Verwaltungsgericht Stuttgart:
Urteil vom 22. April 2010
Aktenzeichen: 1 K 943/09

(VG Stuttgart: Urteil v. 22.04.2010, Az.: 1 K 943/09)

1. Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten können nach § 9a RStV gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft haben.

2. Da dem Auskunftsanspruch aus § 9a RStV das durch Art 5 Abs 1 GG garantierte Recht der Medienfreiheit zugrunde liegt, berechtigt prinzipiell die Befürchtung aus objektiven Daten könnten fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen werden, nicht dazu, diese Daten mit Blick auf ein überwiegendes öffentliches Interesse zurückzuhalten.

OrientierungssatzAus der grundrechtlichen Garantie der Medienfreiheit folgt, dass allein de Möglichkeit, dass auf Grund bestimmter veröffentlichter Informationen falsche - oder auch nur aus staatlicher Sicht unerwünschte Schlußfolgerungen gezogen werden, allenfalls dann als eine Gefahr für überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 9a Abs 1 S 2 Nr 3 RStV (oder der Landespressgesetze) angesehen werden könnte, wenn die Auswirkungen der befürchteten Schlussfolgerungen von ganz erheblichem Gewicht wären; allein die mutmaßliche Neigung von Eltern, ihre Kinder vermehrt auf Schulen zu schicken, deren Schüler in der Vergangenheit im Vergleich zu anderen Schulen bessere Leistungen erzielt haben, reicht hierzu nicht aus.

In der Gefahr , dass Nutzer einer Schuldatenbank aus den dort abrufbaren Leistungsergebnissen im Ergebnis falsche Schlussfolgerungen ziehen und Schulen mit schlechten Ergebnissen besonders ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten könnten, ist kein überwiegendes öffentliches Interesse zu erkennen, das ein Auskunftsverweigerungsrecht rechtfertigen könnte.

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

1. die durchschnittlichen Abitursnoten an den einzelnen Gymnasien im Land B-W in den Jahren 2006 bis 2009,

2. die nach Jahrgangsstufen geordnete Quote derjenigen Schüler, die in den Jahren 2006 bis 2009 an den einzelnen Gymnasien im Land B-W das jeweilige Klassenziel nicht erreicht haben und

3. die Quoten der Schüler, die ohne den vorgesehenen Abschluss von allen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Land B-W in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 abgegangen sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

Die Klägerin verlegt das sechsmal jährlich erscheinende Magazin "...-Schule", das sich mit Themen des Schul- und Bildungswesens befasst. Parallel dazu betreibt sie unter der Adresse www...de ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Internetangebot, dessen Inhalte mit den Themen des gedruckten Magazins korrespondieren. Teil dieses Internetauftritts ist eine Datenbank, die sämtliche Schulen enthält und in komprimierter Form die Besonderheiten der einzelnen Schulen beschreibt. Diese Datenbank ermöglicht dem Benutzer die gezielte Suche nach Schulen in der Umgebung eines bestimmten Ortes. Zur Beschaffung von Daten, die für diese Datenbank und die Berichterstattung im Internet und dem Magazin vorgesehen sind, bat die Klägerin das Kultusministerium des Beklagten mit Schreiben vom 24.4.2008 um Auskunft über die durchschnittlichen Abschlussnoten, die Abbrecherquoten, die Durchfallquoten und den Unterrichtsausfall bezogen auf die einzelnen Schulen des Landes in verschiedenen Jahren. Dabei bezog sie sich auf § 4 LPresseG und wies darauf hin, dass die abgefragten Daten betroffenen Eltern zur Auswahl der richtigen Schule dienen sollten.

Nach vorangegangenem Schriftwechsel lehnte der Beklagte dieses Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 6.12.2008 endgültig ab. Zur Begründung führte er aus, die gewünschten Daten lägen dem Kultusministerium nur teilweise vor. Es könne ihm nicht zugemutet werden, die Daten eigens für den ... zu erheben (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LPresseG). Auch würden durch die Veröffentlichung der abgefragten Daten in einer recherchierbaren Datenbank überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG verletzt, da die Daten es ermöglichen würden, ein Schulranking zu erstellen. Dagegen spreche, dass Abschlussnoten, Abbrecherquoten oder Durchfallquoten nicht allein vom pädagogischen Wirken einer Schule abhingen, sondern auch von Faktoren wie dem sozioökonomischen Status im Einzugsbereich der Schule, dem Migrationshintergrund der Schüler und ähnlichem. Ein Ranking auf der Grundlage der gewünschten Daten würde der pädagogischen Leistung einer Schule nicht gerecht und könnte die Situation vor Ort noch verschärfen. Ein Ranking würde die Neigung der Eltern, die Schule nach Gesichtspunkten der sozialen Herkunft der Schülerschaft auszuwählen, weiter verstärken und damit einer Segregation der Gesellschaft Vorschub leisten. Außerdem würden auch schutzwürdige private Interessen verletzt, da insbesondere bei kleineren Schulen bestimmte Daten leicht bestimmten Personen zugeordnet werden könnten.

Am 13.3.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie vertritt die Auffassung, der Auskunftsanspruch aus § 4 LPresseG stehe auch dem Verleger periodischer Druckschriften zu. Da die streitgegenständlichen Informationen der öffentlichen Aufgabe der Presse dienten, über das Schulwesen zu berichten, habe dieser einen Anspruch auf die geltend gemachten Informationen. Dass dem Beklagten die Möglichkeit eines Schulrankings unerwünscht erscheine, begründe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung. Die eigene Einschätzung des Beklagten der Sinnhaftigkeit von Informationen könne nicht darüber entscheiden, welche Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und welche nicht. Auch sei nicht nachvollziehbar, inwieweit durch die begehrten Informationen (auch bei kleineren Schulen) Rückschlüsse auf individuelle Personen möglich sein sollten.

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

1. die durchschnittlichen Abitursnoten an den einzelnen Gymnasien im Land B-W in den Jahren 2006 bis 2009,

2. die nach Jahrgangsstufen geordnete Quote derjenigen Schüler, die in den Jahren 2006 bis 2009 an den einzelnen Gymnasien im Land B-W das jeweilige Klassenziel nicht erreicht haben und

3. die Quoten der Schüler, die ohne den vorgesehenen Abschluss von allen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Land B-W in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 abgegangen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet den geltend gemachten Auskunftsanspruch.

Der Klägerin fehle bereits die erforderliche Aktivlegitimation, denn sie sei Verleger und kein Journalist. Nach im älteren Schrifttum vertretener Rechtsauffassung könne sich ein Verleger nicht auf das presserechtliche Auskunftsrecht berufen. Ein Auskunftsanspruch nach § 4 LPresseG stehe der Klägerin zudem bereits deshalb nicht zu, weil ein solcher nur mit Blick auf "die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienenden Auskünfte" bestehe. § 3 LPresseG, der diese Aufgaben beschreibe, habe mit den Begriffen "Stellung nehmen", "Kritik üben" und "an der Meinungsbildung mitwirken" die freie journalistische Textproduktion im Sinn. Es sei daher fraglich, ob das Ansinnen der Klägerin, bisher unveröffentlichte Statistiken über eine Datenbank zugänglich zu machen, überhaupt der gesetzlichen Intention des § 3 LPresseG entspreche. Jedenfalls sei ihr Interesse dafür als gering zu bewerten.

Auch stehe dem geltend gemachten Auskunftsanspruch § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG entgegen, wonach Auskünfte verweigert werden könnten, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

Überwiegende öffentliche Interessen würden durch das Vorhaben der Klägerin deshalb verletzt, weil die freie Recherchierbarkeit der begehrten Daten den Benutzern ein "Schulranking" ermögliche, dem die (fehlerhafte) Annahme zu Grunde liege, Schulen mit besseren Leistungsergebnissen der Schüler seien bessere Schulen. Dies zu vermeiden liege im öffentlichen Interesse. Das Recht auf eine der jeweiligen Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung setze zwar Leistungsmessung voraus. Eine solche Leistungsmessung beschränke sich nicht auf den einzelnen Schüler, sondern müsse die gesamte Institution Schule in den Blick nehmen, ohne dass die Mittel der Leistungsmessung bis hin zu einem Schulranking ausgeschöpft würden. Die Statistik diene hier als wichtiges Steuerungsmittel, um Fehlentwicklungen an einzelnen Schulen entgegenzuwirken.

Bei der Veröffentlichung schulscharfer Zahlen würden die Schulen mit den schlechtesten Leistungsergebnissen "an den Pranger gestellt", obwohl das schlechte Abschneiden auch an äußeren Bedingungen, wie z.B. dem sozialen Umfeld der Schüler liegen könne. Lehrer gerieten dadurch in die Defensive mit der Folge, dass sie zu ihrer Rechtfertigung auf die "außerschulischen Bildungsdeterminanten" hinweisen müssten, oder einfach bessere Noten geben würden und so der Validität der Leistungsmessung schaden würden. Die Gesamtleistung der Schule hänge auch davon ab, wie viele Schüler mit Migrationshintergrund vorhanden seien. Trotz zahlreicher Maßnahmen zur schulischen Integration dieses Personenkreises sei der Bildungserfolg hier im Durchschnitt geringer. Dieses Problem, insbesondere die mit diesem Problem verbundene psychische Belastung der Betroffenen, würde verschärft werden, wenn ihnen durch ein Schulranking die ausgebliebenen Erfolge in aller Öffentlichkeit vorgehalten würden.

Über die beschriebenen negativen Auswirkungen auf Belange des Gemeinwohls hinaus wären mit solchen, persönlich kränkenden Veröffentlichungen auch private Interessen verletzt. Bei besonders kleinen Schulen könnten die Daten Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, wodurch ebenfalls schutzwürdige private Interessen verletzt würden.

Hinzu komme, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Gebiet des Schulwesens alle wesentlichen Entscheidungen von der Volksvertretung getroffen werden müssten. Daher habe der Beklagte nicht nur das Recht, die Auskunft nach § 4 Abs. 2 LPresseG zu verweigern, sondern sogar die Pflicht, dies zu tun. Angesichts der weitreichenden Folgen, die ein Schulranking hätte, würde es sich bei der Weitergabe der geforderten Daten nämlich um eine "wesentliche" Entscheidung im Sinne dieser Rechtsprechung handeln.

Hierauf hat die Klägerin u.a. wie folgt repliziert:

Entgegen der Auffassung des Beklagten benötige die Klägerin die streitgegenständlichen Daten durchaus zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Presse. Die Aufgabe der Presse sei nicht auf eigene Meinungsäußerungen beschränkt. Im Gegenteil sei es vornehmste Aufgabe der Presse, Nachrichten, also faktische Informationen, zu verbreiten, um so eine Grundlage für Meinungsbildung zu legen. Dabei bestehe an den faktischen Informationen, wie sie die Klägerin in ihrer Datenbank zur Verfügung stellen möchte, ein starkes Interesse. Die geforderten statistischen Informationen dienten einer sachlichen und fundierten Meinungsbildung der Eltern sowohl bei der Schulwahl am Wohnort als auch im Falle von Umzügen in andere Gegenden. Die Frage, inwieweit Informationen wie Abitursdurchschnitte oder Wiederholerquoten in diesem Zusammenhang aussagekräftig seien, müsse dem Leser überlassen bleiben.

Die Klägerin beabsichtige im Übrigen nicht, in ihrer Datenbank eine Suchabfrage nach dem Ergebnisranking zuzulassen. Es gebe dort nur die Möglichkeit einer Umkreissuche. Aber auch die theoretische Möglichkeit eines Rankings stelle keine Verletzung öffentlicher Interessen dar, die eine Auskunftsverweigerung rechtfertigen könnte. Im Gegenteil könne die Darstellung der Leistungsergebnisse von Schulen in einem problematischen Umfeld sogar dazu beitragen, Schulen ausfindig zu machen, die die bestehenden Herausforderungen besonders erfolgreich angingen. Die Argumentation des Beklagten zum Ranking laufe darauf hinaus, die Eltern bewusst über Gesichtspunkte unwissend zu lassen, die für sie bei der Schulwahl von Bedeutung sein können. Die Eltern hätten aber einen Anspruch auf die Informationen, die für sie bei der Auswahl einer Schule von Bedeutung sind. Der Beklagte dürfe nicht selbst entscheiden, welche Informationen für die Öffentlichkeit gut seien und welche dem Allgemeinwohl mehr schadeten. Wenn solche Überlegungen als legitim angesehen würden, käme dies einer Verkehrung des Gesetzes gleich.

Soweit der Beklagte geltend mache, insbesondere bei kleinen Schulen ließen die beanspruchten Daten Rückschlüsse auf konkrete Personen zu, könne dies nicht nachvollzogen werden, genauso wenig wie die Argumentation des Beklagten zum Gesetzesvorbehalt, da durch das streitgegenständliche Auskunftsbegehren keine Individualgrundrechte berührt würden.

Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin zur Frage der Anwendbarkeit presserechtlicher Vorschriften auf Auskünfte, die für die Pflege einer Internetdatenbank benötigt werden, weiter vorgetragen, die beanspruchten Daten würden nicht nur für die Datenbank selbst benötigt, sondern unter anderem auch dazu, diejenigen Schulen herauszufiltern, die wegen ihrer Besonderheiten für eine individuelle Berichterstattung im Heft in Betracht kommen könnten. Insoweit dienten die Daten eindeutig auch Presseaufgaben. Daneben würden die begehrten Zahlen aber auch einer Heftberichterstattung in Gestalt von umfassenderen Auswertungen dienen, wie sie z.B. in der Ausgabe 4/2008 von ... Schule erfolgt sei. Der Internetauftritt der Klägerin beschränke sich auch nicht nur auf eine Datenbank, sondern enthalte vielfältige Informationen zu den Themen Schule und Schulwahl. Es handle sich daher insgesamt um ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Dies gelte für die Datenbank sogar selbst bei isolierter Betrachtung. Es handle sich bei ihr insbesondere nicht um ein Bewertungsforum, in dem Internetbenutzer anonym ihre Meinung kundgeben könnten. Vielmehr würden die in die Datenbank eingestellten Informationen von Mitarbeitern des Verlags unter großem Aufwand zusammengetragen und € soweit sie von Dritten (z.B. Elternvertretern, Schülern) stammten € redaktionell geprüft und gesichtet. Welche Kategorien von Informationen überhaupt angeboten würden, sei ebenfalls ein Ergebnis redaktioneller Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund würden mit Blick auf den Internetauftritt gemäß §§ 55 Abs. 3 und 9a RStV im Kern die gleichen Informationsrechte gelten, wie sie § 4 LPresseG für die Presse vorsehe.

In der mündlichen Verhandlung ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden, wobei diese ihre gegensätzlichen Rechtsstandpunkte nochmals ausführlich darlegen konnten. Dabei hat der Beklagte u.a. auf Frage erklärt, die vom Klageantrag umfassten Daten lägen dem Ministerium nicht alle vor; sie müssten allerdings nicht neu erhoben werden, da man sie vom Statistischen Landesamt anfordern könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und dabei insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten Auskünfte.

1. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag € RStV) in der Fassung seit dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2007, 111), dem in Baden-Württemberg durch Art. 1 des Gesetzes zum 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 14.2.2007 (GBl. 2007, 108) zugestimmt wurde und der damit Gesetzeskraft erlangte.

Nach § 55 Abs. 3 RStV gilt für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, § 9a RStV entsprechend. Danach haben die Anbieter solcher Telemedien gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, wobei Auskünfte allerdings u.a. dann verweigert werden können, wenn durch sie ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV) oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet (§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RStV).

Bei dem von der Klägerin betriebenen Internetportal "...de" handelt es sich um ein solches Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, denn der Internetauftritt korrespondiert mit dem periodisch erscheinenden Druckwerk ...-Schule, dessen Inhalte dort zumindest teilweise wiedergegeben werden. Auch die, einen Teil des "..." bildende Datenbank, für die die streitgegenständlichen Daten hauptsächlich benötigt werden, ist journalistisch-redaktionell gestaltet, denn die darin abrufbaren Informationen werden nicht beliebig von ihren Nutzern eingestellt, sondern von den Mitarbeitern der Klägerin recherchiert und € soweit sie von Dritten stammen € redaktionell geprüft und gesichtet. Dass es sich bei dem Angebot "..." und der mit ihm verbundenen Datenbank um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium im Sinne der §§ 54 ff. RStV handelt, zeigt sich außerdem darin, dass über den Link "Impressum" eine Seite aufrufbar ist, auf der die Klägerin und der Chefredakteur von ...-Schule mit Blick auf § 55 Abs. 2 RStV als die für diese Website Verantwortlichen genannt sind.

Da es sich bei den von der Klägerin begehrten Auskünften sämtlich um solche handelt, die in dem von der Klägerin angebotenen Telemedium veröffentlicht werden sollen, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV vor.

2. Dem damit gegebenen Anspruch auf die geltend gemachten Auskünfte kann kein Auskunftsverweigerungsrecht, insbesondere auch keines nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV entgegen gehalten werden.

2.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Verweigerung der Auskünfte nicht nach § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV dadurch gerechtfertigt, dass durch die Veröffentlichung der Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt würde.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Zahlen in einer allgemein zugänglichen Datenbank es den Benutzern erlauben würde, unter den sie jeweils interessierenden Schulen eine Rangfolge nach den Leistungserfolgen ihrer Schüler zu erstellen. Zugleich kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei etlichen Benutzern ein solches Ranking für die konkrete Auswahl einer Schule von zentraler Bedeutung wäre, obwohl der Leistungserfolg einer Schule im Vergleich zu anderen Schulen in vielen Fällen nichts über deren pädagogische Qualität aussagt, weil das Abschneiden im Erfolgsvergleich der Schüler von zahlreichen außerschulischen Determinanten abhängt, wie z.B. den sozialen Strukturen im hauptsächlichen Einzugsbereich der Schüler. Prinzipiell berechtigt aber die Befürchtung, aus objektiven Daten könnten fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen werden, nicht dazu, diese Daten mit Blick auf ein überwiegendes öffentliches Interesse zurückzuhalten. Dem Auskunftsanspruch aus § 9a RStV, aber auch dem fast identischen Auskunftsanspruch aus den Landespressegesetzen, liegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Recht der Medienfreiheit zu Grunde, das nicht zuletzt das Recht beinhaltet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, mit dem Ziel, es dem Bürger zu ermöglichen, frei und vom Staate unbeeinflusst seine eigene Meinung zu bilden. Aus dieser grundrechtlichen Garantie folgt, dass allein die Möglichkeit, dass auf Grund bestimmter veröffentlichter Informationen falsche € oder auch nur aus staatlicher Sicht unerwünschte € Schlussfolgerungen gezogen werden, allenfalls dann als eine Gefahr für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV (oder der Landespressegesetze) angesehen werden könnte, wenn die Auswirkungen der befürchteten Schlussfolgerungen von ganz erheblichem Gewicht wären. Allein die mutmaßliche Neigung von Eltern, ihre Kinder vermehrt auf Schulen zu schicken, deren Schüler in der Vergangenheit im Vergleich zu anderen Schülern bessere Leistungen erzielt haben, reicht hierzu nicht aus, wobei bereits fraglich ist, ob eine solche Neigung überhaupt generell besteht.

Eine in diesem Sinne hinreichende Gefahr für überwiegende öffentliche Interessen vermag das Gericht auch nicht in der vom Beklagten als Folge eines denkbaren "Schulrankings" befürchteten weiteren Segregation der Gesellschaft zu erkennen.

Die dieser Befürchtung zu Grunde liegende Prämisse, wonach der Leistungserfolg der einzelnen Schulen nicht nur von der Unterrichtsqualität, sondern auch ganz entscheidend vom Einzugsbereich der Schüler abhängt, nicht zuletzt von dem Anteil der Schüler mit "Migrationshintergrund" oder der Schüler "aus bildungsfernen Schichten", ist nicht von der Hand zu weisen. Auch besteht zweifellos ein öffentliches Interesse daran, dass einer weiteren Aufspaltung der Gesellschaft kein Vorschub geleistet werden sollte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten eine solche Segregation signifikant verstärken würde.

Soweit ein geringerer Leistungserfolg einzelner Schulen tatsächlich etwas mit dem Einzugsbereich ihrer Schüler zu tun hat, dürfte das Problem den betroffenen Eltern grundsätzlich bekannt sein, so dass die Daten für sie keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse bringen würden.

Soweit es um die durchschnittlichen Abitursnoten und die Quoten der Schüler geht, die an Gymnasien das jeweilige Klassenziel nicht erreicht haben, ist das Problem des schulischen Einzugsbereichs und damit der Segregation der Gesellschaft allenfalls am Rande berührt, da Gymnasien in aller Regel einen größeren Einzugsbereich haben, folglich in der Regel auch nicht ausschließlich Wohngebiete mit bildungsmäßig benachteiligten Gruppen versorgen und sich die Schüler von Gymnasien sowieso meistens durch bessere Schulleistungen auszeichnen als Schüler anderer Schularten.

Soweit es um die Abbrecherquoten geht, ist es für den Benutzer der Datenbank klar ersichtlich, dass diese Zahlen nur von geringer Aussagekraft sind, weil sie z.B. auch Schüler umfassen, die nur die Schule wechseln, ohne ihre Schulausbildung ganz abzubrechen. Dass sich eine nennenswerte Anzahl von Eltern veranlasst sähe, ihre Kinder allein mit Blick auf die ihnen bekannt gewordenen Zahlen über Schulabbrecher auf Schulen weit außerhalb ihres Wohnumfeldes zu schicken, ist nicht zuletzt vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich.

Die Befürchtung des Beklagten, durch die Veröffentlichung der schulscharfen Zahlen würden Schulen mit schlechten Leistungsergebnissen "an den Pranger gestellt", obwohl das schlechte Abschneiden auch am sozialen Umfeld der Schüler liegen könne und dass dies zur Folge habe, dass die Lehrer zu ihrer Rechtfertigung auf die "außerschulischen Bildungsdeterminanten" hinweisen oder einfach bessere Noten vergeben würden, führt ebenfalls zu keinem Auskunftsverweigerungsrecht.

Der Beklagte räumt selbst ein, dass die Statistiken über die Leistungsergebnisse bereits heute (intern) ein wichtiges Steuerungsmittel darstellen, um Fehlentwicklungen an einzelnen Schulen entgegenzuwirken. Das besagt aber, dass schon heute die Zahlen, um die es hier geht, vorliegen und für die einzelnen Schulen und Lehrer von Bedeutung sind. Da diese Zahlen von der Schulverwaltung als "wichtiges Steuerungsmittel genutzt werden, um Fehlentwicklungen an einzelnen Schulen entgegenzuwirken", können sie für die betroffenen Schulen und Lehrer schon heute, zumindest innerhalb der Schulorganisation, zu einem spürbaren Rechtfertigungsdruck führen. Die Gefahr, Lehrer könnten den schlechten Schulerfolg "auf die Eltern schieben" oder versucht sein, einfach bessere Noten zu geben, was der Validität der für die Schulverwaltung benötigten Statistiken schaden würde, besteht folglich bereits jetzt. Dass sich diese Gefahr dadurch, dass die Leistungszahlen nunmehr auch öffentlich abrufbar sein sollen, signifikant erhöhen würde, ist zweifelhaft. Zumindest erscheint sie dem Gericht nicht als so gravierend, dass ihre Verhinderung als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der einschlägigen Vorschrift angesehen werden könnte.

Gleiches gilt für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Besorgnis des Beklagten, Schulen mit "schlechten" Leistungsergebnissen könnten verstärkt Schwierigkeiten dabei haben, neue Lehrer zu rekrutieren. Auch hier gilt, dass mögliche Bewerber um eine Lehrerstelle das soziale Umfeld, aus dem sich die Schüler zusammensetzen, regelmäßig selbst einschätzen können, so dass die Veröffentlichung der Zahlen die Chance von Schulen in "problematischen" Gegenden, neue Lehrer zu finden, kaum beeinträchtigen dürfte.

Ob es eine Regel gibt, wonach für Interessenten an Lehramtsstellen das Leistungsergebnis einzelner Schulen € auch abgesehen vom Einzugsbereich der Schüler € von maßgeblicher Bedeutung wäre, ist im Übrigen fraglich, denn der Dienst an einer Schule mit eher schlechten Resultaten könnte im Einzelfall auch als besondere pädagogische Herausforderung angesehen werden.

Zusammenfassend vermag das Gericht in der Gefahr, dass Nutzer der Datenbank aus den dort abrufbaren Leistungsergebnissen im Ergebnis falsche Schlussfolgerungen ziehen und Schulen mit schlechten Ergebnissen besonders ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten könnten, kein überwiegendes öffentliches Interesse zu erkennen, das ein Auskunftsverweigerungsrecht rechtfertigen könnte.

2.2 Ebenfalls nicht gerechtfertigt ist eine Verweigerung der Auskünfte nach § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV, weil durch die Auskünfte schutzwürdige private Interessen verletzt würden. Soweit der Beklagte hierzu geltend macht, insbesondere bei kleinen Schulen könnten die von der Klägerin zur Veröffentlichung bestimmten Daten Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, wodurch diese in ihren schutzwürdigen, privaten Interessen verletzt würden, vermag dies das Gericht nicht nachzuvollziehen.

Es ist nicht ersichtlich, dass selbst bei sehr kleinen Gymnasien die Veröffentlichung der durchschnittlichen Abitursnoten irgendwelche Rückschlüsse auf einzelne Schüler zuließen. Auch die nach Jahrgangsstufen geordneten Quoten derjenigen Schüler, die in den einzelnen Jahren an den einzelnen Gymnasien im Land das jeweilige Klassenziel nicht erreicht haben, lässt selbst bei sehr kleinen Klassen keine Zuordnung auf einzelne Schüler zu. Selbst in dem von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung gebildeten Beispiel, bei dem die veröffentlichten Zahlen zu der Schlussfolgerung führen würden, dass in einer bestimmten Jahrgangsstufe eines bestimmten Gymnasiums nur ein einziger Schüler das Klassenziel nicht erreicht hat, wäre es allein auf der Basis der veröffentlichten Zahlen unmöglich, diesen Schüler zu bestimmen. Allein der Umstand, dass bei einem Benutzer der Datenbank in einem solchen Fall möglicherweise die Neugier geweckt werden würde, die ihn veranlassen könnte, sich im Umfeld der Schule gezielt danach zu erkundigen, um wen es sich hierbei handeln könnte, rechtfertigt es nach der Überzeugung des Gerichts nicht, die entsprechende Auskunft zu verweigern.

Das gleiche gilt mit Blick auf die begehrte Auskunft über die Quoten der Schüler, die ohne den vorgesehenen Abschluss von allen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien des Landes abgegangen sind. Auch hier ermöglichen es die zu veröffentlichenden Zahlen nicht, Rückschlüsse auf konkrete Personen zu ziehen, weshalb schutzwürdige private Interessen durch die Veröffentlichung nicht verletzt würden.

2.3 Die eingeklagten Auskünfte können auch nicht nach § 55 Abs. 3 RStV i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RStV deshalb verweigert werden, weil ihr Umfang das zumutbare Maß überschreiten würde. Bei deutlich über 4000 Schulen im Land ist die Menge der beanspruchten Daten zweifellos sehr groß. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bis auf die Ebene der einzelnen Schulen lägen dem Kultusministerium zwar nicht alle Daten vor, diese müssten allerdings auch nicht extra erhoben werden, weil sie dem Statistischen Landesamt vorlägen und von dort abgerufen werden könnten, ist der Aufwand für die Beschaffung zweifellos nicht so groß, dass die Auskunftsverweigerung mit Blick auf den Umfang verweigert werden könnte.

2.4 Das Argument des Beklagten, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten alle wesentlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Schulwesens von der Volksvertretung getroffen werden, was angesichts der weitreichenden Folgen, die ein Schulranking hätte, auch mit Blick auf die Weitergabe der geforderten Daten gelte, rechtfertigt schließlich ebenfalls nicht das Recht, die Auskunft zu verweigern. Die Weitergabe der streitgegenständlichen Daten an die Klägerin stellt keine wesentliche Entscheidung auf dem Gebiet des Schulwesens dar. Durch die Auskünfte wird auf dem Gebiet des Schulwesens nichts geregelt und es werden auch keinerlei Individualrechte von Eltern und Schülern berührt.

3. Vor diesem Hintergrund war der Klage in vollem Umfang stattzugeben, ohne dass die Frage zu klären gewesen wäre, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch auf Grund des zunächst von ihr ausschließlich herangezogenen § 4 Abs. 2 LPresseG zusteht. Damit kann insbesondere auch die Frage offen bleiben, ob die Klägerin als Verlegerin "Vertreterin der Presse" im Sinne dieser Vorschrift und damit aktivlegitimiert ist und ob sie einen Anspruch auf Auskünfte haben kann, die sie in erster Linie nicht für die von ihr verlegten Zeitschriften € also für Presseprodukte € benötigt, sondern für einen Internetauftritt, der möglicherweise nicht unter den Pressebegriff fällt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.






VG Stuttgart:
Urteil v. 22.04.2010
Az: 1 K 943/09


Link zum Urteil:
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