Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juli 2001
Aktenzeichen: 8 W (pat) 7/01

(BPatG: Beschluss v. 03.07.2001, Az.: 8 W (pat) 7/01)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 01 K des Patentamts vom 29. September 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Verfahren und Vorrichtung zur Trennung von Varroa-Milben von in einem Bienenkasten befindlichen Bienen A n m e l d e t a g : 30. Juli 1998 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Spalten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung 1 Blatt Zeichnung Figur 1, wie Offenlegungsschrift

Gründe

I Die Patentanmeldung 198 34 345.0-23 mit der damaligen Bezeichnung "Extratrockenluft Varroabekämpfungsmaschine" ist am 30. Juli 1998 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse A 01 K mit Beschluß vom 29. September 2000 zurückgewiesen worden, weil das Verfahren nach Anspruch 1 sowie die Vorrichtung nach Anspruch 2 jeweils in der beanspruchten Weise nicht funktionsfähig und daher wegen fehlender technischer Lehre nicht patentfähig sei. Die Prüfungsstelle hatte hierzu auf die Literaturstelle Vauck/Müller: "Grundoperationen chemischer Verfahrenstechnik", Verlag Theodor Steinkopff, Dresden, 4. Auflage 1974, Seite 595, vorletzter Absatzverwiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er hat in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Spalten 1, 2) eingereicht.

Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Trennung von Varroa-Milben von in einem Bienenkasten befindlichen Bienen, dadurch gekennzeichnet, daß der Bienenkasten mit Luft von einer relativen Feuchte von 0 bis 7% und einer Bienenbehandlungstemperatur von 40 bis 45 Grad Celsius für eine Zeitdauer von etwa 3 bis 7 Minuten beschickt wird."

Patentanspruch 2 lautet:

"Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in einem Heizgerät (17) durch einen Radialventilator (4) geförderte Luft auf 150 bis 250 Grad Celsius erhitzt wird, die in einem Rohrbündelwärmeübertrager (7) mittels eines von einem Axialventilator (9) geförderten Luftvolumenstromes auf die Bienenbehandlungstemperatur gekühlt wird, und durch den Bienenkasten geführt wird, wodurch die Milben von den Bienen gelöst werden."

Wegen des Wortlauts des Unteranspruchs 3 wird auf die Akten Bezug genommen.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand zu gelangen. Ferner beinhalte das Patentbegehren in der geltenden Fassung eine nacharbeitbare technische Lehre, die naturgesetzlichen Abläufen nicht widerspreche.

Der Anmelder beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 01 K des Patentamts vom 29. September 2000 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Spalten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnung, Figur 1, gemäß Offenlegungsschrift.

II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis § 5 dar.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.

Der neugefaßte Anspruch 1 beruht auf der ursprünglichen am Anmeldetag beim Patentamt eingegangenen Beschreibung, insbesondere Seite 1, 2. und 4. Absatz sowie Seite 3, 1. Absatz.

2. Die Ansprüche 2 und 3 sind ebenfalls zulässig. Die Merkmale der Ansprüche 2 und 3 beruhen auf den Ausführungen gemäß Seite 1, letzte Zeile bis Seite 2, Zeilen 1 bis 9, 14 bis 22 sowie 34 bis 46 in der ursprünglichen Beschreibung.

3. Die geltenden Patentansprüche kennzeichnen eine technische Lehre, die nicht im Widerspruch zu naturgesetzlichen Abläufen und Gegebenheiten steht.

So ist zB in dem den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als damalige Figur 2 beigefügten hx-Diagramm (Mollier-Diagramm) ohne weiteres ersichtlich, daß eine Umgebungsluft mit einer Temperatur von ca 6¡C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50% allein durch Erwärmung auf 40¡C auf einen Wert von etwa 7% relativer Luftfeuchte gebracht werden kann. Somit ist die im Anspruch 1 beschriebene Behandlungsluft mit einer relativen Feuchte von 0 bis 7% und einer Temperatur von 40 bis 45¡C bereits durch einfache Erwärmung einer Umgebungsluft, wie sie zB im mitteleuropäischen Raum in der kühleren Jahreszeit vorliegt, herstellbar.

Die Ansprüche 2 und 3 kennzeichnen die Merkmale einer Vorrichtung wie sie in der geltenden Figur dargestellt und in der Beschreibung zusammenhängend erläutert ist, so daß es für einen Fachmann, einem Fachhochschulingenieur der allgemeinen Verfahrenstechnik, keinerlei Schwierigkeiten bereitet, die beanspruchte Vorrichtung mit Radialventilator, Heizeinrichtung, Rohrbündelwärmeübertragung und Varroabunker nachzuarbeiten.

4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, hat als neu zu gelten und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bislang konnte im einschlägigen Stand der Technik keine physikalische Methode zur Bekämpfung von Varroa-Milben in Bienenkästen, welche die Merkmale des anmeldungsgemäßen Verfahrens vorwegnehmen oder nahelegen könnte, nachgewiesen werden. Alle bisher bekannten und praktizierten Bekämpfungsverfahren beruhen auf der Anwendung chemischer Substanzen mit akarizider Wirkung. Ausweislich der anmeldungsgemäßen Beschreibungseinleitung und der Aufgabe sollen durch das beanspruchte Verfahren mögliche Nachteile chemischer Bekämpfungsmethoden jedoch gerade vermieden werden. Hierzu wird anmeldungsgemäß ein physikalisches Milbenbekämpfungsverfahren mittels erwärmter Luft von niedriger relativer Feuchte sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens vorgeschlagen.

Die von der Prüfungsstelle angezogene Textstelle aus "Grundoperationen chemischer Verfahrenstechnik" behandelt lediglich Grundlagen bezüglich der Beziehung zwischen Wasserdampfgehalt, Wasserdampfpartialdruck, Sättigungsdruck und relativer Luftfeuchtigkeit bei gegebener Temperatur und nimmt auf das Mollieri, x-Diagramm Bezug. Ein patentgemäßer Anwendungsbereich wird dort nicht beschrieben.

Nach alledem ist das Verfahren nach Anspruch 1 patentfähig und der Anspruch 1 somit gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichteten Ansprüche 2 und 3 gewährbar.

Kowalski Viereck Dr. Huber Gießen Hu






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Beschluss v. 03.07.2001
Az: 8 W (pat) 7/01


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