Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. November 2008
Aktenzeichen: 21 W (pat) 302/08

(BPatG: Beschluss v. 20.11.2008, Az.: 21 W (pat) 302/08)

Tenor

Das Patent DE 103 41 212 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent DE 103 41 212, dessen Erteilung am 14. Oktober 2004 veröffentlicht wurde, ist am 8. Januar 2005, vorab mit Fax am 6. Januar 2005, Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaber beantragen, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Da der formund fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der Senat hält das Patent nach Prüfung des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden erfinderischen Tätigkeit in vollem Umfang aufrecht. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaber beteiligt sind und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang stattgegeben wird (vgl. BPatG BIPMZ 2004, 60 -fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 94 Rn. 17; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 20.11.2008
Az: 21 W (pat) 302/08


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