Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2005
Aktenzeichen: 20 W (pat) 342/02

(BPatG: Beschluss v. 10.01.2005, Az.: 20 W (pat) 342/02)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I Die Einsprechende bestreitet die Patentfähigkeit und beruft sich dabei ua auf

(3) WO 97/35 280 A2 und

(5) US 5 784 001 A.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Sender zu wenigstens einem Empfänger, wobei sendeseitig eine aus wenigstens zwei zusammengehörigen, nicht identischen Symbolen (Bildsequenzen) bestehende Bilderfolge ausgewählt wird, zu jedem der wenigstens zwei Symbole sendeseitig eine Zeichenfolge ermittelt wird, die den Symbolen zugeordneten Zeichenfolgen dem Empfänger gesendet werden und empfangsseitig die Zeichenfolgen in die zugehörigen Symbole gewandelt werden und die Symbole nacheinander als Bilderfolge auf einer Anzeigeeinrichtung angezeigt werden und gleichzeitig wenigstens eine der Bilderfolge zugeordnete Tonfolge akustisch wiedergegeben wird."

Im Wortlaut damit übereinstimmend enthält der Anspruch 1 nach Hilfsantrag noch die Beschränkung, daß die Bildsequenzen in zeitlich versetzter Darstellung ein bewegtes Bild ergeben.

II Das Patent ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig.

1. Zum Hauptantrag Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht rechtsbeständig. Der erteilte Anspruch 1 umfaßt den Gegenstand des enger gefaßten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag. Dieser Anspruch 1 ist, wie unter 2. im einzelnen dargetan werden wird, nicht bestandsfähig.

2. Zum Hilfsantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist durch den Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen und -können nahegelegt.

Aus (5) ist es bekannt, eine graphische Botschaft von einem Sender zu einem Empfänger 100 dadurch zu übermitteln, daß sendeseitig eine Zeichenfolge, bestehend aus bestimmten, nicht identischen Codes ausgewählt und an den Empfänger 100 gesendet wird. Empfangsseitig werden die Codes entsprechend einer graphischen Tabelle (Fig 2) in die zugehörigen, nicht identischen Symbole gewandelt, und diese Symbole werden auf einer Anzeigeeinrichtung vor Augen gebracht (Sp 2 Z 18 bis Sp 3 Z 47).

Es liegt nahe, das aus (5) bekannte Verfahren dergestalt weiterzuentwickeln, daß sich damit auch bewegte Bilder auswählen und empfangsseitig darstellen lassen. Denn nach (3) besteht der Wunsch, von einem Sender zu einem Empfänger zusammengehörige, nicht identische Symbole zu übertragen, die in zeitlich versetzter Darstellung ein bewegtes graphisches Bild ergeben und dieses auf einer Anzeigeeinrichtung wiederzugeben (S 1 Z 8, 9; S 12 Z 24 bis 26).

Hierzu müssen für das Verfahren nach (5) die empfangenen Codes jeweils zusammengehörige, nicht identische Symbole repräsentieren, die als Bildsequenzen in der graphischen Tabelle abgelegt sind und durch die Reihenfolge der zeitlich nacheinander eintreffenden Codes als bewegtes Bild ausgelesen und dargestellt werden.

Der Rest liegt auf der Hand. Damit der Absender möglichst anschaulich unter den zur Verfügung stehenden festgelegten Bilderfolgen auswählen kann, läßt man im Sender den umgekehrten Vorgang ablaufen: Nach Auswahl einer bestimmten Bilderfolge ermittelt man die zugehörige Codefolge der einzelnen Bildsequenzen und überträgt die Codes daraufhin zum Empfänger.

Da man nach (3) der Bilderfolge eine Tonfolge zuordnen will (S 17 Z 12, 13) speichert man diese zusätzlich zu den einzelnen Bildsequenzen als nichtige Information zumindest empfangsseitig ab ((5) Sp 7 Z 55 bis 57) und bringt sie gleichzeitig mit der Anzeige der Bilderfolge zu Gehör.

Dr. Hartung Obermayer Martens Dr. Zehendnerbr/Be






BPatG:
Beschluss v. 10.01.2005
Az: 20 W (pat) 342/02


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