Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 10. April 2002
Aktenzeichen: 3 (s) BRAGO 31/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 10.04.2002, Az.: 3 (s) BRAGO 31/02)

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird als unbegründet abgelehnt

Gründe

Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO nicht vorliegen. Im Vergleich zu einer durchschnittlichen Beistandsleistung nach § 68 b StPO kann die während der Dauer der Beiordnung erbrachte Tätigkeit des Antragstellers bei der hier gebotenen Gesamtbetrachtung weder als besonders umfangreich noch als besonders schwierig angesehen werden.

Angesichts der Gesamtdauer der beiden Hauptverhandlungen von 55 Minuten am 13. Dezember 2000 und von 40 Minuten am 7. Februar 2001 war der zeitliche Umfang des Tätigwerdens des Antragstellers von vornherein eng begrenzt. Im zweiten Hauptverhandlungstermin, in dem der Zeuge D..... entsprechend der vom Antragsteller zuvor schriftlich gemachten Ankündigung nach Belehrung und Vernehmung zur Person die Aussage verweigert hat, kann von einer besonderen Tätigkeit des Beistandes nicht ausgegangen werden. Aber auch die Vernehmung des Zeugen D.... im ersten Termin, in dem dieser zu einem relativ einfach gelagerten und eng umgrenzten Beweisthema - dem Erwerb von jeweils mindestens 3 g Kokain beim Angeklagten in den in der Anklageschrift aufgeführten vier Fällen - gehört wurde, zeigte nach Umfang und Schwierigkeit keine Besonderheiten. Die vom Antragsteller angeführte notwendige Vorbesprechung mit dem Zeugen wird von der Beiordnung nach § 68 b StPO umfaßt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 68 b Rn. 5) und daher durch die gesetzliche Gebühr mitabgegolten. Der Umstand, daß diese aufgrund der Inhaftierung des Zeugen in der Justizvollzugsanstalt stattfinden mußte, wird durch die weit unterdurchschnittliche Tätigkeit des Antragstellers im zweiten Hauptverhandlungstermin ausgeglichen. Sonstige besondere Schwierigkeiten im Umgang mit dem Zeugen sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Schließlich führt auch die vom Antragsteller vollzogene und in seiner Schrift vom 2. Januar 2001 wiedergegebene Prüfung eines für den Zeugen bestehenden Auskunftsverweigerungsrechtes nach § 55 StPO zu keiner anderen Betrachtung. Da eine Bestellung als Zeugenbeistand regelmäßig erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Gefahr besteht, daß der Zeuge seine prozessualen Rechte bei der Vernehmung nicht sachgerecht ausüben kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rn 3), umfaßt die Tätigkeit des Beistandes gerade auch die Klärung derartiger (Vor-) Fragen. Weitergehende Tätigkeiten hat der Antragsteller nicht erbracht.

Die vom Antragsteller erbrachte Mühewaltung lag damit nicht über dem zeitlichen Aufwand, den der Zeugenbeistand einer derartigen Tätigkeit normalerweise zu widmen hat. Der Antragsteller kann daher nur die gesetzliche Gebühr beanspruchen. Diese richtet sich nach § 91 Nr. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO und beträgt 120 DM (vgl. Senatsbeschluß vom 14. September 2000, StV 2001, 126). Die gesetzliche Gebühr fällt allerdings zweimal an, da die Hauptverhandlung ausgesetzt und dann neu begonnen worden war. Zu der in dieser Hauptverhandlung wiederholten Vernehmung des Zeugen mußte der Antragsteller, dessen erste Beiordnung mit der Entlassung des Zeugen im ersten Hauptverhandlungstermin beendet war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 5), erneut beigeordnet werden. Ihm steht daher eine weitere gesetzliche Gebühr zu, über die im Verfahren nach § 98 BRAGO zu entscheiden ist.

Der Senat verkennt nicht, daß die Angemessenheit der gesetzlichen Gebühren für die Mühewaltung des Antragstellers in Zweifel gezogen werden kann. Dies kann aber die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO ungeachtet des Vorliegens ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht rechtfertigen. Die Festlegung der Gebührensätze obliegt dem Gesetzgeber, an dessen Vorgaben die Gerichte gebunden sind.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 10.04.2002
Az: 3 (s) BRAGO 31/02


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