Landgericht Essen:
Urteil vom 26. April 2012
Aktenzeichen: 4 O 256/11

(LG Essen: Urteil v. 26.04.2012, Az.: 4 O 256/11)

Tenor

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, Telemedien ohne vollständige Anbieterkennzeichnung insbesondere ohne Straße und Hausnummer, ohne den Vertretungsberechtigten und ohne die Rechtsform anzubieten.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 399,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Der Beklagte betreibt eine Website unter der Adresse www.s.de. Dort war bis zur Abmahnung weder auf der Startseite noch im Impressum, weder die Anschrift des Vereins noch ein Vertretungsberechtigter genannt und die Bezeichnung „e.V.“ nicht ausgeschrieben als „eingetragener Verein“. Aufgenommen war lediglich der Anschriftsteil „... O“ mit dem weiteren Hinweis, dass „zum Schutz der Tiere keine detaillierte Anschrift“ genannt werde. Die Anschrift und der Vertretungsberechtigte fanden sich lediglich alleinstehend in der auf der Website abrufbaren Satzung des Beklagten.

Auf der Website verweist der Beklagte darüber hinaus auf das Buch „C“ zum Preis von 15,- €, gibt eine kurze Inhaltsangabe und die Möglichkeit, das Buch zu bestellen.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 04.08.2011 wegen eines seiner Auffassung nach nicht ordnungsgemäßen Impressums ab.

Der Kläger ist der Auffassung, beide Vereine stünden in einem Wettbewerbsverhältnis, da beide um Mitglieder und Spendengelder konkurrieren würden. Der Beklagte handele im geschäftlichen Verkehr, da er die Verwendung der Spenden für einen bestimmten Zweck verspreche und die Spendenwerbung dauerhaft betreibe. Dass die Mitarbeiter des Beklagten keine Vergütung erhielten, bestreitet er und meint, der Beklagte sei insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Ein Wettbewerbsverhältnis ergebe sich darüber hinaus aus dem Verkauf des „C“ durch den Beklagten. Hierbei handele es sich um eine geschäftliche Handlung. Der Beklagte habe das Buch bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung des Klägers beworben, und zwar durch kurze Inhaltsangabe, Foto und Bestellmöglichkeit. Dieser Hinweis sei seit Juli 2011 auf der Homepage zu finden gewesen. Selbst der zuvor vorhandene kurze Verweis auf zukünftig präsentierte Bücher auf der Website stellte bereits eine kommerzielle Mitteilung und damit eine wettbewerbsrelevante Handlung dar.

Da der Kläger auf seiner Website ebenfalls Hinweise zur Rehkitzrettung gebe, bestünde auch insoweit ein Wettbewerbsverhältnis.

Die mangelhafte Anbieterkennzeichnung sei unlauter. Es handele sich gemäß § 4 Nr. 11 UWG um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften der § 55 Abs. 1 RStV und § 5 Abs. 1 TMG. Beide Vorschriften seien auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Darüber hinaus liege eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5a Abs. 2 UWG vor. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet habe.

Darüber hinaus bestehe gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die berechtigte Abmahnung. Da der Beklagte die Zahlung verweigert habe, habe sich der entsprechende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt.

Der Kläger beantragt,

1) es dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, Telemedien ohne vollständige Anbieterkennzeichnung insbesondere ohne Straße und Hausnummer, ohne den Vertretungsberechtigten und ohne die ausgeschriebene Rechtsform anzubieten,

2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 399,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, als Hinweis auf die Anschrift und den Vertretungsberechtigten des Beklagten habe es ausgereicht, dass unter der Rubrik „Kontakt“ die Satzung des Vereins abrufbar war, die Anschrift des Verantwortlichen und Vertretungsberechtigten enthielt.

Die Mitarbeiter und Helfer des Beklagten erhielten keinerlei Entgelt.

Das „C“ habe der Beklagte erst ab dem 29.08.2011 beworben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem als Reaktion auf die Abmahnung des Klägers das Impressum bereits korrigiert war. Zuvor habe es lediglich folgenden Hinweis unter der Rubrik „Buch“ gegeben: „Seite im Aufbau. Hier möchten wir Ihnen demnächst einige Bücher vorstellen, die sich mit Wildtieren befassen und wertvolle Informationen zum Weiterlesen haben. Das Highlight ist ein Buch was sich speziell mit der Aufzucht von Rehen befasst und demnächst erscheint.“ Hierin sei keine geschäftliche Handlung zu erkennen. Es handele sich um die Ankündigung unspezifischer Literaturempfehlungen.

Die Klage ist dem Beklagten am 26.08.2011 zugestellt worden.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassen der aus dem Tenor ersichtlichen unvollständigen Bezeichnungen gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG und § 55 RStV.

Die Absatzförderung für das Buch „C“ - und zwar bereits in der vom Beklagten vorgelegten anfänglichen Version -, nicht aber der Spendenaufruf auf der Internetseite www.s.de stellen eine geschäftliche Handlung dar.

Geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten dabei auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen. Der Begriff umfasst dabei die so genannte kommerzielle Mitteilung. Hierunter fallen alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe, Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (Köhler/Bornkamm-Köhler, Kommentar zum UWG, § 2 Rnr. 14).

Der Beklagte verkauft mittlerweile das genannte Buch und wirbt damit auf seiner Website. Diese Werbung ist ein Verhalten, das auf den Geschäftsabschluss in Form eines Kaufvertrages über das Buch mit dem Beklagten gerichtet ist. Vor der Abmahnung des Klägers vom 04.08.2011 befand sich auf der Internetseite des Beklagten mindestens der Hinweis darauf, dass demnächst Literaturempfehlungen an dieser Stelle erfolgen würden sowie der bereits konkretere Hinweis auf ein spezielles Buch zur Aufzucht von Rehen. Dieses Buch ist dabei weder namentlich genannt noch wird der Autor erwähnt oder eine zukünftige Bestellmöglichkeit in Aussicht gestellt. Der Hinweis bezieht sich aber, wie die spätere Darstellung auf der Internetseite ergibt, auf das später veröffentlichte „C“. Mit dem Hinweis sollen die Leser der Internetseite dazu motiviert werden, später die Seite nochmals zu besuchen. Sie sollen bereits jetzt auf das Buch aufmerksam werden. Dies wird insbesondere deutlich in Verbindung mit dem allgemein gehaltenen ersten Satz des Hinweises. Denn im zweiten Satz weist der Beklagte besonders darauf hin, dass ein „spezielles“ Buch vorgestellt werden wird, das ein „Highlight“ darstellt. Das Buch wird also deutlich hervorgehoben und angepriesen. Der Hinweis soll die Leser locken, die Seite „demnächst“ nochmals zu besuchen (Teaser) und letztlich dazu bewegen, das Buch nach genauerer Kenntnisnahme zu erwerben. Auch der erste Hinweis dient also zumindest mittelbar der Förderung des Absatzes dieses Buches.

Keine geschäftliche Handlung ist dagegen allein die Werbung für Spenden. Eine geschäftliche Handlung stellt die Spendenwerbung nämlich nur dann dar, wenn die Einrichtung, für die um Spenden geworben wird, eine Dienstleistung erbringt, diese gegen ein Entgelt beispielsweise durch Aufwendungen für die Mitarbeiter erfolgt und die Spendenwerbung dauerhaft ist (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, § 2 Rnr. 41). Der Beklagte gibt hierzu an, den für ihn tätigen Mitarbeitern ihre Arbeit nicht zu entlohnen. Der beweisbelastete Kläger hat den Beweis des Gegenteils nicht angetreten.

Die Parteien sind zudem in Bezug auf das „C“ Wettbewerber. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG keine hohen Anforderungen zu stellen (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, § 2 Rnr. 95). Anzuknüpfen ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung, hier also die Werbung für und der Verkauf des Buchs.

In der Rechtsprechung wird hierzu vertreten, es komme darauf an, ob die beteiligten Unternehmen die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete geschäftliche Handlung das andere Unternehmen (Mitbewerber) beeinträchtigt, das heißt in seinem Absatz behindern oder stören kann (so u.a. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, I ZR 218/07, zitiert nach juris, dort Rnr. 9). Zwar verkauft und bewirbt der Kläger keine Bücher zur Rehkitzrettung. Er stellt auf seiner Website allerdings zahlreiche Informationen rund um Rehkitze dar, unter anderem unter der Rubrik „Allgemeine Infos“ auch eine kurze Verhaltensanleitung für den Fall, dass ein Rehkitz gefunden wurde. Diese Dienstleistung ist zur Ware Buch gleichartig. Jeweils werden dem Leser, der demselben Abnehmerkreis entstammt, Tipps und Verhaltensmaßregeln im Umgang mit Rehkitzen und ähnlichem Wild zur Verfügung gestellt. Zwar ist das Medium ein anderes, die Aufnahme erfolgt aber jeweils durch Lektüre von (bebildertem) Text. Wo der Leser die Informationen aufnimmt, ist für das von ihm gewünschte Ergebnis, die Informationsaufnahme, unerheblich. Der Umstand, dass lediglich das Buch kostenpflichtig ist, führt zwar zu einer anderen Zugänglichkeit dieser Ware, die zudem erst versandt werden muss, ändert jedoch an der Gleichartigkeit des Informationsangebots selbst nichts.

Einer anderen Definition zufolge kommt es darauf an, ob Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann, die angebotenen oder beworbenen Waren oder Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise also austauschbar (substituierbar) sind (u.a. BGH, Urteil vom 29.03.2007, I ZR 122/04, zitiert nach juris, dort Rnr. 18). Auch dies ist der Fall. Für jeden, der sich für Rehkitze, deren Rettung und Versorgung interessiert, sind Informationen über die richtige Verhaltensweise und Pflege wichtig. Ob er diese Informationen schriftlich auf einer Website vermittelt erlangt oder sie schriftlich in einem Buch liest, stellt für den Leser keinen signifikanten Unterschied dar.

Es kommt auch nicht darauf an, dass der Kläger auf seiner Webseite angibt, „Die Rehkitzhilfe verfolgt keine kommerziellen Ziele“.Denn in demselben Absatz auf dieser Webseite ist davon die Rede, dass die Finanzierung der Rehkitzhilfe „überwiegend“ privat erfolge, und dass „Fördermitglieder des Vereins Rehkitzhilfe und Spender“ die Arbeit unterstützen.Demnach finanziert der Kläger seine Tätigkeit zumindest auch aus Spenden. Dies genügt, um ihn als Wettbewerber anzusehen.

Der Beklagte handelte unlauter, indem er auf seiner Website keinen leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und zusammenhängenden Hinweis auf sich selbst inkl. Angabe der Anschrift, des Vertretungsberechtigten und ohne die Rechtsform verfügbar hielt. Die Erwähnung der Anschrift in der Satzung des Beklagten, die über die Internetseite des Beklagten abrufbar ist, genügte nicht. Sie erfolgte sehr versteckt. Zudem musste der Besucher der Website nicht damit rechnen, dass sich angesichts des Hinweises auf der Website, zum Schutz der Tiere erfolge keine detaillierte Nennung der Anschrift, noch an irgendeiner anderen Stelle der Website die vollständige Anschrift finden ließe.

Nicht erforderlich war und ist hingegen, dass die Rechtsform „eingetragener Verein“ vollständig ausgeschrieben wird, es genügt der Hinweis „e.V.“. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 TMG ergibt sich dies Erfordernis ohnehin nicht. Es mag sein, dass diese Kurzbezeichnung nicht jedem ausländischen Besucher der Website bekannt ist, obwohl sie die Kammer wegen ihrer häufigen Verwendung für praktisch ebenso bekannt erachtet wie die nicht abgekürzte Rechtsform selbst. Die Website ist aber ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Es ist daher als sicher anzunehmen, dass Besucher der Website, da sie der deutschen Sprache mächtig sein müssen, um die Inhalte der Website zu verstehen, auch die Kurzbezeichnung „e.V.“ hinreichend kennen. Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist die zweifelsfreie und einfache Bestimmbarkeit des Diensteanbieters. Dies ist bei Verwendung der Kurzform hinreichend gewährleistet.

Der Kläger kann den Verstoß gegen § 5 TMG sowie § 55 RStV als Verstoß gegen eigene Rechte geltend machen (vgl. zu den Vorläufervorschriften BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03 sowie OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, 4 U 213/08, zitiert jeweils nach juris).

Die Wiederholungsgefahr ist durch den Verstoß des Beklagten und die Weigerung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung indiziert.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung war zweckmäßig und berechtigt. Sie erfolgte nicht ausschließlich wegen des Werbens um Spendengelder. Die Abmahnung selbst enthält im Wesentlichen - und ausreichend für ihre Wirksamkeit - Ausführungen zu einem nicht ordnungsgemäßen Impressum sowie die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus wird in der Abmahnung einleitend festgestellt, dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, da sie um Mitglieder und Spendengelder konkurrierten. Diese Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses schließt jedoch nicht aus, dass ein solches zwar nicht aus diesem, wohl aber aus einem anderen Grunde besteht. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die vom Abmahnenden nicht zwangsläufig vorzunehmen ist. Dieser hat lediglich in der Abmahnung den abgemahnten Sachverhalt - hier das fehlerhafte Impressum - vorzutragen und den Abgemahnten zur Unterlassung aufzufordern.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 26.04.2012
Az: 4 O 256/11


Link zum Urteil:
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