswiderruf führen kann, ist bereits geklärt. Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, begründet dies die Vermutung des Vermögensverfalls, die der Rechtsanwalt widerlegen muss, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt. Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof nicht nur auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgestellt, sondern auch darauf, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden gesetzlichen Regelungen, genauso wie die Festsetzung des Gegenstandswerts. Vorinstanz war der Bayerische Anwaltsgerichtshof.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 04.04.2012, Az: AnwZ (Brfg) 1/12


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13. August 2010 die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers bestand, weil er mit drei Haftbefehlen vom 12. April 2010 in das Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingetragen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 915 ZPO), und dass der Kläger diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt hat, weil er eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls der Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans schuldig geblieben ist.

Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234).

2. Der weiter vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einer Rechtssache zu, wenn diese eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 4 m.w.N.). Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, dass nicht jede Eintragung im Schuldnerverzeichnis zum Zulassungswiderruf führen kann, jedenfalls nicht bei einer Forderungshöhe von 1.500 €.

Diese Frage stellt sich angesichts der Systematik der gesetzlichen Regelung in dieser allgemeinen Form nicht bzw. ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Ist ein Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen, begründet dies nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO (immer) die Vermutung des Vermögensverfalls. Diese Vermutung muss der Rechtsanwalt widerlegen, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 84/09 Rn. 7 m.w.N.). Ob ihm die Widerlegung der Vermutung gelingt, ist eine Frage des Einzelfalls, desgleichen ob der Widerruf einer Zulassung im konkreten Fall unverhältnismäßig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11 Rn. 12). Auch im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof nicht allein auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgestellt, sondern darauf, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht wie erforderlich umfassend dargelegt hat. Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit 5 eines Widerrufs bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen offener Verbindlichkeiten in Höhe von nicht mehr als 1.500 € ist hier schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen weitere offene Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Höhe von über 7.000 € ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanzen:

AGH München, Entscheidung vom 07.11.2011 - BayAGH I - 16/10 - 8






BGH:
Beschluss v. 04.04.2012
Az: AnwZ (Brfg) 1/12


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